Vereinbarung über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds
LGBL_VO_19881206_59Vereinbarung über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Umwelt- und WasserwirtschaftsfondsGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.12.1988
Fundstelle
LGBl. Nr. 59/1988 26. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Kundmachungdes Landeshauptmannes über die staatsrechtliche Vereinbarungüber die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierungdes Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds
§ 1
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über das Landesgesetzblatt, LGBl. Nr. 15/1948, wird in der Anlage die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds für die Jahre 1988 bis einschließlich 1990 kundgemacht. Der Landtag hat den Abschluß der Vereinbarung mit Beschluß vom 8. Juli 1988 genehmigt.
§ 2
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 29 am 1. Jänner 1988 in Kraft getreten.
Vereinbarungüber die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierungdes Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds für die Jahre 1988bis einschließlich 1990
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, - im folgenden Vertragsparteien genannt - kommen überein, gemäß Art. 15 a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Artikel 1
Gegenstand der Vereinbarung
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dieser Vereinbarung:
(2) Die Vertragsparteien kommen überein:
(3) Die Kostenersätze für den klinischen Mehraufwand im Sinne des § 55 des Krankenanstaltengesetzes bilden keinen Gegenstand dieser Vereinbarung.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, die Leistungen von Beiträgen an den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds nach Maßgabe des Art. 26 dieser Vereinbarung zu gewährleisten.
Artikel 2
Mittel für Strukturreformen
(1) Zwischen 10 v.H. und 25 v.H. der nach Abzug der Mittel gemäß Art. 20 Abs. 2 verbleibenden jeweiligen Landesquote werden als Mittel für die Finanzierung von strukturverbessernden Maßnahmen, das sind alle Maßnahmen, die zur Entlastung des stationären Akutbereiches in den Krankenanstalten führen, bestimmt sein.
(2) Die Länder werden dem Fonds bis 31. März eines jeden Jahres den Hundertsatz gemäß Abs. 1 sowie die Ziel- und Planvorstellungen für den Einsatz dieser zweckgebundenen Mittel in Verbindung mit den vom Land für die Erreichung der gleichen Ziele allenfalls bereitgestellten Mittel projektbezogen bekanntzugeben haben.
(3) Bei der Verwendung dieser Mittel werden die Länder insbesondere folgende Zielvorgaben einzuhalten haben:
(4) Der Fonds wird Richtlinien für die Mittelzuteilung, die Verwendung, die Abrechnung sowie den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung dieser Mittel zu erlassen haben.
(5) Die Mittel für Strukturreformen werden während der gesamten Laufzeit dieser Vereinbarung von den Ländern nach Maßgabe des Abs. 3 zu verwenden sein. Nach Ablauf dieser Vereinbarung nicht ausgeschöpfte Mittel werden weiterhin zweckgebunden nach Maßgabe des Abs. 3 zu verwenden sein.
Artikel 3
Österreichischer Krankenanstaltenplan
Die Vertragsparteien kommen überein, den vom Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz unter Bedachtnahme auf die Landeskrankenanstaltenpläne mit der Möglichkeit eines überregionalen Ausgleiches erarbeiteten Österreichischen Krankenanstaltenplan durch eine geeignete Systemplanung weiterzuentwickeln.
Artikel 4
Einrichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
Durch Bundesgesetz wird der Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds mit eigener Rechtspersönlichkeit - im folgenden Fonds genannt - eingerichtet werden.
Artikel 5
Aufgaben des Fonds
Aufgaben des Fonds werden nach Maßgabe dieser Vereinbarung sein:
Artikel 6
Betriebszuschüsse und sonstige Zuschüsseim Rahmen von Länderquoten gemäß Art. 21
(1) Betriebskosten sind die in den §§ 2 und 5 der Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung, BGBl. Nr. 328/1977, umschriebenen Kosten mit Ausnahme der Zusatzkosten.
(2) Die Träger der im Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung genannten Krankenanstalten (im folgenden kurz: Träger von Krankenanstalten) werden nach Maßgabe der nachstehenden Abs. 3 und 4 sowie des Art. 21 dieser Vereinbarung Anspruch auf die Gewährung von Zuschüssen im Rahmen von Länderquoten durch den Fonds haben.
