Schischulgesetz, Neukundmachung
LGBL_VO_19901018_35Schischulgesetz, NeukundmachungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.10.1990
Fundstelle
LGBl. Nr. 35/1990 16. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Neukundmachungdes Schischulgesetzes
Artikel I
Auf Grund des Art. 38 der Landesverfassung, LGBl. Nr. 30/1984, wird in der Anlage das Schischulgesetz neu kundgemacht.
Artikel II
(1) In der Neukundmachung werden die Änderungen und Ergänzungen des Schischulgesetzes, LGBl. Nr. 39/1984, in der Fassung LGBl. Nr. 62/1984 und Nr. 38/1989, berücksichtigt, die sich aus dem Gesetz über eine Änderung des Schischulgesetzes, LGBl. Nr. 33/1990, ergeben.
(2) Es werden ferner die Bezeichnung der Paragraphen entsprechend geändert und hiebei auch die Verweisungen innerhalb des Gesetzes sowie sonstige Unstimmigkeiten richtiggestellt.
Gesetzüber die Erteilung von Schiunterrichtsowie über das Führen und Begleiten beim Schilaufen
(Schischulgesetz)
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die entgeltliche Erteilung von Unterricht in den Fertigkeiten und Kenntnissen des Schilaufes sowie das entgeltliche Führen und Begleiten beim Schilaufen haben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfolgen.
(2) Der Schilauf im Sinne dieses Gesetzes umfaßt alle Arten des Schilaufes, insbesondere den alpinen Schilauf einschließlich des Fahrens auf schiähnlichen Sportgeräten sowie den nordischen Schilauf.
(3) Der entgeltlichen Erteilung von Schiunterricht und dem entgeltlichen Führen und Begleiten beim Schilaufen sind - unabhängig vom Erhalt einer Gegenleistung - die regelmäßige Erteilung von Schiunterricht an Wintersportgäste und das regelmäßige Führen und Begleiten von Wintersportgästen beim Schilaufen gleichgestellt.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für
(5) Der § 11 Abs. 1 bis 3, der § 13 Abs. 1, 2 und 5, der § 14, der § 15 Abs. 1 bis 4, der § 15 Abs. 5 hinsichtlich der dort genannten §§ 9 Abs. 1 sowie 10 Abs. 2 und 3 des Bergführergesetzes, der § 15 Abs. 6 sowie der § 16 gelten auch für die Tätigkeit Vorarlberger Schischulen außerhalb des Landesgebietes, soweit das dort jeweils geltende Recht nicht entgegensteht.
§ 2
Begriffe
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
(2) Soweit sich die Bestimmungen des Gesetzes auf den Unterricht im Schilauf beziehen, gelten sie sinngemäß auch für das Führen und Begleiten beim Schilaufen.
§ 3
Erteilung von Schiunterricht,Führen und Begleiten
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, darf die entgeltliche Erteilung von Schiunterricht sowie das entgeltliche Führen und Begleiten beim Schilaufen nur im Rahmen von Schischulen erfolgen.
(2) Die Bezeichnung "Schischule" und andere Bezeichnungen, die auf die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen des Schilaufes oder auf das Führen und Begleiten beim Schilaufen durch Einrichtungen hinweisen, sind den Einrichtungen im Sinne des 2. Abschnittes vorbehalten.
(3) Wenn dies in einer Vereinbarung festgelegt ist oder Gegenrecht gewährt wird, dürfen Schischulen aus anderen Bundesländern und benachbarte ausländische Schischulen mit einzelnen Gästen oder einzelnen Gruppen in Vorarlberg im Rahmen eines gelegentlichen Ausflugsverkehrs Schiunterricht erteilen. Die mit der Unterweisung betrauten Lehrkräfte haben die Leiter der im Schigebiet bestehenden Schischulen unverzüglich zu verständigen. Das Anwerben und die Aufnahme von Schülern im Lande sind nicht zulässig. Für die mit der Unterweisung betrauten Lehrkräfte gilt der § 15 Abs. 2 bis
Abschnitt
Bewilligung von Schischulen
§ 4
Bewilligungspflicht, Voraussetzungen
(1) Die Führung einer Schischule bedarf der Bewilligung der Landesregierung (Schischulbewilligung). Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach den folgenden Absätzen vorliegen.
(2) Der Bewilligungswerber muß
(3) Der Bewilligungswerber muß über ein geeignetes Schischulbüro und einen geeigneten Sammelplatz nach § 12 verfügen.
(4) Der Bewilligungswerber muß glaubhaft machen, daß die Schischule jene Mindestgröße aufweisen wird, die für die gleichzeitige Darbietung des gesamten Schischulangebotes nach § 11 Abs. 4 und 5 erforderlich ist.
(5) Der Bewilligungswerber muß ausreichend haftpflichtversichert sein.
(6) Wenn eine Bewilligung zur Führung einer Schischule beantragt wird, in der ausschließlich Unterricht im nordischen Schilauf (Langlaufschule) oder in einer besonderen Schilaufart, wie Trickschifahren, Monoschifahren oder Schibobfahren, erteilt wird, gilt die Voraussetzung nach Abs. 4 nicht. Die Bewilligung zur Führung einer Langlaufschule ist auch Personen zu erteilen, welche anstatt der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. d und e Langlauflehrer sind und als solche mindestens 20 Wochen in einer österreichischen Schischule, in einer Sportanstalt des Landes oder des Bundes oder im Rahmen einer Tätigkeit nach § 17 unterrichtet haben.
(7) Der Antrag auf Erteilung der Schischulbewilligung ist schriftlich mit den für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen einzubringen. Insbesondere sind die Lage, Größe und Ausstattung des Schischulbüros und des Sammelplatzes anzugeben sowie das Verfügungsrecht hierüber nachzuweisen.
