Maßnahmen nach dem Stickereiförderungsgesetz, Änderung
LGBL_VO_19890831_30Maßnahmen nach dem Stickereiförderungsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.08.1989
Fundstelle
LGBl. Nr. 30/1989 12. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungdes Landeshauptmannes über eine Änderung der Verordnung überMaßnahmen nach dem Stickereiförderungsgesetz
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Stickereiförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1956, in der Fassung BGBl. Nr. 62/1962 und Nr. 187/1985, wird nach Anhörung des Verwaltungsausschusses verordnet:
Artikel I
Der § 4 der Verordnung über Maßnahmen nach dem Stickereiförderungsgesetz, LGBl. Nr. 27/1987, hat zu lauten:
"§ 4
Höhe der fortlaufenden Unterstützungen
(1) Die fortlaufenden Unterstützungen sind nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 je Unterstützungstag und je plombierte Maschine in drei Stufen zu gewähren.
(2) Sie betragen in der Stufe I:
260 S für 4 1/2-Yard-Handstickmaschinen
350 S für 5-Yard-Stickmaschinen
700 S für 10-Yard-Stickmaschinen
1050 S für 15-Yard-Stickmaschinen
1400 S für 21-Yard-Stickmaschinen
Die Stufe I beginnt bei Eintritt des Stickereibetriebes in das Bezugsrecht und endet, wenn der Unterstützungswerber das Doppelte seiner Beiträge an Unterstützungsbezügen erhalten hat.
(3) In der Stufe II betragen die fortlaufenden Unterstützungen:
180 S für 4 1/2-Yard-Handstickmaschinen
250 S für 5-Yard-Stickmaschinen
500 S für 10-Yard-Stickmaschinen
750 S für 15-Yard-Stickmaschinen
1000 S für 21-Yard-Stickmaschinen
Die Stufe II beginnt nach Ablauf der Stufe I und endet, wenn die
Unterstützungszahlungen in der Stufe II die nachstehenden
Belastungsgrenzen zuzüglich der Beitragsleistungen in der Stufe II
überschreiten:
44.000 S für 4 1/2-Yard-Handstickmaschinen
70.000 S für 5-Yard-Stickmaschinen
140.000 S für 10-Yard-Stickmaschinen
210.000 S für 15-Yard-Stickmaschinen
280.000 S für 21-Yard-Stickmaschinen
Die Rückführung eines Stickereibetriebes von der Stufe II in die Stufe I ist dann möglich, wenn seine in der Stufe II geleisteten Beiträge die Unterstützungszahlungen der Stufe II überschreiten. Er wird mit seinem Beitragsüberschuß in die Stufe I zurückgeführt.
(4) In der Stufe III beträgt der Unterstützungssatz für alle Maschinen 75 S. Die Stufe III kommt dann zur Anwendung, wenn
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. September 1989 in Kraft.
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