Veranstaltungsgesetz
LGBL_VO_19890124_1VeranstaltungsgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.01.1989
Fundstelle
LGBl. Nr. 1/1989 1. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 37/1988
Gesetzüber das Veranstaltungswesen (Veranstaltungsgesetz)
Der Landtag hat beschlossen:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Veranstaltungen wie Theaterveranstaltungen, Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen.
(2) Eine Veranstaltung ist öffentlich, wenn sie an einem allgemein zugänglichen Ort stattfindet oder wenn auch Personen Zutritt haben, die vom Veranstalter nicht persönlich eingeladen wurden. Veranstaltungen, denen eine Erwerbsabsicht des Veranstalters zugrunde liegt, gelten jedenfalls als öffentlich.
(3) Auf Veranstaltungen, die zur Religionsausübung gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften gehören oder die in Gesetzgebung Bundessache sind, insbesondere solche auf dem Gebiet des Schulwesens, des Vereins- und Versammlungswesens, des Gewerbes, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt und des Glückspielwesens, sowie auf Veranstaltungen, die dem Lichtspielgesetz oder dem Spielapparategesetz unterliegen, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht anzuwenden.
(4) Dieses Gesetz gilt auch für den Bodensee, soweit dort Hoheitsrechte des Landes ausgeübt werden können.
§ 2
Veranstalter
(1) Veranstalter im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche Person, juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes, die eine Veranstaltung vorbereitet oder abhält. Als Veranstalter gilt auch, wer öffentlich oder den Behörden gegenüber als Veranstalter auftritt. Im Zweifel ist jene Person als Veranstalter anzusehen, die das Unternehmerrisiko für die Veranstaltung trägt.
(2) Der Veranstalter muß eigenberechtigt sein. Diesem Erfordernis und den weiteren persönlichen Voraussetzungen(§ 5 Abs. 2) müssen juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes durch eine zur Vertretung nach außen befugte natürliche Person, die mit der Durchführung der Veranstaltung betraut ist, entsprechen.
(3) Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, daß bei der Abhaltung der Veranstaltung die Bestimmungen dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Er hat, erforderlichenfalls über behördliche Anordnungen hinaus, dafür zu sorgen,daß
(4) Der Veranstalter muß während der Veranstaltung anwesend oder durch eine eigenberechtigte beauftragte Person vertreten sein, die zu allen Maßnahmen befugt ist, die zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Abs. 3 notwendig sind. Es sind der Art und dem Umfang der Veranstaltung entsprechende Ordnerdienste einzurichten.
(5) Die Verpflichtungen des Abs. 3 obliegen auch der gemäß Abs. 4 beauftragten Person sowie, im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben, den Mitgliedern des Ordnerdienstes.
Bewilligungsfreie Veranstaltungen
§ 3
Anordnungen, Untersagung
(1) Wenn bei der Durchführung von Veranstaltungen, die nicht bewilligungspflichtig sind, erhebliche Gefährdungen im Sinne des § 2 Abs. 3 lit. a bis d oder nachteilige Auswirkungen im Sinne des § 2 Abs. 3 lit. e oder f zu befürchten sind, hat die Gemeinde dem Veranstalter mit Bescheid die zu deren Vermeidung notwendigen Maßnahmen aufzutragen. Dritten erwachsen daraus keine Rechte.
(2) Wenn mit Anordnungen gemäß Abs. 1 nicht das Auslangen gefunden werden kann, ist die Durchführung der Veranstaltung zu untersagen. Eine Veranstaltung kann auch untersagt werden, wenn
(3) Die Befugnisse gemäß Abs. 1 und 2 stehen für Veranstaltungen, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken, den Bezirkshauptmannschaften, für Veranstaltungen, die sich über mehrere Bezirke erstrecken, der Landesregierung zu. Der § 8 ist sinngemäß anwendbar.
§ 4
Auskunfts- und Nachweispflicht
(1) Wer an der Vorbereitung, Ankündigung oder Durchführung einer bewilligungsfreien Veranstaltung mitwirkt, hat der Behörde auf deren Verlangen jene Auskünfte über die Veranstaltung zu geben, die zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 3 notwendig sind.
(2) Der Veranstalter hat auf Verlangen die Sicherheit der technischen Anlagen und Betriebsmittel für die vorgesehene Verwendung nachzuweisen.
(3) Einem Verlangen nach Abs. 1 oder 2 ist unverzüglich oder innerhalb der von der Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist nachzukommen.