(8) Wenn eine Bewilligung zur Führung einer bereits bestehenden Schischule beantragt wird, hat der Bewilligungswerber eine Erklärung der Schischule vorzulegen, daß diese mit der Erteilung der Bewilligung einverstanden ist. In diesem Fall muß der Bewilligungswerber nicht Schiführer oder Bergführer sein und muß keinen Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Abs. 3 und 4 erbringen.
§ 5
Name der Schischule, Standort
(1) Die Schischule ist als "Schischule" unter Anfügung einer entsprechenden Ortsbezeichnung zu benennen. Schischulen mit einem beschränkten Bewilligungsumfang nach § 4 Abs. 6 haben in ihrem Namen einen Hinweis auf diese Beschränkung zu enthalten.
(2) Der Name der Schischule muß sich von bereits bestehenden deutlich unterscheiden und darf nicht zur Täuschung Anlaß geben.
(3) Als Standort der Schischule gilt jene Gemeinde, in deren Gebiet sich das Schischulbüro und der Sammelplatz befinden. Wenn es wegen besonderer örtlicher Verhältnisse, insbesondere wegen der Anzahl von Beherbergungsbetrieben oder wegen des Vorhandenseins eines in räumlicher und organisatorischer Hinsicht zusammenhängenden Schigebietes der besseren Betreuung der Gäste dient und eine bessere Organisation des Schischulbetriebes ermöglicht, kann die Landesregierung durch Verordnung als Standort von Schischulen
§ 6
Ende der Bewilligung
(1) Die Schischulbewilligung endet durch den Tod oder den Verzicht des Bewilligungsinhabers. Der Verzicht ist der Landesregierung schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Schischulbewilligung endet, wenn dem Bewilligungsinhaber die Bewilligung zur Führung einer anderen Schischule erteilt wird.
(3) Die Schischulbewilligung ist von der Landesregierung zu widerrufen, wenn der Bewilligungsinhaber
Organisation der Schischule
§ 7
Allgemeines
(1) Eine Schischule kann von einem Inhaber oder mehreren Inhabern einer Schischulbewilligung geführt werden.
(2) Wenn nur eine Person eine Bewilligung zur Führung der Schischule innehat, ist sie der Leiter dieser Schischule. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Vorstand der Schischule sowie der § 9 Abs. 4 gelten für sie sinngemäß.
(3) Wenn mehrere Personen eine Bewilligung zur Führung derselben Schischule innehaben, bilden sie den Vorstand dieser Schischule. Sie haben aus ihrer Mitte den Leiter der Schischule mit einer Mehrheit von zwei Dritteln, wenn eine solche Mehrheit nicht zustandekommt mit unbedingter Mehrheit zu bestellen. Die Bestellung hat auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erfolgen.
§ 8
Vorstand
Dem Vorstand der Schischule obliegen
§ 9
Leiter der Schischule
(1) Der Leiter der Schischule muß Schiführer oder Bergführer (§ 3 des Bergführergesetzes) sein. Diese Voraussetzung entfällt, wenn an der Schischule ausschließlich Unterricht im nordischen Schilauf erteilt wird.
(2) Kommt eine Bestellung des Leiters nach § 7 Abs. 3 bis zum 1. Juni eines Jahres nicht zustande, hat die Landesregierung von den Bewerbern, welche die Voraussetzungen erfüllen, denjenigen zum Leiter zu bestellen, der auf Grund der größten einschlägigen Erfahrungen und Fertigkeiten am besten geeignet erscheint. Dabei sind unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten insbesondere Organisationsfähigkeiten, Sprachkenntnisse, kaufmännische und wirtschaftliche Kenntnisse, die Eignung zur Menschenführung sowie schiläuferisches und schimethodisches Berufswissen und Berufskönnen zu berücksichtigen. Die Bestellung durch die Landesregierung hat jeweils auf die Dauer eines Jahres zu erfolgen.
(3) Der Leiter der Schischule hat
(4) Die Bestellung zum Leiter einer Schischule ist von der Landesregierung zu widerrufen, wenn
§ 10
Betriebsordnung
(1) Die Betriebsordnung einer Schischule hat insbesondere nähere Bestimmungen über den Betrieb der Schischule, vor allem über die Einstellung und Beschäftigung der Lehrkräfte, die Gruppeneinteilung, die Kurszeiten und die Abfolge der Lehrveranstaltungen zu enthalten. Die Betriebsordnung von Schischulen nach § 7 Abs. 3 hat überdies die Bestellung des Leiters, die Geschäftsführung des Vorstandes, des Leiters und allenfalls des Ausschusses sowie die Einberufung, Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung des Vorstandes und des Ausschusses näher zu regeln.
(2) Wenn dem Vorstand der Schischule mehr als zehn Personen angehören, kann in der Betriebsordnung bestimmt werden, daß vom Vorstand aus seiner Mitte ein Ausschuß mit mindestens fünf Mitgliedern zu wählen ist. Dem Ausschuß können vom Vorstand und vom Leiter der Schischule Aufgaben mit Ausnahme solcher nach § 8 lit. a bis c und § 9 Abs. 3 lit. a, b, g und h übertragen werden.
(3) In der Betriebsordnung einer Schischule nach § 7 Abs. 3 kann bestimmt werden, daß in den Vorstand auch sonstige Lehrkräfte der Schischule als Mitglieder mit beratender Stimme aufgenommen werden können.
(4) Die Betriebsordnung jeder Schischule bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Betriebsordnung den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht und einen ordnungsgemäßen Betrieb der Schischule sicherstellt.
Schischulbetrieb
§ 11
Allgemeines
(1) Die Schischule ist so zu betreiben, daß die Fertigkeiten und Kenntnisse des Schilaufes den Schülern bestmöglich vermittelt und die Interessen des Schisportes sowie des Fremdenverkehrs gefördert werden.
