Spitalgesetz, Neukundmachung
LGBL_VO_19900115_1Spitalgesetz, NeukundmachungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.01.1990
Fundstelle
LGBl. Nr. 1/1990 1. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Neukundmachungdes Spitalgesetzes
Artikel I
Auf Grund des Art. 38 der Landesverfassung, LGBl. Nr. 30/1984, wird in der Anlage das Spitalgesetz neu kundgemacht.
Artikel II
(1) In der Neukundmachung werden die Änderungen und Ergänzungen des Spitalgesetzes, LGBl. Nr. 1/1979, berücksichtigt, die sich aus nachstehenden Vorschriften ergeben:
(2) Es werden ferner die Bezeichnung der Paragraphen entsprechend geändert und hiebei auch die Verweisungen innerhalb des Gesetzes sowie sonstige Unstimmigkeiten richtiggestellt.
Artikel III
In der Neukundmachung wird der Art. II Abs. 2 des Gesetzes über eine Änderung des Spitalgesetzes, LGBl. Nr. 36/1989, betreffend das Außerkrafttreten von Bestimmungen nicht berücksichtigt.
Artikel IV
Der § 57 Abs. 3 der Neukundmachung gilt gemäß Art. IV des Gesetzes über die Durchführung der staatsrechtlichen Vereinbarung über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds sowie über eine Änderung des Spitalgesetzes, LGBl. Nr. 33/1988, während der Geltungsdauer der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds für die Jahre 1988 bis einschließlich 1990, LGBl. Nr. 59/1988, nicht.
Gesetzüber Heil- und Pflegeanstalten
(Spitalgesetz - SpG.)
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Gegenstand
Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) dürfen nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes errichtet und betrieben werden.
§ 2
Begriffsbestimmung
(1) Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) sind Einrichtungen, die zur Feststellung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung, zur Vornahme operativer Eingriffe, zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung oder zur Entbindung bestimmt sind.
(2) Als Krankenanstalten sind auch Einrichtungen anzusehen, die zur ärztlichen Betreuung und besonderen Pflege von chronisch Kranken bestimmt sind.
(3) Als Heil- oder Pflegeanstalten im Sinne der Abs. 1 und 2 gelten nicht:
(4) Einrichtungen, die eine gleichzeitige ärztliche Behandlung von mehreren Personen ermöglichen und deren Organisation der einer Anstalt entspricht, sind nicht als Ordinationsstätten von Ärzten anzusehen. Sie unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes.
§ 3
Betriebsformen
Krankenanstalten sind:
§ 4
(1) Allgemeine Krankenanstalten sind einzurichten als
(2) Den ständigen Konsiliarärzten ist nach Maßgabe des Bedarfes und des vorhandenen Raumes eine angemessene Anzahl von Betten zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Voraussetzungen des Abs. 1 sind auch erfüllt, wenn die dort vorgesehenen Abteilungen örtlich getrennt untergebracht sind, sofern diese Abteilungen funktionell-organisatorisch verbunden sind.
(4) Von der Errichtung einzelner in Abs. 1 lit. a und b vorgesehener Abteilungen oder Einrichtungen kann mit Bewilligung der Landesregierung abgesehen werden, wenn im Einzugsbereich, für den die Krankenanstalt vorgesehen ist, die betreffenden Abteilungen oder Einrichtungen bereits bestehen und ein zusätzlicher Bedarf nicht gegeben ist.
§ 5
Einteilung
(1) Krankenanstalten sind entweder private oder öffentliche. Öffentliche Krankenanstalten sind solche, denen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes das Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde. Alle übrigen Krankenanstalten sind private.
(2) Private Krankenanstalten, bei denen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Gemeinnützigkeit festgestellt wurde, sind gemeinnützige Krankenanstalten.
§ 6
Gemeinnützigkeit
(1) Eine Krankenanstalt gilt als gemeinnützig, wenn
(2) Die Feststellung der Gemeinnützigkeit einer Krankenanstalt obliegt der Landesregierung.
§ 7
Sicherstellung der Anstaltsbehandlung
(1) Das Land als Träger von Privatrechten ist verpflichtet, Krankenanstaltspflege für anstaltsbedürftige Personen unter Bedachtnahme auf den Spitalplan (§ 60) entweder durch Errichtung und Betrieb öffentlicher Krankenanstalten oder durch Vereinbarungen mit Rechtsträgem anderer Krankenanstalten sicherzustellen. Die Anstaltspflege kann für Personen, die im Grenzgebiet wohnen, auch durch Sicherstellung der Möglichkeit der Einweisung im Falle der Anstaltsbedürftigkeit in Krankenanstalten eines benachbarten Landes gewährleistet werden. Für anstaltsbedürftige Personen, insbesondere für unabweisbare Kranke, ist eine ausreichende Zahl an Betten der allgemeinen Pflegeklasse einzurichten.
(2) Je nach den örtlichen Verhältnissen ist für je 50.000 bis 90.000 Einwohner eine Standardkrankenanstalt einzurichten, wobei diese Zahlen bei Vorliegen besonderer topographischer oder verkehrsmäßiger Verhältnisse sowohl unter- als auch überschritten werden dürfen. Überdies ist im Land eine Schwerpunktkrankenanstalt einzurichten.
(3) Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Krankenanstaltspflege können für die Errichtung oder den Ausbau von öffentlichen Krankenanstalten mit Bescheid der Landesregierung das Eigentum an. Grundstücken und andere dingliche Rechte erworben, beschränkt oder aufgehoben werden. Für die Enteignung gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 43 Abs. 3 bis 5, 44 Abs. 1 und der §§ 45 bis 50 des Straßengesetzes.
(4) Als anstaltsbedürftig gelten Personen, deren geistiger oder körperlicher Zustand die Aufnahme in Krankenanstaltspflege erfordert. Der geistige oder körperliche Zustand muß durch ärztliche Untersuchung festgestellt sein. Als anstaltsbedürftig gelten ferner Personen, die ein Sozialversicherungsträger oder ein Gericht im Zusammenhang mit einem Verfahren über Leistungssachen zum Zwecke der Erstellung eines Befundes oder eines Gutachtens in die Krankenanstalt einweist.
(5) Als unabweisbar sind Personen zu betrachten, deren geistiger oder körperlicher Zustand wegen Lebensgefahr oder wegen Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren schweren Gesundheitsschädigung sofortige Anstaltsbehandlung erfordert, sowie jedenfalls Frauen, wenn die Entbindung unmittelbar bevorsteht. Ferner sind Personen, die aufgrund besonderer Vorschriften von einer Behörde eingewiesen werden, als unabweisbar anzusehen.
§ 8
Notspitäler
(1) Die Landesregierung kann im Krieg oder im Falle eines anderen bewaffneten Konflikts für Zwecke des Zivilschutzes sowie bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges geeignete Grundstücke oder Gebäude samt Einrichtung zur Verwendung als Krankenanstalten im unbedingt notwendigen Umfang zugunsten des Landes oder eines anderen Rechtsträgers beschlagnahmen, wenn die Anstaltsbehandlung anstaltsbedürftiger Menschen sonst nicht sichergestellt ist. Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß das Grundstück (Gebäude) der Verfügung der Berechtigten entzogen ist.
(2) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr vorliegen.
(3) Der Inhaber eines beschlagnahmten Grundstückes (Gebäudes) ist vom Land oder, wenn zugunsten eines anderen Rechtsträgers beschlagnahmt wurde, von diesem für alle dadurch verursachten vermögensrechtlieben Nachteile angemessen zu entschädigen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so steht dem Inhaber der ordentliche Rechtsweg offen.
(4) Der Abs. 3 gilt nicht, wenn der Inhaber des beschlagnahmten Grundstückes (Gebäudes) eine Gebietskörperschaft ist.
(5) Für Krankenanstalten gemäß Abs. 1 kann die Landesregierung von den Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen Ausnahmen zulassen, wenn die Einhaltung dieser Bestimmungen wegen der räumlichen Verhältnisse oder der Dringlichkeit der Aufnahme des Anstaltsbetriebes nicht möglich ist. Solche Ausnahmen sind jedoch nicht zulässig, soweit Grundsatzbestimmungen des Bundes entgegenstehen.
Errichtung und Betrieb von Krankenanstalten
§ 9
Errichtungsbewilligung
(1) Krankenanstalten dürfen- unbeschadet sonstiger Erfordernisse nach anderen Rechtsvorschriften -nur mit Bewilligung der Landesregierung errichtet werden (Errichtungsbewilligung). Unter Errichtung ist sowohl die Neuerstellung einer Krankenanstalt als auch die Ausgestaltung eines bisher anderen Zwecken gewidmeten Gebäudes zu einer solchen zu verstehen.
(2) Die Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn
(3) Ist der Rechtsträger der Krankenanstalt ein Krankenversicherungsträger im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung, so bedarf er lediglich bei Ambulatorien einer Bewilligung zur Errichtung. Diese ist zu erteilen, wenn ein Einvernehmen zwischen dem Krankenversicherungsträger und der zuständigen gesetzlichen Berufsvertretung der Ärzte bzw. der Dentisten oder zwischen dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Dentistenkammer vorliegt. Liegt kein Einvernehmen vor, ist die Bewilligung zur Errichtung zu erteilen, wenn der Bedarf durch die Landesregierung festgestellt ist. Die beabsichtigte Errichtung einer allgemeinen Krankenanstalt durch einen Sozialversicherungsträger ist der Landesregierung anzuzeigen.
(4) Im behördlichen Verfahren zur Genehmigung der Errichtung von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung haben die gesetzlichen Berufsvertretungen der Ärzte und bei Zahnambulatorien auch die der Dentisten Parteistellung und das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG, wenn
(5) Der Bedarf ist nach der Anzahl und der Betriebsgröße der bestehenden Krankenanstalten mit gleichartigem Anstaltszweck, nach der Verkehrslage, nach der Einwohnerzahl und nach den Erfahrungen über die Häufigkeit der in Betracht kommenden Behandlungsfälle zu beurteilen; bei den Krankenanstalten nach § 60 Abs. 2 ist überdies die Höchstzahl der systemisierten Betten nach dem Spitalplan zu beachten. Bei selbständigen Ambulatorien ist außerdem auf die bestehenden Ordinationsstätten von praktischen Ärzten und Fachärzten des einschlägigen Fachgebietes und deren medizinisch-technische Einrichtung Bedacht zu nehmen. Ein Bedarf ist dann nicht mehr anzunehmen, wenn die dem Anstaltszweck entsprechende Versorgung des in Betracht kommenden Personenkreises bereits ausreichend gesichert ist. Bei Prüfung des Bedarfes nach Abs. 2 lit. a ist im Bewilligungsverfahren die gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten, bei der Bewilligung der Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums, sofern nicht Abs. 4 anzuwenden ist, auch die gesetzliche Berufsvertretung der Ärzte, bei der Bewilligung der Errichtung eines selbständigen Zahnambulatoriums auch die der Dentisten zu hören.
(6) Die Eignung des Bewerbers gilt als gegeben, wenn er aufgrund seiner körperlichen und geistigen Fähigkeiten, seines Charakters und seines Vorlebens die Gewähr für einen ordnungsgemäßen Anstaltsbetrieb bietet. Die Eignung des Bewerbers ist insbesondere dann nicht anzunehmen, wenn ein ordnungsgemäßer Anstaltsbetrieb deshalb nicht erwartet werden kann, weil der Bewerber vorbestraft ist oder sich bereits einmal beim Betrieb einer Krankenanstalt Verstöße hat zuschulden kommen lassen.
