Annuitätenzuschüsse nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, Änderung
LGBL_VO_19881229_79Annuitätenzuschüsse nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.12.1988
Fundstelle
LGBl. Nr. 79/1988 32. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über eine Änderungder Verordnung über die Gewährung von Annuitätenzuschüssennach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984
Auf Grund des § 31 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482/1984, wird verordnet:
Die Verordnung über die Gewährung von Annuitätenzuschüssen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, LGBl. Nr. 12/1985, in der Fassung LGBl. Nr. 64/1985 und Nr. 34/1986, wird wie folgt geändert:
Die Abs. 1 bis 3 haben zu lauten:
"(1) Zur Unterstützung des Zinsendienstes von Hypothekardarlehen mit einer Laufzeit von mindestens 40 Jahren, die zur Finanzierung von Mietwohnungen gemeinnütziger Bauvereinigungen erforderlich und in den ersten 25 Jahren tilgungsfrei sind, werden rückzahlbare Zinsenzuschüsse gewährt. Der Zinsfuß dieser Darlehen darf nicht höher liegen als 1,0 v.H. über der im Zeitpunkt der Zusicherung bestehenden Nominalverzinsung der letzten vor der Zusicherung im Inland zur öffentlichen Zeichnung aufgelegten Bundesanleihetranche mit einer Laufzeit von mindestens acht Jahren, wobei bei mehreren Bundesanleihetranchen diejenige mit der niedrigsten Nominalverzinsung maßgebend ist. Die Zuschüsse werden so bemessen, daß das Wohnungsentgelt gemäß § 14 Abs. 1 Z. 1, 2, 3 und 4 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes 1979 einen Nettobetrag von 38 S je m² Nutzfläche und Monat nicht übersteigt.
(2) Bei Mietwohnungen, bei denen die Möglichkeit zur späteren Übereignung gegeben ist, wird ein Zuschuß in Höhe von 30 v.H. der Annuität für jenen Teil des Hypothekardarlehens gewährt, welcher 45 v. H. der Gesamtbaukosten nicht übersteigt. Die Laufzeit dieser Darlehen muß mindestens 20 Jahre betragen.
(3) Die Zins- und Annuitätenzuschüsse gemäß Abs. 1 und 2 werden in den ersten fünf Jahren nach Bezug einer Wohnanlage halbjährlich in gleicher Höhe ausbezahlt. Nach dem fünften Jahr werden die Zuschüsse jährlich um fünf Prozent-Punkte und nach dem zehnten Jahr jährlich um zehn Prozent-Punkte verringert. Der Schuldner ist verpflichtet, nach Tilgung des Förderungsdarlehens und anderer auf der verpfändeten Liegenschaft bücherlich sichergestellter Darlehen den für den Annuitätendienst dieser Darlehen laufend aufgewendeten Betrag zur Tilgung der Zins- und Annuitätenzuschüsse gemäß Abs. 1 und 2 zu verwenden."
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