Gemeindeverbandsverordnung, Änderung
LGBL_VO_19881222_71Gemeindeverbandsverordnung, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.12.1988
Fundstelle
LGBl. Nr. 71/1988 30. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung übereine Änderung der Gemeindeverbandsverordnung
Auf Grund des § 93 Abs. 10 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 40/1985, wird verordnet:
Die Gemeindeverbandsverordnung, LGBl. Nr. 47/1986, wird wie folgt geändert:
"(2) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes sind auf die Dauer
der durch die allgemeinen Gemeindevertretungswahlen bestimmten Gemeindevertretungsperiode einzeln aus der Mitte der Mitglieder der Verbandsversammlung durch Stimmzettel zu wählen. Die Funktion des Verbandsvorstandes beginnt mit der Wahl und endet mit der Wahl des neuen Verbandsvorstandes. Bei der Wahl sind die Bestimmungen des § 56 Abs. 2 dritter bis letzter Satz sowie 4 und 5 des Gemeindegesetzes sinngemäß anzuwenden. Für die Anfechtung der Wahl gilt § 57 des Gemeindegesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, daß bei Gemeindeverbänden, denen Gemeinden verschiedener Verwaltungsbezirke angehören, die Landeswahlbehörde in erster und oberster Instanz entscheidet. Auf den Verbandsvorstand finden überdies die Bestimmungen des § 58 des Gemeindegesetzes sinngemäß Anwendung.
(3) Der Verbandsobmann ist auf die Dauer der durch die
allgemeinen Gemeindevertretungswahlen bestimmten Gemeindevertretungsperiode zu wählen. Die Funktion beginnt mit der Wahl und endet mit der Wahl des neuen Verbandsobmannes. Für den Fall der Verhinderung ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu wählen. Bei der Wahl sind die Bestimmungen des § 61 Abs. 1, 3 bis 6 und 10 des Gemeindegesetzes mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß für den dritten Wahlgang bei Stimmengleichheit das Los entscheidet. Für die Anfechtung der Wahl gilt § 57 des Gemeindegesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, daß bei Gemeindeverbänden, denen Gemeinden verschiedener Verwaltungsbezirke angehören, die Landeswahlbehörde in erster und oberster Instanz entscheidet. Auf den Verbandsobmann finden überdies die Bestimmungen der §§ 61 Abs. 7 und 8 sowie 63 Abs. 2 und 3 des Gemeindegesetzes sinngemäß Anwendung."
§ 51 - Ausschüsse -
mit Ausnahme des Abs. 3,
mit der Abweichung, daß für das Verhältnis, in dem die
zu besetzenden Stellen aufzuteilen sind, und für die
Stimmrechte sinngemäß die für den Verbandsvorstand
vereinbarten Regelungen gelten und daß mangels eines
Verbandsvorstandes die Wahl nach § 56 Abs. 2 letzter
Satz des Gemeindegesetzes vorzunehmen ist.
§ 52 - Prüfungsausschuß -"
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