(7) Die Landesregierung kann durch Verordnung besondere Vorschriften über die Beschaffenheit einer Krankenanstalt, insbesondere hinsichtlich der Größe und Ausstattung der Behandlungs- und Pflegeräume, der Behandlungsapparate, der sanitären Anlagen, der Krankentransporteinrichtungen und der Erstellung von geeigneten Schutzräumen gegen Gefahren durch kriegerische Einwirkungen erlassen. Sie hat hiebei die Erkenntnisse der medizinischen und technischen Wissenschaften zugrunde zu legen.
(8) Im Bewilligungsverfahren ist ein Gutachten des Landeshauptmannes als sanitärer Aufsichtsbehörde einzuholen.
(9) Der Bescheid, mit dem die Errichtungsbewilligung erteilt wird, bat eine genaue Bezeichnung des Anstaltszweckes und des Betriebsumfanges zu enthalten. Der Bauplan samt Bau- und Betriebsbeschreibung ist zum Bestandteil des Bescheides zu erklären und mit einem behördlichen Genehmigungsvermerk zu versehen. Die Zweitausfertigung des Bauplanes samt Bau-und Betriebsbeschreibung ist bei der Bewilligungsbehörde aufzubewahren. Die Errichtungsbewilligung kann unter entsprechenden Auflagen erteilt werden, wenn die Betriebsanlage in der beantragten Form den Voraussetzungen des Abs. 2 nicht voll entspricht. Sie ist an die Bedingung zu knüpfen, daß innerhalb eines angemessenen Zeitraumes um die Bewilligung zum Betrieb der Krankenanstalt angesucht wird. Diese Frist kann von der Landesregierung bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände verlängert werden. Nach Ablauf der Frist verliert die Errichtungsbewilligung ihre Gültigkeit.
§ 10
Betriebsbewilligung
(1) Krankenanstalten dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung betrieben werden (Betriebsbewilligung).
(2) Die Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn
(3) Die bescheidgemäße Errichtung der Krankenanstalt und das Vorhandensein der erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen ist von der Landesregierung in einer mit einem Augenschein verbundenen mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
(4) Die Betriebsbewilligung ist an die Bedingung zu knüpfen, daß innerhalb eines angemessenen Zeitraumes der Anstaltsbetrieb aufgenommen wird. Diese Frist kann von der Landesregierung bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände verlängert werden. Nach Ablauf der Frist verliert die Betriebsbewilligung ihre Gültigkeit.
(5) Die Bewilligung zum Betrieb der Krankenanstalt eines Sozialversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 lit. c, d und e gegeben sind. Im behördlichen Verfahren zur Erteilung der Betriebsbewilligung für ein Ambulatorium eines Krankenversicherungsträgers ist der § 9 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
§ 11
Veränderungen
(1) Einer Bewilligung der Landesregierung bedürfen alle wesentlichen Veränderungen im Betrieb, in der personellen und sachlichen Ausstattung, im räumlichen Bestand und in der Organisation der Krankenanstalt. Als solche gelten insbesondere
(2) Jede geplante räumliche Veränderung ist der Landesregierung anzuzeigen.
(3) Auf das Bewilligungsverfahren sind die Vorschriften der §§ 9 und 10 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch für die Erwerbung oder Erweiterung von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung. Das Verfahren kann auch von Amts wegen eingeleitet werden.
§ 12
Verpachtung, Übertragung,Änderung der Bezeichnung
(1) Die Verpachtung einer Krankenanstalt sowie ihre Übertragung auf einen anderen Rechtsträger bedarf einer Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn gegen den Bewerber keine Bedenken bestehen. Das Vorliegen von Bedenken ist nach § 9 Abs. 6 zu beurteilen.
(2) Die Bezeichnung einer Krankenanstalt darf nur mit Bewilligung der Landesregierung geändert werden. Die Änderung ist zu bewilligen, wenn die neue Bezeichnung zu keinem Zweifel über die Art des Anstaltsbetriebes Anlaß gibt.
§ 13
Betriebspflicht
Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben eine freiwillige Betriebsunterbrechung oder die Auflassung der Krankenanstalt drei Monate vorher der Landesregierung anzuzeigen. Wenn der Krankenanstalt nach den gesetzlichen Bestimmungen über Heil- und Pflegeanstalten Beiträge von Gebietskörperschaften gewährt werden, ist eine freiwillige Betriebsunterbrechung oder die Auflassung nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig. Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn die beabsichtigte Maßnahme die Sicherstellung der Krankenanstaltsbehandlung gefährden würde. Sofern der Krankenanstalt Zuschüsse des Bundes gegeben wurden, hat die Landesregierung das zuständige Bundesministerium hievon in Kenntnis zu setzen.
§ 14
Organisation der Krankenanstalten
(1) Die Krankenanstalten können in Abteilungen gegliedert werden. Innerhalb großer Abteilungen können Departements für medizinische Teilgebiete eingerichtet werden.
(2) Abteilungen sind organisatorisch abgegrenzte Betriebsbereiche einer Krankenanstalt für die Behandlung bestimmter Krankheiten.
(3) Die einzelnen Abteilungen, Departements und Pflegegruppen sind hinsichtlich ihrer Bettenanzahl unter Berücksichtigung des Faches und des Fortschrittes der Medizin in einer überschaubaren Größe zu halten. Wenn es erforderlich ist, können der ärztliche Leiter und der Verwalter im gegenseitigen Einvernehmen nach Anhörung der betroffenen Abteilungsleiter vorübergehend die von einer Abteilung nicht benötigten Krankenzimmer und Betten einer anderen Abteilung zuweisen.
(4) Die apparative Ausstattung und personelle Besetzung von Abteilungen und Pflegegruppen sowie anderer Einrichtungen der Krankenanstalt dürfen nur in einem der Funktion der Anstalt und dem Bedarf entsprechenden Umfang erfolgen.
§ 15
Anstaltsordnung
(1) Der innere Betrieb der Krankenanstalt hat sich an deren Heil- und Pflegezweck sowie an den Bedürfnissen der Patienten auszurichten. Er ist so zu gestalten, daß das geistig-seelische und das körperliche Wohlbefinden der Patienten gefördert wird.
(2) Der innere Betrieb der Krankenanstalt ist von ihrem Rechtsträger durch eine Anstaltsordnung zu regeln. Die Anstaltsordnung hat unter Anführung des Rechtsträgers, der Betriebsform und der Bezeichnung der Krankenanstalt jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:
(3) Die Anstaltsordnung kann Bestimmungen über die kollegiale Führung der Krankenanstalt durch den ärztlichen Leiter(§ 16), den Verwalter (§ 23) und den Leiter (die Oberin) des Pflegedienstes (§ 22) enthalten, insbesondere über die Pflicht dieser Führungskräfte zur gegenseitigen Information und Anhörung sowie zur gegenseitigen Beratung. Die diesen Führungskräften und den Abteilungsleitern nach den §§ 16, 22 und 23 jeweils zukommenden Aufgaben dürfen hiedurch nicht beeinträchtigt werden.
(4) Die Anstaltsordnung und jede Änderung derselben bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn in der Anstaltsordnung alle im Abs. 2 verlangten Angaben enthalten sind und die Art der Regelung einen ordnungsgemäßen Anstaltsbetrieb gewährleistet. Im Genehmigungsbescheid ist auszusprechen, welche Teile der Anstaltsordnung in der Krankenanstalt an gut sichtbarer Stelle anzuschlagen sind. Die Genehmigung ist bei Errichtung einer Krankenanstalt zugleich mit der Bewilligung zum Betrieb zu erteilen.
(5) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat die Anstaltsordnung jeder in der Krankenanstalt beschäftigten Person nachweisbar zur Kenntnis zu bringen und sie auf die Strafbarkeit von Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht aufmerksam zu machen.
§ 16
Ärztlicher Dienst
(1) Der ärztliche Dienst darf in Krankenanstalten nur von Personen versehen werden, die nach den bundesrechtlichen Vorschriften über den ärztlichen Beruf außerhalb von Krankenanstalten zur Ausübung der in Betracht kommenden Tätigkeit berechtigt sind.
(2) Für jede Krankenanstalt ist ein fachlich geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes und für die mit der ärztlichen Behandlung der Patienten zusammenhängenden Aufgaben (ärztlicher Leiter) zu bestellen. Bei Sonderkrankenanstalten für bestimmte Krankheiten muß der ärztliche Leiter ein Facharzt des betreffenden Sonderfaches und, wenn ein solches nicht besteht, ein fachlich geeigneter Arzt sein. Dem ärztlichen Leiter obliegt die Erteilung allgemeiner Weisungen über die Durchführung des ärztlichen Dienstes und ihre Überwachung, die Koordinierung der Tätigkeit der Fachärzte, die Sorge für die Einhaltung der Anstaltsordnung in ärztlichen Belangen und die Beratung des Anstaltsträgers in medizinischen Fragen der Krankenanstalt. Wenn es zur Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 4 erforderlich ist, hat der ärztliche Leiter das Recht, auch im Einzelfall Weisungen über die Durchführung des ärztlichen Dienstes zu erteilen. Das Verfügungsrecht des Rechtsträgers der Anstalt in wirtschaftlichen Angelegenheiten bleibt unberührt.
(3) Mit der Führung von Abteilungen müssen Fachärzte des einschlägigen medizinischen Sonderfaches und, wenn ein solches nicht besteht, fachlich geeignete Ärzte betraut werden. Neben den Abteilungsleitern können vom Anstaltsträger andere Fachärzte des entsprechenden Sonderfaches zur Untersuchung und Behandlung ihrer Patienten in den Abteilungen zugelassen werden. Den mit der Führung von Abteilungen betrauten Ärzten obliegt neben der Behandlung ihrer eigenen Patienten die Erteilung von Weisungen über die Durchführung des ärztlichen Dienstes in Einzelfällen, der Einsatz und die Ausbildung der zugeteilten Ärzte und des Pflegepersonals - hinsichtlich des Pflegepersonals im Zusammenhang mit der ärztlichen Behandlung im Einzelfall - sowie die Unterstützung des ärztlichen Leiters bei Erfüllung seiner Obliegenheiten. Sofern Abteilungen nicht bestehen, sind diese Aufgaben - soweit die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind - vom ärztlichen Leiter wahrzunehmen. Die Bestimmungen für Abteilungsleiter gelten sinngemäß auch für die Leiter von Departements, Laboratorien, Ambulatorien, Instituten und Prosekturen von Krankenanstalten.
(4) Bei Behandlung von Krankheiten, die nicht nur in ein einziges medizinisches Fachgebiet fallen, hat der zunächst behandelnde Arzt den Facharzt des betreffenden medizinischen Sonderfaches beizuziehen bzw. die Behandlung allenfalls an diesen abzutreten.
(5) Der ärztliche Leiter, der Leiter einer Abteilung, eines Departements, eines Laboratoriums, eines Ambulatoriums, einer Prosektur sowie einer Einrichtung zur Lagerung von Organen und Organteilen, die zur Übertragung auf Menschen bestimmt sind, z.B. einer Blutbank, einer Knochenbank, einer Augenbank u.dgl., muß bei Verhinderung in der Erfüllung seiner Aufgaben durch einen geeigneten Arzt vertreten werden.
