Eingriffe an Tieren
LGBL_VO_19890315_7Eingriffe an TierenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.03.1989
Fundstelle
LGBl. Nr. 7/1989 4. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierungüber Eingriffe an Tieren
Auf Grund des § 10 Abs. 2 und 3 des Tierschutzgesetzes, LGBl. Nr. 31/1982, wird verordnet:
§ 1
Allgemeines
Eingriffe, die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind, dürfen an Tieren nur nach vorheriger Betäubung des Tieres vorgenommen werden, es sei denn, daß bei vergleichbaren Eingriffen am Menschen in der Regel eine Betäubung unterbleibt oder die Betäubung im Einzelfall nicht möglich oder nicht zumutbar ist (§ 10 des Tierschutzgesetzes).
§ 2
Enthornen
Das Enthornen von Rindern mittels Ätzung ist verboten.
§ 3
Amputieren und Kupieren
(1) Das Amputieren von Körperteilen mittels Gummiringen ist verboten.
(2) Das Kupieren von Hundeohren ist verboten. Das Kupieren der Rute und das Amputieren von Wolfskrallen von Hunden darf ohne Betäubung nur innerhalb der ersten drei Lebenstage vorgenommen werden.
(3) Schnäbel von Hausgeflügel dürfen nur so stark gekürzt werden, daß die Tiere beim Fressen und Trinken nicht behindert werden.
§ 4
Entkrallen
Das Entkrallen von Katzen ist verboten.
§ 5
Devokalisieren
Eingriffe an den Stimmorganen zur Verhinderung von Laut- und Schmerzäußerungen sind verboten.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1989 in Kraft.
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