Land-und Forstarbeitsgesetz, Änderung
LGBL_VO_19890131_2Land-und Forstarbeitsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.01.1989
Fundstelle
LGBl. Nr. 2/1989 2. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 33/1988
Gesetzüber eine Änderung des Land- undForstarbeitsgesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Das Land- und Forstarbeitsgesetz, LGBl. Nr. 1/1978, in der Fassung LGBl. Nr. 15/1982, Nr. 43/1983 und Nr. 30/1987, wird wie folgt geändert:
"Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches
§ 151a
Wird ein Betriebsteil eines Unternehmens rechtlichverselbständigt, so bleibt der Betriebsrat für diesenverselbständigten Teil bis zur Neuwahl eines Betriebsrates indiesem Teil, längstens aber bis zum Ablauf von vier Monaten nachder Verselbständigung, zur Vertretung der Interessen derDienstnehmer im Sinne dieses Gesetzes zuständig, sofern dieZuständigkeit nicht ohnehin wegen des Weiterbestehens einerorganisatorischen Einheit (§ 123) im bisherigen Umfang fortdauert. Die vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches gilt nicht,
"Ersetzbare Zustimmung
§ 185a
(1) Folgende Maßnahmen des Betriebsinhabers bedürfen zu ihrer
Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates:
Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung vonpersonenbezogenen Daten des Dienstnehmers, die über dieErmittlung von allgemeinen Angaben zur Person und vonfachlichen Voraussetzungen hinausgehen. Eine Zustimmung istnicht erforderlich, soweit die tatsächliche oder vorgeseheneVerwendung dieser Daten über die Erfüllung vonVerpflichtungen nicht hinausgeht, die sich aus Gesetz, Normender kollektiven Rechtsgestaltung oder Dienstvertrag ergeben;
des Betriebes, sofern mit diesen Daten erhoben werden, dienicht durch die betriebliche Verwendung gerechtfertigt sind.
"Mitwirkung bei Versetzungen
§ 190
Die dauernde Einreihung eines Dienstnehmers auf einen anderenArbeitsplatz ist dem Betriebsrat unverzüglich mitzuteilen; aufVerlangen ist darüber zu beraten. Eine dauernde Einreihung liegtnicht vor, wenn sie für einen Zeitraum von voraussichtlichweniger als 13 Wochen erfolgt. Ist mit der Einreihung auf einenanderen Arbeitsplatz eine Verschlechterung der Entgelt- odersonstigen Arbeitsbedingungen verbunden, so bedarf sie zu ihrerRechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates. Erteilt derBetriebsrat die Zustimmung nicht, so kann sie durch Entscheidungder Einigungskommission ersetzt werden. Die Einigungskommissionhat die Zustimmung zu erteilen, wenn die Versetzung sachlich gerechtfertigt ist."
"Mitwirkung bei einvernehmlichen Lösungen
§ 193a
(1) Verlangt der Dienstnehmer vor der Vereinbarung einer
einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses gegenüber demBetriebsinhaber nachweislich, sich mit dem Betriebsrat zuberaten. so kann innerhalb von zwei Arbeitstagen nach diesemVerlangen eine einvernehmliche Lösung nicht rechtswirksam vereinbart werden.
(2) Die Rechtsunwirksamkeit einer entgegen Abs. 1 getroffenen
Vereinbarung ist innerhalb einer Woche nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 schriftlich geltend zu machen. Eine gerichtliche Geltendmachung hat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 zu erfolgen."
"(1) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über die
wirtschaftliche Lage, einschließlich der finanziellen Lage des Betriebes, sowie über deren voraussichtliche Entwicklung, über die Art und den Umfang der Erzeugung, den Auftragsstand, den mengen- und wertmäßigen Absatz, die Investitionsvorhaben sowie über sonstige geplante Maßnahmen zur Hebung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes zu informieren; auf Verlangen des Betriebsrates ist mit ihm über diese Information zu beraten. Der Betriebsrat ist berufen, insbesondere im Zusammenhang mit der Erstellung von Wirtschaftsplänen (Erzeugungs-, Investitions- , Absatz-, Personal- und anderen Plänen) dem Betriebsinhaber Anregungen und Vorschläge zu erstatten, mit dem Ziele, zum allgemeinen wirtschaftlichen Nutzen und im Interesse des Betriebes und der Dienstnehmer die Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit des Betriebes zu fördern. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat von der schriftlichen Anzeige an das zuständige Arbeitsamt aufgrund einer gemäß § 45a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes erlassenen Verordnung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(2) In Betrieben, in denen dauernd mindestens 50 Dienstnehmer
beschäftigt sind, hat der Betriebsinhaber dem Betriebsrat alljährlich spätestens einen Monat nach Vorlage an die Steuerbehörde eine Abschrift der Bilanz für das verflossene Geschäftsjahr einschließlich des Gewinn- und Verlustausweises zu übermitteln. Wird die Bilanzvorlagefrist durch das Finanzamt erstreckt, so hat der Betriebsinhaber den Betriebsrat davon unter Bekanntgabe des voraussichtlichen Vorlagetermins in Kenntnis zu setzen. Erfolgt die Vorlage der Bilanz nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres, so ist dem Betriebsrat durch Vorlage einer Zwischenbilanz oder anderer geeigneter Unterlagen vorläufig Aufschluß über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Betriebes zu geben. Dem Betriebsrat sind die erforderlichen Erläuterungen und Aufklärungen zu geben."
"Strafbestimmungen
§ 217
(1) Mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 S ist von der Bezirkshauptmannschaft zu bestrafen,
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