(6) Die Bestellung des ärztlichen Leiters, des Leiters einer Abteilung, eines Departements, einer Prosektur oder einer im Abs. 5 erwähnten Einrichtung hat schriftlich zu erfolgen. Dabei sind insbesondere der Aufgabenkreis sowie die Vertretung und, wenn der Rechtsträger der Krankenanstalt keine Gebietskörperschaft ist, auch das Entgelt, das Ausmaß der jährlichen Dienstfreistellung sowie die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses zu regeln. Die Bestellung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der zu bestellende Arzt die in Betracht kommenden Erfordernisse der Abs. 1 bis 3 erfüllt und die Bestellung einen ordnungsgemäßen Anstaltsbetrieb gewährleistet. Die Genehmigung ist bei Errichtung einer Krankenanstalt gleichzeitig mit der Bewilligung zum Betrieb und sonst vor Dienstantritt des Arztes zu erteilen. Bei Genesungsheimen und bei Pflegeanstalten für chronisch Kranke kann die Landesregierung vom Erfordernis der Bestellung eines ärztlichen Leiters Nachsicht erteilen, wenn die Aufsicht durch einen geeigneten Arzt gesichert ist. Stellen, die aufgrund der einschlägigen Hochschulvorschriften besetzt werden, sind von den Bestimmungen dieses Absatzes ausgenommen.
(7) Eine gemäß Abs. 6 erteilte Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hiefür weggefallen sind, deren Nichtvorhandensein nachträglich hervorkommt oder der in Betracht kommende Arzt schwerwiegend oder wiederholt gegen seine Pflichten verstoßen hat.
(8) Die von den Ärzten an Krankenanstalten zu führenden Berufsbezeichnungen sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Die unbefugte Führung dieser Berufsbezeichnungen sowie die Führung einer anderen Berufsbezeichnung, die geeignet ist, eine diesen Berufsbezeichnungen entsprechende Dienstobliegenheit vorzutäuschen, ist verboten.
§ 17
Privatpraxis in der Krankenanstalt
(1) Die Ausübung einer über die Obliegenheiten der Anstaltsordnung hinausgehenden ärztlichen Tätigkeit (Privatpraxis) ist in der Krankenanstalt untersagt.
(2) Die Landesregierung kann auf Antrag des Rechtsträgers Ausnahmen vom Verbot gemäß Abs. 1 bewilligen, wenn sichergestellt ist, daß die ärztliche Betreuung der Anstaltspatienten nicht beeinträchtigt wird, keine Störung des Betriebes der Krankenanstalt eintritt und dem Rechtsträger wirtschaftliche Vorteile erwachsen.
(3) Die Bewilligung kann unter Vorschreibung von Auflagen erteilt werden, wenn dadurch die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt werden. Auflagen können sich auch an den Arzt richten. Die Ausnahmebewilligung wird jeweils für ein Jahr erteilt.
§ 18
Krankenhaushygieniker
(1) Für jede Krankenanstalt ist ein fachlich geeigneter Arzt zur Wahrung der Belange der Hygiene (Krankenhaushygieniker) zu bestellen. Die Bestellung ist der Landesregierung anzuzeigen. Der Krankenhaushygieniker ist auch bei allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten der Krankenanstalt zuzuziehen.
(2) Als fachlich geeignet gilt ein Arzt, der mit Erfolg die Physikatsprüfung abgelegt oder einen Schulungskurs über Krankenhaushygiene besucht hat oder eine mehrjährige Tätigkeit in einem Hygiene-Institut, in einer bundesstaatliehen bakteriologischserologischen Untersuchungsanstalt oder eine einschlägige ärztliche Tätigkeit nachweisen kann.
§ 19
Turnusärzte
(1) In Krankenanstalten, die aufgrund der bundesrechtlichen Vorschriften über den ärztlichen Beruf als Ausbildungsstätten für Ärzte zugelassen sind, müssen bei Vorhandensein von Bewerbern so viele in der Ausbildung zum praktischen Arzt stehende Ärzte beschäftigt werden, daß auf jeden dieser Ärzte höchstens 15 Anstaltsbetten entfallen.
(2) Unter Turnusärzten sind Ärzte zu verstehen, die nach den bundesrechtlichen Vorschriften über den ärztlichen Beruf lediglich zur unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes in einer als Ausbildungsstätte zugelassenen Krankenanstalt unter Anleitung und Aufsicht der Abteilungsleiter berechtigt sind.
(3) Die im Abs. 1 festgelegte Bettenzahl ist nach dem Durchschnitt der im vorangegangenen Kalenderjahr belegten Anstaltsbetten zu berechnen. Hiebei sind Betten, die von Personen belegt werden, welche wegen der besonderen Art der Erkrankung und der längeren Dauer des Anstaltsaufenthaltes (z.B. Geisteskranke, Tuberkulosekranke) die Tätigkeit des Arztes in wesentlich geringerem Maße beanspruchen als Anstaltspatienten in engerem Sinne, der Berechnung nur in einem entsprechend verminderten Ausmaß zugrunde zu legen. Das Ausmaß der Verminderung ist von der Landesregierung nach Anhörung der gesetzlichen Berufsvertretung der Ärzte Vorarlbergs durch Bescheid festzusetzen.
(4) Die Rechtsträger von Krankenanstalten im Sinne des Abs. 1 haben die Gesamtzahl der im vorangegangenen Kalenderjahr belegten Anstaltsbetten und die Namen der von ihnen beschäftigten Turnusärzte alljährlich bis Ende Jänner der Landesregierung zu melden.
(5) Durch eine Verminderung der Zahl der belegten Anstaltsbetten wird das Beschäftigungsverhältnis der bereits in der Krankenanstalt tätigen Turnusärzte nicht berührt.
(6) Den Turnusärzten ist nach freier Vereinbarung ein angemessenes Entgelt zu reichen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so gebührt im ersten Dienstjahr ein Monatsentgelt in der Höhe von 90 v.H., im zweiten und dritten Dienstjahr ein Monatsentgelt in der Höhe von 100 v.H. des Anfangsgehaltes eines kündbaren Gemeindeangestellten des höheren Dienstes samt Teuerungszuschlägen und Familienzulagen. Für die Vorrückung in höhere Entgeltstufen sind Zeiten, während derer die Turnusärzte in einer anderen als Ausbildungsstätte zugelassenen Krankenanstalt mit Erfolg praktisch tätig waren, anzurechnen. Neben dem Monatsentgelt kann den Turnusärzten ein Sonderentgelt für vermehrte Dienstleistung sowie für Nacht- oder Bereitschaftsdienst gewährt werden. Auf das Monatsentgelt können die vom Rechtsträger der Krankenanstalt beigestellte Wohnung und Verpflegung mit dem für die Sozialversicherung geltenden Wert angerechnet werden.
§ 20
Ärztliche Behandlung, Werbeverbot
(1) Die unbedingt notwendige ärztliche Erste Hilfe darf in einer Krankenanstalt niemandem verweigert werden.
(2) Der ärztliche Dienst muß so eingerichtet sein, daß in der Krankenanstalt ärztliche Hilfe jederzeit sofort erreichbar ist.
(3) Patienten von Krankenanstalten dürfen nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft ärztlich untersucht und behandelt werden.
(4) Heilbehandlungen, die mit besonderen Gefahren für den Patienten verbunden sind, wie insbesondere operative Eingriffe, dürfen an einem Patienten nur mit dessen Zustimmung, wenn aber der Patient das 18. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat oder er mangels geistiger Reife oder Gesundheit die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der Behandlung nicht beurteilen kann, nur mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters durchgeführt werden. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, daß der mit der Einholung der Zustimmung des Patienten oder seines gesetzlichen Vertreters oder mit der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters verbundene Aufschub das Leben des Patienten gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung seiner Gesundheit verbunden wäre. Über die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Behandlung entscheidet der betreffende Abteilungsleiter und, wenn Abteilungen nicht bestehen, der ärztliche Leiter der Krankenanstalt. Handelt es sich um einen Patienten eines gemäß § 4 Abs. 2 zugelassenen Facharztes, so entscheidet dieser.
(5)Jede Art von Werbung für bestimmte medizinische Behandlungsmethoden sowie für die Anwendung bestimmter Arzneimittel oder bestimmter Heilbehelfe in Krankenanstalten ist verboten.
§ 21
Ethikkommission
(1) In Krankenanstalten, an denen nach dem Arzneimittelgesetz klinische Prüfungen von Arzneimitteln durchgeführt werden, hat der Rechtsträger der Krankenanstalt eine Ethikkommission zu bestellen, die die Durchführung dieser Prüfungen in der Krankenanstalt beurteilt.
(2) Die Kommission hat zu bestehen aus
(3) Der Vertreter des ärztlichen Dienstes (Abs. 2 lit. a) ist nach Anhörung des ärztlichen Leiters, der Vertreter des Krankenpflegedienstes (Abs. 2 lit. b) nach Anhörung des Leiters (Oberin) des Pflegedienstes zu bestellen.
(4) Die Ethikkommission hat im Einzelfall zu prüfen, ob die Anwendung des Arzneimittels, das klinisch geprüft werden soll, bei den vorgesehenen Personen medizinisch und ethisch vertretbar ist und ob deren Einwilligung vorliegt.
(5) Die Ethikkommission ist berechtigt, in alle für die Beurteilung der klinischen Prüfung erforderlichen Unterlagen des Prüfungsleiters Einsicht zu nehmen und vom Prüfungsleiter Auskünfte zu verlangen. Die Ethikkommission kann ferner die Personen, an denen ein Arzneimittel erprobt wird, befragen und sich insbesondere davon überzeugen, daß sie in die klinische Prüfung des Arzneimittels eingewilligt haben.
(6) Über jede Sitzung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Protokolle sind dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt und dem Prüfungsleiter zur Kenntnis zu bringen und gemeinsam mit allen für die Beurteilung wesentlichen Unterlagen gemäß § 28 Abs. 5 aufzubewahren.
(7) Die Bestellung einer Kommission gemäß Abs. 1 ist vom Rechtsträger der Krankenanstalt der Landesregierung anzuzeigen.
§ 22
Krankenpflegedienst
(1) In Krankenanstalten dürfen Patienten nur von Personen gepflegt werden, die hiezu die erforderliche Eignung besitzen.
(2) Für jede Krankenanstalt mit bettenführenden Abteilungen ist eine geeignete diplomierte Krankenpflegeperson als verantwortlicher Leiter (Oberin) des Pflegedienstes zu bestellen. Bei Verhinderung des verantwortlichen Leiters (Oberin) muß dieser (diese) von einer geeigneten diplomierten Krankenpflegeperson vertreten werden.
(3) Für die Fortbildung des Krankenpflegepersonals ist von der Anstalt Vorsorge zu treffen.
§ 23
Wirtschaftsführung
(1) Für jede Krankenanstalt ist ein verantwortlicher Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten (Verwalter) zu bestellen. Die Bestellung ist der Landesregierung anzuzeigen. Gleichzeitig ist das erforderliche Verwaltungspersonal zu bestellen. Bei Verhinderung des verantwortlichen Leiters muß dieser von einer geeigneten Person vertreten werden. Zum Verwalter dürfen nur Personen bestellt werden, die die erforderliche Eignung besitzen und denen nicht die Leitung des ärztlichen Dienstes in der Krankenanstalt übertragen ist. Bei privaten Krankenanstalten kann von der Bestellung abgesehen werden, wenn eine physische Person als Inhaber der Betriebsbewilligung die Aufgaben des Verwalters selbst wahrnimmt. Für die Ausbildung und Weiterbildung der in der Krankenanstaltenverwaltung und -leitung tätigen Personen ist Vorsorge zu treffen.
