Kanalisationsgesetz, Neukundmachung
LGBL_VO_19890203_5Kanalisationsgesetz, NeukundmachungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
03.02.1989
Fundstelle
LGBl. Nr. 5/1989 3. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über dieNeukundmachung des Kanalisationsgesetzes
Artikel I
Auf Grund des Art. 38 der Landesverfassung, LGBl. Nr. 30/1984, wird in der Anlage das Kanalisationsgesetz neu kundgemacht.
Artikel II
(1) In der Neukundmachung werden die Änderungen und Ergänzungen des Kanalisationsgesetzes, LGBl. Nr. 33/1976, berücksichtigt, die sich aus nachstehenden Vorschriften ergeben:
(2) Es werden ferner die Bezeichnungen der Paragraphen entsprechend geändert und hiebei auch die Verweisungen innerhalb des Gesetzes sowie sonstige Unstimmigkeiten richtiggestellt.
Artikel III
Im Text der Neukundmachung ist jeweils der Artikel II der Gesetze über eine Änderung des Kanalisationsgesetzes, LGBl. Nr. 16/1982 und LGBl. Nr. 62/1988, nicht berücksichtigt.
Gesetzüber öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen
(Kanalisationsgesetz-KanalG.)
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Allgemeines
(1) Die Gemeinde hat für die Errichtung und den Betrieb einer den hygienischen, technischen und wirtschaftlichen Anforderungen entsprechenden öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage Sorge zu tragen.
(2) Die Verpflichtung der Gemeinde nach Abs. 1 erstreckt sich auf die in einem Flächenwidmungsplan als Bauflächen gewidmeten Flächen mit Ausnahme der durch eine Verordnung nach § 13 Abs. 4 des Raumplanungsgesetzes ausgenommenen Gebiete.
§ 2
Begriffe
(1) Abwasser ist Wasser, das durch den häuslichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder dadurch sonst in seiner natürlichen Beschaffenheit verändert ist (Schmutzwasser), sowie Niederschlagswasser.
(2) Öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage – im folgenden Abwasserbeseitigungsanlage genannt – ist die Gesamtheit aller Einrichtungen der Gemeinde, durch welche in der Gemeinde anfallende Abwässer gesammelt, abgeleitet und gereinigt werden, einschließlich von Einrichtungen zur Behandlung des Klärschlammes. Diesem Zweck dienende Einrichtungen eines Wasserverbandes (§ 87 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959) oder eines Gemeindeverbandes (§ 93 des Gemeindegesetzes), an denen die Gemeinde beteiligt ist, sind wie Teile der Abwasserbeseitigungsanlage zu behandeln.
(3) Sammelkanäle sind jene Teile der Abwasserbeseitigungsanlage, welche der Aufnahme und Weiterleitung der über die Anschlußkanäle zugeleiteten Abwässer dienen, einschließlich der Anschlußschächte.
(4) Anschlußkanäle sind jene Kanäle, die das zu entwässernde Bauwerk oder die zu entwässernde befestigte Fläche mit dem Sammelkanal verbinden. Sie reichen bis zum jeweiligen Anschlußschacht oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, bis zur jeweiligen Anschlußstelle.
(5) Geschoßfläche ist die Summe der Flächen der Geschosse eines Gebäudes, einschließlich der Außen- und Innenwände, gemessen 1,80 m über dem Fußboden; Geschoßflächen von nicht allseits umschlossenen Räumen zählen nicht dazu.
(6) Befestigte Flächen sind Grundflächen, auf denen wegen ihrer Oberflächengestaltung der überwiegende Teil der Niederschlagswässer nicht flächenhaft versickern kann. Öffentliche Straßen und der land- oder forstwirtschaftlichen Bringung dienende Güterwege zählen nicht dazu.
Anschluß an die Abwasserbeseitigungsanlage
§ 3
Einzugsbereich, Anschlußpflicht, Anschlußrecht
(1) Der Einzugsbereich des Sammelkanales ist durch Verordnung der Gemeindevertretung unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit der Abwasserbeseitigungsanlage und auf die Gefällsverhältnisse so festzulegen, daß er eine Fläche innerhalb einer Entfernung von höchstens 100 Meter vom Sammelkanal umfaßt.