(3) Anträge auf Gewährung von Zuschüssen werden zugleich mit den hiefür erforderlichen Nachweisen für die finanzielle Gebarung der Krankenanstalt, insbesondere über den Gesamtbettenstand, die Auslastung, die amtlich festgesetzten Pflegegebühren, die Einnahmen, die Ausgaben, den Betriebsabgang sowie die Ergebnisse der Kostenstellenrechnung und der Leistungsstatistik bis 30. April eines jeden Kalenderjahres bei der nach Lage der Krankenanstalt örtlich zuständigen Landesregierung einzubringen sein. Die Landesregierung wird diese Anträge auf ihre Richtigkeit zu prüfen und dazu Stellung zu nehmen haben. Die Anträge werden unter Anschluß der Stellungnahme der Landesregierung binnen drei Monaten nach ihrem Einlangen dem Fonds zu übermitteln sein. Den Anträgen von Trägern privater Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung wird eine Erklärung der Landesregierung anzuschließen sein, ob die Krankenanstalt als eine gemeinnützig geführte Krankenanstalt im Sinne des § 16 des Krankenanstaltengesetzes zu betrachten ist.
(4) Die Gewährung von Betriebszuschüssen wird ferner an die Bedingung gebunden werden, daß der Träger der Krankenanstalt
(5) Im Falle der Neueröffnung von Krankenanstalten werden unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 4 Z. 5 ab der Inbetriebnahme der Krankenanstalt Betriebs- und sonstige Zuschüsse zu leisten sein. Für die Bemessung der Zuschüsse werden bis zum Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Inbetriebnahme folgt, die Daten vergleichbarer Krankenanstalten (Art. 21 Abs. 6) heranzuziehen sein.
(6) Die vom Fonds gewährten Zuschüsse werden direkt an die antragstellenden Träger der Krankenanstalten zu überweisen sein. Die zuständige Landesregierung wird von der Erledigung des Antrages in Kenntnis zu setzen sein.
(7) Die vom Fonds gemäß Art. 21 Abs. 3 dieser Vereinbarung zu gewährenden Zuschüsse werden monatlich vorschußweise zu leisten sein. Die vom Fonds gemäß Art. 21 Abs. 5 dieser Vereinbarung zu gewährenden Betriebszuschüsse werden aufgrund der Beschlüsse der Fondsversammlung und nach Maßgabe der dem Fonds zufließenden Mittel vorschußweise zu leisten sein. Die Zwischenabrechnung wird bis 30. April des auf die Antragstellung folgenden Jahres, die Endabrechnung nach Vorliegen des Bundesrechnungsabschlusses zu erfolgen haben.
Artikel 7
Investitionszuschüsse im Rahmen von Länderquoten
(1) Investitionen sind Ausgaben für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern im Sinne des § 16 Abs. 1 der Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung.
(2) Den Trägern von Krankenanstalten werden - unbeschadet der Gewährung von Zuschüssen im Sinne des Art. 21 Abs. 3 dieser Vereinbarung - unter sinngemäßer Anwendung des Art. 6 Abs. 3, 4 und 6 und nach Maßgabe des Art. 21 Abs. 4 dieser Vereinbarung Investitionszuschüsse im Rahmen von Länderquoten gewährt werden können. Investitionszuschüsse für Neu-, Zu- und Umbauten in Krankenanstalten, welche eine Erweiterung des Umfanges oder des Zweckes zur Folge haben, und Investitionszuschüsse für medizinischtechnische Großgeräte, werden nur für die vom Fonds genehmigten Vorhaben gewährt werden können.
(3) Abs. 2 letzter Satz wird nicht gelten:
Artikel 8
Richtlinien für die Planung, Errichtung, Ausstattung sowie denBetrieb von Krankenanstalten
Der Fonds wird als Grundlage für die Gewährung von Zuschüssen im Sinne des Art. 21 dieser Vereinbarung Richtlinien (einschließlich Kennzahlen) insbesondere über die bauliche Ausgestaltung, apparative Ausstattung von Krankenanstalten, die Anschaffung und den Verbrauch von Medikamenten sowie den Personaleinsatz zu erlassen haben. Dabei wird auf eine möglichst rationelle Führung der Krankenanstalten und eine gleichmäßige medizinische Versorgung der Bevölkerung sowie auf gesundheitspolitische Schwerpunkte, wie sie im Österreichischen Krankenanstaltenplan festgelegt sind, Rücksicht zu nehmen sein. Die Richtlinien (einschließlich Kennzahlen) werden ferner Regelungen über die Aufteilung der Mittel gemäß Art. 21 dieser Vereinbarung für Betriebs-, sonstige Zuschüsse und Investitionszuschüsse zu enthalten haben.
