Landesbedienstete, besondere Zulage
LGBL_VO_19881222_66Landesbedienstete, besondere ZulageGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.12.1988
Fundstelle
LGBl. Nr. 66/1988 29. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Gewährung einerbesonderen Zulage an die Landesbediensteten
Auf Grund des § 56 Abs. 4 in Verbindung mit den §§ 120 und 138 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 1/1988, wird verordnet:
§ 1
Den Landesbediensteten ist zum Gehalt einschließlich besonderer Zulagen und Teuerungszulagen eine besondere Zulage im Ausmaß von 0,6 v. H. zu gewähren.
§ 2
(1) Die Verordnungen über die Gewährung besonderer Zulagen an Landesbedienstete, LGBl. Nr. 28/1972, Nr. 49/1979 und Nr. 47/1981, bleiben unberührt. Sie gelten nicht für die Landesarbeiter.
(2) Die Verordnungen über die Gewährung besonderer Zulagen an Landesbedienstete, LGBl. Nr. 53/1984, Nr. 51/1985 und Nr. 71/1987, bleiben unberührt.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1989 in Kraft.
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