(2) Der Einzugsbereich ist in der Verordnung nach Abs. 1 zeichnerisch darzustellen. Jedermann hat das Recht, im Gemeindeamt während der Amtsstunden in die Verordnung Einsicht zu nehmen.
(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Eigentümer von Bauwerken oder befestigten Flächen, die ganz oder überwiegend im Einzugsbereich eines Sammelkanals liegen, verpflichtet und berechtigt, diese nach Maßgabe des Anschlußbescheides (§ 5) an den Sammelkanal anzuschließen und die Abwässer in die Abwasserbeseitigungsanlage einzuleiten (Anschlußpflicht).
(4) Die Anschlußpflicht gilt nicht für Abwässer, deren Beseitigung gesetzlich zu regeln Bundessache ist. Auf diese Abwässer sind aber die Bestimmungen dieses Gesetzes dann anzuwenden, wenn ihre Einleitung in die Abwasserbeseitigungsanlage gemäß Abs. 5 ausnahmsweise gestattet wird.
(5) Soweit eine Anschlußpflicht nicht besteht, hat die Behörde auf Antrag den Anschluß an die Abwasserbeseitigungsanlage zu gestatten, wenn dies dem Interesse an einem planmäßigen Ausbau der Abwasserbeseitigungsanlage nicht widerspricht und der Leistungsfähigkeit der Abwasserbeseitigungsanlage angemessen ist.
§ 4
Ausnahmen
(1) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung bestimmen, daß
(2) Bauwerke, die ganz oder überwiegend der landwirtschaftlichen Nutzung dienen und bei denen häusliche Schmutzwässer nur in untergeordneten Mengen anfallen, sind auf Antrag von der Anschlußpflicht zu befreien, wenn sämtliche anfallenden Schmutzwässer zu Düngezwecken in flüssigkeitsdichten Anlagen gesammelt werden.
(3) Die Behörde hat auf Antrag auch dann zur Gänze von der Anschlußpflicht zu befreien, wenn eine sonstige hygienisch einwandfreie, unschädliche und belästigungsfreie Beseitigung der Abwässer gewährleistet ist und
(4) Die Behörde hat auf Antrag nicht reinigungsbedürftige Abwässer von der Anschlußpflicht auszunehmen, wenn eine sonstige einwandfreie Beseitigung gewährleistet ist.
(5) Einem Antrag nach Abs. 3 darf nur mit Genehmigung des Gemeindevorstandes stattgegeben werden. Vor der Entscheidung über einen solchen Antrag ist überdies das Landeswasserbauamt Bregenz anzuhören, sofern nicht nur häusliche Abwässer anfallen.
(6) Sämtliche Befreiungen nach Abs. 2 bis 4 sind dem Landeswasserbauamt Bregenz nach Eintritt der Rechtskraft schriftlich mitzuteilen.
(7) Bei Bauwerken für vorübergehende Zwecke, wie für Veranstaltungen, Baustellen und bei außerordentlichen Verhältnissen, kann die Behörde auf Antrag von der Anschlußpflicht ganz oder teilweise befreien, soweit dagegen aus öffentlichen Rücksichten keine erheblichen Bedenken bestehen.
(8) Ändert sich der Sachverhalt, der für die Erteilung der Ausnahmebewilligung maßgeblich war, so hat dies der Eigentümer des Bauwerks oder der befestigten Fläche unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Die Ausnahmebewilligung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
§ 5
Anschlußbescheid
(1) Die Behörde hat dem Eigentümer des Bauwerks oder der befestigten Fläche (Anschlußnehmer) den Anschluß an die Abwasserbeseitigungsanlage und die Einleitung der Abwässer mit Bescheid vorzuschreiben.
(2) Der Anschlußnehmer hat auf schriftliches Verlangen der Behörde innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist geeignete Pläne für die erforderlichen Abwasseranlagen vorzulegen. Wenn andere als häusliche Schmutzwässer anfallen, kann die Behörde darüber hinaus die Vorlage einer Beschreibung der abwassererzeugenden Vorgänge sowie der Menge und Beschaffenheit der anfallenden Abwässer verlangen. Der § 27 des Baugesetzes gilt sinngemäß.