(2) Der Schiunterricht ist hinsichtlich Inhalt und Methode nach den vom Vorarlberger Schilehrerverband anerkannten Regeln des Schilehrwesens zu erteilen. Die Schüler sind auch über richtiges Verhalten im Schigelände sowie im erforderlichen Umfang über alpine Gefahren und den Schutz der Natur aufzuklären.
(3) Der Betrieb der Schischule darf erst nach Genehmigung der Betriebsordnung der Schischule und nach ordnungsgemäßer Bestellung des Leiters aufgenommen werden.
(4) Die Schischule hat in der Zeit zwischen Weihnachten und der Woche nach Ostern mindestens folgende Leistungen öffentlich und für alle Wintersportgäste am Standort der Schischule anzubieten, sofern die Schneelage es zuläßt:
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung für bestimmte Standorte ein Leistungsangebot festsetzen, das geringer ist als das im Abs. 4 bestimmte. Voraussetzung dafür ist, daß am Standort eine geringere Nachfrage nach Leistungen von Schischulen besteht. Eine allfällige Verringerung der Nachfrage durch bereits bestehende Schischulen an diesem Standort ist dabei nicht zu berücksichtigen.
(6) Die Schischule ist so zu betreiben, daß der ordnungsgemäße Betrieb anderer Schischulen nicht beeinträchtigt wird. Die Schüler dürfen nur am Standort der Schischule angeworben und aufgenommen werden.
§ 12
Schischulbüro, Sammelplatz
(1) Das Schischulbüro und der Sammelplatz müssen sich am Standort der Schischule befinden und für die Aufnahme bzw. das Sammeln der Schüler geeignet sein.
(2) Das Schischulbüro muß so gelegen sein, daß es für die Gäste am Standort der Schischule leicht erreichbar ist. Es müssen dort während der Wintersaison die Schüleraufnahme und die Auskunftserteilung über die Schischule und den Schischulbetrieb möglich sein.
(3) Der Sammelplatz muß im Schigebiet oder in seiner unmittelbaren Nähe gelegen sein. Wenn keine Vereinbarung über einen gemeinsamen Sammelplatz besteht, muß der Sammelplatz der Schischule von dem der anderen Schischulen räumlich so getrennt sein, daß ein ordnungsgemäßer Betrieb nicht beeinträchtigt wird.
(4) Das Schischulbüro und der Sammelplatz sind mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung und dem Leistungsangebot der Schischule zu versehen.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Lage, Größe und Ausstattung der Schischulbüros und der Sammelplätze erlassen.
§ 13
Gruppeneinteilung, Schigelände
(1) Die Einteilung der Schüler in Gruppen hat nach ihrem schiläuferischen Können zu erfolgen. Eine Gruppe darf nur bei Vorliegen besonderer Gründe kurzfristig mehr als zwölf Personen umfassen.
(2) Bei der Auswahl des Schigeländes sind die Interessen der Sicherheit zu wahren. Dabei sind insbesondere die Schnee- und Wetterverhältnisse, die Ausbildung und die Erfahrung der Lehrkräfte sowie das schiläuferische Können der Schüler zu berücksichtigen.
(3) Der Schiunterricht hat grundsätzlich in jenem Schigebiet zu erfolgen, zu dem der Standort der Schischule gehört. Andere Schigebiete dürfen im Rahmen des gelegentlichen Ausflugsverkehrs aufgesucht werden. Wenn dies im Interesse des Fremdenverkehrs gelegen ist und insbesondere der Gewährleistung eines vielfältigeren Angebotes an Schigelände dient, kann die Landesregierung auf Antrag der Standortgemeinden durch Verordnung Gebiete, die nicht durch Aufstiegshilfen miteinander verbunden sind, zu einem Schigebiet zusammenfassen.
(4) Wenn dies zur Wahrung der Interessen eines geordneten Schischulbetriebes erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung nähere Regelungen über die Benützung eines Schigebietes durch Schischulen treffen. Dabei ist insbesondere auf die Interessen der Sicherheit und jene des Fremdenverkehrs Bedacht zu nehmen.
(5) Die Schischule darf auch Schitouren führen, die keinen alpinen Schwierigkeitsgrad aufweisen und höchstens einen Tag dauern. Bei der Führung von Schitouren gilt die Beschränkung auf das eigene Schigebiet nicht. Die Befugnis zur Führung von Schitouren gilt nicht für Schischulen, deren Leiter die Voraussetzung nach § 9 Abs. 1 erster Satz nicht erfüllt.
§ 14
Lehrkräfte
(1) Als Lehrkräfte in einer Schischule dürfen für den Unterricht im alpinen Schilauf nur Diplomschilehrer, Schilehrer und Schilehrer-Anwärter, für den Unterricht im nordischen Schilauf nur Langlauflehrer-Anwärter und Langlauflehrer verwendet werden. Soweit Langlauflehrer nicht zur Verfügung stehen, dürfen auch Diplomschilehrer und Schilehrer Unterricht im nordischen Schilauf erteilen. Die Führung von Schitouren hat durch Schiführer oder Bergführer zu erfolgen.
(2) Die Anzahl der Schilehrer-Anwärter an einer Schischule darf die Gesamtzahl der Diplomschilehrer und Schilehrer nur in Zeiten überdurchschnittlicher Nachfrage übersteigen.
(3) Die Schilehrer-Anwärter dürfen nur zum Unterrichten von Schülern auf Schipisten und Schirouten, die Langlauflehrer-Anwärter nur zum Unterrichten von Schülern auf Loipen verwendet werden.
§ 15
Pflichten der Lehrkräfte
(1) Die Lehrkräfte haben bei der Ausübung ihrer Unterrichtstätigkeit die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 bis 3 und 6 sowie den § 13 und die Betriebsordnung der Schischule zu beachten. Den Anweisungen des Schischulleiters haben sie Folge zu leisten.