(2) Der Verwalter (Inhaber der Betriebsbewilligung) hat vor Entscheidungen, die den ärztlichen Dienst berühren, das Einvernehmen mit dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt herzustellen.
(3) Die Rechtsträger von Krankenanstalten sind zu einer ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet. Aus den Aufzeichnungen müssen die für den Betrieb der Krankenanstalt auflaufenden Kosten sowie deren Zuordnung zu den einzelnen Kostenstellen ersichtlich sein. Die Landesregierung kann durch Verordnung, allenfalls eingeschränkt auf bestimmte Arten von Krankenanstalten, nähere Vorschriften über eine der Kostenermittlung und Kostenstellenrechnung zweckdienliche Form der Buchführung erlassen.
§ 24
Technischer Sicherheitsbeauftragter
(1) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat eine fachlich geeignete Person zur Wahrnehmung der technischen Sicherheit und des einwandfreien Funktionierens der in der Krankenanstalt verwendeten medizinisch-technischen Geräte und technischen Einrichtungen zu bestellen (Technischer Sicherheitsbeauftragter). Die Bestellung ist der Landesregierung anzuzeigen.
(2) Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat die medizinischtechnischen Geräte und die technischen Einrichtungen der Krankenanstalt zum Schutz der in Behandlung stehenden Personen regelmäßig zu überprüfen bzw. für solche Überprüfungen zu sorgen. Er hat ferner für die Beseitigung von Gefahren, die sich aus festgestellten Mängeln ergeben, sowie für die Behebung der Mängel zu sorgen. Vom Ergebnis der Überprüfungen bzw. von festgestellten Mängeln und deren Behebung sind unverzüglich der ärztliche Leiter (§ 16 Abs. 2), der Verwalter(§ 23 Abs. 1)und der Betriebsrat in Kenntnis zu setzen.
(3) Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat bei seiner Tätigkeit mit den zur Wahrnehmung des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nach den Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes und des Arbeitnehmerschutzgesetzes bestellten Personen zusammenzuarbeiten.
(4) Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat ferner den ärztlichen Leiter, den Verwalter und den Betriebsrat in allen Fragen der Betriebssicherheit und des einwandfreien Funktionierens der medizinisch-technischen Geräte und der technischen Einrichtungen zu beraten. Er ist auch bei allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten der Krankenanstalt sowie bei der Anschaffung von medizinischtechnischen Geräten und technischen Einrichtungen zuzuziehen.
§ 25
Verschwiegenheitspflicht
(1) Die in einer Krankenanstalt beschäftigten oder nur in Ausbildung stehenden Personen sowie die Mitglieder der Ethikkommission sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auf alle die Krankheit von Patienten betreffenden Umstände sowie auf deren sonstige Verhältnisse, die ihnen in Ausübung ihres Berufes oder im Zusammenhang mit der Ausbildung bekannt geworden sind. Bei einer Entnahme von Organen oder Organteilen Verstorbener zum Zwecke der Übertragung auf Menschen gilt die Verschwiegenheitspflicht auch hinsichtlich der Person des Spenders und des Empfängers. Andere gesetzliche oder dienstrechtliche Vorschriften über die Verschwiegenheitspflicht der genannten Personen werden hiedurch nicht berührt.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege, gerechtfertigt ist. Die Entscheidung trifft im Zweifelsfall die Landesregierung.
§ 26
Aufnahme in Anstaltsbehandlung
(1) Die Rechte und Pflichten, die sich aus der Aufnahme in eine private Krankenanstalt ergeben, sind nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen.
(2) Kann ein Säugling nur gemeinsam mit der nicht anstaltsbedürftigen Mutter oder einer anderen Begleitperson oder eine anstaltsbedürftige Mutter nur gemeinsam mit ihrem Säugling aufgenommen werden, so sind Mutter (Begleitperson) und Säugling gemeinsam in Anstaltsbehandlung zu nehmen.
(3) In Sonderkrankenanstalten für Geisteskranke dürfen in Abteilungen für Geisteskranke nur Geisteskranke, Geistesschwache und Suchtkranke aufgenommen werden. Die Aufnahme hat zu dem Zweck zu erfolgen, die Krankheit durch Behandlung zu heilen oder zu bessern, dem Kranken die erforderliche Pflege zu gewähren, sofern eine solche außerhalb der Krankenanstalt nicht gewährleistet ist, oder den Kranken zu beaufsichtigen oder abzusondern, wenn er die Sicherheit seiner eigenen oder einer anderen Person gefährdet. Zur Gewährung der Pflege oder zur Beaufsichtigung und Absonderung können auch unheilbare Kranke untergebracht werden.
(4) Ein diensthabender Arzt einer privaten allgemeinen Krankenanstalt oder einer privaten Sonderkrankenanstalt für Unfallchirurgie ist verpflichtet, auf Ersuchen eines Organs der Straßenaufsicht an einer Person, wenn diese zustimmt, zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung eine klinische Untersuchung und zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes eine Blutabnahme vorzunehmen. Der Rechtsträger einer solchen Krankenanstalt hat dem Arzt die zur Blutabnahme erforderlichen Einrichtungen der Anstalt zur Verfügung zu stellen.
§ 27
Aufnahmebuch
In jeder Krankenanstalt ist ein Aufnahmebuch zu führen, in das die aufgenommenen Patienten unter Angabe des Vor- und Familiennamens (bei Frauen auch des Geburtsnamens), der Geburtsdaten, des Berufes, der Wohnungsanschrift, des Aufnahme- und Entlassungstages bzw. des Todestages und der Todesursache einzutragen sind. Bei nicht eigenberechtigten Personen ist überdies der Vor- und Familienname, der Beruf und die Wohnungsanschrift des gesetzlichen Vertreters zu vermerken. Anstelle des Aufnahmebuches kann auch eine Aufnahmekartei geführt werden.
§ 28
Krankengeschichten, Operationsprotokolle
(1) Für jeden Patienten ist eine Krankengeschichte anzulegen, in der neben den Personaldaten die Vorgeschichte der Erkrankung, der Zustand des Patienten zur Zeit der Aufnahme, der Krankheitsverlauf, die Art der Behandlung und der Zustand des Patienten zur Zeit seiner Entlassung aus der Krankenanstalt darzustellen sind.
(2) Über Operationen sind eigene Operationsprotokolle zu führen und der Krankengeschichte beizufügen.
(3) Über Entnahmen von Organen oder Organteilen Verstorbener zum Zwecke der Übertragung auf Menschen sind eigene Niederschriften zu führen und der Krankengeschichte beizufügen. Die Niederschriften haben insbesondere nähere Angaben über den Todeszeitpunkt und die Art der Feststellung des Todes des Organspenders sowie über den Zeitpunkt der Organentnahme und die entnommenen Organe oder Organteile zu enthalten.
(4) Die Krankengeschichten und die Niederschriften nach den Abs. 2 und 3 sind bei ihrem Abschluß vom behandelnden bzw. vom das Organ entnehmenden Arzt und vom Leiter der Abteilung, wenn eine solche nicht besteht, vom ärztlichen Leiter der Krankenanstalt zu unterfertigen. Der Teil der Niederschrift nach Abs. 3, der die Angaben über die Feststellung des Todes des Organspenders enthält, ist von dem Arzt zu unterfertigen, der den Tod des Organspenders festgestellt hat.
(5) Die Krankengeschichten und die Niederschriften nach den Abs. 2 und 3 sowie die Röntgenbilder sind, allenfalls in Form von Mikrofilmen in doppelter Ausfertigung, mindestens 30 Jahre aufzubewahren. Röntgenbilder und andere Bestandteile von Krankengeschichten, deren Beweiskraft nicht 30 Jahre hindurch anhält, sowie Krankengeschichten über ambulante Behandlungen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrung hat derart zu erfolgen, daß eine mißbräuchliche Kenntnisnahme des Inhaltes ausgeschlossen ist. Krankengeschichten, Niederschriften nach den Abs. 2 und 3 sowie Röntgenbilder, die nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ausgeschieden werden sollen, sind unter Aufsicht sorgfältig zu vernichten. Im Falle der Auflassung einer Krankenanstalt sind die Krankengeschichten, die Niederschriften nach den Abs. 2 und 3 sowie die Röntgenbilder der Bezirkshauptmannschaft zur Aufbewahrung bis zum Ablauf obiger Frist zu übergeben.
(6) Die Krankenanstalten haben den Gerichten und Verwaltungsbehörden in Angelegenheiten, in denen die Feststellung des Gesundheitszustandes für eine Entscheidung oder Verfügung im öffentlichen Interesse von Bedeutung ist, ferner den Sozialversicherungsträgern hinsichtlich der bei ihnen versicherten Personen sowie den einweisenden oder behandelnden Ärzten hinsichtlich ihrer Patienten kostenlos Abschriften (Kopien) von Krankengeschichten und ärztlichen Äußerungen über den Gesundheitszustand von Patienten zu übermitteln. Den mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst betrauten Behörden sind alle Auskünfte zu erteilen, die zur Überwachung und Einhaltung bestehender Vorschriften (zwischenstaatlicher Verpflichtungen) erforderlich sind.
(7) Die Abgabe wissenschaftlich begründeter Gutachten wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 6 nicht berührt.
(8) Die Rechtsträger von Krankenanstalten werden ermächtigt, die Speicherung, Verarbeitung und Aufbewahrung von Krankengeschichten anderen Rechtsträgern zu übertragen. Die Speicherung, Verarbeitung und Aufbewahrung der Krankengeschichten kann auch mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen. Die Weitergabe von personenbezogenen Daten durch Rechtsträger, denen die Speicherung, Verarbeitung oder Aufbewahrung übertragen wurden, ist nur an Ärzte oder Krankenanstalten zulässig, in deren Behandlung der Betroffene steht. Für die Rechtsträger, denen die Speicherung, Verarbeitung oder Aufbewahrung übertragen wurde, und die bei ihnen beschäftigten oder in Ausbildung stehenden Personen gilt § 25 dieses Gesetzes sinngemäß.
§ 29
Leichenöffnungen
Für Leichenöffnungen in privaten Krankenanstalten sind die Bestimmungen des Bestattungsgesetzes maßgebend.
§ 30
Anstaltsambulatorien
(1) In Krankenanstalten der in § 3 lit. a und b angeführten Arten sind Personen, die einer Aufnahme in stationäre Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn es
(2) Ferner steht den im Abs. 1 genannten Krankenanstalten das Recht zu, Vorsorgeuntersuchungen ambulant durchzuführen. Die Aufnahme dieser Tätigkeit ist der Landesregierung anzuzeigen.
(3) In jedem Anstaltsambulatorium sind geeignete Aufzeichnungen zu führen, in denen die Benützer des Ambulatoriums unter Angabe des Vor- und Familiennamens (bei Frauen auch des Geburtsnamens), der Geburtsdaten und der Wohnungsanschrift, ferner unter Anführung der Vorgeschichte der Erkrankung, des Zustandes bei Beginn der Behandlung, des Krankheitsverlaufes und der Art der Behandlung sowie allenfalls des Kostenträgers und des vorgeschriebenen Entgeltes einzutragen sind.