(3) In den Anschlußbescheid sind die erforderlichen Bestimmungen aufzunehmen über
(4) Der Anschlußbescheid ist zu ändern oder neu zu erlassen, wenn neue Bestimmungen im Sinne des Abs. 3 notwendig sind
(5) Wenn die Abwässer mehrerer Anschlußnehmer zusammen einen Zustand herbeiführen, der dem § 6 Abs. 1 widerspricht, so ist in den Fällen der Änderung oder Neuerlassung von Bescheiden aus den Gründen des Abs. 4 lit. b oder c so vorzugehen, daß die notwendige Besserung unter Bedachtnahme auf die Zumutbarkeit der aufzutragenden Änderungen insgesamt mit möglichst geringen Mitteln erreicht wird.
(6) Die Behörde kann in einem vorläufigen Anschlußbescheid die probeweise Einleitung von anderen als häuslichen Abwässern verfügen, wenn die Auswirkungen dieser Abwässer auf die Abwasserbeseitigungsanlage im vorhinein nicht ausreichend beurteilt werden können. Für den vorläufigen Anschlußbescheid gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäß. In den Anschlußbescheid, der spätestens drei Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des vorläufigen Anschlußbescheides zu erlassen ist, können auch andere oder zusätzliche Bestimmungen aufgenommen werden.
(7) Ein Anschlußbescheid kann hinsichtlich der Bestimmungen über den Anschlußkanal geändert werden, soweit dies infolge eines Verfahrens nach§ 8 notwendig ist.
(8) Wird vor Ablauf der Berufungsfrist eine Ausnahme von der Anschlußpflicht beantragt, so tritt der Anschlußbescheid, soweit er berührt ist, erst in Rechtskraft, wenn dieser Antrag abschlägig beschieden ist. Wird die Ausnahme bewilligt, so gilt der Anschlußbescheid hinsichtlich des von der Ausnahme berührten Teiles als nicht erlassen. Rechtskräftige Anschlußbescheide sind insoweit aufzuheben, als die Voraussetzungen gemäß§ 3 Abs. 3 bis 5 nachträglich wegfallen.
(9) Der Anschlußnehmer hat alle für die Abwasserbeseitigung bedeutsamen Änderungen auf dem angeschlossenen Grundstück unverzüglich der Behörde anzuzeigen.
§ 6
Beschaffenheit und zeitlicher Anfallder Abwässer
(l) Die in die Abwasserbeseitigungsanlage einzuleitenden Abwässer müssen so beschaffen sein und zeitlich so anfallen, daß
(2) Wenn andere als häusliche Abwässer eingeleitet werden, hat die Behörde vor der Erlassung eines Anschlußbescheides das Landeswasserbauamt Bregenz sowie die Vorarlberger Umweltschutzanstalt über die Notwendigkeit, die Art und das Ausmaß der Vorbehandlung der Schmutzwässer sowie über die bautechnische Ausführung der Anlagen zur Vorbehandlung zu hören.
(3) Die Gemeindevertretung kann, wenn es zur Erfüllung des Abs. 1 erforderlich ist, nach Anhörung des Landeswasserbauamtes Bregenz und der Vorarlberger Umweltschutzanstalt durch Verordnung allgemeine Mindestanforderungen an die Beschaffenheit und den zeitlichen Anfall des Abwassers festlegen. Sie kann hiebei die Einbringung bestimmter Stoffe in die Abwasserbeseitigungsanlage verbieten oder auf eine bestimmte Menge und Konzentration beschränken.
§ 7
Vorkehrungen im Interesse derAbwasserbeseitigung
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, daß bestimmte Stoffe bei abwassererzeugenden Vorgängen in Haushalten nicht verwendet werden dürfen, wenn diese die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung wesentlich erschweren oder beeinträchtigen und die Verwendung weniger schädlicher Ersatzstoffe möglich und zumutbar ist.
(2) Der Anschluß von Abfallzerkleinerern an die Abwasserbeseitigungsanlage ist verboten.
§ 8
Kanalverlegung über fremde Grundstücke
(1) Auf Antrag des Anschlußnehmers kann die Bezirkshauptmannschaft für den Anschluß eines Bauwerks oder einer befestigten Fläche an die Abwasserbeseitigungsanlage im Einzugsbereich das gegen jedermann wirkende Recht einräumen, einen fremden Anschlußkanal mitzubenutzen und, soweit ein solcher nicht vorhanden ist, den Anschlußkanal gegen den Willen des Grundeigentümers auf einem Nachbargrundstück zu errichten, zu benützen und zu erhalten.
