Genehmigung der Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Gemeindeblatt des Bezirkes Bregenz"
LGBL_VO_19881229_83Genehmigung der Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Gemeindeblatt des Bezirkes Bregenz"Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.12.1988
Fundstelle
LGBl. Nr. 83/1988 33. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierungbetreffend die Genehmigung der Vereinbarung über dieBildung des Gemeindeverbandes
„Gemeindeblatt des Bezirkes Bregenz“
Auf Grund des § 93 Abs. 1 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 40/1985, wird verordnet:
Die in der Anlage wiedergegebene Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Gemeindeblatt des Bezirkes Bregenz" wird genehmigt.
Vereinbarungüber die Bildung des Gemeindeverbandes
"Gemeindeblatt des Bezirkes Bregenz"
Die Landeshauptstadt Bregenz, die Marktgemeinden Bezau, Hard, Lauterach und Wolfurt, sowie die Gemeinden Alberschwende, Au, Andelsbuch, Bildstein, Bizau, Buch, Damüls, Doren, Egg, Eichenberg, Fußach, Gaißau, Hittisau, Höchst, Hörbranz, Hohenweiler, Kennelbach, Krumbach, Langen, Langenegg, Lingenau, Lochau, Mellau, Möggers, Reuthe, Riefensberg, Schnepfau, Schoppernau, Schröcken, Schwarzach, Schwarzenberg, Sibratsgfäll, Sulzberg und Warth haben sich durch übereinstimmende Beschlüsse ihrer Gemeindevertretungen im Jahre 1964 zu einer Verwaltungsgemeinschaft gemäß §§ 11 und 12 der Gemeindeordnung für das Land Vorarlberg, LGBl. Nr. 25/1935, zum Zwecke der gemeinsamen Führung und Herausgabe des "Gemeindeblattes für die Landeshauptstadt Bregenz sowie die Marktgemeinden und Gemeinden des Bezirkes Bregenz" zusammengeschlossen. Die Bildung dieser Verwaltungsgemeinschaft wurde im Vorarlberger Landesgesetzblatt Nr. 16/1964 kundgemacht.
Auf Grund des Artikels III Abs. 4 des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, sind Verwaltungsgemeinschaften, die auf Grund der Gemeindeordnungen 1864, 1904 und 1935 gegründet wurden und ihre Aufgaben noch erfüllen, bis längstens 31.12.1988 nach Maßgabe der Bestimmungen des 1. Abschnittes des VII. Hauptstückes des Gemeindegesetzes neu zu bilden. Diese neu zu bildenden Gemeindeverbände treten in die Rechte und Pflichten der betreffenden Verwaltungsgemeinschaften ein.
Demgemäß haben die Gemeinden des Bezirkes Bregenz auf Grund der
Beschlüsse der Gemeindevertretung von
Alberschwende vom 13.06.1988
Andelsbuch vom 03.10.1988
Au vom 14.07.1988
Bezau vom 13.06.1988
Bildstein vom 20.09.1988
Bizau vom 14.06.1988
Bregenz vom 25.10.1988
Buch vom 01.07.1988
Damüls vom 25.10.1988
Doren vom 27.07.1988
Egg vom 20.06.1988
Eichenberg vom 05.07.1988
Fußach vom 05.07.1988
Gaißau vom 13.07.1988
Hard vom 14.07.1988
Hittisau vom 21.06.1988
Höchst vom 18.08.1988
Hohenweiler vom 16.06.1988
Hörbranz vom 29.06.1988
Kennelbach vom 06.07.1988
Krumbach vom 13.07.1988
Langen vom 04.07.1988
Langenegg vom 22.06.1988
Lauterach vom 29.09.1988
Lingenau vom 11.10.1988
Lochau vom 23.09.1988
Mellau vom 27.06.1988
Möggers vom 23.06.1988
Reuthe vom 30.06.1988
Riefensberg vom 06.09.1988
Schnepfau vom 10.08.1988
Schoppernau vom 18.08.1988
Schröcken vom 04.11.1988
Schwarzach vom 25.10.1988
Schwarzenberg vom 30.06.1988
Sibratsgfäll vom 05.08.1988
Sulzberg vom 23.08.1988
Warth vom 05.10.1988
Wolfurt vom 28.07.1988
nachstehende Vereinbarung getroffen:
§ 1
Beteiligte Gemeinden, Name, Sitz, Aufgaben
(1) Die Landeshauptstadt Bregenz, die Marktgemeinden Bezau, Hard, Lauterach und Wolfurt, sowie die Gemeinden Alberschwende, Andelsbuch, Au, Bildstein, Bizau, Buch, Damüls, Doren, Egg, Eichenberg, Fußach, Gaißau, Hittisau, Höchst, Hohenweiler, Hörbranz, Kennelbach, Krumbach, Langen, Langenegg, Lingenau, Lochau, Mellau, Möggers, Reuthe, Riefensberg, Schnepfau, Schoppernau, Schröcken, Schwarzach, Schwarzenberg, Sibratsgfäll, Sulzberg und Warth bilden einen Gemeindeverband.
