Gemeindebedienstete, besondere Zulage
LGBL_VO_19881222_67Gemeindebedienstete, besondere ZulageGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.12.1988
Fundstelle
LGBl. Nr. 67/1988 29. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Gewährung einerbesonderen Zulage an die Gemeindebediensteten
Auf Grund des § 58 Abs. 4 in Verbindung mit den §§ 123 und 141 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 49/1988, wird verordnet:
§ 1
Den Gemeindebediensteten ist zum Gehalt einschließlich besonderer Zulagen und Teuerungszulagen eine besondere Zulage im Ausmaß von 0,6 v. H. zu gewähren.
§ 2
(1) Die Verordnungen über die Gewährung besonderer Zulagen an Gemeindebedienstete, LGBl. Nr. 33/1972, Nr. 51/1979 und Nr. 48/1981, bleiben unberührt. Sie gelten nicht für die Gemeindearbeiter.
(2) Die Verordnungen über die Gewährung besonderer Zulagen an Gemeindebedienstete, LGBl. Nr. 54/1984, Nr. 52/1985 und Nr. 72/1987, bleiben unberührt.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1989 in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.