(2) Die Lehrkräfte haben für die Sicherheit der Schüler zu sorgen und auf deren Leistungsfähigkeit Rücksicht zu nehmen. Sie haben insbesondere Sperren von Abfahrten und sonstige Anordnungen, die der Sicherheit der Schiläufer dienen, zu beachten.
(3) Die Lehrkräfte sind zur Hilfeleistung bei Unfällen verpflichtet, die in einem Zusammenhang mit dem Schischulbetrieb stehen. Sie haben Material für Erste Hilfe mitzuführen.
(4) Die Lehrkräfte haben der Zerstörung von Markierungen und Einfriedungen, der Beschädigung von Jungwuchs, dem Hetzen von Wild, der Erregung störenden Lärms, dem Wegwerfen von Abfällen und anderem Unrecht oder Unfug entgegenzutreten.
(5) Bei der Führung von Schitouren gelten die §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 2 und 3 sowie 11 Abs. 3 und 4 des Bergführergesetzes sinngemäß.
(6) Die Lehrkräfte müssen bei Ausübung ihres Berufes als Lehrkräfte der jeweiligen Schischule für andere Personen deutlich erkennbar sein.
§ 16
Versicherungspflicht
(1) Die Schischule hat ihre Lehrkräfte gegen Haftpflicht zu versichern.
(2) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Berufsgefahren der Lehrkräfte durch Verordnung die Mindestversicherungssumme zu bestimmen.
(3) Die Einhaltung der Versicherungspflicht ist vom Schilehrerverband zu überwachen.
Unterricht außerhalb von Schischulen
§ 17
Nordischer Schilauf
(1) Die Langlauflehrer dürfen außerhalb von Schischulen Unterricht im nordischen Schilauf erteilen, wenn das Übungsgebiet nicht zum Schigebiet einer Schischule gehört, an welcher der nordische Schilauf von Langlauflehrern unterrichtet wird.
(2) Die Langlauflehrer haben eine Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 vor deren Aufnahme der Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen.
(3) Die Langlauflehrer haben bei ihrer Unterrichtstätigkeit das Langlauflehrerabzeichen sichtbar zu tragen. Die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 und 2, des § 13 Abs. 1 und 2 sowie des § 15 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß.
§ 18
Geschlossene Gruppen
(1) Die Erteilung von Schiunterricht im Rahmen
(2) Die Landesregierung kann auf Antrag der betroffenen Gemeinden durch Verordnung einzelne Schigebiete von der Geltung des Abs. 1 lit. c ausnehmen, soweit dies im Interesse des örtlichen Fremdenverkehrs gelegen ist.
(3) Die im Abs. 1 genannten Lehrkräfte dürfen bei Ausübung ihrer Unterrichtstätigkeit keine Kleidung tragen, die zur Verwechslung mit den Lehrkräften der im vorgesehenen Übungsgebiet bestehenden Schischulen Anlaß gibt.
§ 19
Erteilung der Bewilligung
(1) Das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung nach § 18 ist mindestens sechs Wochen vor dem Beginn des Kurses einzubringen. Es hat die Angaben zu enthalten, die für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
(3) Die Bewilligung kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 erforderlich ist. Insbesondere kann erforderlichenfalls eine zeitliche und örtliche Beschränkung der Kurse, die Verpflichtung von Lehrkräften der im vorgesehenen Übungsgebiet bestehenden Schischulen bis zu einem Höchstausmaß von 50 v.H. der Unterweisenden oder die Nichtüberschreitung bestimmter Gruppengrößen vorgeschrieben werden.
(4) Vor der Entscheidung sind die Leiter der im vorgesehenen Übungsgebiet bestehenden Schischulen, im Falle des § 18 Abs. 1 letzter Satz auch die Gemeinden, auf deren Gebiet sich das vorgesehene Übungsgelände erstreckt, zu hören.
Lehrberechtigung
§ 20
Lehrberechtigung
(1) Die Berechtigung zur Erteilung von Unterricht im alpinen bzw. im nordischen Schilauf (Lehrberechtigung) ist von der Bezirkshauptmannschaft auf Antrag Personen zu erteilen, die
(2) Die fachliche Befähigung ist für die Berechtigung zur Erteilung von Unterricht im alpinen Schilauf durch die Ablegung der Schilehrer-Anwärterprüfung, für die Berechtigung zur Erteilung von Unterricht im nordischen Schilauf durch die Ablegung der Langlauflehrer-Anwärterprüfung nachzuweisen.
(3) Die Lehrberechtigung kann auch Ausländern erteilt werden, wenn dies im Interesse des Schischulwesens oder des Fremdenverkehrs gelegen ist und Gegenrecht gewährt wird. Die Lehrberechtigung für Ausländer kann zeitlich und örtlich beschränkt werden.
(4) Die Tätigkeit eines Schilehrer-Anwärters, eines Schilehrers, eines Diplomschilehrers und eines Schiführers darf nur von Personen ausgeübt werden, welche die Berechtigung zur Erteilung von Unterricht im alpinen Schilauf besitzen. Diplomschilehrer müssen überdies die Prüfung nach § 25, Schiführer überdies die Prüfungen nach den §§ 25 und 26 abgelegt haben.
(5) Die Tätigkeit eines Langlauflehrer-Anwärters und eines Langlauflehrers darf nur von Personen ausgeübt werden, welche die Berechtigung zur Erteilung von Unterricht im nordischen Schilauf besitzen.
§ 21
Bezeichnung, Abzeichen
(1) Die Inhaber einer Lehrberechtigung dürfen ihrer Befugnis entsprechend die Bezeichnung "Schilehrer-Anwärter", "Schilehrer", "Diplomschilehrer", "Diplomschilehrer und Schiführer", "Langlauflehrer-Anwärter" oder "Langlauflehrer" führen.
(2) Die Inhaber einer Lehrberechtigung dürfen dieser Berechtigung entsprechend ein Schilehrer-abzeichen oder ein Langlauflehrerabzeichen tragen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Form, die Ausstattung und das Tragen der Abzeichen zu erlassen.