Artikel 9
Kostenrechnung für Krankenanstalten
Dem Fonds wird die Anpassung der Richtlinien für das von den Trägern von Krankenanstalten anzuwendende Buchführungssystem (Art. 6 Abs. 4 Z. 1) an den jeweils neuesten Stand der medizinischen, technischen und wirtschaftlichen Entwicklung obliegen.
Artikel 10
Diagnosenerfassung für Krankenanstalten
(1) Die Träger von Krankenanstalten werden nach der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD), 9. Revision, in der Fassung der Vereinigung Schweizer Krankenhäuser (VESKA), ab 1. Jänner 1989 die Diagnosen der in stationärer Behandlung befindlichen Patienten zu erfassen haben. Die Klassifikation wird vom Bundeskanzler herauszugeben und dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft anzupassen sein.
(2) Die Träger von Krankenanstalten werden auf der Grundlage der im Abs. 1 genannten Klassifikation bis zum 31. März jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr dem Bundeskanzleramt in maschinenlesbarer Form einen Bericht über die Diagnosen der im Berichtsjahr aus stationärer Behandlung entlassenen Patienten vorzulegen haben. Gleiches gilt für verstorbene oder in eine andere Krankenanstalt überstellte Patienten. Dieser Bericht wird erstmals bis zum 31. März 1990 für das Jahr 1989 vorzulegen sein.
(3) Der Bericht gemäß Abs. 2 wird für jeden stationär behandelten Patienten zu enthalten haben:
(4) Der Fonds kann darüber hinaus zur Erarbeitung von umfassenden Grundlagen für die Finanzierung von Krankenanstalten die Vorlage von Berichten über die im Berichtsjahr in den Krankenanstalten ambulant behandelten Patienten auf der Grundlage von Richtlinien anfordern.
Artikel 11
Leistungsstatistik für Krankenanstalten
(1) Der Fonds wird Richtlinien für ein einheitliches System der Leistungserfassung und Leistungsstatistik in den Krankenanstalten zu erlassen haben.
(2) Der Fonds wird aus den Ergebnissen der Kostenstellenrechnung und den Daten der Leistungsstatistik in Abstimmung mit dem Österreichischen Krankenanstaltenplan Bewertungskriterien für die Ergebnisse der Kostenstellenrechnung festzulegen haben.
Artikel 12
Rationalisierungsvorschläge
Der Fonds wird für einzelne Krankenanstalten auf Antrag des Trägers oder bei auffällig hohen Kosten je Pflegetag im Vergleich zu gleichartigen Krankenanstalten von sich aus Rationalisierungsvorschläge erstatten können.
Artikel 13
Genehmigung von Neu-, Zu- und Umbautenin Krankenanstalten
(1) Der Fonds wird Neu-, Zu- und Umbauten in Krankenanstalten, welche eine Erweiterung des Umfanges oder des Zweckes zur Folge haben, deren Träger zuschußberechtigt sind, als Voraussetzung für die Gewährung von Investitionszuschüssen, Betriebs- und sonstigen Zuschüssen gemäß Art. 21 zu genehmigen haben. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Bauvorhaben zur Sicherung einer gleichmäßigen medizinischen Versorgung der Bevölkerung notwendig, im Österreichischen Krankenanstaltenplan vorgesehen und mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vereinbar ist.
(2) Als Grundlage für die Genehmigung im Sinne des Abs. 1 wird der Fonds Richtlinien zu erlassen haben.
(3) Die für die Erteilung der Errichtungsbewilligung geltenden landesgesetzlichen Bestimmungen werden unberührt bleiben.
(4) Bis zur endgültigen Beschlußfassung über den Österreichischen Krankenanstaltenplan durch die Fondsversammlung werden die Landes-Krankenanstaltenpläne heranzuziehen sein, sofern die weiteren in Abs. 1 genannten Voraussetzungen für eine Genehmigung vorliegen.
Artikel 14
Genehmigung von medizinisch-technischen Großgerätenin Krankenanstalten
(1) Der Fonds wird medizinisch-technische Großgeräte in Krankenanstalten, deren Träger zuschußberechtigt sind, als Voraussetzung für die Gewährung von Investitionszuschüssen, Betriebs- und sonstigen Zuschüssen gemäß Art. 21 für diese Geräte zu genehmigen haben.
