Tierische Abfälle, Beseitigung
LGBL_VO_19900430_12Tierische Abfälle, BeseitigungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.04.1990
Fundstelle
LGBl. Nr. 12/1990 5. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungdes Landeshauptmannes über die Beseitigungtierischer Abfälle
Auf Grund der §§ 3 bis 6 und 8 der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten, StGBl. Nr. 241/1919, in der Fassung BGBl. Nr. 660/1977, und der §§ 14 und 61 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
In Vorarlberg, ausgenommen die Gemeinde Mittelberg, anfallende tierische Abfälle sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung der unschädlichen und möglichst nutzbringenden Verwertung durch die Vorarlberger Wiederverwertungsgesellschaft m.b.H., Koblach, - im folgenden kurz als Wiederverwertungsgesellschaft bezeichnet - zuzuführen.
§ 2
Ablieferungspflichtige tierische Abfälle
(1) Tierische Abfälle im Sinne dieser Verordnung sind:
(2) Als Schlachtungsabfälle gelten zum menschlichen Genuß nicht verwertbare Abfälle im Schlachtbetrieb, soweit sie nicht unmittelbar anderweitig für industrielle oder gewerbliche Zwecke oder als Dünger Verwendung finden (Knochen, Häute, Klauen, Hörner, Blut, Vormageninhalte von Wiederkäuern u.dgl.).
(3) Als verdorbene Waren tierischer Herkunft gelten auch in gewerblichen Betrieben und Gemeinschaftsküchen anfallende Fleischabfälle, soweit sie nicht abgekocht zur Verfütterung gelangen.
(4) Tierische Abfälle unterliegen nicht der Ablieferungspflicht, wenn sie nur gelegentlich anfallen und ihr Gewicht 40 kg nicht übersteigt, sofern sie auf eigenem Grund unschädlich beseitigt werden. Die Ausnahme gilt nicht für Abfälle von seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Tieren.
(5) Die Bezirkshauptmannschaft kann in einzelnen Fällen aus triftigen Gründen nach Einholung eines amtsärztlichen und amtstierärztlichen Gutachtens Ausnahmen von der Ablieferungspflicht bewilligen.
§ 3
Anzeigepflicht
(1) Der Besitzer ablieferungspflichtiger tierischer Abfälle sowie derjenige, der diese in seiner Obhut oder in Verwahrung hat, ist verpflichtet, der Wiederverwertungsgesellschaft unverzüglich den Anfall solcher Abfälle anzuzeigen. In dieser Anzeige ist anzugeben, um welche Art von tierischen Abfällen es sich handelt.
(2) Über den Anfall ablieferungspflichtiger tierischer Abfälle ist gleichzeitig auch die Gemeinde zu verständigen, welche über die aus ihrem Bereich an die Wiederverwertungsgesellschaft abgegebenen tierischen Abfälle Vormerkungen zu führen und die rechtzeitige Abholung zu überwachen hat.
(3) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 entfallen, wenn die Abholung der tierischen Abfälle turnusmäßig erfolgt oder wenn der Besitzer diese bei einer Kühlsammelstelle oder bei der Wiederverwertungsgesellschaft abliefert.
§ 4
Aufbewahrung der tierischen Abfälle
(1) Die tierischen Abfälle sind bis zur Abholung durch die Wiederverwertungsgesellschaft so aufzubewahren, daß ihre Entwendung, die Ausbreitung von Krankheitserregern, die Berührung mit Tieren sowie unzumutbare Geruchsbelästigungen verhindert werden.
(2) Betriebe, in welchen ablieferungspflichtige tierische Abfälle regelmäßig anfallen, haben zu deren Aufbewahrung bis zur Abholung durch die Wiederverwertungsgesellschaft Sammelbehälter in ausreichender Anzahl aufzustellen. Der Aufstellungsort ist so zu wählen, daß sie von der Wiederverwertungsgesellschaft jederzeit ungehindert entleert werden können. Die Sammelbehälter müssen wasserdicht und mit einem gut schließenden Deckel versehen sein. Sie sind gut sichtbar und dauerhaft als Sammelbehälter für tierische Abfälle zu kennzeichnen und nach jeder Entleerung innen und außen zu reinigen und regelmäßig zu desinfizieren.
(3) Wenn es zur leichteren Entleerung der Sammelbehälter in die Sammelfahrzeuge erforderlich ist, kann die Wiederverwertungsgesellschaft verlangen, daß zur Aufbewahrung ausschließlich Behälter einer von ihr bestimmten Type zu verwenden sind.
(4) Werden Blut, Vormageninhalte und Fleischabfälle gemäß § 2 Abs. 3 zur Abholung bereitgestellt, so sind diese in gesonderten Behältern aufzubewahren. Hiefür kann die Wiederverwertungsgesellschaft die Verwendung einer bestimmten Type verlangen.