§ 31
Arzneimittel, Einrichtungen zur Lagerungvon Organen und Organteilen, die zur Übertragungauf Menschen bestimmt sind
(1) In Krankenanstalten, in denen Anstaltsapotheken nicht bestehen, muß ein hinlänglicher Vorrat an Arzneimitteln, der nach der Eigenart der Krankenanstalt gewöhnlich erforderlich ist, angelegt sein. Für die Anschaffung, Bezeichnung und Verwahrung sind die für ärztliche Hausapotheken geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Eine Anfertigung oder sonstige Zubereitung von Arzneien ist nicht zulässig, es sei denn, daß es sich um Zubereitungen handelt, die auch im privaten Haushalt üblich sind.
(2) Der in einer Krankenanstalt angelegte Arzneimittelvorrat ist hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Aufbewahrung und Beschaffenheit von der Bezirkshauptmannschaft, allenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen einer Gebietskörperschaft, die eine Krankenanstalt betreibt, oder eines Sachverständigen der Bundesanstalt für chemische und pharmazeutische Untersuchungen in Wien mindestens einmal in zwei Jahren zu überprüfen. Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten und privater Krankenanstalten, deren Betrieb nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt, haben, wenn sie keine Anstaltsapotheke betreiben, die Arzneimittel aus inländischen Apotheken (§§ 1 und 35 des Apothekengesetzes) zu beziehen. Krankenanstalten, deren Betrieb die Erzielung eines Gewinnes bezweckt, haben die Arzneimittel aus einer inländischen öffentlichen Apotheke zu beziehen.
(3) An Patienten dürfen Arzneien nur unter der Verantwortung eines Arztes verabreicht werden.
(4) Die Landesregierung kann eine oder mehrere Krankenanstalten verpflichten, einen für den Landesbedarf ausreichenden Vorrat an Organen und Organteilen anzulegen und ihn höchstens zu den Selbstkosten an andere Krankenanstalten im Lande abzugeben.
(5) Die Errichtung und der Betrieb einer Einrichtung zur Lagerung von Organen und Organteilen, die zur Übertragung auf Menschen bestimmt sind, z.B. einer Blutbank, einer Knochenbank, einer Augenbank u.dgl., bedürfen, ausgenommen im Falle des Abs. 4, einer Bewilligung der Landesregierung. Auf das Bewilligungsverfahren finden die Bestimmungen der §§ 9 und 10 sinngemäß Anwendung.
§ 32
Konsiliarapotheker
(1) Krankenanstalten, die keine Anstaltsapotheke betreiben, haben Konsiliarapotheker zu bestellen, wenn durch die beliefernde Apotheke die Erfüllung der im Abs. 2 genannten Aufgaben nicht gewährleistet ist. Die Bestellung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Zum Konsiliarapotheker darf nur ein Magister der Pharmazie bestellt werden, der die Berechtigung zur Ausübung der fachlichen Tätigkeit im Apothekenbetrieb nach erfolgter praktischer Ausbildung erlangt hat und zumindest im überwiegenden Ausmaß in einer inländischen Apotheke tätig und in der Lage ist, die im Abs. 2 genannten Aufgaben zu erfüllen.
(2) Der Konsiliarapotheker hat den Arzneimittelvorrat der Krankenanstalt hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Aufbewahrung und Beschaffenheit der Arzneimittel mindestens einmal vierteljährlich zu überprüfen und allfällige Mängel dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt zu melden; diesen hat er ferner in allen Arzneimittelangelegenheiten fachlich zu beraten und zu unterstützen.
§ 33
Pflegeklassen
(1) Neben der allgemeinen Pflegeklasse kann eine Sonderklasse eingerichtet werden. Die Sonderklasse hat höheren Ansprüchen hinsichtlich der Unterbringung der Patienten, insbesondere durch eine geringere Bettenanzahl in den Krankenzimmern, und hinsichtlich der Verpflegung zu entsprechen.
(2) In die Sonderklasse sind anstaltsbedürftige Personen nur über eigenes Verlangen aufzunehmen. Die Aufnahme kann von der Beibringung einer schriftlichen Verpflichtungserklärung über die Tragung des Pflegeentgeltes sowie vom Erlag einer entsprechenden Vorauszahlung abhängig gemacht werden. Über die sich aus der Aufnahme in die Sonderklasse ergebenden Verpflichtungen ist die anstaltsbedürftige Person bzw. ihr gesetzlicher Vertreter vorher in geeigneter Weise aufzuklären.
(3) Wird einem Beschädigten nach den bundesgesetzliehen Vorschriften über die Versorgung der den Präsenzdienst leistenden Wehrpflichtigen und ihrer Hinterbliebenen Anstaltspflege in einer privaten Krankenanstalt geleistet, deren Rechtsträger nicht der Bund ist, so ist die Höhe des Anspruches auf Ersatz der Verpflegskosten durch privatrechtliche Verträge allgemein oder für besondere Fälle zu regeln.
§ 34
Pflege- und Sonderentgelte
(1) Für die Leistungen der Krankenanstalten dürfen, ausgenommen die Fälle der §§ 35 und 36, von den Patienten oder anderen Zahlungspflichtigen nur das Pflegeentgelt und die in diesem Gesetz vorgesehenen Sonderentgelte eingehoben werden.
(2) Mit dem Pflegeentgelt der allgemeinen Pflegeklasse sind alle Leistungen der Krankenanstalt, ausgenommen die in den folgenden Bestimmungen dieses Absatzes aufgezählten, abgegolten. Die Einhebung eines Kostenbeitrages gemäß § 35 bleibt von dieser Bestimmung unberührt. Die Kosten der Beförderung des Patienten in die Krankenanstalt und aus derselben, die Beistellung eines Zahnersatzes - sofern diese nicht mit der in der Krankenanstalt durchgeführten Behandlung zusammenhängt - die Beistellung orthopädischer Hilfsmittel (Körperersatzstücke) – soweit sie nicht therapeutische Behelfe darstellen – ferner die Kosten der Bestattung eines in der Krankenanstalt Verstorbenen sind im Pflegeentgelt nicht inbegriffen. Auslagen, die sich durch die Errichtung, Umgestaltung oder Erweiterung der Krankenanstalt ergeben, ferner Abschreibungen vom Wert der Liegenschaften sowie Pensionen und der klinische Mehraufwand im Sinne der bundesrechtlichen Vorschriften dürfen der Berechnung des Pflegeentgeltes nicht zugrundegelegt werden.
(3) Außer dem Pflegeentgelt dürfen folgende Sonderentgelte eingehoben werden:
(4) Für den Aufnahme- und Entlassungstag ist das Pflegeentgelt in der vollen Höhe zu entrichten. Bei Überstellung eines Patienten in eine andere Krankenanstalt hat nur die übernehmende Krankenanstalt Anspruch auf das Pflegeentgelt für diesen Tag. In den Fällen des § 26 Abs. 2 darf das Pflegeentgelt nur für eine Person in Rechnung gestellt werden. In anderen Fällen darf von Begleitpersonen, die in die Anstalt aufgenommen werden, ein Entgelt für die Unterbringung und Verpflegung bis zur Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten verlangt werden. Von der Einhebung eines solchen Entgeltes ist abzusehen, wenn der Patient auf die Betreuung durch die mitaufgenommene Begleitperson angewiesen ist.
(5) Die Sonderentgelte sind von der Krankenanstalt nach Möglichkeit gleichzeitig mit dem Pflegeentgelt vorzuschreiben.
(6) Das Pflegeentgelt und allfällige Sonderentgelte werden mit dem Tag der Vorschreibung fällig. Gesetzliehe Verzugszinsen können nach Ablauf von sechs Wochen ab dem Fälligkeitstag verrechnet werden.
§ 35
Kostenbeitrag
(1) Von Patienten der allgemeinen Pflegeklasse, für deren Anstaltspflege durch einen Sozialversicherungsträger oder durch eine Gebietskörperschaft, welche für ihre Bediensteten eine Krankenfürsorge eingerichtet hat, als Sachleistung Pflegegebührenersätze zur Gänze getragen werden, ist durch den Rechtsträger einer öffentlichen oder privaten gemeinnützigen Krankenanstalt ein Kostenbeitrag in der Höhe von 50 Schilling für jeden Pflegetag einzuheben. Dieser Beitrag darf von jedem Patienten für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden. Von diesem Kostenbeitrag ausgenommen sind Patienten, die nachweislich von der Rezeptgebühr im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen befreit sind, sowie jene Patienten, die zum Zwecke der Organspende aufgenommen wurden.
(2) Für die Vorschreibung von Kostenbeiträgen und deren Einbringung im Rückstandsfall gelten die Bestimmungen des § 34 Abs. 4 und 6 und hinsichtlich der öffentlichen Krankenanstalten auch die §§ 53 und 55 sinngemäß. Der Rechtsträger einer Krankenanstalt ist berechtigt, von zahlungsfähigen Patienten eine Vorauszahlung der Kostenbeiträge einzuheben.
(3) Der Kostenbeitrag vermindert oder erhöht sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index ergibt. Die Landesregierung hat den so geänderten Kostenbeitrag erstmals für das Jahr 1990 und in der Folge für jedes Kaiendeijahr durch Verordnung festzusetzen. Der Berechnung sind die Indexzahlen der Monate Juni der beiden letzten Jahre zugrunde zu legen. Die auf diese Weise ermittelten Ergebnisse sind auf volle Schilling zu runden.
(4) Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben die für die unverzügliche Einhebung des Kostenbeitrages notwendigen Daten von den Krankenversicherungsträgem anzufordern.
§ 36
Ärztehonorare
(1) Die Abteilungs-, Departements-, Instituts- und Laboratoriumsleiter sowie die Konsiliarärzte sind berechtigt, von den Patienten der Sonderklasse ein Honorar zu verlangen (Ärztehonorar).
(2) Vom Ärztehonorar gebühren den Ärzten. Des ärztlichen Dienstes Anteile, die ihre fachliche Qualifikation und ihre Leistung berücksichtigen. Anteile am Ärztehonorar können auch anderen besonders qualifizierten Bediensteten gewährt werden. Die Anteile sind durch den Abteilungsleiter mit Zustimmung des Rechtsträgers der Krankenanstalt, welcher die beteiligten Personen anzuhören hat, festzulegen. Kommt es binnen drei Monaten nicht zur Zustimmung des Rechtsträgers, so hat die Landesregierung die Aufteilung festzulegen. Diese Festlegung gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem es zur Zustimmung des Rechtsträgers kommt.
(3) Dem Rechtsträger der Krankenanstalt gebührt für die Bereitstellung der Einrichtungen der Anstalt ein Anteil von mindestens 25 v.H. des Ärztehonorars.
(4) Für die Vorschreibung und Einbringung der Ärztehonorare gelten die §§ 34 Abs. 6, 53 und 55 sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Rechtsträger der Krankenanstalt die Ärztehonorare namens der Ärzte, und zwar gleichzeitig mit den Sonderentgelten, vorzuschreiben und einzubringen hat.
§ 37
Entlassung
(1) Vor jeder Entlassung ist durch ärztliche Untersuchung festzustellen, ob der Patient geheilt, gebessert oder ungeheilt entlassen wird.
