Gemeindebedienstete, besondere Zulage
LGBL_VO_19901213_46Gemeindebedienstete, besondere ZulageGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.12.1990
Fundstelle
LGBl. Nr. 46/1990 21. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Gewährung einerbesonderen Zulage an Gemeindebedienstete
Auf Grund des § 58 Abs. 4 in Verbindung mit den §§ 123 und 141 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 49/1988, wird verordnet
§ 1
Den Gemeindebediensteten ist zum Gehalt einschließlich besonderer Zulagen und Teuerungszulagen eine besondere Zulage im Ausmaß von 1,2 v. H. zu gewähren.
§ 2
(1) Den Gemeindebeamten und Gemeindeangestellten, deren Gehalt einschließlich besonderer Zulagen und Teuerungszulagen niedriger ist als der Gehalt einschließlich besonderer Zulagen und Teuerungszulagen eines Gemeindebeamten der Verwendungsgruppe D, Dienstklasse II, Gehaltsstufe 4, ist zum Gehalt eine besondere Zulage in der Höhe von 250 S zu gewähren. Den Gemeindebeamten der Verwendungsgruppe E, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 8, der Verwendungsgruppe D, Dienstklasse II, Gehaltsstufe 4, sowie der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse II, Gehaltsstufe 1, ist zum Gehalt eine besondere Zulage in der Höhe von 100 S zu gewähren. Den Gemeindeangestellten der Verwendungsgruppe e, Dienstpostengruppe 1, Gehaltsstufe 16 und Dienstpostengruppe 2, Gehaltsstufe 12, der Verwendungsgruppe d, Dienstpostengruppe 1, Gehaltsstufe 7 und Dienstpostengruppe 2, Gehaltsstufe 6, sowie der Verwendungsgruppe c, Dienstpostengruppe 1, Gehaltsstufe 5 und Dienstpostengruppe 2, Gehaltsstufe 3, ist zum Gehalt eine besondere Zulage in der Höhe von 100 S zu gewähren.
(2) Den Gemeindearbeitern, deren Lohn samt besonderen Zulagen und Teuerungszulagen niedriger ist als der Lohn einschließlich besonderer Zulagen und Teuerungszulagen eines Gemeindearbeiters der Lohngruppe III, Gehaltsstufe 7, ist zum Lohn für eine Arbeitsstunde eine besondere Zulage in der Höhe von 1,44 S zu gewähren. Den Gemeindearbeitern der Lohngruppe I, Dienstaltersstufe 1, der Lohngruppe II, Gehaltsstufe 11, der Lohngruppe III, Gehaltsstufe 7, der Lohngruppe IV, Gehaltsstufe 5, sowie der Lohngruppe V, Gehaltsstufe 4, ist zum Lohn eine besondere Zulage in der Höhe von 0,58 S zu gewähren.
§ 3
(1) Die Verordnungen über die Gewährung besonderer Zulagen an Gemeindebedienstete, LGBl. Nr. 33/1972, Nr. 51/1979 und Nr. 48/1981, bleiben unberührt. Sie gelten nicht für die Gemeindearbeiter.
(2) Die Verordnungen über die Gewährung besonderer Zulagen an Gemeindebedienstete, LGBl. Nr. 54/1984, Nr. 52/1985, Nr. 72/1987, Nr. 67/1988 und Nr. 4/1990, bleiben unberührt.
§ 4
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1991 in Kraft.
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