Kriegsopferabgabegesetz, Neukundmachung
LGBL_VO_19891214_40Kriegsopferabgabegesetz, NeukundmachungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.12.1989
Fundstelle
LGBl. Nr. 40/1989 19. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Neukundmachungdes Kriegsopferabgabegesetzes
Artikel I
Auf Grund des Art. 38 der Landesverfassung, LGBl. Nr. 30/1984, wird in der Anlage das Kriegsopferabgabegesetz neu kundgemacht.
Artikel II
(1) In der Neukundmachung werden die Änderungen und Ergänzungen des Kriegsopferabgabegesetzes 1952, LGBl. Nr. 11/1952, berücksichtigt, die sich aus nachstehenden Vorschriften ergeben:
(2) Es werden ferner die Bezeichnungen der Paragraphen entsprechend geändert und hiebei auch die Verweisungen innerhalb des Gesetzes sowie sonstige Unstimmigkeiten richtiggestellt.
Artikel III
Im Text der Neukundmachung ist jeweils der Artikel II der Gesetze über eine Änderung des Kriegsopferabgabegesetzes, LGBl. Nr. 65/1987 und LGBl. Nr. 33/1989, nicht berücksichtigt.
Gesetzüber die Einhebung einer Kriegsopferabgabe im Lande Vorarlberg
(Kriegsopferabgabegesetz)
§ 1
Gegenstand der Abgabe
(1) Für die in Vorarlberg stattfindenden gesellschaftlichen Veranstaltungen und für das nichtöffentliche Abspielen von Laufbildern, die auf Bildträgern aufgezeichnet sind, ist eine Abgabe zu entrichten, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine Befreiung gewährt ist.
(2) Der Abgabe unterliegen nicht:
§ 2
Abgabepflichtige und einhebepflichtige Personen
(1) Zur Entrichtung der Abgabe ist verpflichtet, wer die von der Abgabe betroffenen Veranstaltungen gegen Entrichtung eines Eintrittsgeldes besucht. Hiebei ist es gleichgültig, ob das Eintrittsgeld in der gewöhnlichen Form des Entgeltes für eine Eintrittskarte oder in anderer Form entrichtet wird. Als Eintrittsgeld sind insbesondere auch Beiträge für irgendwelche Zwecke anzusehen, wenn mit ihnen das Recht zum Besuch der Veranstaltung miterworben wird, ferner Beiträge, die zur Deckung der Veranstaltungskosten von den Besuchern eingesammelt oder in Form eines Zuschlages auf den Preis der bei der Veranstaltung verabreichten Speisen und Getränke oder in Form einer die gewöhnliche Höhe übersteigenden Garderobengebühr oder als Preis für Tanzkarten, Maskenzeichen und dergleichen eingehoben werden. Zur Entrichtung der Abgabe ist weiters verpflichtet, wem der von der Abgabe betroffene Bildträger gegen Entgelt zum nichtöffentlichen Abspielen innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes überlassen wird. Im Zweifel ist anzunehmen, daß der Bildträger zu diesem Zweck überlassen wird.
(2) Der Veranstalter ist verpflichtet, die Abgabe vom Abgabepflichtigen in Form eines Zuschlages zum Eintrittsgeld einzuheben und nach den Bestimmungen dieses Gesetzes abzuführen. Er haftet für die richtige Abfuhr aller Beträge, zu deren Einhebung er verpflichtet ist. Kommen mehrere Personen gemeinsam als Veranstalter in Betracht, so haften sie für die Abgabe zur ungeteilten Hand. Dies gilt in gleicher Weise für Personen, die Bildträger Dritten gegen Entgelt zum nichtöffentlichen Abspielen überlassen.
(3) Als Veranstalter gilt, wer sich als Veranstalter öffentlich ankündigt oder der Behörde gegenüber ausgibt, im Zweifel derjenige, auf dessen Rechnung die Einnahmen der Veranstaltung gehen.
§ 3
Höhe der Abgabe
(1) Die Abgabe für Veranstaltungen beträgt, soweit sich aus dem Abs. 2 nichts anderes ergibt, 10 v.H. des Eintrittsgeldes.
(2) Die Landesregierung kann die Abgabe bei Veranstaltungen von Unternehmungen, die aus Landesmitteln unterstützt werden, von 10 v. H. auf 5 v.H. des Eintrittsgeldes ermäßigen.
(3) Die Abgabe für das nichtöffentliche Abspielen von Laufbildern, die auf Bildträgern aufgezeichnet sind, beträgt 5 v.H. des Entgelts für die Überlassung des Bildträgers.
(4) Als Eintrittsgeld im Sinne der vorstehenden Abs. 1 und 2 gelten alle im § 2 Abs. 1 bezeichneten Leistungen der Veranstaltungsbesucher abzüglich in ihnen etwa enthaltener öffentlicher Zuschlagsabgaben.