(2) Die Einräumung dieser Rechte ist nur dann zulässig, wenn das zu entwässernde Bauwerk oder die zu entwässernde befestigte Flächeaufgrund der örtlichen Verhältnisse sonst nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Mehrkosten an den Sammelkanal angeschlossen werden könnte und der zu erreichende Vorteil den für den Eigentümer der zu belastenden Liegenschaft verbundenen Nachteil offenbar wesentlich überwiegt. Bei der Einräumung dieser Rechte ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die belastete Liegenschaft möglichst wenig beeinträchtigt wird.
(3) Für die Enteignung nach Abs. 1 gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 45 Abs. 3, 4 und 5, § 46 Abs. 1 bis 3 und 6, § 47 Abs. 1 bis 3 sowie § 49 Abs. 1 und 2 des Straßengesetzes. Der an einem fremden Anschlußkanal Mitbenutzungsberechtigte hat neben der Entschädigung für die durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile die Kosten für die etwa erforderliche Änderung des bestehenden Anschlußkanales zu tragen, einen entsprechenden Teil der für die Errichtung des mitbenützten Anschlußkanales aufgewendeten Kosten zu ersetzen und zur Erhaltung und Wartung des Anschlußkanales einen angemessenen Beitrag zu leisten. Die Bestimmungen des Straßengesetzes über die Entschädigung sind sinngemäß auch auf diese Leistungen anzuwenden.
Errichtung, Erhaltung und Wartungvon Anlagen
§ 9
Allgemeines, Vorschriften
(1) Anschlußkanäle und Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer sind vom Anschlußpflichtigen in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen der Wissenschaften, insbesondere der technischen Wissenschaften, so zu errichten, zu erhalten und zu warten, daß sie den Erfordernissen einer hygienisch einwandfreien, unschädlichen und belästigungsfreien Ableitung von Abwässern entsprechen. Liegt der Anschlußschacht bzw. die Anschlußstelle des Sammelkanales in einer öffentlichen Straße, dann obliegt die Errichtung, Erhaltung und Wartung des in der öffentlichen Straße liegenden Teiles des Anschlußkanales der Gemeinde.
(2) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen über die Ausführung von
§ 10
Überwachung durch die Behörde
(1) Die Behörde ist berechtigt, die Einleitung der Abwässer, insbesondere die Errichtung, Erhaltung und Wartung des Anschlußkanales und der Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer, zu überwachen und die notwendigen Untersuchungen der Abwässer auf Kosten des Anschlußpflichtigen vorzunehmen.
(2) Der Behörde ist bei Errichtung von Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer der Beginn der Bauarbeiten, bei Errichtung von Anschlußkanälen der Beginn der Rohrverlegungsarbeiten anzuzeigen.
(3) Zur Durchführung von Überprüfungen und Untersuchungen nach Abs. 1 und zur Feststellung anderer für den Anschluß maßgeblicher Umstände ist den Organen und Beauftragten der Behörde Zutritt zu Bauwerken und Grundstücken zu gewähren und die erforderliche Auskunft zu erteilen. Der Zutritt zu Betrieben muß, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der Arbeitszeit gewährt werden.
(4) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung Vorschriften über die Anzeige von Mängeln beim Betrieb des Anschlußkanales, der Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer und der Abwasserbeseitigungsanlage erlassen.
Kanalisationsbeiträge
§ 11
Allgemeines
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung der Gemeindevertretung im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes zur Deckung der ihnen durch die Errichtung der Abwasserbeseitigungsanlage erwachsenden Kosten Kanalisationsbeiträge zu erheben.
(2) Den Gemeinden für die Errichtung der Abwasserbeseitigungsanlage gewährte Zuschüsse, die nicht zurückzuzahlen sind, zählen nicht zu den im Abs. 1 genannten Kosten.
(3) Kanalisationsbeiträge sind der Erschließungsbeitrag, der Anschlußbeitrag, der Ergänzungsbeitrag und der Nachtragsbeitrag.
(4) Abgabenschuldner ist hinsichtlich des Erschließungsbeitrages der Grundstückseigentümer, hinsichtlich der übrigen Kanalisationsbeiträge der Anschlußnehmer.
(5) Miteigentümer schulden die Kanalisationsbeiträge zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung und Verfügung über eine selbständige Wohnung oder sonstige selbständige Räumlichkeiten (Wohnungseigentum) verbunden ist. In diesen Fällen kann, sofern ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, die Zustellung von Abgabenbescheiden nach dem 4. und 5. Abschnitt an diesen erfolgen.