Bewilligungspflichtige Veranstaltungen
§ 5
Bewilligung
(1) Zirkusveranstaltungen, Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung, wenn sie im Umherziehen abgehalten werden und wenn dabei mit erheblichen Gefährdungen von Besuchern oder Sachen durch technische Anlagen oder Betriebsmittel zu rechnen ist. Vortrags-, Theater- und Musikveranstaltungen bedürfen keiner Bewilligung.
(2) Bewilligungen dürfen nur Personen erteilt werden, die durch ihr bisheriges Verhalten die Annahme rechtfertigen, daß sie von der Bewilligung in einer den Gesetzen entsprechenden Art und Weise Gebrauch machen werden.
(3) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn gewährleistet ist, daß erhebliche Gefährdungen im Sinne des§ 2 Abs. 31it. a bis d und nachteilige Auswirkungen im Sinne des § 2 Abs. 3 lit. e und f vermieden werden.
(4) Die Erteilung der Bewilligung ist erforderlichenfalls von der Erfüllung von Bedingungen oder Auflagen abhängig zu machen. Dritten erwachsen daraus keine Rechte. Die Bewilligung kann auch befristet erteilt werden.
(5) Der Bewilligungswerber hat die zur Beurteilung seines Ansuchens notwendigen Unterlagen vorzulegen. Die Landesregierung ist berechtigt, vom Bewilligungswerber die Vorlage von Sachverständigengutachten sowie den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung zu verlangen.
(6) Vor Erteilung der Bewilligung ist der Gemeinde, in der die Veranstaltung stattfinden soll, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 6
Sicherheitsleistung
(1) Die Landesregierung kann die Erteilung der Bewilligung von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig machen. Sie ist vom Veranstalter zu erlegen und haftet für die Erfüllung jener Auflagen im Bewilligungsbescheid, die der Wiederherstellung des bisherigen Zustandes dienen. Die Sicherheitsleistung kann in der Hinterlegung von Bargeld, im Nachweis einer Bankgarantie oder in ähnlichem bestehen.
(2) Die Sicherheitsleistung ist insoweit zu verwenden, als es zur Erfüllung von Auflagen gemäß Abs. 1 notwendig ist. Sie ist zurückzustellen, wenn der Sicherstellungszweck nicht mehr gegeben ist.
§ 7
Widerruf der Bewilligung
Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn sich nachträglich herausstellt, daß sie schon im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegeben waren. Die Bewilligung ist auch zu widerrufen, wenn die Bestimmungen dieses Gesetzes oder die im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen wiederholt mißachtet oder beharrlich nicht erfüllt werden.
§ 8
Ermächtigung der Bezirkshauptmannschaft
Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, kann die Landesregierung im Einzelfalle die Bezirkshauptmannschaft ganz oder teilweise mit der Durchführung des Ermittlungsverfahrens betrauen und sie auch ermächtigen, im Namen der Landesregierung zu entscheiden.
Beschränkungen, Überwachung
§ 9
Verbotene Veranstaltungen
(1) Veranstaltungen, in denen sich Vorgänge ereignet haben, wie sie in den §§ 188 (Herabwürdigung religiöser Lehren), 218 (öffentliche unzüchtige Handlungen), 281 (Aufforderung zum Ungehorsam gegen Gesetze), 282 (Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen) oder 283 (Verhetzung) des Strafgesetzbuches umschrieben sind, sind verboten.
(2) Die Landesregierung kann nach einer Veranstaltung und nach Anhörung der Staatsanwaltschaft Feldkirch durch Verordnung feststellen, daß die Veranstaltung im Sinne des Abs. 1 verboten ist. Die Landesregierung kann auch die Bezirkshauptmannschaft ermächtigen, eine solche Verordnung in ihrem Namen und mit Wirkung für das ganze Land zu erlassen.
(3) Verordnungen nach Abs. 2 können durch Anschlag am Ort der Veranstaltung kundgemacht werden. Der Veranstalter hat hiefür einen geeigneten Platz zur Verfügung zu stellen. In solchen Fällen tritt die Verordnung mit dem Anschlag in Kraft. Verordnungen nach Abs. 2 sind jedenfalls im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
§ 10
Überwachung von Veranstaltungen
(1) Die Überwachung von bewilligungspflichtigen Veranstaltungen und von solchen, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken(§ 3 Abs. 3), aber auch die Überwachung von Veranstaltungen hinsichtlich des § 9 Abs. 1 obliegt der Bezirkshauptmannschaft. Die Überwachung aller anderen Veranstaltungen fällt in die Zuständigkeit der Gemeinde.
