Festlegung des Mindestabschusses an Rotwild im Jagdjahr 1989/90
LGBL_VO_19890322_8Festlegung des Mindestabschusses an Rotwild im Jagdjahr 1989/90Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.03.1989
Fundstelle
LGBl. Nr. 8/1989 5. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierungüber die Festlegung des Mindestabschussesan Rotwild im Jagdjahr 1989/90
Auf Grund des § 38 Abs. 1 des Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 32/1988, wird verordnet:
Für das Jagdjahr 1989/90 wird der Mindestabschuß an Rotwild für die einzelnen Rotwildräume und die Aufteilung dieser Abschüsse auf die einzelnen Wildregionen wie folgt festgelegt:
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