(6) Das Beitragsausmaß ergibt sich aus dem mit der Bewertungseinheit vervielfachten Beitragssatz.
§ 12
Beitragssätze
(1) Die Gemeindevertretung hat durch Verordnung den Beitragssatz festzusetzen. Dieser darf 8 v. H. und, wenn eine gemeinsame Abwasserreinigungsanlage besteht, in die ungeklärte häusliche Schmutzwässer eingeleitet werden können, 12 v. H. jenes Betrages nicht überschreiten, der den Durchschnittskosten für die Herstellung eines Laufmeters Rohrkanal für die Abwasserbeseitigungsanlage im Durchmesser von 400 mm in einer Tiefe von 3m entspricht.
(2) Wenn die Gemeindevertretung die Einhebung eines Nachtragsbeitrages nach § 17 Abs. 1 lit. a beschließt, ist hiefür ein eigener Beitragssatz festzusetzen. Dieser darf den Unterschied zwischen 12 v. H. des im Abs. 1 genannten Betrages und dem bei der Vorschreibung der Anschlußbeiträge herangezogenen Hundertsatz nicht übersteigen.
§ 13
Erschließungsbeitrag
(1) Für die Erschließung innerhalb des Einzugsbereiches eines Sammelkanales gelegener Grundstücke, die in einem Flächenwidmungsplan als Bauflächen oder als bebaubare Sondergebiete gewidmet sind, kann ein Erschließungsbeitrag erhoben werden, wenn in den Sammelkanal Schmutzwässer nicht nur vorläufig eingeleitet werden dürfen.
(2) Die Gemeindevertretung hat die Bewertungseinheit mit Verordnung festzulegen. Diese darf 5 v. H. der in den Einzugsbereich fallenden Grundstücksfläche (m2) nicht übersteigen.
(3) Der Abgabenanspruch entsteht mit der Betriebsfertigstellung des Sammelkanales. Erfolgt die Betriebsfertigstellung jedoch vor der Widmung der betreffenden Grundstücke als Bauflächen oder als bebaubare Sondergebiete, so entsteht der Abgabenanspruch mit der Rechtswirksamkeit der Widmung.
(4) Für Grundstücke, bei denen ein Anschluß gemäß § 3 Abs. 5 erfolgt, kann ein Erschließungsbeitrag unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 bis 3 erhoben werden. Der Abgabenanspruch entsteht frühestens mit der Rechtskraft des Anschlußbescheides.
§ 14
Anschlußbeitrag
(1) Für den Anschluß von Bauwerken und befestigten Flächen an einen Sammelkanal kann ein Anschlußbeitrag erhoben werden.
(2) Die Bewertungseinheit hat sich aus folgenden, nach Quadratmetern zu berechnenden Teileinheiten zusammenzusetzen:
(3) Als Geschoßfläche im Sinne des Abs. 2 lit. a gelten auch die bewilligten Standplätze eines Campingplatzes, wobei je Standplatz eine Grundfläche von 50 m2 zu berechnen ist. Die Bewertungseinheit beträgt 10 v. H. der so ermittelten Fläche.
(4) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung bestimmen, daß bei der Berechnung der Teileinheit nach Abs. 2lit. a eine Mindestfläche zugrundegelegt wird; diese darf höchstens das Doppelte der tatsächlichen Fläche, keinesfalls aber mehr als 130m² betragen.
(5) Wenn von einem Bauwerk oder einem selbständigen Teil eines Bauwerkes nur Niederschlagswässer in die Abwasserbeseitungsanlage eingeleitet werden, entfällt die Teileinheit nach Abs. 2 lit. a, wenn nur Schmutzwässer eingeleitet werden, die Teileinheiten nach Abs. 2lit. b und c. Geschoßflächen von Garagen, die ein selbständiger Teil eines Bauwerkes sind, sind in jedem Fall in die Berechnung der Teileinheit nach Abs. 2 lit. a einzubeziehen.