(2) Die Bewilligungsbehörde, die für Anordnungen gemäß § 3 Abs. 1 sowie die zur Überwachung zuständigen Behörden können zur Sicherung der im § 2 Abs. 3 genannten Interessen die besondere Überwachung einer Veranstaltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes anordnen. Insoweit dabei andere als Gemeindewachkörper zum Einsatz kommen sollen, obliegt die Anordnung der besonderen Überwachung anstelle der Gemeinde der Bezirkshauptmannschaft.
(3) Der Veranstalter hat den Organen der zur Überwachung zuständigen Behörden sowie den beigezogenen Sachverständigen Zutritt zu allen Teilen der Veranstaltungsstätte zu ermöglichen. Diese haben das Recht, die Veranstaltungsstätte, die technischen Anlagen und die Betriebsmittel jederzeit zu prüfen. Ist zu dieser Prüfung die Inbetriebnahme von Maschinen oder die Verwendung von Betriebsmitteln erforderlich, so hat der Veranstalter dies nach den Weisungen des überp1iifenden Organes oder des Sachverständigen zu veranlassen.
(4) Die Organe der zur Überwachung zuständigen Behörden können dem Veranstalter auftragen, Mängel im Sinne des § 2 Abs. 3 binnen angemessener Frist zu beheben. Wenn dies notwendig ist, kann die Veranstaltung bis dahin unterbrochen oder gänzlich abgebrochen werden.
(5) Veranstaltungen, die entgegen einer Untersagung (§ 3 Abs. 2), ohne die erforderliche Bewilligung (§ 5 Abs. 1) oder entgegen einem festgestellten Verbot (§ 9 Abs. 2) abgehalten werden, können von den Organen der zur Überwachung zuständigen Behörden verhindert oder abgebrochen werden. In diesen Fällen können auch Vorbereitungshandlungen, die in der Installierung technischer Anlagen und Betriebsmittel bestehen, unterbunden werden.
(6) Sobald Maßnahmen gemäß Abs. 5 erster Satz gesetzt sind, haben die Besucher den Ort der Veranstaltung über Aufforderung der Überwachungsorgane ohne Verzug zu verlassen.
Verfahrens-, Straf-, Übergangs- undSchlußbestimmungen
§ 11
Behörden, eigener Wirkungsbereich
(1) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde betreffend Veranstaltungen, die nach ihrer Art, dem Ort der Veranstaltung und dem Ausmaß des zu erwartenden Publikumsinteresses in ihrer Bedeutung nicht über den Bereich einer Gemeinde hinausreichen, sowie die Abgabe von Stellungnahmen gemäß § 5 Abs. 6 sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, im übrigen solche des übertragenen Wirkungsbereiches; Behörde erster Instanz ist der Bürgermeister.
(2) Die Vollziehung dieses Gesetzes auf dem Hohen See des Bodensees obliegt der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, sofern nicht die Landesregierung zuständig ist.
§ 12
Mitwirkung der Bundesgendarmerie
Die Organe der Bundesgendarmerie haben bei der Vollziehung des § 13, soweit sie in die Zuständigkeit der Landesregierung oder der Bezirkshauptmannschaft fällt, und des § 14 im Umfang der Bestimmungen des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundesgendarmerie bei der Vollziehung von Landesgesetzen mitzuwirken.
§ 13
Unmittelbare behördliche Befehls- undZwangsgewalt
In den Fällen des § 10 Abs. 3 bis 6 ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
§ 14
Strafbestimmungen
(1) Eine Übertretung begeht, wer
(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 sind, wenn keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Werbemittel, die zur Begehung einer Übertretung dieses Gesetzes verwendet wurden, können für verfallen erklärt werden, wenn sie im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, daß die Überlassung der Begehung einer Übertretung dieses Gesetzes dienen werde.
§ 15
Übergangsbestimmungen, Außerkrafttreten
(1) Nach bisherigen Rechtsvorschriften erworbene Berechtigungen zur Abhaltung von Veranstaltungen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten alle früheren, als Landesrecht in Geltung stehenden und den Gegenstand dieses Gesetzes betreffenden Regelungen außer Kraft, insbesondere
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