(2) Bei der Entlassung eines Patienten ist neben dem Entlassungsschein unverzüglich ein Arztbrief anzufertigen, der die für eine allfällige weitere medizinische und pflegerische Betreuung maßgebenden Angaben und Empfehlungen zu enthalten hat Dieser Arztbrief ist nach Entscheidung des Patienten diesem, dem einweisenden oder dem weiterbehandelnden Arzt zu übermitteln.
(3) Kann ein Patient nicht sich selbst überlassen werden und ist auch seine Übernahme durch Angehörige oder sonst nahestehende Personen nicht sichergestellt, so ist der Träger der öffentlichen Fürsorge von der Entlassung rechtzeitig zu verständigen.
(4) Sofern der Patient, seine Angehörigen oder sein gesetzlicher Vertreter die vorzeitige Entlassung wünschen, hat der behandelnde Arzt auf allfällige nachteilige Folgen für die Gesundheit des Patienten aufmerksam zu machen und darüber eine Niederschrift aufzunehmen. Eine vorzeitige Entlassung ist nicht zulässig, wenn die in Anstaltsbehandlung befindliche Person aufgrund besonderer Vorschriften von einer Behörde in die Krankenanstalt eingewiesen worden ist.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Patienten, die in Krankenanstalten für Geisteskrankheiten zwangsweise angehalten werden.
§ 38
Beziehungenzu den Sozialversicherungsträgem
(1) Die Beziehungen der privaten Krankenanstalten zu den Sozialversicherungsträgem sind durch privatrechtliche Verträge zu regeln, die zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form bedürfen. Diese Verträge sind der Landesregierung binnen vier Wochen nach ihrem Abschluß zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die mit den Rechtsträgem gemeinnütziger Krankenanstalten zu vereinbarenden Pflegeentgelte dürfen nicht niedriger sein als diejenigen, die vom gleichen Sozialversicherungsträger an den Rechtsträger der nächstgelegenen öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich sind, geleistet werden.
(3) Die Beziehungen der öffentlichen Krankenanstalten zu den Sozialversicherungsträgem richten sich nach den Bestimmungen des § 56.
§ 39
Einsichts- und Untersuchungsrecht derKrankenversicherungs- und Fürsorgeträger
(1) Den Krankenversicherungsträgem und den Trägem der öffentlichen Fürsorge steht hinsichtlich jener Patienten, für deren Anstaltsbehandlung sie aufzukommen haben, das Recht zu, in alle den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen Einsicht zu nehmen und die Patienten in der Krankenanstalt durch einen von ihnen beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.
(2) Der Krankenversicherungsträger oder der Träger der öffentlichen Fürsorge hat den Termin für die Einsichtnahme bzw. Untersuchung mit dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt zu vereinbaren. Die Einsichtnahme bzw. Untersuchung hat in den vom ärztlichen Leiter der Krankenanstalt bestimmten Räumen und im Beisein des Abteilungsleiters oder eines von ihm hiezu bestellten Anstaltsarztes zu erfolgen.
§ 40
Fortbetriebsrecht privater Krankenanstalten
(1) Eine von einer physischen Person betriebene private Krankenanstalt, die nach dem Tod des Rechtsträgers auf die Witwe oder auf minderjährige Nachkommen übergeht, kann aufgrund der ursprünglichen Betriebsbewilligung von diesen Personen auf ihre Rechnung weiter betrieben werden. Hinterläßt der Erblasser sowohl eine Witwe als auch minderjährige Nachkommen, so steht das Fortbetriebsrecht diesen Personen gemeinschaftlich zu, es sei denn, daß der Verstorbene eine andere Verfügung getroffen hat. Es kann jedoch jeder hiedurch Berechtigte für seine Person auf dieses Recht verzichten.
(2) Der Fortbetrieb ist der Landesregierung binnen einem Monat nach der Einantwortung anzuzeigen.
(3) Das Fortbetriebsrecht endet bei der Witwe mit Beendigung des Witwenstandes und bei minderjährigen Nachkommen mit Erreichung der Volljährigkeit des Jüngsten von ihnen. Steht einer der Nachkommen in ärztlicher Berufsausbildung, so kann die Landesregierung das Fortbetriebsrecht auf Antrag bis zum Abschluß jener Ausbildung verlängern, die diesen Nachkommen zur Leitung der Krankenanstalt berechtigt, längstens jedoch bis zur Vollendung seines 32. Lebensjahres.
(4) Während der Dauer der Verlassenschaftsabhandlung kann die Krankenanstalt von der mit der Verwaltung des Nachlasses betrauten Person aufgrund der ursprünglichen Betriebsbewilligung auf Rechnung des ruhenden Nachlasses fortbetrieben werden. Der Fortbetrieb ist der Landesregierung binnen einem Monat nach dem Tod des Betriebsinhabers anzuzeigen.
§ 41
Sperre der Krankenanstalt
(1) Krankenanstalten oder einzelne Betriebsbereiche derselben, die ohne die vorgeschriebene behördliche Bewilligung betrieben werden, sind von der Landesregierung erforderlichenfalls ohne vorausgegangenes Verfahren unter Anwendung von Zwangsmitteln zu sperren.
(2) Die Landesregierung hat die Sperre einer Krankenanstalt oder einzelner Betriebsbereiche derselben durch Bescheid anzuordnen, wenn schwerwiegende Mängel bestehen, die einen ordnungsgemäßen Anstaltsbetrieb nicht mehr gesichert erscheinen lassen. Die Sperre ist unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Behebung der festgestellten Mängel vorher anzudrohen. Die sanitäre Aufsicht des Bundes wird hiedurch nicht berührt.
(3) Mit dem Zeitpunkt der Sperre ist jede weitere Aufnahme von Kranken untersagt. Die in Anstaltsbehandlung befindlichen Patienten sind bei gleichzeitiger Sicherstellung einer allenfalls notwendigen Unterbringung in einer anderen Krankenanstalt zu verhalten, die gesperrte Krankenanstalt sofort zu verlassen. Für die weitere Behandlung und Pflege der transportunfähigen Patienten ist durch geeignete Maßnahmen auf Kosten des Rechtsträgers der gesperrten Krankenanstalt vorzusorgen.
(4) Maßnahmen nach Abs. 3 sind auch zu treffen, wenn der Landeshauptmann aus dem Grunde der sanitären Aufsicht die Weiterführung des Anstaltsbetriebes wegen wiederholter Verletzungen sanitärer Vorschriften oder wegen anders nicht zu behebender gesundheitlicher Mißstände untersagt.
(5) Wenn die Gründe für die Sperre weggefallen sind, ist sie aufzuheben.
§ 42
Widerruf der Betriebsbewilligung
(1) Die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt ist von der Landesregierung zu widerrufen, wenn
(2) Die Landesregierung kann die Betriebsbewilligung widerrufen, wenn sonstige schwerwiegende Mängel, die die Verweigerung der Betriebsbewilligung rechtfertigen würden, trotz Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht behoben werden.
(3) Vor Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 kann die Landesregierung dem Rechtsträger der Krankenanstalt zur Behebung der Mängel eine angemessene Frist einräumen.
(4) Die sanitäre Aufsteht des Bundes wird durch die Abs. 1 bis 3 nicht berührt.
§ 43
Zivilspitäler,Schutzzeichen des Roten Kreuzes
(1) Im Krieg oder im Falle eines anderen bewaffneten Konflikts hat die Bezirkshauptmannschaft Krankenanstalten, die zur Pflege von Verwundeten, Kranken, Gebrechlichen und Wöchnerinnen eingerichtet sind, als Zivilspitäler anzuerkennen, wenn diese außerhalb ihrer humanitären Aufgaben nicht zur Begehung von Handlungen verwendet werden, die den Feind schädigen. Die Tatsache, daß verwundete oder kranke Militärpersonen in diesen Krankenanstalten gepflegt werden, oder das Vorhandensein von Handwaffen und von Munition, die diesen Personen abgenommen und der zuständigen Dienststelle noch nicht abgeliefert worden sind, gelten nicht als eine den Feind schädigende Handlung.
(2) Als Zivilspitäler anerkannte Krankenanstalten sind mit dem Schutzzeichen des Roten Kreuzes zu kennzeichnen.
(3) In besetzten Gebieten und in militärischen Operationszonen ist das ordentliche und ausschließlich für den Betrieb und die Verwaltung der Zivilspitäler bestimmte Personal, einschließlich des mit dem Aufsuchen, der Bergung, dem Transport und der Behandlung von verwundeten und kranken Zivilpersonen, von Gebrechlichen und Wöchnerinnen beschäftigten Personals während der Dauer der Dienstleistung mit einer Identitätskarte und einer Armbinde mit dem Schutzzeichen des Roten Kreuzes versehen. Die Identitätskarte, die durch die Bezirkshauptmannschaft auszustellen ist, muß die Eigenschaft des Inhabers bescheinigen und mit seinem Lichtbild und dem Trockenstempel der ausstellenden Behörde versehen sein. Die am linken Arm zu tragende Armbinde, die von der Bezirkshauptmannschaft auszugeben ist, muß feuchtigkeitsbeständig und durch die ausgebende Behörde gestempelt sein.
(4) Für das nicht ausschließlich für den Betrieb und die Verwaltung der Zivilspitäler bestimmte Personal gilt der Abs. 3 während der Ausübung dieses Dienstes.
(5) Der ärztliche Leiter eines Zivilspitals hat jederzeit eine auf den Tag geführte Liste des in den Abs. 3 und 4 bezeichneten Personals zur Verfügung der Behörden zu halten.
Sonderbestimmungen für öffentlicheKrankenanstalten
§ 44
Allgemeines
Die Errichtung und der Betrieb von öffentlichen Krankenanstalten richtet sich nach den für alle Krankenanstalten geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und nach den Bestimmungen dieses Abschnittes.
§ 45
Öffentlichkeitsrecht
(1) Das Öffentlichkeitsrecht kann einer Krankenanstalt der in § 3 lit. a bis e bezeichneten Art verliehen werden, wenn sie gemeinnützig ist, die Erfüllung der ihr in diesem Gesetz auferlegten Pflichten sowie ihr gesicherter Bestand und zweckmäßiger Betrieb gewährleistet ist und wenn sie von einer juristischen Person oder einer Vereinigung von juristischen Personen verwaltet und betrieben wird. Wenn der Rechtsträger der Krankenanstalt keine Gebietskörperschaft ist, so ist ferner nachzuweisen, daß ihr Rechtsträger über die für den gesicherten Betrieb der Krankenanstalt nötigen Mittel verfügt.
(2) Das Öffentlichkeitsrecht wird von der Landesregierung auf Antrag des Rechtsträgers der Krankenanstalt verliehen. Die Verleihung ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg zu verlautbaren.
(3) Bei Erweiterung einer öffentlichen Krankenanstalt durch Einrichtung einer neuen Abteilung oder eines Anstaltsambulatoriums, bei ihrer Verlegung und bei sonstigen erheblichen Veränderungen in ihrem Betrieb sind die Voraussetzungen für das Öffentlichkeitsrecht erneut zu überprüfen. Der Fortbestand oder das Erlöschen des Öffentlichkeitsrechtes ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg zu verlautbaren.