(6) Wenn bei einem Gebäude die anfallende Schmutzwassermenge pro m² der Geschoßfläche weniger als 60 v. H. der in einem Haushalt durchschnittlich anfallenden Schmutzwassermenge pro m² der Geschoßfläche beträgt, ist die Teileinheit nach Abs. 2 lit. a um ein Viertel, wenn die anfallende Schmutzwassermenge weniger als 40 v. H. beträgt, um drei Achtel, und wenn sie weniger als 20 v. H . beträgt, um die Hälfte zu verringern.
(7) Bei Ferienwohnungen(§ 14 Abs. 13 des Raumplanungsgesetzes) erhöht sich die Bewertungseinheit nach Abs. 2 um 50v. H.
(8) Der Abgabenanspruch entsteht mit der Rechtskraft des Anschlußbescheides, frühestens jedoch mit dem im Anschlußbescheid festgesetzten Zeitpunkt des Anschlusses.
(9) Der § 13 wird durch diese Bestimmungen nicht berührt.
§ 15
Ergänzungsbeitrag
(1) Wenn sich die Bewertungseinheit für die Bemessung des Anschlußbeitrages wesentlich ändert, kann ein Ergänzungsbeitrag zum Anschlußbeitrag erhoben werden.
(2) Die erstmalige Umwidmung einer Wohnung in eine Ferienwohnung stellt jedenfalls eine wesentliche Änderung der Bewertungseinheit im Sinne des Abs. 1 dar.
(3) Die Höhe des Ergänzungsbeitrages errechnet sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem neuen und dem bereits geleisteten Anschlußbeitrag, wobei der bereits geleistete Anschlußbeitrag unter Anwendung des geltenden Beitragssatzes rechnerisch neu festzusetzen ist.
(4) Der Abgabenanspruch entsteht mit der Vollendung des Vorhabens, das eine wesentliche Änderung nach Abs. 1 bewirkt.
§ 16
Wiederaufbau
Beim Wiederaufbau von abgebrochenen oder zerstörten Bauwerken sind geleistete Kanalisationsbeiträge verhältnismäßig anzurechnen. Die Bestimmungen des § 15 Abs. 3 gelten sinngemäß.
§ 17
Nachtragsbeiträge
(1) Ein Nachtragsbeitrag zum Anschlußbeitrag kann erhoben werden, wenn
(2) Für die Berechnung des Nachtragsbeitrages nach Abs. 1 lit. a gilt der § 14 in Verbindung mit dem § 12 Abs. 2.
(3) Für die Berechnung des Nachtragsbeitrages nach Abs. 1 lit. b sind bei nachträglicher Einleitung von Schmutzwässern die Teileinheit nach § 14 Abs. 2 lit. a und bei nachträglicher Einleitung von Niederschlagswässern die Teileinheiten nach§ 14 Abs. 2 1it. b und c heranzuziehen. Für die Berechnung des Nachtragsbeitrages nach Abs. 1 lit. c ist die Teileinheit nach § 14 Abs. 2 lit. a abzüglich der Teileinheiten nach lit. b und c heranzuziehen.
(4) Der Abgabenanspruch nach Abs. 1 entsteht mit der Rechtskraft des Anschlußbescheides, der die Änderung des Anschlusses zum Inhalt hat, frühestens jedoch mit dem im Anschlußbescheid festgesetzten Zeitpunkt der Änderung des Anschlusses.
§ 18
Vergütung für aufzulassende Anlagen
Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung bestimmen, ob und in welchem Ausmaß bestehende Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer, die mit dem Anschluß an die gemeinsame Abwasserreinigungsanlage aufzulassen sind, auf den Anschlußbeitrag oder einen allfälligen Nachtragsbeitrag anzurechnen sind.
Kanalbenützungsgebühren
§ 19
Allgemeines
Sofern Gemeinden aufgrund bundesgesetzlicher Ermächtigung durch Verordnung der Gemeindevertretung Gebühren für die Benützung ihrer Abwasserbeseitigungsanlage (Kanalbenützungsgebühren) vorschreiben, gelten hiefür die Bestimmungen dieses Abschnittes.
§ 20
Bemessung der Gebühren
(1) Der Berechnung der Kanalbenützungsgebühren ist die Menge der Schmutzwässer zugrunde zu legen.
(2) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung bestimmen, daß bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebühren
(3) Die Menge der Schmutzwässer ist, vorbehaltlich der Bestimmung der Abs. 6 und 7 lit. a, nach dem Wasserverbrauch zu ermitteln.
