Naturschutzgebiet "Gsieg-Obere Mähder" in Lustenau
LGBL_VO_19890427_10Naturschutzgebiet "Gsieg-Obere Mähder" in LustenauGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.04.1989
Fundstelle
LGBl. Nr. 10/1989 6. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über das Naturschutzgebiet
"Gsieg - Obere Mäbder" in Lustenau
Auf Grund der §§ 4, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2, 11 Abs. 1 und 12 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 36/1969, wird verordnet:
§ 1
Errichtung
Das im § 2 bezeichnete Gebiet in der Marktgemeinde Lustenau ist als Naturschutzgebiet "Gsieg - Obere Mähder" in das Naturschutzbuch einzutragen.
§ 2
Schutzgebiet
(1) Das Naturschutzgebiet umfaßt die im Grundstücksverzeichnis der Anlage ausgewiesenen Flächen.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 21. März 1989, Zl. IVe-142/18, ersichtlich gemacht. Diese liegt beim Amt der Vorarlberger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn sowie beim Marktgemeindeamt Lustenau zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden auf.
§ 3
Verbote
Im Naturschutzgebiet dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, Interessen des Naturschutzes zu beeinträchtigen. Danach ist es im Naturschutzgebiet insbesondere verboten,
§ 4
Zulässige Einwirkungen
(1) Der § 3 gilt nicht für Einwirkungen, die mit der Nutzung der Grundflächen entsprechend dem Grundstücksverzeichnis der Anlage und den nachfolgenden Bestimmungen notwendigerweise verbunden sind:
(2) Maßnahmen, die der Benützung und Erhaltung der Bundesstraße 203 und der Landesstraße 45 entsprechend den straßenrechtlichen Vorschriften dienen, bleiben im bisherigen Umfang gestattet.
(3) Die Ausübung der Jagd ist mit Ausnahme von Treibjagden in den Monaten März bis Juli gestattet.
(4) Das Naturschutzgebiet darf vom bestehenden Modellflugplatz an der Landesstraße 45 aus mit Modellflugzeugen überflogen werden, in den Monaten April, Mai und Juni jedoch nur, soweit dies zum Starten und Landen auf der bestehenden Piste unbedingt erforderlich ist.
§ 5
Pflege-und Erhaltungsmaßnahmen
(1) Die Behörde kann ungeachtet des § 3 im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer die zur Sicherung des Schutzzweckes erforderlichen Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen durchführen.
(2) Wird eine Streuewiese, die schon im vorangegangenen Jahr nicht gemäht worden ist, nicht bis zum 30. November gemäht, so hat der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte zu dulden, daß die Behörde nach vorheriger Verständigung die Mahd durchführt und das Mähgut beseitigt.
§ 6
Bewilligungen von Ausnahmen
(1) Von den Verboten des § 3 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn das Vorhaben Interessen des Naturschutzes nicht auf Dauer wesentlich beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen.
(2) Die Errichtung von Viehunterständen ist zu bewilligen, wenn diese für eine zweckmäßige Bewirtschaftung der im Naturschutzgebiet gelegenen Weideflächen erforderlich und dem Landschaftsbild angepaßt sind.
(3) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, daß die Interessen des Naturschutzes nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.
§ 7
Befristung
Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird vorläufig bis zum 30. April 1994 befristet.
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