§ 4
Pauschalierung der Abgabe
(1) Wenn die Bemessung der Abgabe nach dem Eintrittsgeld besonders umständlich ist oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht oder für den Betrieb des Veranstalters störend oder hindernd wirkt, so kann die Abgabe auf Antrag des Veranstalters oder von Amts wegen mit einem Pauschalbetrag bemessen werden. Für die Pauschalierung der Abgabe ist bei einmaligen Veranstaltungen die Gemeinde, bei wiederkehrenden Veranstaltungen das Landesabgabenamt zuständig.
(2) Der Abgabenpauschalbetrag ist nach dem Gesamtbetrag der Eintrittsgelder zu bemessen, der bei gleichartigen oder ähnlichen Veranstaltungen unter den gegebenen Umständen durchschnittlich erzielt werden kann oder für einen gleich großen Zeitraum bei bereits durchgeführten gleichartigen Veranstaltungen durchschnittlich erzielt worden ist.
(3) Weichen die vom Veranstalter für die Bemessung des Abgabenpauschalbetrages gemachten Angaben von den bei der nachfolgenden Durchführung der Veranstaltung festgestellten tatsächlichen Verhältnissen ab und wird dadurch die Abgabe in erheblichem Maße verkürzt, so kann die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde eine entsprechende Ergänzung der Abgabe vorschreiben.
§ 5
Anzeige abgabenpflichtiger Veranstaltungen
(1) Abgabenpflichtige Veranstaltungen sind vom Veranstalter spätestens drei Tage vor ihrer Durchführung der für den Veranstaltungsort zuständigen Gemeinde anzuzeigen.
(2) Durch diese Anzeige wird die nach anderen Vorschriften etwa bestehende Verpflichtung des Veranstalters zur Erstattung einer Anzeige oder zur Einholung einer behördlichen Bewilligung nicht berührt.
§ 6
Abgabenerklärung, Abgabenentrichtung
(1) Binnen drei Tagen nach Durchführung der Veranstaltung hat der Veranstalter der Gemeinde eine nach den verschiedenen Eintrittsgeldern geordnete Zusammenstellung über den der Abgabenbemessung zugrunde zu legenden Gesamtbetrag der erzielten Eintrittsgelder und die demnach zu entrichtende Abgabe vorzulegen.
(2) Bei mehreren regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen innerhalb eines Monats hat der Veranstalter über alle in diesem Kalendermonat stattgefundenen Veranstaltungen eine Abgabenerklärung zu erstatten und diese innerhalb eines Monats und zehn Tagen nach Ablauf des betreffenden Kalendermonats beim Gemeindeamt einzureichen.
(3) Das aus der Ausstellung von Dauereintrittskarten erzielte Eintrittsgeld ist jeweils in der ersten auf ihre Ausstellung folgenden Abgabenerklärung auszuweisen.
(4) Personen, die Bildträger Dritten gegen Entgelt zum nichtöffentlichen Abspielen überlassen, haben über die in einem Kalendermonat eingehobenen Abgabenbeträge aufgrund geeigneter Unterlagen und Aufzeichnungen eine Abgabenerklärung zu erstellen und diese innerhalb eines Monats und zehn Tagen nach Ablauf des betreffenden Kalendermonats beim Gemeindeamt einzureichen.
(5) Gleichzeitig mit der Vorlage der Abgabenerklärung hat die einhebepflichtige Person (§ 2 Abs. 2) die ausgewiesene Abgabe an die Gemeinde abzuführen.
§ 7
Sicherstellung der Abgabe
(1) Die Gemeinde kann Veranstaltern, die für die ordnungsmäßige Entrichtung der Abgabe nicht persönlich volle Gewähr bieten, die Sicherstellung der voraussichtlich zu entrichtenden Abgabe auftragen und die Durchführung der Veranstaltung vom Erlag der Sicherstellung abhängig machen. Eine solche Sicherstellung ist insbesondere von jenen Veranstaltern zu verlangen, die ihren ständigen Sitz außerhalb des Landes Vorarlberg haben.
(2) Bezüglich der Höhe des Sicherstellungsbetrages gilt sinngemäß die Bestimmung des § 4 Abs. 2.
§ 8
Abgabenabfuhr durch die Gemeinde
(1) Die Gemeinde hat die im Verlaufe eines Monats an sie abgeführten Abgabenbeträge jeweils bis zum 15. des folgenden Monats an das Landesabgabenamt zu überweisen.
(2) Gleichzeitig mit der Überweisung der Abgabe hat die Gemeinde ein Verzeichnis über die von den einzelnen einhebepflichtigen Personen abgeführten Abgabenbeträge vorzulegen.
(3) Gemeinden, in denen Abgabenbeträge nur vereinzelt anfallen, kann das Landesabgabenamt für die Abrechnung gemäß den Abs. 1 und 2 bis zu drei Monaten Frist einräumen.