(3) Das Führen einer Bezeichnung nach Abs. 1 oder das Tragen eines Abzeichens nach Abs. 2 durch Unbefugte ist verboten.
§ 22
Ende der Lehrberechtigung
(1) Der Inhaber einer Lehrberechtigung nach § 20 kann diese zurücklegen. Die Zurücklegung ist der Bezirkshauptmannschaft schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Lehrberechtigung endet am 1. Mai des Jahres, in dem der Berechtigungsinhaber das 66. Lebensjahr vollendet. Eine Verlängerung der Gültigkeit um jeweils ein Jahr kann von der Bezirkshauptmannschaft bewilligt werden, wenn die gesundheitliche Eignung und die fachliche Befähigung offenkundig gegeben sind und der Schischule andere Lehrkräfte nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen.
(3) Die Lehrberechtigung ist von der Bezirkshauptmannschaft zu widerrufen, wenn
§ 23
Ruhen der Lehrberechtigung
Wenn ein Berechtigungsinhaber den vorgeschriebenen Fortbildungskurs nicht besucht hat, ruht seine Lehrberechtigung bis zum späteren Besuch eines solchen Kurses. Ein Schiführer, der den vorgeschriebenen Fortbildungskurs für Schiführer nicht besucht hat, darf sich bis zum späteren Besuch eines solchen Kurses nicht als Schiführer betätigen.
Ausbildungen, Prüfungen
§ 24
Schilehrerprüfung,Schilehrer-Anwärterprüfung
(1) Durch die Prüfung für Schilehrer ist festzustellen, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten des Bewerbers für die fachkundige Erteilung von Unterricht im alpinen Schilauf ausreichen.
(2) Die Prüfung für Schilehrer ist in einen theoretischen und in einen praktischen Teil zu gliedern. Sie erstreckt sich im theoretischen Teil insbesondere auf die Gegenstände Berufskunde, Unterrichtslehre, Erste Hilfe, Bewegungslehre, Schnee- und Lawinenkunde, Geländekunde, Ausrüstungskunde, Fremd-sprache sowie Natur- und Landschaftsschutz. Im praktischen Teil erstreckt sich die Prüfung insbesondere auf die Gegenstände Schulefahren, Geländefahren, Sportlicher Schilauf und Schilauf abseits gesicherter Abfahrten.
(3) Die Prüfung für Schilehrer ist in zwei Abschnitte zu gliedern. Der erste Abschnitt wird durch die erfolgreiche Ablegung der Schilehrer-Anwärterprüfung abgeschlossen. Durch die Schilehrer-Anwärterprüfung ist festzustellen, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten des Bewerbers für die fachkundige Erteilung von Unterricht im alpinen Schilauf im Umfang des § 14 Abs. 3 erster Halbsatz ausreichen.
(4) Zur Prüfung für Schilehrer sind Personen zuzulassen, die
§ 25
Diplomschilehrerprüfung
(1) Durch die Prüfung für Diplomschilehrer ist festzustellen, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten des Bewerbers für die fachkundige Erteilung von Unterricht im alpinen Schilauf in besonderem Maße gegeben sind.
(2) Die Prüfung ist in einen theoretischen und in einen praktischen Teil zu gliedern. Sie erstreckt sich im theoretischen Teil insbesondere auf die Gegenstände Berufskunde, Unterrichtslehre, Körperlehre und Erste Hilfe, Bewegungslehre, Alpinkunde, Schnee- und Lawinenkunde, Geländekunde, Kartenkunde und Orientierung, Ausrüstungskunde und Fremdsprachen. Im praktischen Teil erstreckt sich die Prüfung insbesondere auf die Gegenstände Schulefahren, Geländefahren, Sportlicher Schilauf und Schilauf abseits gesicherter Abfahrten sowie Bergrettungsübungen.
(3) Zur Prüfung für Diplomschilehrer sind Personen zuzulassen, die
§ 26
Schiführerprüfung
(1) Durch die Prüfung für Schiführer ist festzustellen, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten des Bewerbers für die fachkundige Führung von Schitouren ausreichen.
(2) Die Prüfung für Schiführer ist in einen theoretischen und in einen praktischen Teil zu gliedern. Sie erstreckt sich im theoretischen Teil insbesondere auf die Gegenstände Berufskunde, Tourenführung und Tourenplanung, Schnee- und Lawinenkunde, Alpin- und Gletscherkunde, Wetterkunde, Alpine Gefahren, Kartenkunde und Orientierung. Im praktischen Teil erstreckt sich die Prüfung insbesondere auf Tourenschilauf, Schibergsteigen, praktische Übungen in Schnee- und Lawinenkunde, Orientierungsfahrten und Bergungsübungen im Gletscher- und Gebirgsgelände.
(3) Zur Prüfung für Schiführer sind Personen zuzulassen, die
§ 27
Langlauflehrerprüfung,Langlauflehrer-Anwärterprüfung
(1) Durch die Prüfung für Langlauflehrer ist festzustellen, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten des Bewerbers für die fachkundige Erteilung von Unterricht im nordischen Schilauf ausreichen.
(2) Die Langlauflehrerprüfung ist in einen praktischen und in einen theoretischen Teil zu gliedern. Sie erstreckt sich im theoretischen Teil insbesondere auf die Gegenstände Berufskunde, Unterrichtslehre, Erste Hilfe, Bewegungslehre, Schnee- und Lawinenkunde, Kartenkunde und Orientierung, Ausrüstungskunde, Fremdsprache sowie Natur- und Landschaftsschutz. Im praktischen Teil erstreckt sich die Prüfung insbesondere auf die Gegenstände Langlauf auf Loipe und in freiem Gelände sowie Schiwandern.