(4) Wenn andere als häusliche Abwässer der gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage zugeführt werden, ist die Abwassermenge, soweit sie nicht nach Abs. 71it. b außer Betracht bleibt, mit einem Schmutzbeiwert zu vervielfachen.
(5) Die Behörde kann die Anbringung und Instandhaltung geeichter Geräte zur Messung des Wasserverbrauches vorschreiben. Fehlen geeignete Meßgeräte, ist der Wasserverbrauch zu schätzen.
(6) Auf Antrag des Gebührenpflichtigen sind verbrauchte Wassermengen, die nachweisbar nicht der Abwasserbeseitigungsanlage zufließen und mindestens 10 v. H. des Wasserverbrauches ausmachen, bei der Gebührenberechnung zu berücksichtigen. Der Nachweis kann vom Einbau einer geeigneten Abwassermeßanlage abhängig gemacht werden.
(7) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung bestimmen, daß
§ 21
Schmutzbeiwert
(1) Die Landesregierung hat nach den Erfahrungen der Abwassertechnik für verschiedene Arten von Betrieben oder sonstigen Einrichtungen, bei denen andere als häusliche Abwässer anfallen, einen Schmutzbeiwert festzusetzen, der entweder
(2) Wenn mangels Erfahrungswerten für die betreffende Art von Betrieben oder Einrichtungen kein Schmutzbeiwert durch eine Verordnung nach Abs. 1 festgesetzt wurde oder wenn die Beschaffenheit der anfallenden Abwässer von den bei solchen Betrieben oder Einrichtungen gewöhnlich anfallenden Abwässern erheblich abweicht, hat die Behörde nach Anhörung des Landeswasserbauamtes Bregenz im Einzelfall einen Schmutzbeiwert festzusetzen. Die Kosten für die hiefür notwendigen Untersuchungen hat der Anschlußpflichtige zu tragen, wenn für die betreffende Art von Betrieben oder Einrichtungen bereits durch eine Verordnung nach Abs. 1 ein Schmutzbeiwert festgesetzt wurde.
§ 22
Gebührensatz
(1) Der Gebührensatz ist so festzusetzen, daß das im Rechnungsjahr zu erwartende Aufkommen an Gebühren das Jahreserfordernis für
(2) Zu den Errichtungskosten im Sinne des Abs. 1 lit. c zählen nicht
(3) In das Jahreserfordernis nach Abs. 1 lit. b können auch Zinsen von Darlehen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, jedoch nach dem 1. Jänner 1957 zugezählt worden sind, und in das Jahreserfordernis nach Abs. 1 lit. c auch Errichtungskosten für die in diesem Zeitraum errichteten Teile der Abwasserbeseitigungsanlage einbezogen werden. Von diesen Errichtungskosten sind jedoch die im genannten Zeitraum vereinnahmten Zuschüsse (Abs. 2 lit. a) und Kanalisationsbeiträge (Abs. 2 lit. b) abzuziehen.
(4) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung für den Zeitraum, in welchem von einem Teil der anschlußpflichtigen Bauwerke und befestigten Flächen lediglich geklärte Abwässer eingeleitet werden dürfen, für diese einen um höchstens ein Drittel ermäßigten Gebührensatz festsetzen.
§ 23
Gebührenschuldner
(1) Die Kanalbenützungsgebühr ist vom Eigentümer des Bauwerkes oder der befestigten Fläche zu entrichten. Der § 11 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(2) Ist das Bauwerk oder die befestigte Fläche vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, so ist die Kanalbenützungsgebühr dem Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer u. dgl.) vorzuschreiben. Der Eigentümer haftet persönlich für die Abgabenschuld.
Behörden-, Straf-und Schlußbestimmungen
§ 24
Behörden, eigener Wirkungsbereich
(1) Behörde im Sinne des Gesetzes ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, der Bürgermeister.
(2) Soweit Akte der Vollziehung aufgrund der Abschnitte 1 bis 3 ausschließlich bundeseigene Gebäude betreffen, die öffentlichen Zwecken dienen, fallen diese in die mittelbare Bundesverwaltung; der Landeshauptmann ist Behörde zweiter Instanz. Der erste Satz des § 4 Abs. 5 ist auf solche Gebäude nicht anzuwenden.
(3) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(4) Aufsichtsbehörde über Gemeindeverbände, die für Zwecke dieses Gesetzes gebildet werden, ist, wenn sie Gemeinden mehrerer Bezirke umfassen, die Landesregierung.