§ 46
Betriebspflicht,öffentliche Stellenausschreibung
(1) Für die öffentlichen Krankenanstalten besteht Betriebspflicht
(2) Die Stelle des ärztlichen Leiters, des Leiters einer Abteilung, eines Departements, einer Prosektur, eines Ambulatoriums oder einer Anstaltsapotheke, ferner die Stelle der ständigen Konsiliarärzte sowie des Verwalters dürfen in öffentlichen Krankenanstalten nur aufgrund einer öffentlichen Stellenausschreibung besetzt werden. Für die Bewerbung ist eine Frist von mindestens vier Wochen einzuräumen.
(3) Stellen, die aufgrund der einschlägigen Hochschulvorschritten besetzt werden, sind von den Bestimmungen des Abs. 2 ausgenommen.
(4) Die Bewerber haben ihr Gesuch mit den erforderlichen Nachweisen über das Alter, die Berechtigung zur Ausübung des in Betracht kommenden Berufes, die Ausbildung und bisherige fachliche Tätigkeit sowie mit einem Lebenslauf und einem amtsärztlichen Zeugnis über ihren Gesundheitszustand zu belegen.
(5) Die Gesuche aller Bewerber sind vom Rechtsträger der Krankenanstalt mit allen Unterlagen einschließlich eingeholter Dienstbeschreibungen der Landesregierung vorzulegen, die, sofern es sich nicht um die Stelle eines Verwalters handelt, ein Gutachten des Landessanitätsrates einzuholen hat.
(6) Die Landesregierung hat dem Träger der Krankenanstalt eine begründete Reihung der Bewerber samt den vorgelegten Unterlagen zu übermitteln, der nach Maßgabe der §§ 16 und 23 die Wahl unter den gereihten Bewerbern hat.
§ 47
Voraussetzungen für Leichenöffnungen
Für Leichenöffnungen in öffentlichen Krankenanstalten sind die Bestimmungen des Bestattungsgesetzes maßgebend.
§ 48
Angliederungsverträge
(1) Zwischen Trägem öffentlicher und privater Krankenanstalten können mit Genehmigung der Landesregierung Verträge abgeschlossen werden, in denen die Unterbringung von Patienten einer öffentlichen Krankenanstalt (Hauptanstalt) in einer privaten Krankenanstalt (angegliederte Krankenanstalt) unter ärztlicher Aufsicht und auf Rechnung der Hauptanstalt vereinbart wird (Angliederungsvertrag). Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn es das Interesse der Sicherstellung öffentlicher Krankenpflege erfordert.
(2) Im Falle eines Angliederungsvertrages gelten die von der Hauptanstalt in der angegliederten Krankenanstalt untergebrachten Patienten als Patienten der Hauptanstalt.
§ 49
Aufnahme in Anstaltsbehandlung
(1) In öffentlichen Krankenanstalten dürfen nur anstaltsbedürftige Personen (§ 7 Abs. 4) und Personen, die sich einem operativen Eingriff unterziehen, als Patienten aufgenommen werden. Bei der Aufnahme ist auf den Zweck der Krankenanstalt und auf den Umfang der Anstaltseinrichtungen Bedacht zu nehmen. Unabweisbare Kranke (§ 7 Abs. 5) müssen in Anstaltsbehandlung genommen werden. Ferner sind die öffentlichen Krankenanstalten verpflichtet, die aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften eingewiesenen Erkrankten in die allgemeine Pflegeklasse aufzunehmen. Ist die Aufnahme eines unabweisbaren Kranken in die allgemeine Pflegeklasse wegen Platzmangels nicht möglich, so hat ihn die Krankenanstalt ohne Verrechnung von Mehrkosten solange in die Sonderklasse aufzunehmen, bis der Platzmangel in der allgemeinen Pflegeklasse behoben ist und der Zustand des Kranken die Verlegung zuläßt.
(2) Fremde Staatsangehörige, die sich nicht seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben, sind erst nach Erlag oder Sicherstellung der voraussichtlichen pflege- und Sondergebühren, der Kostenbeiträge oder der voraussichtlichen tatsächlichen Behandlungskosten im Sinne des § 52 Abs. 5 in Anstaltsbehandlung aufzunehmen. Dies gilt nicht für unabweisbare Kranke (§ 7 Abs. 5) und sofern die von der Republik Österreich abgeschlossenen zwischenstaatlichen Übereinkommen über Soziale Sicherheit anderes bestimmen.
(3) Nicht anstaltsbedürftige Begleitpersonen dürfen, soweit nicht § 26 Abs. 2 Anwendung findet, nur dann in öffentliche Krankenanstalten aufgenommen werden, wenn die Aufnahme im Interesse von Patienten geboten und die Unterbringung in der Krankenanstalt möglich ist.
(4) Über die Aufnahme entscheiden die nach der Anstaltsordnung hiezu berufenen Organe aufgrund einer Untersuchung durch den hiezu bestimmten Anstaltsarzt.
(5) Hat ein diensthabender Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt aufgrund straßenpolizeilicher Vorschriften eine Blutabnahme zum Zwecke der· Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen, so ist der Rechtsträger der Krankenanstalt verpflichtet, dem Arzt die zur Blutabnahme erforderlichen Einrichtungen der Anstalt zur Verfügung zu stellen. Der diensthabende Arzt ist verpflichtet, wenn die betroffene Person zustimmt, eine klinische Untersuchung zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung durchzuführen.
(6) Die Träger öffentlicher Krankenanstalten haben Vorsorge zu treffen, daß im erforderlichen Umfang eine soziale Betreuung der Patienten sowie ein psychologischer Dienst in der Krankenanstalt sichergestellt sind.
§ 50
Entlassung
Patienten einer öffentlichen Krankenanstalt sind zu entlassen, wenn sie aufgrund des Ergebnisses einer anstaltsärztlichen Untersuchung der Anstaltsbehandlung nicht mehr bedürfen oder wenn ihre Übersteilung in eine andere Krankenanstalt notwendig wird und sichergestellt ist. Dies gilt nicht für Patienten, die in einer Krankenanstalt für Geisteskrankheiten zwangsweise angehalten werden.
§ 51
Pflege und Sondergebühren
(1) Das Entgelt für die Leistungen der öffentlichen Krankenanstalten richtet sich nach § 34, wobei das Pflegeentgelt als Pflegegebühr und die Sonderentgelte als Sondergebühren zu bezeichnen sind.
(2) Wird einem Beschädigten nach den bundesgesetzliehen Vorschriften über die Versorgung der den Präsenzdienst leistenden Wehrpflichtigen und ihrer Hinterbliebenen Anstaltspflege in einer öffentlichen Krankenanstalt geleistet, so sind der Krankenanstalt die gemäß § 52 festgesetzten pflegegebühren für die allgemeine Pflegeklasse zu ersetzen.
§ 52
Festsetzung der Pflege- und Sondergebühren
(1) Die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren sind vom Rechtsträger der Krankenanstalt für die Voranschläge und für die Rechnungsabschlüsse unter Bedachtnahme auf § 34 Abs. 2 kostendeckend zu ermitteln.
(2) Die Pflegegebühren und Sondergebühren sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Ausstattung und Einrichtung, wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich sind, und die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung festzusetzen und im Landesgesetzblatt kundzumachen. In diese Kundmachung sind auch die kostendeckend ermittelten pflegegebühren und Sondergebühren aufzunehmen. Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat die mit der Festsetzung der Pflege- und Sondergebühren zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
(3) Bei mehreren in ihrer Ausstattung, Einrichtung und Funktion gleichartigen öffentlichen Krankenanstalten im Bereich einer Gemeinde sind die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren einheitlich für diese Anstalten festzusetzen.
(4) Die Pflege- und Sondergebühren von öffentlichen oder gemeinnützigen Krankenanstalten, deren Rechtsträger keine Gebietskörperschaft ist, dürfen nicht niedriger sein als die Pflege- und Sondergebühren der nächstgelegenen, von einer Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt der Landesregierung.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, daß bei der Aufnahme fremder Staatsbürger statt der Pflege- und Sondergebühren sowie der Kostenbeiträge die tatsächlich erwachsenden Behandlungskosten einzuheben sind. Dies gilt nicht für
§ 53
Vorschreibung der Pflege- und Sondergebühren
(1) Pflege- und Sondergebühren der öffentlichen Krankenanstalten, die nicht im vorhinein entrichtet wurden, sind unverzüglich nach Beendigung der Anstaltsbehandlung dem Zahlungspflichtigen vorzuschreiben. In berücksichtigungswürdigen Fällen kann über Ersuchen des Zahlungspflichtigen die Entrichtung der vorgeschriebenen Gebühr in Teilbeträgen gestattet werden. Bei länger dauernder Anstaltsbehandlung können die aufgelaufenen Pflege- und Sondergebühren monatlich vorgeschrieben werden.
(2) Zahlungspflichtig ist in erster Linie der in der Krankenanstalt behandelte Patient, sofern und soweit nicht eine andere physische oder juristische Person aufgrund sozialversicherungsrechtlicher, fürsorgerechtlicher oder anderer gesetzlicher Vorschriften hiefür aufzukommen hat. Können die aufgelaufenen Pflege- und Sondergebühren auf diese Weise nicht hereingebracht werden, sind zum Ersatz die für den Patienten unterhaltspflichtigen Personen heranzuziehen.
§ 54
Kostenaufteilung bei sozialversichertenPatienten und deren Angehörigen
(1) Für sozialversicherte Patienten, die Anspruch auf Anstaltspflege haben, sind die den öffentlichen Krankenanstalten zustehenden Pflegegebühren zur Gänze vom Sozialversicherungsträger zu entrichten. Handelt es sich jedoch um einen anspruchsberechtigten Angehörigen eines nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz Versicherten, so hat der Versicherte in den ersten vier Wochen ununterbrochener Anstaltspflege - ausgenommen bei einer aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft gewährten Anstaltspflege - 10 v. H. der Pflegegebührenersätze zu entrichten.
(2) Durch die Zahlungen des Sozialversicherungsträgers und allenfalls des Versicherten gemäß Abs. 1 sind nur die Pflegegebühren für die allgemeine Pflegeklasse abgegolten. Alle übrigen Kosten sind, sofern für sie nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder vertraglicher Vereinbarung der Sozialversicherungsträger aufzukommen hat, vom Versicherten selbst zu tragen.
(3) Für die Dauer der vom Sozialversicherungsträger gewährten Anstaltsbehandlung hat der Rechtsträger der Krankenanstalt gegenüber dem Versicherten und den für ihn unterhaltspflichtigen Personen, soweit in den Abs. 1 und 2 nichts anderes bestimmt ist und unbeschadet einer allfälligen Aufzahlung für Mehrleistungen in der Sonderklasse, keinen Anspruch auf Ersatz von Pflegegebühren. Nach Ablauf der vom Sozialversicherungsträger gewährten Anstaltsbehandlung hat der Versicherte für den weiteren Anstaltsaufenthalt die Pflege- und allfälligen Sondergebühren selbst zu tragen.
§ 55
Einbringung rückständiger Pflege undSondergebühren
(1) Zahlungspflichtigen, die mit der Entrichtung von Pflege- oder Sondergebühren mehr als vier Wochen im Rückstand sind, ist eine Zahlungsaufforderung zuzustellen. Die Zahlungsaufforderung hat zu enthalten:
(2) Gegen die Zahlungsaufforderung kann der Verpflichtete binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder mündlich bei der Stelle Einwendungen erheben, welche die Zahlungsaufforderung ausgestellt hat. Über Einwendungen, denen nicht von der Krankenanstalt selbst Rechnung getragen wird, entscheidet die nach dem Sitz der Krankenanstalt zuständige Bezirkshauptmannschaft.