(2) Medizinisch-technische Großgeräte im Sinne des Abs. 1 werden sein:
(3) Als Grundlage für die Genehmigung im Sinne des Abs. 1 wird der Fonds Richtlinien (einschließlich Kriterien einer bundesweiten Bedarfs- und Standortplanung für medizinisch-technische Großgeräte) zu erlassen haben.
(4) Die für die Erteilung der Bewilligung geltenden landesgesetzlichen Bestimmungen werden unberührt bleiben.
Artikel 15
Mittel des Fonds
Mittel des Fonds werden sein:
Artikel 16
Zusätzliche Mittel des Fonds
Zusätzliche Mittel des Fonds werden sein:
Artikel 17
Beiträge des Bundes und der Länder an den Fonds
(1) Beiträge des Bundes:
(2) Beiträge der Länder:
Die Länder leisten an den Fonds jährlich einen Beitrag in der Höhe von 0,678 v.H. des gesamten Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden Jahr.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, daß die Beiträge des Bundes gemäß Abs. 1 Z. 1 und der Länder gemäß Abs. 2 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1988 für das jeweilige Budgetjahr in monatlichen Vorschüssen zu erbringen sind, deren Höhe sich nach den Bestimmungen über die Berechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an der Umsatzsteuer zu richten hat. Diese Vorschüsse sind zu den gesetzlichen Terminen der Vorschußleistungen auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben jeweils zu Lasten des Bundes und der Länder vom Bund an den Fonds zu überweisen.
(4) Die Beiträge des Bundes gemäß Abs. 1 Z. 2 und 3 werden in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils zum Ende eines jeden Kalenderviertels an den Fonds zu überweisen sein.
(5) Die von den Vertragsparteien an den Fonds zu leistenden Beiträge gemäß Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 sind als Vorschußleistungen anzusehen. Die Zwischenabrechnung und die endgültige Abrechnung haben im Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 11 Abs. 1 FAG 1985 oder der an die Stelle dieser Bestimmung tretenden Norm in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen. Dabei entstehende Übergenüsse oder Guthaben des Fonds sind auszugleichen.
Artikel 18
Mittel der Träger der sozialen Krankenversicherung
(1) Dem Fonds werden die gemäß § 447f ASVG für die Neuregelung der Beteiligung der Träger der sozialen Krankenversicherung an der Finanzierung der Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 vorbehaltenen Mittel zufließen. Diese Mittel werden von dem beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger errichteten Ausgleichsfonds der Träger der sozialen Krankenversicherung zum Ende eines jeden Kalenderviertels vorschußweise an den Fonds entrichtet werden. Überweisungen bis längstens 7. April, 7. Juli, 7. Oktober und 7. Jänner des folgenden Geschäftsjahres werden fristgerecht erfolgt sein. Die endgültige Abrechnung wird bis 31. Oktober des folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen haben.
(2) Die Träger der sozialen Krankenversicherung werden weiters jährlich 1160 Millionen Schilling an den Fonds leisten. Diese Mittel werden in vier gleich hohen Teilbeträgen zu den in Abs. 1 festgelegten Zahlungsterminen an den Fonds zu überweisen sein.
Artikel 19
Zusätzliche Mittel der Träger der Krankenversicherung
(1) Die Träger der sozialen Krankenversicherung werden zusätzlich zu den Mitteln gemäß Art. 18 im Jahre 1988 220 Millionen Schilling, im Jahre 1989 220 Millionen Schilling und im Jahre 1990 320 Millionen Schilling an den Fonds leisten. Diese Mittel werden im Jahre 1988 am 1. Oktober 1988, im Jahre 1989 am 1. Juli 1989 und im Jahre 1990 am 1. Juli 1990 an den Fonds zu überweisen sein.
(2) Die Träger der Krankenversicherung werden weitere zusätzliche Mittel an den Fonds leisten, die dem Fonds aufgrund der Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung gemäß Art. 1 Abs. 2 Z. 2 vorbehalten sind. Diese Mittel werden in annähernd gleich hohen Teilbeträgen zu den in Art. 18 Abs. 1 festgelegten Zahlungsterminen vorschußweise an den Fonds entrichtet werden. Die endgültige Abrechnung wird bis 31. Oktober des folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen haben.
