Familienförderungsgesetz
LGBL_VO_19890926_32FamilienförderungsgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.09.1989
Fundstelle
LGBl. Nr. 32/1989 14. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 12/1989
Gesetzüber die Förderung der Familie
(Familienförderungsgesetz)
Der Landtag hat beschlossen:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Ziele
Aus der Verantwortung der Gesellschaft für die Familie hat das Land die Familie als natürliche Grundlage der menschlichen Gesellschaft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu schützen und zu fördern. Die Eltern sind bei der Pflege und Erziehung ihrer Kinder zu unterstützen. Die Beziehungen der Familienmitglieder zueinander sollen gefestigt, die Verantwortung der Familie gegenüber der Gesellschaft gestärkt und der Familie eine angemessene Lebensführung ermöglicht werden.
§ 2
Familie
(1) Familien im Sinne dieses Gesetzes sind
(2) Zur Familie gehören auch Verwandte, sofern diese im gemeinsamen Haushalt mit einer Familie nach Abs. 1 leben.
(3) Eltern im Sinne des Abs. 1 sind auch Adoptiveltern, Kinder im Sinne des Abs. 1 auch adoptierte Kinder.
Förderungen
§ 3
Förderungsgrundsätze
(1) Förderungen sollen vorrangig zur Festigung der sozialen Beziehungen der Familienmitglieder zueinander beitragen, die Familie zur Selbsthilfe befähigen und möglichst wenig in ihre Lebensverhältnisse eingreifen.
(2) Förderungen nach diesem Gesetz können der Familie selbst oder einzelnen ihrer Mitglieder gewährt werden. Wer Förderungsempfänger ist, hat die Landesregierung in den Förderungsrichtlinien zu bestimmen.
(3) Förderungen sind nur auf Ansuchen zu gewähren. Sie sind in Form von Förderungszusagen zu erteilen. Die Förderungszusagen haben auch allfällige Verpflichtungen der Förderungsempfänger zu enthalten.
(4) Die Abwicklung von Förderungen kann geeigneten Einrichtungen übertragen werden. Einrichtungen, die Eigenleistungen erbringen, sind dabei bevorzugt heranzuziehen.
(5) Förderungen sind nur insoweit zu gewähren, als nicht von einer anderen Gebietskörperschaft, von einem Sozialversicherungsträger oder einer sonstigen Körperschaft öffentlichen Rechts Leistungen für gleichartige Zwecke erbracht werden.
§ 4
Familienzuschüsse
(1) Die Landesregierung hat Familienzuschüsse zu gewähren.
(2) Familienzuschüsse können gewährt werden, wenn die erforderliche Pflege und Erziehung der unversorgten Kinder von einem Elternteil oder von beiden Eltern gemeinsam ohne die regelmäßige Hilfe Dritter geleistet wird. Bei der Bemessung der Höhe der Zuschüsse ist vom gewichteten Pro-Kopf-Bedarf der Personen, die durch familiäre Beziehungen im Sinne des § 2 Abs. 1 verbunden sind, auszugehen.
(3) Die Landesregierung hat Richtlinien über die Gewährung der Familienzuschüsse zu erlassen, in denen nähere Bestimmungen, insbesondere über den Förderungsempfänger, die Anrechenbarkeit des Einkommens oder einzelner Teile des Einkommens der Familienmitglieder gemäß § 2 Abs. 1, die Höhe der Familienzuschüsse sowie über die Abwicklung der Förderung, zu treffen sind.
(4) Die Familienzuschüsse des Landes dürfen von Dritten nicht gepfändet und nicht in das pfändbare Einkommen eingerechnet werden.
§ 5
Familienpaß
(1) Die Landesregierung hat einen Familienpaß herauszugeben.
(2) Der Familienpaß ermöglicht es Mitgliedern einer Familie einschließlich der Pflegekinder, Vergünstigungen, insbesondere für Freizeitbetätigungen, die das Gemeinschaftserlebnis in der Familie fördern, in Anspruch zu nehmen.
(3) Die Landesregierung hat Richtlinien über die näheren Voraussetzungen für die Ausstellung und über die Gültigkeitsdauer des Familienpasses zu erlassen.
§ 6
Sonstige Förderungen
(1) Die Landesregierung kann neben den Förderungen nach den §§ 4 und 5 auch andere Förderungen im Interesse der Familien gewähren, wie insbesondere für
(2) Förderungen im Interesse der Familien können insbesondere auch erbracht werden durch:
Familienbeirat
§ 7
Aufgaben und Zusammensetzung
(1) Beim Amt der Landesregierung besteht ein Familienbeirat, der die Landesregierung zu beraten hat
(2) Dem Familienbeirat gehören an
(3) Die Mitglieder des Familienbeirates nach Abs. 2 lit. b bis e sind von der Landesregierung zu bestellen.
(4) Die Funktionsperiode des Familienbeirates dauert jeweils vier Jahre. Die Mitglieder sind für die Dauer der Funktionsperiode zu bestellen.
(5) Für jedes Mitglied gemäß Abs. 2 lit. b bis e ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, dem im Verhinderungsfalle die Vertretung des Mitgliedes obliegt.
§ 8
Geschäftsführung
(1) Den Vorsitz im Familienbeirat führt das mit Familienfragen betraute Mitglied der Landesregierung.
(2) Der Familienbeirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber halbjährlich, einzuberufen. Er ist auch einzuberufen, wenn dies mindestens drei Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.
(3) Vom Vorsitzenden beigezogene Bedienstete jener Abteilung des Amtes der Landesregierung, welche für Familienfragen zuständig ist, sind berechtigt, an den Sitzungen des Familienbeirates mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Die Landesregierung hat eine Geschäftsordnung für den Familienbeirat zu erlassen. Vor Erlassung dieser Verordnung ist der Familienbeirat zu hören. Die Geschäftsordnung hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über die Bestellung und Abberufung der Mitglieder, die Einberufung von Sitzungen, das Antragsrecht, die Beschlußfähigkeit, die Abstimmung, die Geschäftsbehandlung, über die Beiziehung von Sachverständigen und Auskunftspersonen sowie über die Entschädigung der Mitglieder für Zeitversäumnis und Fahrtkosten.
(5) Die Kanzleigeschäfte des Familienbeirates sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für Familienfragen zuständigen Abteilung zu führen.
Verfahrens- und Schlußbestimmung
§ 9
Abgabenfreiheit
Amtshandlungen aufgrund dieses Gesetzes sind frei von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben.
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