(3) Werden gegen die Zahlungsaufforderung keine Einwendungen erhoben oder wird den Einwendungen keine Folge gegeben, so ist der Anspruch gegen den Zahlungspflichtigen vollstreckbar. Die Zahlungsaufforderung gilt als Rückstandsausweis.
(4) Aufgrund des Rückstandsausweises einer öffentlichen Krankenanstalt ist gegen den Zahlungspflichtigen die Vollstreckung zulässig, wenn die Vollstreckbarkeit von der Bezirkshauptmannschaft bestätigt wird.
§ 56
Beziehungen zwischen öffentlichen Krankenanstaltenund Sozialversicherungsträgern
(1) Die von den Trägem der Sozialversicherung an die Träger der Krankenanstalten zu entrichtenden Pflegegebühren sind
(2) Soweit die Beziehungen der Rechtsträger von öffentlichen Krankenanstalten zu den Sozialversicherungsträgem nicht bereits in diesem Gesetz festgelegt sind, sind sie nach Maßgabe der folgenden Absätze durch privatrechtliehen Vertrag zu regeln. Dies gilt insbesondere für das Ausmaß der von den Trägern der Sozialversicherung an die Rechtsträger der Krankenanstalten zu entrichtenden Pflegegebühren – unter Berücksichtigung der Abgeltung für therapeutische Behelfe - und allfälligen Sondergebühren sowie die Dauer, für welche die Pflegegebühren zu zahlen sind, sofern nicht § 57 Abs. 1 Anwendung findet.
(3) Der Vertrag ist zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt einerseits und dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Sozialversicherungsträgem andererseits abzuschließen. Er bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform.
(4) In dem Vertrag ist insbesondere die Höhe der zu zahlenden Pflege-(Sonder)gebühren, die Dauer, für die sie zu leisten sind, und der Zeitpunkt der Zahlung solcher Gebühren zu regeln. Für öffentliche Krankenanstalten, deren Rechtsträger keine Gebietskörperschaft ist, dürfen die Pflege- und Sondergebühren nicht niedriger vereinbart werden als jene, die vom gleichen Sozialversicherungsträger an den Rechtsträger der nächstgelegenen öffentlichen, von einer Gebietskörperschaft betriebenen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind, geleistet werden. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit der Einrichtungen solcher Krankenanstalten obliegt der Landesregierung. Die Verträge haben vorzusehen, daß die Versicherungsträger den Rechtsträgem der öffentlichen Krankenanstalten die in der Abrechnung oder allfälligen Zwischenabrechnung ausgewiesenen Pflege-(Sonder)gebühren binnen sechs Wochen ab Erhalt zu bezahlen haben und daß nach Ablauf dieser Frist Verzugszinsen in der Höhe von 3 v.H. über der von der Österreichischen Nationalbank festgesetzten Bankrate zu zahlen sind.
(5) Über Streitigkeiten, die sich zwischen dem Rechtsträger einer Krankenanstalt einerseits und dem in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger oder dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger andererseits aus einem gemäß den Abs. 2 bis 4 geschlossenen Vertrag ergeben, entscheidet die Schiedskommission (§ 58). Der Antrag auf Entscheidung kann von jedem der Streitteile gestellt werden. In der Entscheidung ist auf einvernehmliche Regelungen in früheren Verträgen Bedacht zu nehmen, es sei denn, daß besondere und wichtige Gründe eine abweichende Regelung erfordern.
(6) Der Abschluß von Verträgen gemäß den Abs. 2 bis 4 bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung, soweit sich die Verträge auf Krankenanstalten beziehen, deren Rechtsträger nicht das Land ist. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Vertragsbestimmungen gesetzwidrig oder mit den Grundsätzen einer geordneten Wirtschaftsführung und Gebarung der Krankenanstalt unvereinbar sind.
(7) Die Verträge sind innerhalb von drei Wochen nach Abschluß der Landesregierung vorzulegen; zur Vorlage ist jeder Vertragspartner berechtigt. Die Genehmigung nach Abs. 6 gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Vorlage des Vertrages die Genehmigung schriftlich versagt.
(8) Bei öffentlichen Krankenanstalten finden die Bestimmungen des § 39 dieses Gesetzes auf alle nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften bestehenden Träger der Krankenversicherung, der Unfallversicherung und der Pensionsversicherung Anwendung.
§ 57
Entscheidungen über Streitigkeiten beiVertragsabschluß
(1) Wenn innerhalb von zwei Monaten nach der Aufkündigung eines Vertrages ein neuer Vertrag zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und dem Hauptverband der Österreichischen
·Sozialversicherungsträger nicht zustande kommt, entscheidet die Schiedskommission (§ 58) auf Antrag mit Wirksamkeit ab der ansonsten bewirkten Vertragsauflösung über die gemäß § 56 Abs. 2 bis 4 zu regelnden Angelegenheiten. Das gleiche gilt für den Fall, daß der Rechtsträger der Krankenanstalt oder der Hauptverband zum Abschluß eines Vertrages aufgefordert haben, jedoch innerhalb von zwei Monaten ein solcher Vertrag nicht zustande gekommen ist. Der Antrag auf Entscheidung kann vom Rechtsträger der Krankenanstalt, von der Landesregierung oder vom Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gestellt werden.
(2) Wenn ein Antrag nach Abs. 1 vor dem Zeitpunkt gestellt wird, zu dem der Vertrag aufgelöst würde, bleibt der Vertrag bis zur rechtskräftigen Entscheidung vorläufig in Kraft.
(3) Bei der Festsetzung der Höhe der Pflegegebührenersätze nach Abs. 1 ist insbesondere auf die durch den Betrieb der Anstalt entstehenden Kosten, soweit sie bei der Ermittlung der Pflegegebühren zugrundegelegt werden dürfen, sowie auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Anstaltsträgers und des Krankenversicherungsträgers Bedacht zu nehmen. Die Pflegegebührenersätzedürfen hiebei 60 v.H. der nach § 52 Abs. 2 festgesetzten Pflegegebühren nicht unterschreiten. Die Entscheidung der Schiedskommission ersetzt eine vertragliche Vereinbarung. Eine Genehmigung der Landesregierung im Sinne des § 56 Abs. 6 ist nicht erforderlich.
§ 58
Schiedskommission
(1) Die Entscheidung von Streitigkeiten gemäß §§ 56 Abs. 5 und 57 Abs. 1 obliegt der beim Amt der Landesregierung errichteten Schiedskommission. Bescheide der Schiedskommission sind endgültig und unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege.
(2) Die Schiedskommission besteht aus einem Richter als Vorsitzendem und zwei Beisitzern. Alle Mitglieder sind von der Landesregierung für eine Amtsdauer von fünf Jahren zu bestellen, und zwar der Vorsitzende nach Anhörung des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch aus dem Kreis der Richter des Sprengels des Landesgerichtes Feldkirch und je ein Beisitzer nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und des Vorarlberger Spitalerhalterverbandes. Die Mitglieder der Schiedskommission müssen zum Landtag wählbar sein. Mitglieder oberster Organe der Vollziehung dürfen der Schiedskommission nicht angehören. Die Mitglieder der Schiedskommission sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisung gebunden. Jedem Mitglied ist ein Ersatzmann zu bestimmen, der in gleicher Weise wie das Mitglied zu bestellen ist und dieselben Voraussetzungen erfüllen muß.
(3) Von der Schiedskommission durchgeführte mündliche Verhandlungen sind öffentlich. Die Beratungen und Abstimmungen der Schiedskommission sind nicht öffentlich. Die Schiedskommission ist beschlußfähig, wenn zwei Mitglieder anwesend sind. Im Verfahren sind Sachverständige beizuziehen.
(4) Die Beratung hat mit dem Vortrag des Vorsitzenden zu beginnen. Nach einer allfälligen Erörterung des Vortrages hat der Vorsitzende die erforderlichen Anträge zu stellen. Die Beisitzer können Gegen- und Abänderungsanträge stellen. Alle Anträge sind zu begründen. Die Anträge sind in der vom Vorsitzenden zu bestimmenden Reihenfolge zur Abstimmung zu bringen. Kein Mitglied der Schiedskommission darf sich der Stimme enthalten. Die Beisitzer haben ihre Stimme in alphabetischer Reihenfolge, der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf ihn entfällt.
(5) Über die Beratung und Abstimmung ist ein Beratungsprotokoll zu führen. Es hat die Namen der Anwesenden, alle Anträge, die gestellt wurden, und die Beratungs- und Abstimmungsergebnisse zu enthalten. Wenn dem Standpunkt einer Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird, hat das Beratungsprotokoll außerdem die wesentlichen Punkte der Begründung der von der Schiedskommission angenommenen Anträge zu enthalten. Das Beratungsprotokoll ist vom Vorsitzenden zu fertigen.
(6) Bescheide der Schiedskommission sind schriftlich zu erlassen. Sie haben die Namen der Mitglieder, welche an der Abstimmung teilgenommen haben, anzuführen und sind vom Vorsitzenden zu fertigen.
(7) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren vor der Schiedskommission die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden.
(8) Den Mitgliedern der Schiedskommission gebührt - soweit es nicht Landesbedienstete sind - der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und eine Entschädigung für Zeitversäumnis, deren Höhe von der Landesregierung tarifmäßig festzusetzen ist.
§ 59
Öffentlichkeitsrecht, Verzicht und Entziehung
(1) Der Verzicht auf das Öffentlichkeitsrecht bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Sofern der Krankenanstalt Zuschüsse des Bundes gewährt wurden, hat die Landesregierung das zuständige Bundesministerium hievon in Kenntnis zu setzen.
(2) Das Öffentlichkeitsrecht ist einer Krankenanstalt von der Landesregierung zu entziehen, wenn eine in diesem Gesetz für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder wenn ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel, welcher die Versagung des Öffentlichkeitsrechtes zur Folge gehabt hätte, nachträglich hervorkommt.
(3) Wird die Bewilligung zum Betrieb einer öffentlichen Krankenanstalt widerrufen, so erlischt damit gleichzeitig das Öffentlichkeitsrecht.
Spitalplan
§ 60
(1) Zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung mit Krankenanstalten im Lande hat die Landesregierung einen Spitalplan zu erlassen.
(2) Im Spitalplan sind die Höchstzahlen der systemisierten Betten, ausgenommen die Betten von Abteilungen für Psychiatrie und Neurologie, festzusetzen für
Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 61
Mitteilungen an die sanitäre Aufsichtsbehörde
Alle aufgrund dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Widerruf sind dem Landeshauptmann als sanitärer Aufsichtsbehörde unverzüglich bekanntzugeben.
§ 62
Strafen
(1) Mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen wird bestraft, wer
(2) Mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S oder mit Arrest bis zu einer Woche wird bestraft, wer
(3) Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden.
(4) Die Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die Handlung oder Unterlassung nach anderen Gesetzesvorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht ist.
(5) Bei Zuwiderhandlung gegen das Werbeverbot sind die verbotenen Werbemittel für verfallen zu erklären.
(6) Die Bezirkshauptmannschaft hat jede Bestrafung, die die Eignung des Anstaltsträgers zum Betrieb der Krankenanstalt in Frage stellt, der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen.
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