(3) Die Prüfung für Langlauflehrer ist in zwei Abschnitte zu gliedern. Der erste Abschnitt wird durch die erfolgreiche Ablegung der Langlauflehrer-Anwärterprüfung abgeschlossen. Durch die Langlauflehrer-Anwärterprüfung ist festzustellen, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten des Bewerbers für die fachkundige Erteilung von Unterricht im nordischen Schilauf im Umfang des § 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz ausreichen.
(4) Zur Prüfung für Langlauflehrer sind Personen zuzulassen, die
§ 28
Unternehmerprüfung
(1) Durch die Unternehmerprüfung ist festzustellen, ob die zur Führung einer Schischule erforderlichen Kenntnisse, insbesondere auf rechtlichem und betriebswirtschaftlichem Gebiet, vorliegen.
(2) Die Unternehmerprüfung erstreckt sich insbesondere auf die Gegenstände Arbeits- und Sozialrecht, Grundzüge der zivilrechtlichen Haftung und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei der Ausübung einer Schilehrertätigkeit, Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Mitarbeiterführung und Betriebsorganisation von Schischulen.
(3) Zur Unternehmerprüfung sind Personen zuzulassen, die an einer entsprechenden Ausbildung nach § 30 teilgenommen haben.
§ 29
Gemeinsame Bestimmungenfür die Prüfungen
(1) Die Prüfungen sind vor einer Prüfungskommission abzulegen. Die Versagung der Zulassung zu einer Prüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission mit Bescheid auszusprechen.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens drei weiteren Mitgliedern (Fachprüfer). Der Vorsitzende muß dem Kreis der Landesbediensteten angehören. Die erforderliche Anzahl von Fachprüfern ist von der Landesregierung nach Anhörung des Vorarlberger Schilehrerverbandes auf fünf Jahre zu bestellen. Als Fachprüfer dürfen nur Personen bestellt werden, welche die Prüfung für Diplomschilehrer abgelegt haben und eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schischule nachweisen können. Bei den Prüfungen für Langlauflehrer und für Schiführer müssen zwei Fachprüfer überdies über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Langlaufes bzw. der Tourenführung und der Alpinistik verfügen. Der vierte Satz gilt nicht für die Unternehmerprüfung.
(3) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Entwicklung des Schischulwesens durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Prüfungen zu erlassen. Dabei sind insbesondere die Zulassung zu den Prüfungen, die Ausschreibung der Prüfungen, die Grundsätze der Leistungsbeurteilung, der Prüfungsstoff und die Form der Prüfungszeugnisse zu regeln. Es kann auch vorgesehen werden, daß die Prüfungen in Form von Teilprüfungen abgelegt werden können.
§ 30
Ausbildungskurse
(1) Zur Vorbereitung auf die Prüfungen nach den §§ 24 bis 28 sind Ausbildungskurse durchzuführen. Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Ausbildungskurse zu erlassen. Die Dauer, der Aufbau, die Leitung und die Durchführung der Ausbildung, der Lehrstoff und die Lehrmethode sind derart zu regeln, daß jedenfalls die Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, welche für die jeweilige Prüfung erforderlich sind.
(2) Die Durchführung der Ausbildungskurse obliegt dem Schilehrerverband.
(3) Zu den Ausbildungskursen, die auf die Prüfungen nach den §§ 24 bis 27 vorbereiten, dürfen nur Personen zugelassen werden, deren Fertigkeiten im Schifahren, im Langlaufen bzw. im Schibergsteigen einen erfolgreichen Besuch des jeweiligen Ausbildungskurses erwarten lassen. Die Fertigkeiten sind dem Schilehrerverband in einer Zulassungsprüfung nachzuweisen. Die Versagung der Zulassung ist mit Bescheid auszusprechen.
(4) Zum Ausbildungskurs, der auf die Prüfung nach § 28 vorbereitet, dürfen nur Personen zugelassen werden, die Diplomschilehrer sind oder in der Ausbildung zum Diplomschilehrer stehen.
§ 31
Anerkennung von Prüfungenund Ausbildungen
(1) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit durch Verordnung bestimmen, inwieweit die Ausbildung und die Prüfung nach dem Bergführergesetz, nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern sowie nach den Vorschriften anderer Bundesländer Ausbildungskurse und Prüfungen nach diesem Abschnitt ersetzen. Bei der Anerkennung von Prüfungen muß gewährleistet sein, daß Vertreter der Landesregierung und des Vorarlberger Schilehrerverbandes diesen beiwohnen können.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, daß Prüfungen und Ausbildungskurse nach diesem Abschnitt nicht durchgeführt werden müssen, solange sie durch Prüfungen und Ausbildungen nach Abs. 1 ersetzt werden können.
(3) Die Landesregierung kann im Einzelfall Prüfungen anderer Bundesländer und ausländischer Staaten als Prüfungen im Sinne dieses Abschnitts anerkennen, wenn die Gleichwertigkeit gewährleistet ist.
(4) Die Landesregierung kann Personen, bei denen auf Grund ihres Bildungsganges oder ihrer bisherigen sportlichen Betätigung angenommen werden kann, daß sie bereits über die Kenntnisse oder Fertigkeiten verfügen, die durch die Ausbildungskurse nach § 30 vermittelt werden, auf Antrag die Teilnahme an solchen Ausbildungskursen ganz oder teilweise nachsehen, wenn ihnen die Teilnahme aus wichtigen Gründen nicht zumutbar ist.
§ 32
Fortbildungskurse
(1) Die Schilehrer-Anwärter, Schilehrer, Diplomschilehrer, Schiführer, Langlauflehrer-Anwärter und Langlauflehrer sind verpflichtet, alle vier Jahre an einem Fortbildungskurs teilzunehmen. Ist die Teilnahme am Fortbildungskurs aus gesundheitlichen, beruflichen oder sonstigen wichtigen Gründen nicht möglich, kann die Bezirkshauptmannschaft die Verpflichtung um ein Jahr aufschieben. Die Teilnahme an einem Fortbildungskurs ist der Bezirkshauptmannschaft und der Schischule nachzuweisen.
