Genehmigung der Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Konkurrenzverwaltung Höchst-Fußach-Gaißau"
LGBL_VO_19881229_84Genehmigung der Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Konkurrenzverwaltung Höchst-Fußach-Gaißau"Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.12.1988
Fundstelle
LGBl. Nr. 84/1988 33. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierungbetreffend die Genehmigung der Vereinbarung über dieBildung des Gemeindeverbandes
„Konkurrenzverwaltung Höchst-Fußach-Gaißau“
Auf Grund des § 93 Abs. 1 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 40/1985, wird verordnet:
Die in der Anlage wiedergegebene Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Konkurrenzverwaltung Höchst-Fußach-Gaißau" wird genehmigt.
Vereinbarungüber die Bildung des Gemeindeverbandes
"Konkurrenzverwaltung Höchst-Fußach-Gaißau"
E i n l e i t u n g
Die Verwaltungsgemeinschaft "Konkurrenzverwaltung Höchst-Fußach-Gaißau" wurde auf Grund der Gemeindeordnung 1935 errichtet. Auf Grund des Artikels III Abs. 4 des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, sind Verwaltungsgemeinschaften, die auf Grund der Gemeindeordnungen 1864, 1904 und 1935 gegründet wurden und ihre Aufgaben noch erfüllen, bis längstens 31.12.1988 nach Maßgabe des 1. Abschnittes des VII. Hauptstückes des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, neu zu bilden. Der auf Grund dieser Bestimmungen mit nachfolgender Vereinbarung zu bildende Gemeindeverband tritt in die Rechte und Pflichten der mit Beschluß der Vorarlberger Landesregierung vom 30. April 1952 aufsichtsbehördlich genehmigten Verwaltungsgemeinschaft "Konkurrenzverwaltung Höchst-Fußach-Gaißau" ein.
Demgemäß haben die Gemeinden Höchst, Fußach und Gaißau auf Grund der Beschlüsse
der Gemeindevertretung von Höchst vom 29. November 1988,
der Gemeindevertretung von Fußach vom 8. November 1988,
der Gemeindevertretung von Gaißau vom 9. November 1988 nachstehende
V e r e i n b a r u n g
getroffen:
§ 1
Die Gemeinden Höchst, Fußach und Gaißau bilden einen Gemeindeverband.
§ 2
Die Aufgaben des Gemeindeverbandes sind:
§ 3
Der Gemeindeverband führt den Namen "Gemeindeverband Konkurrenzverwaltung Höchst-Fußach-Gaißau".
§ 4
Der Gemeindeverband hat seinen Sitz in Höchst.
§ 5
Die Organe des Gemeindeverbandes sind
§ 6
Der Verbandsversammlung obliegen alle in den Aufgabenbereich des Gemeindeverbandes fallenden Angelegenheiten, soweit sie nach dieser Vereinbarung oder nach den Bestimmungen des 1. Abschnittes des VII. Hauptstückes des Gemeindegesetzes oder nach der Gemeindeverbandsverordnung nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind. Ihr obliegen insbesondere:
§ 7
(1) Dem Verbandsobmann obliegen:
(2) Kann in dringenden Fällen der Beschluß der Verbandsversammlung nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für den Gemeindeverband abgewartet werden, so ist der Verbandsobmann berechtigt, namens der Verbandsversammlung tätig zu werden. Dies gilt nicht für den Voranschlag und den Rechnungsabschluß.
(3) Verfügungen gemäß Abs. 2 sind unter ausdrücklicher Berufung auf diese Bestimmung zu treffen und vom Verbandsobmann der Verbandsversammlung in der nächstfolgenden Sitzung unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zur Kenntnis zu bringen.
§ 8
Die Geschäftsstelle ist im Gemeindeamt Höchst eingerichtet. Die Geschäfte werden vorbehaltlich des sachlichen Weisungsrechtes des Verbandsobmannes durch das Gemeindeamt Höchst besorgt.
§ 9
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus 13 Mitgliedern. Die verbandsangehörigen Gemeinden entsenden nachstehende Anzahl von Mitgliedern in die Verbandsversammlung:
Höchst 7 Mitglieder
Fußach 4 Mitglieder
Gaißau 2 Mitglieder.
(2) Jedes Mitglied besitzt eine gleichwertige Stimme.
§ 10
(1) Die verbandsangehörigen Gemeinden tragen zum Gebarungsabgang des Gemeindeverbandes im folgenden Ausmaß bei:
Höchst 4/7-Anteile
Fußach 2/7-Anteile
Gaißau 1/7-Anteil.
An einem allfälligen Überschuß nehmen die verbandsangehörigen Gemeinden im selben Ausmaß teil.
(2) Für Verbindlichkeiten des Gemeindeverbandes haften die verbandsangehörigen Gemeinden untereinander in dem Ausmaß, in dem sie zum Aufwand beizutragen haben.
§ 11
(1) Ein nachträglicher Beitritt von Gemeinden ist nicht zulässig.
(2) Ein Austritt durch einseitige Erklärung ist nach Ablauf von 10 Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung möglich. Für den Fall eines solchen Austrittes ist die zur Wirksamkeit erforderliche Änderung der Vereinbarung unverzüglich zu beschließen. Ein Austritt von Gemeinden durch Austrittserklärung und Annahme der Austrittserklärung und dementsprechender Änderung der Vereinbarung durch Beschluß der Verbandsversammlung ist ohne Rücksicht auf diese zeitliche Beschränkung möglich.
§ 12
Diese Vereinbarung kann durch Beschluß der Verbandsversammlung - ausgenommen für den Fall eines Austrittes einer Gemeinde - nicht geändert werden.
§ 13
Die Auflösung des Gemeindeverbandes ist innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung nicht möglich.
§ 14
Diese Vereinbarung tritt am 1. Jänner 1989, frühestens jedoch mit der Rechtswirksamkeit der Verordnung der Aufsichtsbehörde über die Genehmigung der Vereinbarung in Kraft.
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