Gesamtbaukosten der Förderungsobjekte nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, Änderung
LGBL_VO_19881229_76Gesamtbaukosten der Förderungsobjekte nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.12.1988
Fundstelle
LGBl. Nr. 76/1988 32. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierungüber eine Änderung der Verordnung über dieFestsetzung der angemessenene Gesamtbaukostender Förderungsobjekte nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984
Auf Grund des § 23 Abs. 5 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482/1984, wird verordnet:
Die Verordnung über die Gewährung von Förderungsdarlehen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, LGBl. Nr. 9/1985, in der Fassung LGBl. Nr. 62/1985 und Nr. 33/1986, wird wie folgt geändert:
a) bei Errichtung von Eigenheimen 4000 S
b) bei Errichtung von Wohnungen durch Zu-, Ein-,
Umbauten und Wohnungserweiterungen 4000 S
höchstens jedoch 35 v.H. der tatsächlichen Baukosten
ohne Eigenleistung
c) bei Errichtung von Gebäuden in verdichteter Bauweise
mit maximal drei Objekten 4500 S
d) bei Errichtung von Gebäuden in verdichteter und
geschlossener Bauweise mit mindestens vier Objekten 5000 S
e) bei Eigentums-, Kaufanwartschafts- und
Leasingwohnungen sowie bei Gebäuden in verdichteter
und geschlossener Bauweise mit mindestens zehn
Objekten, sofern die baubehördliche
Benützungsbewilligung im Zeitpunkt der Einbringung
des Ansuchens höchstens drei Jahre zurückliegt, 6500 S
f) bei Errichtung von Dienst- und Werkswohnungen 5000 S
g) bei Errichtung von Mietwohnungen 7000 S
h) bei Errichtung von Mietwohnungen, welche maximal
Grundkosten von 2000 S je m² Wohnungsfläche und
Baukosten von 12.500 S je m² Nutzfläche erfordern, 7500 S
i) bei Errichtung von Wohnheimen 5500 S
j) bei Errichtung von Wohnheimen, die zur Unterbringung
behinderter Personen dienen, 6000 S.
bis 15. Jahr 0,5 v.H.
bis 20. Jahr 1,0 v.H.
bis 25. Jahr 1,5 v.H.
ab dem 26. Jahr 2,5 v.H.
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