Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz, Höhe des Kostenersatzes an die Gemeinden im Jahre 1989
LGBL_VO_19900531_16Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz, Höhe des Kostenersatzes an die Gemeinden im Jahre 1989Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.05.1990
Fundstelle
LGBl. Nr. 16/1990 7. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung überdie Höhe des Kostenersatzes an die Gemeindenfür die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenzim Jahre 1989
Auf Grund des § 48 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985, wird verordnet:
Der Bauschbetrag für den Ersatz der Kosten, die den Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbänden) aus der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahre 1989 erwachsen sind, wird mit 180 S für jedes begonnene Hundert der am 31. Dezember 1989 in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen festgesetzt.
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