(2) Die Fortbildungskurse müssen geeignet sein, den Lehrkräften den neuesten Stand der für ihre Schiunterrichtstätigkeit erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Der Schilehrerverband ist zur Durchführung solcher Fortbildungskurse verpflichtet, soweit nicht gewährleistet ist, daß die Lehrkräfte andere derartige Fortbildungskurse besuchen können.
(3) Die Teilnahme an einem Fortbildungskurs für Bergführer nach dem Bergführergesetz ersetzt die Teilnahme an einem Fortbildungskurs für Schiführer.
Schilehrerverband
§ 33
Rechtspersönlichkeit, Mitglieder
(1) Der Vorarlberger Schilehrerverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts.
(2) Dem Schilehrerverband gehören als ordentliche Mitglieder die Personen mit einer Lehrberechtigung nach § 20 an, die in Vorarlberg Schiunterricht erteilen. Die ordentliche Mitgliedschaft einer Person endet mit dem Ende ihrer Lehrberechtigung oder mit dem Ablauf des ersten Kalenderjahres, in dem sie keinen Schiunterricht in Vorarlberg mehr erteilt hat.
(3) Personen, deren ordentliche Mitgliedschaft geendet hat, können auf Antrag als freiwillige Mitglieder in den Schilehrerverband aufgenommen werden.
(4) Personen, die sich um den Schilehrerverband oder das Schilehrwesen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(5) Der Schilehrerverband ist berechtigt, das Landeswappen zu führen.
§ 34
Aufgaben
(1) Dem Schilehrerverband obliegen im Auftrag und nach den Weisungen der Landesregierung:
(2) Dem Schilehrerverband obliegen im eigenen Wirkungsbereich:
§ 35
Organe
(1) Organe des Schilehrerverbandes sind die Vollversammlung, der Ausschuß, der Vorstand, der Obmann und die Rechnungsprüfer. Die Vollversammlung wählt die anderen Organe für die Dauer von vier Jahren.
(2) Die Vollversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern des Schilehrerverbandes. Freiwillige Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Recht, an den Sitzungen der Vollversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen.
(3) Der Ausschuß besteht aus dem Obmann und weiteren Mitgliedern, von denen mindestens die Hälfte von den Diplomschilehrern und mindestens je eines von den Schilehrern und den Langlauflehrern zu wählen ist. Nach Möglichkeit soll jede Talschaft des Landes, in der sich Schischulen befinden, mit mindestens einem Ausschußmitglied vertreten sein.
(4) Der Vorstand besteht aus dem Obmann und drei weiteren Mitgliedern.
(5) Der Obmann, die anderen Mitglieder des Ausschusses und des Vorstandes sowie die Rechnungsprüfer können durch schriftliche Erklärung ihr Amt zurücklegen. In diesen Fällen ist für den Rest der Funktionsperiode eine Nachwahl durchzuführen.
§ 36
Obmann
(1) Dem Obmann obliegt die Besorgung der Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches. Gegen Bescheide des Obmannes steht die Berufung an die Bezirkshauptmannschaft offen.
(2) Der Obmann vertritt den Schilehrerverband nach außen.
(3) Verletzt der Obmann bei der Besorgung von Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches Gesetze oder Verordnungen oder befolgt er Weisungen nicht, so kann die Landesregierung an Stelle des Schilehrerverbandes die erforderlichen Maßnahmen treffen sowie den Obmann vom Amt entheben.
§ 37
Satzung
(1) Die Satzung des Schilehrerverbandes hat die demokratische Mitwirkung der Verbandsmitglieder zu gewährleisten sowie auf eine gesetzmäßige, möglichst sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwaltung Bedacht zu nehmen.
(2) Die Satzung hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
(3) In der Satzung kann auch festgelegt werden, daß im Ausschuß für bestimmte Angelegenheiten, die nur die Diplomschilehrer, die Schilehrer oder die Langlauflehrer betreffen, neben dem Obmann nur die von den jeweiligen Lehrkräften gewählten Ausschußmitglieder Stimmrecht haben.
(4) Beschlüsse über die Erlassung oder Änderung der Satzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit.
Aufsicht
§ 38
Aufsicht über die Schischulen
(1) Der Schilehrerverband ist berechtigt, den Betrieb der Schischulen und die Berufstätigkeit der Lehrkräfte zu überwachen. Er hat Beschwerden zu prüfen und auf die Behebung von Mängeln zu drängen. Bei groben Verstößen gegen dieses Gesetz und in sonstigen schwerwiegenden Fällen hat der Verband die Landesregierung und die Bezirkshauptmannschaft zu unterrichten.
(2) Der Schilehrerverband kann insbesondere prüfen, ob alle Leistungen nach § 11 Abs. 4 und 5 öffentlich angeboten werden und ob die Gäste in den Fertigkeiten des Schilaufens nach den vom Vorarlberger Schilehrerverband anerkannten Regeln des Schilehrwesens unterwiesen werden. Die Prüfung ist unter möglichster Schonung der Interessen der Schischule und ihrer Gäste durchzuführen. Über das Ergebnis jeder Prüfung ist ein Bericht zu verfassen. Dieser ist dem betreffenden Schischulleiter, der Landesregierung und der Standortgemeinde zur Kenntnis zu bringen.
(3) Werden Mängel beim Betrieb einer Schischule festgestellt, so hat die Landesregierung den Inhabern der Schischulbewilligungen die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Werden wesentliche Mängel nicht behoben, hat die Landesregierung den weiteren Betrieb der Schischule zu untersagen.