(2) Der Gemeindeverband führt den Namen "Gemeindeverband Gemeindeblatt für die Landeshauptstadt Bregenz sowie die Marktgemeinden und Gemeinden des Bezirkes Bregenz". Er hat seinen Sitz in Bregenz.
(3) Der Gemeindeverband hat die Aufgabe, das "Gemeindeblatt für die Landeshauptstadt Bregenz sowie die Marktgemeinden und Gemeinden des Bezirkes" herauszugeben.
§ 2
Organe
Die Organe des Gemeindeverbandes sind:
§ 3
Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den von den verbandsangehörigen Gemeinden gewählten Mitgliedern. Für den Fall der Verhinderung treten an ihre Stelle die in gleicher Weise gewählten Ersatzleute. Jeder Mitgliedsgemeinde steht je ein Mitglied mit je einer Stimme zu.
(2) Der Verbandsversammlung obliegen:
§ 4
Verbandsvorstand
(1) Der Verbandsvorstand besteht aus dem Obmann, dessen Stellvertreter und fünf weiteren Mitgliedern, wobei den folgenden Gemeindegruppen je eine Stelle und jedem Mitglied je eine Stimme zusteht:
(2) Dem Verbandsvorstand obliegen alle in den Aufgabenbereich des Verbandes fallenden Angelegenheiten, soweit sie nach dieser Vereinbarung oder nach den Bestimmungen des 1. Abschnittes des VII. Hauptstückes des Gemeindegesetzes oder nach der Gemeindeverbandsverordnung nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind. Insbesondere obliegen dem Verbandsvorstand:
§ 5
Verbandsobmann
(1) Dem Obmann obliegt
(2) Der Obmann vertritt den Verband nach außen.
§ 6
Aufwände, Überschüsse, Abgänge
(1) Die Aufwände sind, soweit sie nicht durch Einnahmen gedeckt werden, nach der Bevölkerungszahl der Mitgliedsgemeinden aufzuteilen. Die Bevölkerungszahl richtet sich nach dem Ergebnis der Verwaltungszählung vom Dezember des betreffenden Rechnungsjahres.
(2) Die Überschüsse sind zu veranlagen oder auf die Mitgliedsgemeinden nach ihrer durchschnittlichen Abonnentenzahl des betreffenden Rechnungsjahres aufzuteilen.
(3) Die Gemeinden haben die Haftung für Verbindlichkeiten des Verbandes nach ihrer Bevölkerungszahl zu übernehmen. Die Bevölkerungszahl richtet sich nach dem Ergebnis der Verwaltungszählung vom Dezember des betreffenden Rechnungsjahres.
§ 7
Nachträglicher Beitritt, Austritt, Auflösung
(1) Ein nachträglicher Beitritt von Gemeinden durch Beitrittserklärung sowie Annahme der Beitrittserklärung und dementsprechender Änderung der Vereinbarung durch Beschluß der Verbandsversammlung ist zulässig.
(2) Der Austritt von Gemeinden aus dem Verband durch einseitige Erklärung ist möglich. Die zur Wirksamkeit erforderliche Änderung der Vereinbarung ist unverzüglich zu beschließen. Falls der Verband auch nach dem Austritt einer oder mehrerer Gemeinden fortbesteht, haben die ausscheidenden Mitgliedsgemeinden keinen Anspruch auf das Vermögen des Verbandes.
(3) Nach Auflösung des Verbandes wird das Vermögen unter den im Zeitpunkt der Auflösung im Verband gewesenen Gemeinden anteilig nach der Zahl ihrer Gemeindeblattabonnenten aufgeteilt. Maßgebend hierfür ist die durchschnittliche Abonnentenzahl der letzten drei Jahre vor der Auflösung.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt am 1.1.1989, frühestens jedoch mit Rechtswirksamkeit der Verordnung der Aufsichtsbehörde für die Genehmigung der Vereinbarung in Kraft.
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