(5) Vor der Ablieferung an die Wiederverwertungsgesellschaft dürfen Tierkörper nur mit Zustimmung des Amtstierarztes abgehäutet, geöffnet oder zerlegt werden.
§ 5
Kühlsammelstellen
(1) Die Wiederverwertungsgesellschaft kann zur Aufbewahrung tierischer Abfälle bis zu deren Abholung an geeigneten Orten verteilt über das Land Kühlsammelstellen für mehrere Gemeinden einrichten. An deren Einrichtung haben die jeweiligen Standortgemeinden mitzuwirken. Die Standortgemeinde hat für den Betrieb und die Erhaltung sowie die regelmäßige Reinigung und Desinfizierung der Kühlsammelstelle zu sorgen. Die hiefür der Standortgemeinde entstehenden Aufwendungen sind durch einen zwischen der Standortgemeinde und der Wiederverwertungsgesellschaft zu vereinbarenden jährlichen Pauschalbetrag abzugelten.
(2) Sind Kühlsammelstellen eingerichtet, so sind alle im Einzugsbereich der Kühlsammelstelle mit Ausnahme der in Betrieben gemäß § 4 Abs. 2 anfallenden ablieferungspflichtigen tierischen Abfälle sowie mit Ausnahme von Tierkörpern über 150 kg bei der Kühlsammelstelle abzuliefern. Der Bürgermeister der Standortgemeinde hat über den Betrieb der Kühlsammelstelle nähere Anordnungen zu treffen und die ordnungsgemäße Verwahrung sowie die rechtzeitige Abholung der tierischen Abfälle zu überwachen.
(3) Wenn Geflügel, Fische, verdorbene Fleischwaren und andere verdorbene Waren tierischer Herkunft im Einzelfall in größeren Mengen (mehr als 150 kg) anfallen, sind diese nicht an die Kühlsammelstelle, sondern direkt an die Wiederverwertungsanlage abzuliefern oder von der Wiederverwertungsgesellschaft abholen zu lassen.
(4) Der Antransport zur Kühlsammelstelle hat in einem wasserdichten Behältnis so zu erfolgen, daß die Ausbreitung von Krankheitserregern sowie unzumutbare Geruchsbelästigungen vermieden werden. Vor der Einbringung der Tierkörper in die Kühlsammelstelle ist eine allfällige Verpackung zu entfernen.
(5) Der Einzugsbereich der Kühlsammelstellen wird vom Landeshauptmann durch Verordnung festgelegt.
(6) Die Einbringung anderer Gegenstände als tierischer Abfälle (Steine, Flaschen, Metallkörper, Asche, Papier, Plastik usw.) in die gemäß § 4 Abs. 2 bereitgestellten Sammelbehälter und Kühlsammelstellen ist untersagt.
(7) Die Übernahme der tierischen Abfälle durch die Kühlsammelstelle ist, wenn dies vom Überbringer verlangt wird, vom Bürgermeister oder einer von diesem hiefür beauftragten Person zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist vom Überbringer gegenzuzeichnen und eine Ausfertigung hievon diesem auszufolgen. Die Wiederverwertungsgesellschaft hat über die von der Kühlsammelstelle abgeholten tierischen Abfälle Aufzeichnungen zu führen und dem Landeshauptmann jederzeit Einsicht in diese Aufzeichnungen über Verlangen zu gewähren.
§ 6
Einsammlung der tierischen Abfälle
(1) Die Abholung tierischer Abfälle hat ausschließlich durch die Wiederverwertungsgesellschaft oder durch von dieser beauftragte Firmen zu erfolgen. Sie ist so durchzuführen, daß die Ausbreitung von Krankheitserregern sowie unzumutbare Geruchsbelästigungen vermieden werden. Die Behälter der Sammelfahrzeuge müssen wasserdicht und mit einem gut schließenden Deckel versehen sein. Sie sind täglich innen und außen zu reinigen und regelmäßig zu desinfizieren.
(2) Die Wiederverwertungsgesellschaft hat die tierischen Abfälle am jeweiligen Aufbewahrungsort abzuholen. Ist dieser mit dem Sammelfahrzeug nicht erreichbar, so hat der Besitzer der tierischen Abfälle diese auf seine Kosten an den nächstgelegenen vom Sammelfahrzeug erreichbaren Ort zu bringen. Hiebei findet § 5 Abs. 3 sinngemäß Anwendung. Die Besitzer tierischer Abfälle sind verpflichtet, bei deren Verladung Hilfe zu leisten.
(3) Die Wiederverwertungsgesellschaft hat die tierischen Abfälle, soferne nicht die turnusmäßige Abholung (Abs. 4) vereinbart ist oder sie nicht in Kühlsammelstellen aufbewahrt werden, in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober, innerhalb von 24 Stunden, und in der Zeit vom 1. November bis 30. April, innerhalb von 36 Stunden nach der erfolgten Anzeige, abzuholen.