Artikel 20
Errechnung von Länderquoten
(1) Von den Gesamtmitteln des Fonds werden vor der Bildung von Länderquoten zunächst im Jahre 1988 40 Millionen Schilling bzw. in den Jahren 1989 und 1990 jeweils 80 Millionen Schilling abgezogen. Davon werden im Jahre 1988 jeweils fünf Millionen Schilling bzw. in den Jahren 1989 und 1990 jeweils zehn Millionen Schilling den Ländern Salzburg und Tirol als Finanzierungsbeiträge zur Abgeltung ihrer überregionalen Leistungen zugeteilt. Im Jahre 1988 werden die restlichen 30 Millionen Schilling bzw. in den Jahren 1989 und 1990 werden jeweils die restlichen 60 Millionen Schilling den Ländern Oberösterreich im Ausmaß von 48,29 v.H., Steiermark im Ausmaß von 45,19 v.H., Tirol im Ausmaß von 4,08 v.H. und Vorarlberg im Ausmaß von 2,44 v.H. zum teilweisen Ausgleich des Unterschiedes zwischen dem Anteil ihrer Volkszahl 1981 an der Gesamtbevölkerungszahl und dem Ausmaß ihrer Landesquote gemäß Abs. 3 zugeteilt.
(2) Weiters werden von den Gesamtmitteln des Fonds innerhalb der Länderquoten im Jahre 1988 100 Millionen Schilling für die Investitionsfinanzierung medizinisch-technischer Großgeräte und - davon ein Höchstbetrag von fünf Millionen Schilling - für die Finanzierung von allgemeinen Planungskonzepten und für Grundlagenarbeit des Fonds zur Verfügung zu stellen sein. In den Jahren 1989 und 1990 werden jährlich 200 Millionen Schilling für die Investitionsfinanzierung medizinisch-technischer Großgeräte und - davon ein Höchstbetrag von zehn Millionen Schilling jährlich - für die Finanzierung von allgemeinen Planungskonzepten und Grundlagenarbeit des Fonds zur Verfügung zu stellen sein. Sollten die Mittel in einem Rechnungsjahr nicht ausgeschöpft werden, so sind sie dem jeweiligen Land für den Teilbetrag 2 zuzuteilen. Der Fonds wird über die Verteilung der Mittel für die Investitionsfinanzierung medizinisch-technischer Großgeräte auf die Träger von Krankenanstalten auf der Grundlage von Richtlinien zu entscheiden haben, wobei die Höhe des Investitionszuschusses für medizinischtechnische Großgeräte im Einzelfall 70 v.H. der Anschaffungskosten nicht übersteigen wird. Die Gewährung von Investitionszuschüssen für medizinisch-technische Großgeräte wird ausgeschlossen sein, wenn der Fonds dafür einen Investitionszuschuß gemäß Art. 21 Abs. 4 leistet.
(3) Von dem daraufhin verbleibenden Betrag werden im Ausmaß der nachfolgend angeführten Hundertsätze Länderquoten zu bilden sein:
Burgenland 2,951 v.H.
Kärnten 7,468 v.H.
Niederösterreich 15,813 v.H.
Oberösterreich 13,838 v.H.
Salzburg 6,171 v.H.
Steiermark 12,925 v.H.
Tirol 7,524 v.H.
Vorarlberg 3,888 v.H.
Wien 29,422 v.H.
100,000 v.H.
Artikel 21
Bemessung der Betriebs- und sonstigen Zuschüsse sowie derInvestitionszuschüsse im Rahmen der Länderquoten
(1) Innerhalb der gemäß Art. 20 Abs. 3 gebildeten Länderquoten wird das jeweilige Land nach Abzug der Mittel für die Investitionsfinanzierung medizinisch-technischer Großgeräte und von allgemeinen Planungskonzepten und Grundlagenarbeit des Fonds (Art. 20 Abs. 2) zwischen 75 v.H. und 90 v.H. der verfügbaren Mittel für die Krankenanstaltenfinanzierung zur Anweisung an die Träger von Krankenanstalten vorzusehen haben. Es sind jedoch für diesen Zweck zumindest Mittel im Ausmaß des Jahres 1987 zur Verfügung zu stellen. Zwischen 10 v.H. und 25 v.H. der nach Abzug der Mittel für die Investitionsfinanzierung medizinisch-technischer Großgeräte und von allgemeinen Planungskonzepten und Grundlagenarbeit des Fonds (Art. 20 Abs. 2) verbleibenden jeweiligen Landesquote werden als Mittel für die Finanzierung von strukturverbessernden Maßnahmen zur Anweisung an die Länder bestimmt sein.