(4) Als Entschädigung für ihre Tätigkeit bei der Einbringung der Abgabe kann die Gemeinde 10 v.H. der eingehobenen Abgabe zurückbehalten.
§ 9
Abgabenüberwachung durch dasLandesabgabenamt
(1) Die Gemeinden werden hinsichtlich der Vorschreibung und Einhebung der Abgaben vom Landesabgabenamt beaufsichtigt.
(2) Ergeben sich aufgrund der Überprüfung der von den Gemeinden vorgelegten Abgabenverzeichnisse hinsichtlich der Abgabe Zweifel oder Unstimmigkeiten, so hat das Landesabgabenamt die Gemeinde zur Überprüfung der Abgabenerklärung und zur Vorschreibung einer allenfalls zu entrichtenden Ergänzungsabgabe anzuweisen.
§ 10
Pflichten des Veranstalters
Der Veranstalter hat die auszugebenden Eintrittskarten mit fortlaufenden Zahlen zu versehen und der Gemeinde auf Verlangen spätestens 48 Stunden vor der Durchführung der Veranstaltung zur Abstempelung vorzulegen. Er muß, wenn es die Gemeinde verlangt, gegen Ersatz der Beschaffungskosten Eintrittskarten verwenden, die ihm von der Gemeinde zur Verfügung gestellt werden.
§ 11
Verwendung des Abgabenertrages
Der Abgabenertrag ist zur Abdeckung der Beiträge zu verwenden, die das Land dem Vorarlberger Landeskriegsopferfonds gemäß § 12 Abs. 3 bis 6 zu gewähren hat. Der übersteigende Abgabenertrag ist für Zwecke der Behindertenhilfe zu verwenden.
§ 12
Kriegsopferfonds
(1) Der Vorarlberger Landeskriegsopferfonds besitzt Rechtspersönlichkeit. Er wird unter der Aufsicht der Vorarlberger Landesregierung von einem Kuratorium verwaltet, in welchem die Landesregierung, das Landesinvalidenamt und der Landeskriegsopferverband vertreten sind. Die Führung der laufenden Fondsgeschäfte kann vom Amt der Landesregierung besorgt oder mit Zustimmung der Landesregierung besonderen Organen, allenfalls auch dem Landesinvalidenamt, übertragen werden. Über die Fondsgebarung hat die Fondsverwaltung der Landesregierung jährlich Rechenschaft zu legen. Der Rechenschaftsbericht ist dem Landtag vorzulegen.
(2) Das Nähere über die Aufgaben, die Organisation und die Geschäftsführung des Vorarlberger Landeskriegsopferfonds regelt die durch Verordnung der Landesregierung zu erlassende Fondssatzung.
(3) Das Land hat dem Vorarlberger Landeskriegsopferfonds folgende Beiträge zu gewähren:
(4) Der Unterstützungsbeitrag ist jährlich in dem Ausmaß zu ändern, in dem sich der vom Amt der Landesregierung kundgemachte Lebenshaltungskostenindex vom Juli des zweitvorangegangenen Jahres bis zum Juni des vorangegangenen Jahres durchschnittlich geändert hat. Er ist in dem Verhältnis, in dem sich die Zahl der Kriegsopfer und ihrer Angehörigen zum Jahresende verringert, herabzusetzen. Jedes fünfte Jahr ist der Unterstützungsbeitrag um 5 v.H. zu erhöhen.
(5) Der Verwaltungskostenbeitrag ist jährlich in dem Ausmaß zu ändern, in dem sich der vom Amt der Landesregierung kundgemachte Lebenshaltungskostenindex vom Juli des zweitvorangegangenen Jahres bis zum Juni des vorangegangenen Jahres durchschnittlich geändert hat. Wenn die Zahl der Kriegsopfer und ihrer Angehörigen 1900 oder weniger beträgt, ist der Verwaltungskostenbeitrag für die folgenden Jahre um 40 v.H. zu vermindern.
(6) Die Beiträge gemäß den Abs. 3 bis 5 sind dem Vorarlberger Landeskriegsopferfonds jeweils bis zum 20. jeden Monats in Höhe eines Zwölftels des Jahresbetrages zu überweisen.
§ 13
Verhältnis der Kriegsopferabgabe zur Lustbarkeitsabgabe
Das Recht der Gemeinden, von den nach diesem Gesetz als abgabenpflichtig erklärten Veranstaltungen Lustbarkeitsabgaben oder andere Gemeindeabgaben nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen einzuheben, wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Solche Abgaben dürfen jedoch nur von den Eintrittspreisen ohne die Zuschläge für die Kriegsopferabgabe berechnet werden.
§ 14
Inkrafttreten des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ersten des auf seine Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Im gleichen Zeitpunkt tritt das Kriegsopferabgabegesetz, LGBl. Nr. 5/1947, außer Kraft.
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