Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten
LGBL_VO_19901128_41Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und BeirätenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.11.1990
Fundstelle
LGBl. Nr. 41/1990 20. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Entschädigung von Mitgliedernvon Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten
Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Ehrenzeichengesetzes, LGBl. Nr. 16/1963, des § 10 des Schulratgesetzes, LGBl. Nr. 35/1963, des § 7 des Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, LGBl. Nr. 34/1964, in der Fassung LGBl. Nr. 25/1976, des § 21 Abs. 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/1968, des § 51 Abs. 3 des Straßengesetzes, LGBl. Nr. 8/1969, der §§ 16 Abs. 3 und 17 Abs. 7 des Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 26/1971, des § 9 Abs. 5 des Sportgesetzes, LGBl. Nr. 15/1972, des § 5 Abs. 8 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/1973, des § 7 Abs. 7 des Kulturförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 4/1974, des § 19 Abs. 5 des Bodenseefischereigesetzes, LGBl. Nr. 34/1976, des § 9 Abs. 10 lit. b des Jugendgesetzes, LGBl. Nr. 19/1977, der §§ 210 Abs. 4, 213 Abs. 2 und 214a Abs. 7 des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl. Nr. 1/1978, in der Fassung LGBl. Nr. 15/1982, des § 5 Abs. 5 des Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 3/1983, des § 22 Abs. 3 des Wohnbauförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 31/1989, und des § 8 Abs. 4 des Familienförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 32/1989, wird verordnet:
§ 1
Die Entschädigung für Zeitversäumnis der Mitglieder (Ersatzmitglieder) nachstehender Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräte wird, soweit ihnen nach den gesetzlichen Bestimmungen eine solche zusteht, je Sitzung (Begehung, Prüfungstag) mit 500 S, bei einer Dauer von über vier Stunden mit 1000 S festgesetzt:
§ 2
Soweit den Mitgliedern der im § 1 genannten Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräte nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Ersatz der Fahrtkosten zusteht, sind ihnen die notwendigen Fahrtauslagen zu ersetzen.
§ 3
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten, LGBl. Nr. 19/1982, außer Kraft.
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