Gemeindebedienstete, besondere Zulage
LGBL_VO_19900221_4Gemeindebedienstete, besondere ZulageGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.02.1990
Fundstelle
LGBl. Nr. 4/1990 2. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Gewährung einer besonderenZulage an Gemeindebedienstete
Auf Grund des § 58 Abs. 4 in Verbindung mit den §§ 123 und 141 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 49/1988, wird verordnet:
§ 1
(1) Den Gemeindebeamten und Gemeindeangestellten, deren Gehalt einschließlich besonderer Zulagen und Teuerungszulagen niedriger ist als der Gehalt einschließlich besonderer Zulagen und Teuerungszulagen eines Gemeindebeamten der Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 1, ist zum Gehalt eine besondere Zulage in der Höhe von 450 S zu gewähren. Den übrigen Gemeindebeamten und Gemeindeangestellten ist zum Gehalt eine besondere Zulage in der Höhe von 350 S zu gewähren.
(2) Den Gemeindearbeitern, die in den Lohngruppen I, II bis einschließlich Dienstaltersstufe 3, III bis einschließlich Lohnstufe 14, IV bis einschließlich Lohnstufe 11 und V bis einschließlich Lohnstufe 8 eingereiht sind, ist zum Lohn für eine Arbeitsstunde eine besondere Zulage in der Höhe von 2,59 S zu gewähren. Den übrigen Gemeindearbeitern ist zum Lohn für eine Arbeitsstunde eine besondere Zulage in der Höhe von 2,01 S zu gewähren.
§ 2
(1) Die Verordnungen über die Gewährung besonderer Zulagen an Gemeindebedienstete, LGBl. Nr. 33/1972, Nr. 51/1979 und Nr. 48/1981, bleiben unberührt. Sie gelten nicht für die Gemeindearbeiter.
(2) Die Verordnungen über die Gewährung besonderer Zulagen an Gemeindebedienstete, LGBl. Nr. 54/1984, Nr. 52/1985, Nr. 72/1987 und Nr. 67/1988, bleiben unberührt.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. April 1990 in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.