§ 25
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S oder mit Arrest bis zu drei Monaten zu bestrafen. Bei besonders erschwerenden Umständen können Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden.
§ 26
Unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt
Wenn Abwässer oder sonstige Stoffe entgegen dem Anschlußbescheid gemäß § 5 oder entgegen einer Verordnung gemäß§ 6 Abs. 3 in die Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet werden, ist bei Gefahr im Verzug die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig. Das gleiche gilt, wenn der Anschlußnehmer seiner Verpflichtung zur Erhaltung und Wartung der Abwasseranlagen nicht nachkommt. Erwachsen der Behörde dabei Kosten, so sind diese dem Verpflichteten durch Bescheid zum Ersatz vorzuschreiben.
§ 27
Übergang von Rechten und Pflichten
Alle dem Anschlußnehmer nach den Abschnitten 1 bis 3 erwachsenen Rechte und Pflichten gehen auf den jeweiligen Eigentümer des Bauwerkes oder der befestigten Fläche über.
§ 28
Übergangsbestimmungen
(1) Bescheide, mit denen nach den bisher geltenden Vorschriften der Anschluß von Bauwerken oder befestigten Flächen an die Abwasserbeseitigungsanlage aufgetragen worden ist, bleiben aufrecht. Die Vorschriften der §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 1 und 5 Abs. 4, 5, 8 und 9, der §§ 6 und 7, des § 9 Abs. 1 hinsichtlich der Erhaltung und Wartung von Anlagen und des § 26 werden davon nicht berührt.
(2) Bei Bauwerken oder befestigten Flächen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne bescheidmäßigen Auftrag an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen worden sind, ist ein Anschlußbescheid zu erlassen, wenn es im Interesse einer geordneten Abwasserbeseitigung erforderlich ist.
(3) Für Bauwerke, befestigte Flächen und Grundstücke, für die nach bisher geltenden Vorschriften ein Kanalisationsbeitrag vorgeschrieben worden ist, der entweder ausdrücklich als vorläufiger Beitrag bezeichnet wurde oder seinem Inhalt nach als solcher anzusehen ist, können die im § 11 Abs. 3 genannten Kanalisationsbeiträge vorgeschrieben werden, wobei der bereits geleistete vorläufige Beitrag unter Anwendung des § 29 anzurechnen ist. Wenn der Tatbestand, an den dieses Gesetz die Einhebung eines Kanalisationsbeitrages knüpft, bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verwirklicht worden ist, entsteht der Abgabenanspruch mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(4) Soweit nach den bisher geltenden Vorschriften ein endgültiger Kanalisationsbeitrag vorgeschrieben worden ist, können Kanalisationsbeiträge nach diesem Gesetz nur in folgenden Fällen erhoben werden:
(5) Die §§ 14 Abs. 5 und 15 Abs. 2 sind auf Wohnungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes als Ferienwohnungen anzusehen und angeschlossen sind, nicht anzuwenden.
(6) Nach dem 1. Jänner 1975 erlassene Bescheide, mit denen aufgrund des Gesetzes über die Einführung der Schwemmkanalisation im Gebiet der Stadt Feldkirch, LGBl. Nr. 17/1951, Baukostenbeiträge zu den Kosten der Kanalisierung vorgeschrieben wurden, die höher als die nach diesem Gesetz(§§ 13 und 14) vorzuschreibenden Kanalisationsbeiträge sind, treten außer Kraft. Auf die betreffenden Bauwerke, befestigten Flächen und Grundstücke sind die§§ 13 und 14 unter Berücksichtigung des beim In krafttreten dieses Gesetzes geltenden Beitragssatzes rückwirkend anzuwenden.
§ 29
Wertsicherung
Soweit nach den Bestimmungen des § 28 bereits geleistete Kanalisationsbeiträge anzurechnen sind, ist deren Höhe im gleichen Verhältnis zu ändern, wie sich der in Vorarlberg allgemein verwendete Baukostenindex seit der Vorschreibung des anzurechnenden Kanalisationsbeitrages geändert hat.
§ 30
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1977 in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.
§ 31
Außerkrafttreten von Vorschriften
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten alle Vorschriften, die Angelegenheiten betreffen, die in diesem Gesetz geregelt sind, außer Kraft, insbesondere
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