(4) Zur Abfuhr tierischer Abfälle, die regelmäßig anfallen, hat die Wiederverwertungsgesellschaft einen turnusmäßigen Abholdienst einzurichten. Dieser ist so festzulegen, daß die Abholung in der Zeit vom 1. November bis 30. April mindestens alle sieben Tage und in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober mindestens alle drei Tage erfolgt.
(5) Die Übernahme der tierischen Abfälle im Rahmen des Abholdienstes ist von der Wiederverwertungsgesellschaft zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist vom Besitzer der übernommenen Abfälle gegenzuzeichnen. Eine Ausfertigung dieser Bescheinigung ist diesem auszufolgen. Die Wiederverwertungsgesellschaft hat über die abgeführten und verwerteten tierischen Abfälle Aufzeichnungen zu führen. Dem Landeshauptmann ist jederzeit Einsicht in diese Bescheinigungen und Aufzeichnungen zu gewähren.
(6) Soweit eine Ablieferungspflicht in eine Kühlsammelstelle gemäß § 5 Abs. 2 nicht besteht, können tierische Abfälle bis zu einem Gewicht von 200 kg auch vom Besitzer selbst zur Wiederverwertungsgesellschaft in Koblach gebracht werden. Der Transport hat in einem wasserdichten Behältnis so zu erfolgen, daß die Ausbreitung von Krankheitserregern sowie unzumutbare Geruchsbelästigungen vermieden werden. Vor der Einbringung der Tierkörper in die bei der Wiederverwertungsgesellschaft dafür vorgesehenen Behälter ist eine allfällige Verpackung zu entfernen.
§ 7
Vorschriften für den Betrieb der Kühlsammelstellenund der Wiederverwertungsanlage
(1) Die Aufbewahrung der tierischen Abfälle in der Kühlsammelstelle und die Verwertung der tierischen Abfälle hat so zu erfolgen, daß das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet und unzumutbare Geruchsbelästigungen vermieden werden.
(2) Im unmittelbaren Bereich von Kühlsammelstellen und der Wiederverwertungsanlage ist das Halten von Tieren, ausgenommen von Wachhunden, verboten.
(3) Die Wiederverwertungsgesellschaft hat die Vornahme behördlich angeordneter oder bewilligter Sektionen an den angelieferten Tierkörpern zu dulden und hiebei jede nötige Hilfe zu leisten.
§ 8
Entgelt für die Abholung tierischer Abfälle
(1) Für die Abholung der tierischen Abfälle vom Aufbewahrungsort, ausgenommen von Kühlsammelstellen, hat der Besitzer folgende Entgelte an die Wiederverwertungsgesellschaft zu leisten:
a) Körper bzw. Körperteile von Tieren
bis 150 kg 150,- S
b) Körper von Geflügel und Fischen
je kg 1,20 S
mindestens jedoch 150,- S
c) verdorbene Fleischwaren und Fleischabfälle (§ 2 Abs. 3)
je kg 1,20 S
mindestens jedoch 150,- S
d) andere verdorbene Waren tierischer Herkunft
je kg 1,60 S
mindestens jedoch 200,- S
e) Schlachtungsabfälle
je kg 0,80 S
In diesen Beträgen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.
(2) Die Abholung von Körpern und Körperteilen von Tieren durch die Wiederverwertungsgesellschaft erfolgt kostenlos, wenn
(3) Dem Besitzer der tierischen Abfälle steht für deren Verwertung und Abholung keine Vergütung zu.
(4) Zur Berechnung der für die Abholung der in den Schlachtbetrieben anfallenden Schlachtungsabfälle zu entrichtenden Entgelte werden die Schlachtungsabfälle bei der Abholung gewogen und von der Wiederverwertungsgesellschaft Waagscheine ausgestellt. Die Abrechnung erfolgt monatlich aufgrund der ausgestellten Waagscheine.
§ 9
Kostentragung für die Bereitstellungvon Einrichtungen der Wiederverwertungsgesellschaft
Für die Bereitstellung der Einrichtungen der Wiederverwertungsgesellschaft zur unschädlichen Beseitigung verendeter oder getöteter seuchenkranker und seuchenverdächtiger Tiere leisten die Gemeinden an die Wiederverwertungsgesellschaft einen jährlichen Betrag, der sich aus 0,50 S pro Einwohner und 7 S pro in der Gemeinde gehaltener Großvieheinheit zusammensetzt. In diesen Beträgen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Für die Berechnung ist die jeweils letzte Verwaltungszählung und amtliche Viehzählung maßgebend.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1990 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Beseitigung tierischer Abfälle, LGBl. Nr. 28/1981, außer Kraft.
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