(2) Die im Rahmen der jeweiligen Landesquote für die Finanzierung der Träger von Krankenanstalten jährlich zur Verfügung stehenden Mittel werden in zwei Teilbeträge zu 60 v.H. (Teilbetrag 1) bzw. 40 v. H. (Teilbetrag 2) aufgeteilt werden. An den Fonds geleistete Vermögenserträge mit Ausnahme jener für die zusätzlichen Mittel gemäß Art. 16 werden im Ausmaß der jeweiligen Landesquote dem Teilbetrag 2 zuzuschlagen sein. An den Fonds geleistete Vermögenserträge der zusätzlichen Mittel gemäß Art. 16 werden im Ausmaß der jeweiligen Landesquote den Mitteln für Strukturreformen zuzuschlagen sein.
(3) 90 v.H. des Teilbetrages 1 werden derart auf die Träger der Krankenanstalten verteilt werden, daß die dem einzelnen Träger gemäß den §§ 57 und 59 des Krankenanstaltengesetzes zu gewährenden Zweckzuschüsse in jenem Verhältnis aufgestockt werden, das sich aus dem Gesamtbetrag an Zweckzuschüssen gemäß den §§ 57 und 59 KAG zu 90 v. H. des Teilbetrages 1 ergibt. 10 v.H. des Teilbetrages 1 werden im Verhältnis der Pflegetage in diesen Krankenanstalten auf diese Träger verteilt werden.
(4) Der Teilbetrag 2 wird nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen aufzuteilen sein:
(5) Nach Abzug der entsprechenden Landesinvestitionsquote wird der restliche Teilbetrag 2 nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auf die Träger von Krankenanstalten aufzuteilen sein:
(6) Den Berechnungen im Sinne der Abs. 3, 4 und 5 werden - sofern es sich nicht um die Gewährung von Investitionszuschüssen handelt - die Daten des jeweils zweitvorangegangenen Jahres zugrunde zu legen sein.
(7) Als Grundlage für die Bemessung der Betriebs- und sonstigen Zuschüsse sowie der Investitionszuschüsse wird der Fonds Richtlinien zu erlassen haben.
Artikel 22
Organisation des Fonds
(1) Organ des Fonds wird die Fondsversammlung sein. Die Fondsversammlung wird beim Bundeskanzleramt eingerichtet werden. Die Beistellung der sachlichen und personellen Erfordernisse sowie die Führung der Geschäfte der Fondsversammlung wird dem Bundeskanzleramt obliegen.
(2) Die Fondsversammlung wird aus 20 Mitgliedern bestehen, die nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen sein werden:
(3) Mitglied der Fondsversammlung wird nur sein können, wer zum Nationalrat wählbar ist.
(4) Ist die Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung erforderlich, so wird das Bundeskanzleramt die gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Rechtsträger oder Organe schriftlich zur Namhaftmachung aufzufordern haben. Machen die zur Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung berechtigten Rechtsträger und Organe von diesem Recht keinen Gebrauch und bestellen keine Mitglieder, so werden die nichtbestellten Mitglieder bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit der Fondsversammlung außer Betracht bleiben.
(5) Den Vorsitz in der Fondsversammlung wird der Bundeskanzler führen.
(6) Die Fondsversammlung wird sich ihre Geschäftsordnung selbst geben.
(7) Die von der Bundesregierung bestellten Mitglieder der Fondsversammlung werden - unbeschadet des Abs. 9 - über je zwei Stimmen, die übrigen Mitglieder werden - mit Ausnahme des von der Sektion Krankenversicherung im Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs bestellten Mitgliedes der Fondsversammlung, das als beratendes Mitglied nicht stimmberechtigt sein wird - über je eine Stimme verfügen.
(8) Die Beschlüsse der Fondsversammlung werden - mit Ausnahme der Entscheidung über die Verteilung des Teilbetrages 1 im Einzelfall - einstimmig gefaßt werden. Kommt ein einstimmiger Beschluß nicht zustande, so hat der Vorsitzende der Fondsversammlung zu versuchen, einen einstimmigen Beschluß über einzelne Punkte, über eine Vertagung oder über die sonstige weitere Vorgangsweise herbeizuführen. Kommt auch darüber kein einstimmiger Beschluß zustande, so wird wie folgt vorzugehen sein:
(9) Entscheidungen der Fondsversammlung über die Verteilung des Teilbetrages 1 im Einzelfall werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefaßt werden. Die von der Bundesregierung bestellten Mitglieder der Fondsversammlung werden in diesem Fall nur über eine Stimme verfügen.
