Maßnahmen nach dem Stickereiförderungsgesetz, Änderung
LGBL_VO_19900627_19Maßnahmen nach dem Stickereiförderungsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.06.1990
Fundstelle
LGBl. Nr. 19/1990 8. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungdes Landeshauptmannes übereine Änderung der Verordnung über Maßnahmennach dem Stickereiförderungsgesetz
Auf Grund des § 11 Abs. 3 und 4 des Stickereiförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1956, in der Fassung BGBl. Nr. 62/1962 und Nr. 187/1985, wird nach Anhörung des Verwaltungsausschusses verordnet:
Der § 5 Abs. 1 der Verordnung über Maßnahmen nach dem Stickereiförderungsgesetz, LGBl. Nr. 27/1987, in der Fassung LGBl. Nr. 16/1989, hat zu lauten:
"(1) Für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 30. Juni 1991 werden 15 unterstützungsfreie Plombierungstage festgesetzt. Der Unterstützungsbezug beginnt erst, wenn der Gewerbetreibende diese unterstützungsfreien Plombierungstage im Ausmaß aller seiner Maschinen zurückgelegt hat."
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