Fleischuntersuchungsgebührenverordnung
LGBL_VO_19890131_4FleischuntersuchungsgebührenverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.01.1989
Fundstelle
LGBl. Nr. 4/1989 2. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungdes Landeshauptmannes über die Gebühren für dieSchlachttier- und Fleischuntersuchung, die Kontrolluntersuchungsowie die Auslandsfleischuntersuchung
(Fleischuntersuchungsgebührenverordnung)
Auf Grund des § 47 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, wird verordnet:
§ 1
Gebühren
(1) Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich Trichinenschau, Kontrolluntersuchung und Auslandsfleischuntersuchung haben die über das untersuchte Tier oder Fleisch Verfügungsberechtigten Gebühren in der in dieser Verordnung festgesetzten Höhe zu entrichten.
(2) In den in dieser Verordnung festgesetzten Beträgen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.
(3) Die Gebühren werden jeweils mit dem Abschluß der Untersuchung fällig.
(4) Die Gebühren mit Ausnahme jener für die Auslandsfleischuntersuchung (§ 6) sind im Wege der Gemeinde einzuheben, in deren Gebiet die gebührenpflichtige Untersuchung stattgefunden hat. Bei der Bemessung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung finden das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1950 Anwendung.
§ 2
Höhe der Gebühren
(1) Die Höhe der Gebühren beträgt für:
a) Schlachttier- und Fleischuntersuchung je Tier)
Rinder und Einhufer über 120 kg Totgewicht 58 S
Kälber und Fohlen bis zu 120 kg Totgewicht 34 S
Schweine über 25 kg Totgewicht 34 S
Schafe und Ziegen über 3 Monate 28 S
Ferkel bis 25 kg Totgewicht, Schaf- und Ziegenlämmer
bis 3 Monate 17 S
b) Durchführung der Trichinenschau je Tier)
Kompressionsmethode 17 S
Verdauungsmethode 11 S
c) Durchführung einer Koch- und Bratprobe 47 S
d) Durchführung der Kontrolluntersuchung bei tiefgefrorenem
Fleisch je 100 kg 9 S
bei sonstigem Fleisch und Fleischwaren aller Art je 100 kg 18 S
(2) Die Mindestgebühr für einen Untersuchungstermin beträgt 100
S.
(3) Für eine Überprüfung einer Beurteilung gemäß § 28 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes sind von dem, der eine solche Überprüfung verlangt, im Falle einer Bestätigung der Beurteilung die doppelte Gebühr nach Abs. 1 bzw. Abs. 2 zu entrichten.
(4) Ein Zuschlag von jeweils 100 v. H. der Gebühren nach Abs. 1 bis 3 ist für Untersuchungen, die auf Verlangen des Verfügungsberechtigten außerhalb der jeweils vom Bürgermeister nach § 21 des Fleischuntersuchungsgesetzes festgesetzten Schlachttage und Untersuchungszeiten vorgenommen werden, zu entrichten.
(5) Die Mindestgebühr gemäß Abs. 2 ist auch dann zu entrichten, wenn sich das Fleischuntersuchungsorgan aufgrund der Anmeldung zur Schlachtstätte begeben hat, die Schlachttieruntersuchung aber nicht vornehmen kann, weil der Besitzer die beabsichtigte Schlachtung nicht oder erst später vornehmen will.
(6) Der Verfügungsberechtigte hat neben den gemäß Abs. 1 bis 5 zu entrichtenden Gebühren auch die Kosten für eine bakteriologische Fleischuntersuchung in der Höhe des Tarifes der Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen zuzüglich der Kosten für Probenentnahme und Versand zu tragen, wenn diese durch die Unterlassung der Anmeldung zur Schlachtung oder wegen einer unzulässigen Zerlegung des Schlachtkörpers oder einer unzulässigen Entfernung oder Bearbeitung einzelner Teile vor der Untersuchung erforderlich geworden ist.
§ 3
Verwendung der Gebühren
(1) Von den Gebühren gemäß § 2 Abs. 1 lit. a und b entfallen
(2) Von den Gebühren für die Kontrolluntersuchung entfallen
(3) In Gemeinden, in denen die Schlachttier- und Fleischuntersuchung oder die Kontrolluntersuchung von einem in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde stehenden Fleischuntersuchungsorgan durchgeführt wird, entfallen von den Gebühren nach § 2
(4) In den Fällen im Sinne des § 41 Abs. 4 des Fleischuntersuchungsgesetzes hat die Gemeinde dem zur Anzeige Verpflichteten über Ansuchen die Kontrolluntersuchungsgebühren abzüglich eines Betrages von 50 v. H. dieser Gebühren für den Zeitaufwand des Fleischuntersuchungsorganes zurückzuzahlen.
§ 4
Ausgleichskassa
(1) Der Landeshauptmann hat eine Ausgleichskassa zum überörtlichen Ausgleich der mit den Untersuchungen verbundenen Gebühren und Kosten zu führen.
(2) Aus dieser Ausgleichskassa sind den Gemeinden die Aufwendungen, die ihnen aus folgenden Ansprüchen der Fleischuntersuchungsorgane entstehen, zu ersetzen:
(3) Aus der Ausgleichskassa sind die Kosten für die Durchführung der Fortbildungskurse nach den §§ 13 und 14 des Fleischuntersuchungsgesetzes zu tragen.
§ 5
Abrechnung
(1) Die Ansprüche der Fleischuntersuchungsorgane an die Verfügungsberechtigten sind im Wege der Gemeinde monatlich im nachhinein abzurechnen. Das Fleischuntersuchungsorgan hat der Gemeinde die entsprechenden Angaben aus dem Protokollbuch in doppelter Ausfertigung vorzulegen:
(2) Die Abrechnung zwischen der Gemeinde und der Ausgleichskassa hat vierteljährlich bis zum Ende des einem Jahresquartal folgenden Monats zu erfolgen. Mit Gemeinden, in denen keine gewerbsmäßigen Schlachtungen durchgeführt werden, kann die Abrechnung jährlich bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres erfolgen.
(3) In den auf die sachliche und rechnerische Richtigkeit überprüften Abrechnungen der Gemeinde sind in übersichtlicher Form darzulegen:
§ 6
Auslandsfleischuntersuchung
Für die Auslandsfleischuntersuchung ist die in § 2 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 festgesetzte Gebühr in doppelter Höhe zu entrichten. Die Gebühr ist von der Bezirkshauptmannschaft einzuheben und fließt dem Land zu.
§ 7
Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes über die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die Kontrolluntersuchung sowie die Auslandsfleischuntersuchung
(Fleischuntersuchungsgebührenverordnung), LGBl. Nr. 32/1986 in der Fassung Nr. 79/1987, außer Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.