Artikel 23
Berichterstattung
Der Fonds wird gegenüber jenen Rechtsträgern und Organen, die zur Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung berechtigt sind, jährlich Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten haben.
Artikel 24
Kundmachung der Richtlinien
Der Fonds wird Richtlinien, die er im Sinne dieser Vereinbarung erlassen hat, in zweckentsprechender Weise kundzumachen haben.
Artikel 25
Kontrolle durch den Rechnungshof
Die Gebarung des Fonds wird der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegen.
Artikel 26
Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds
(1) Die Länder leisten an den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds jährlich einen Beitrag in der Höhe von 0,271 v.H. des gesamten Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden Jahr.
(2) Art. 17 Abs. 3 und Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung werden die Gemeinden zu Leistungen an den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds veranlaßt werden.
Artikel 27
Befreiung von Gebührung und Abgaben
(1) Der Fonds wird von allen bundesrechtlich geregelten Abgaben befreit werden.
(2) Die vom Fonds in unmittelbarer Erfüllung seiner Aufgaben ausgestellten Schriften und die von ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäfte werden von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit werden.
(3) Die finanziellen Leistungen des Fonds an die Träger der Krankenanstalten werden weder der Umsatzsteuer noch den Steuern vom Einkommen und Vermögen unterliegen.
(4) Die Kostenbeiträge von Patienten im Sinne des Art. 1 Abs. 2 Z. 8 werden keine Entgelte im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972 darstellen.
Artikel 28
Sozialversicherungsrechtliche Regelungen
(1) Die für die Sozialversicherungsträger geltenden Pflegegebührenersätze werden mit jedem 1. Jänner erhöht werden und zwar im prozentuellen Ausmaß der Erhöhung der Beitragseinnahmen aller Krankenversicherungsträger vom Vorjahr auf das laufende Jahr; die jeweils neu berechneten Pflegegebührenersätze werden auf volle Schilling gerundet werden.
(2) Von den Beitragseinnahmen eines Kalenderjahres wird vor der Errechnung des prozentuellen Beitragszuwachses zunächst jener Betrag abgezogen werden, den die Krankenversicherungsträger gemäß § 447f ASVG sowie gemäß Art. 16 Z. 2 dieser Vereinbarung zur Finanzierung der Krankenanstalten gesondert bereitstellen werden. Ferner werden bei der Errechnung des prozentuellen Beitragszuwachses nach Abs. 1 jene Beitragseinnahmen außer Betracht bleiben, die sich ab 1. Jänner 1988 aus weiteren Änderungen des Beitragsrechtes ergeben, sofern der daraus erfließende Ertrag gesetzlich zweckgebunden ist.
(3) Die Beitragseinnahmen des laufenden Kalenderjahres aller dem Hauptverband angehörenden Krankenversicherungsträger werden den Beitragseinnahmen des zuletzt vorangegangenen Kalenderjahres, unter Berücksichtigung des Abs. 2, gegenübergestellt werden. Als Beitragseinnahmen werden alle Beiträge für Pflichtversicherte und für freiwillig Versicherte gelten, die nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Rechnungslegung als Beitragseinnahmen in Betracht kommen, in der Krankenversicherung der Bauern einschließlich des Bundesbeitrages; maßgebend werden die in den Erfolgsrechnungen der Krankenversicherungsträger ausgewiesenen Beträge sein. Der vom Hauptverband auf zwei Dezimalstellen errechnete Erhöhungsprozentsatz wird der Zustimmung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales bedürfen.
(4) Der Hauptverband wird jeweils spätestens bis 15. Dezember für das nächstfolgende Kalenderjahr einen provisorischen Hundertsatz zu errechnen haben, der nach Zustimmung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales für die Erhöhung der Pflegegebührenersätze ab dem nachfolgenden 1. Jänner maßgeblich ist; die neuen Pflegegebührenersätze werden auf volle Schilling gerundet werden. Den Trägern der Krankenanstalten werden die erhöhten Pflegegebührenersätze so rechtzeitig bekanntgegeben werden, daß sie ab 1. Jänner der Verrechnung zugrundegelegt werden können.