(4) Die Inhaber der Schischulbewilligungen und die Lehrkräfte an den Schischulen haben der Landesregierung und dem Schilehrerverband die zur Besorgung der Aufgaben nach den Abs. 1 bis 3 erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 39
Aufsicht über den Schilehrerverband
(1) Die Landesregierung übt die Aufsicht über den Schilehrerverband aus. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, daß der Verband im eigenen Wirkungsbereich nicht gegen Gesetze und Verordnungen verstößt.
(2) Die Landesregierung hat rechtswidrige Beschlüsse von Organen des Schilehrerverbandes und rechtswidrige Wahlen, wenn die Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflußt haben könnte, aufzuheben.
(3) Der Genehmigung der Landesregierung bedürfen Beschlüsse über die Erlassung oder die Änderung der Satzung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Beschluß gesetzwidrig ist.
(4) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, kann die Landesregierung die Bezirkshauptmannschaft, in deren Verwaltungsbezirk der Schilehrerverband seinen Sitz hat, allgemein oder fallweise mit der Durchführung der Aufsicht betrauen und sie auch ermächtigen, im Namen der Landesregierung zu entscheiden.
Verfahrens-, Straf- und Schlußbestimmungen
§ 40
Verfahrensbestimmungen
(1) Die Landesregierung und die Bezirkshauptmannschaften haben vor der Erlassung von Verordnungen und Bescheiden nach dem 2. bis 4., 6., 7. und 9. Abschnitt den Schilehrerverband zu hören. In den Fällen der §§ 4, 5 Abs. 3, 9 Abs. 2, 10 Abs. 4, 11 Abs. 5, 13 Abs. 4 und 38 Abs. 3 letzter Satz sind auch die Standortgemeinden sowie in den Fällen der §§ 4, 5 Abs. 3, 6 Abs. 3, 11 Abs. 5 und 13 Abs. 3 und 4 auch die Schischulen des Standortes zu hören.
(2) Die Verordnungen nach den §§ 5 Abs. 3, 11 Abs. 5 sowie 13 Abs. 3 und 4 sind im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
(3) Der Schilehrerverband kann rückständige Mitgliedsbeiträge im Verwaltungswege einbringen.
§ 41
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Ausübung der Rechte zur Stellung eines Antrages nach den §§ 13 Abs. 3 und 18 Abs. 2 sowie zur Abgabe einer Äußerung nach den §§ 19 Abs. 4 und 40 Abs. 1 obliegt der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.
§ 42
Strafbestimmungen
(1) Eine Übertretung begeht, wer
(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 sind, wenn keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 Schilling zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In anderen Bundesländern oder in ausländischen Staaten begangene Übertretungen gemäß Abs. 1 werden gemäß Abs. 2 bestraft, wenn
§ 43
Übergangsbestimmungen
(1) Die nach § 4 Abs. 1 lit. b des Schischulengesetzes, LGBl. Nr. 7/1969, und die nach den §§ 4 Abs. 1 und 5 des Schischulgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 39/1984 und Nr. 38/1989 erteilten Bewilligungen gelten als Bewilligungen zur Führung einer Schischule nach § 4. Wenn eine Bewilligung mit der Nebenbestimmung erteilt worden ist, daß die Kenntnisse nach § 5 Abs. 1 lit. d des Schischulgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 39/1984 und Nr. 38/1989 noch nachzuweisen sind, ist dieser Nachweis durch ein Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Unternehmerprüfung nach § 28 bis spätestens zum 1. Juni 1991 zu erbringen.
(2) Die Inhaber der im Abs. 1 erster Satz genannten Bewilligungen haben der Landesregierung bis zum 1. Juni 1991 das Verfügungsrecht über ein geeignetes Schischulbüro und einen geeigneten Sammelplatz sowie das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nach § 4 Abs. 5 nachzuweisen. Anstelle des Nachweises eines Benützungsrechtes an einem geeigneten Sammelplatz genügt der Nachweis der tatsächlich geduldeten Benützung eines solchen, wenn diese schon mindestens seit dem 1. Juni 1985 angedauert hat.
(3) Für bestehende Schischulen ist eine den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Betriebsordnung bis spätestens zum 1. Juni 1991 zur Genehmigung vorzulegen. Die Schischulen dürfen bis zu einer allfälligen Versagung dieser Genehmigung weiter betrieben werden. Bis zur Genehmigung bzw. deren Versagung gilt die bestehende Betriebsordnung.
(4) Die Namen von Schischulen, die dem § 5 Abs. 1 nicht entsprechen, sind bis spätestens zum 1. Juni 1991 zu ändern.
(5) Abweichend vom § 14 dürfen bis zum 1. Juni 1991 als Lehrkräfte an einer Schischule auch Hilfskräfte nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 und 4 des Schischulgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 39/1984 und Nr. 38/1989 verwendet werden.
(6) Die nach § 4 Abs. 1 lit. a und b des Schischulengesetzes, LGBl. Nr. 7/1969, erteilten Bewilligungen gelten als Berechtigungen für die Erteilung von Unterricht im alpinen Schilauf (§ 20). Die Inhaber einer solchen Bewilligung gelten als Schilehrer oder als Diplomschilehrer, je nachdem, ob sie eine der Prüfung nach § 24 oder nach § 25 gleichwertige Prüfung abgelegt haben. Die Schiführer nach § 3 Abs. 1 des Schischulengesetzes, LGBl. Nr. 7/1969, gelten als Schiführer nach diesem Gesetz.
(7) Die nach den Bestimmungen des Schischulgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 39/1984 und Nr. 38/1989 sowie der darauf beruhenden Verordnung über den Ausbildungskurs und die Prüfung für Schilehrer, LGBl. Nr. 32/1987, durchgeführten ersten Abschnitte der Schilehrerausbildung und Schilehrerprüfung gelten als Ausbildung und Prüfung für Schilehrer-Anwärter.
§ 44
Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Schischulengesetz, LGBl. Nr. 7/1969, außer Kraft.
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