Entschädigungen aus dem Tierseuchenfonds für den Verlust von Rindern infolge von Tierseuchen
LGBL_VO_19900809_26Entschädigungen aus dem Tierseuchenfonds für den Verlust von Rindern infolge von TierseuchenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
09.08.1990
Fundstelle
LGBl. Nr. 26/1990 12. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Gewährung von Entschädigungenaus dem Tierseuchenfonds für den Verlust von Rinderninfolge von Tierseuchen
Auf Grund des § 3 Abs. 4 des Tierseuchenfondsgesetzes, LGBl. Nr. 37/1967, in der Fassung LGBl. Nr. 57/1976, wird verordnet:
§ 1
Gewährung von Entschädigungen
(1) Für den Verlust von über drei Monate alten Rindern infolge infektiöser Bronchopneumonie, bösartigem Katarrhalfieber, Bovine Virusdiarrhoe, Paratuberkulose, Listeriose, Leptospirose und Q-Fieber wird dem Tierbesitzer aus dem Tierseuchenfonds eine Entschädigung gewährt, wenn
(2) Eine Entschädigung für den Verlust von über drei Monate alten Rindern infolge infektiöser Bronchopneumonie wird überdies nur dann gewährt, wenn im Tierbestand des Antragstellers innerhalb von zwei Wochen mehr als zwei Rinder an dieser Tierseuche erkrankt sind und rechtzeitig der tierärztlichen Behandlung unterzogen wurden. Eine Entschädigung für einen Tierverlust infolge infektiöser Bronchopneumonie wird dem Tierbesitzer innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Verendens bzw. der Schlachtung der Rinder nur einmal und nur für jene gewährt, die innerhalb von zwei Wochen verenden oder geschlachtet werden müssen.
§ 2
Antrag
(1) Anträge um Gewährung einer Entschädigung nach § 1 sind bei der für den Betrieb zuständigen Bezirkshauptmannschaft einzubringen und haben folgende Angaben zu enthalten:
(2) Die Anträge sind von der Bezirkshauptmannschaft nach Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der darin enthaltenen Angaben dem Amt der Vorarlberger Landesregierung zur Entscheidung vorzulegen.
§ 3
Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Gewährung von Entschädigungen aus dem Tierseuchenfonds für den Verlust von Rindern infolge infektiöser Bronchopneumonie, LGBl. Nr. 21/1984, in der Fassung LGBl. Nr. 25/1985, außer Kraft.
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