(5) Weicht der provisorische Hundertsatz vom endgültigen Hundertsatz ab, so wird sich für die Krankenversicherungsträger entweder eine Verpflichtung zur Nachzahlung oder der Anspruch auf ein Guthaben ergeben. Der finanzielle Ausgleich wird durch Nachzahlung oder Gutschrift im laufenden Jahr herbeigeführt werden. Bei der Erhöhung der Pflegegebührenersätze ab dem nächsten 1. Jänner werden sodann für das Vorjahr fiktiv jene Pflegegebührenersätze errechnet werden, die sich bei Anwendung des endgültigen Hundertsatzes ergeben hätten. Diese fiktiven Pflegegebührenersätze werden sodann mit dem in Betracht kommenden provisorischen Hundertsatz erhöht werden.
(6) Wenn in einem Finanzjahr die Zahl der Pflegetage aller Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 unter jene des Jahres 1987 sinkt, wird der Hauptverband der Sozialversicherungsträger den Trägern der Krankenanstalten, bei denen ein solches Sinken der Zahl der Pflegetage eingetreten ist, eine Jahresausgleichszahlung in der Höhe der Differenz zwischen den tatsächlich verrechneten Pflegetagen und der Zahl der Pflegetage des Jahres 1987 leisten. Die Aufteilung dieser Jahresausgleichszahlung wird auf die Träger dieser Anstalten im Verhältnis ihrer Pflegetageverminderung und entsprechend den für sie gültigen Pflegegebührenersätzen erfolgen. Die Abwicklung dieser Jahresausgleichszahlung wird durch die Geschäftsstelle des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu erfolgen haben, und zwar auch für das Jahr vor dem Außerkrafttreten dieser Vereinbarung. Eine Erhöhung der Zahl der Pflegetage, die aufgrund von nach dem 31. Dezember 1984 ohne einen einhelligen Beschluß der Fondsversammlung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds herbeigeführten Erhöhung der Zahl der systemisierten Betten entsteht, wird unberücksichtigt bleiben.
(7) Alle von den Krankenversicherungsträgern und vom Hauptverband zur Durchführung der gegenständlichen Regelung erstellten Unterlagen und Berechnungen werden der Überprüfung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales unterliegen.
(8) Für die Dauer der Geltung dieser Vereinbarung werden die grundsatzgesetzlichen Bestimmungen des § 28 Abs. 8 des Krankenanstaltengesetzes und die entsprechenden Landesausführungsgesetze dahingehend geändert, daß die eingerichteten Schiedskommissionen an die mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festgesetzten Erhöhungssätze gemäß Abs. 1 bis 5 gebunden sind.
(9) Mit 1. Juli 1988 wird die Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung für Versicherte nach dem ASVG, GSVG und BSVG auf den Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach diesen Bundesgesetzen angehoben; die Höchstbeitragsgrundlage für Erwerbstätige, die nach dem B-KUVG oder bei einer Krankenfürsorgeeinrichtung der Länder oder Gemeinden versichert sind, wird auf den Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem ASVG angehoben. Die während der Dauer dieser Vereinbarung daraus erfließenden zusätzlichen Beiträge für Erwerbstätige sind über den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingerichteten Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (§ 447f ASVG) an den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu überweisen. Die entsprechenden Datenerfassungen und Berechnungen sind vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales vorzunehmen. Die Vertragsparteien werden das Recht haben, diese Berechnungen aufgrund der zugrundegelegten Daten zu prüfen. Die Vertragsparteien kommen überein, daß sowohl in den Sozialversicherungsgesetzen des Bundes als auch in den Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung der Landes- und Gemeindebediensteten Rechtsgrundlagen geschaffen oder aufrecht erhalten werden, aufgrund deren die Krankenversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen in die Lage versetzt werden, die entsprechenden Daten von den Dienstgebern einzufordern und an den Hauptverband weiterzugeben. Jene Krankenfürsorgeanstalten, in deren Beitragsrecht keine Höchstbeitragsgrundlage vorgesehen ist bzw. bei denen die vorgesehene Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage zu keinen Mehreinnahmen führt, werden keinen Beitrag zum Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds leisten.
(10) Der Bund wird dafür Sorge tragen, daß österreichische Krankenversicherungsträger, denen aufgrund zwischenstaatlicher Übereinkommen über Soziale Sicherheit Personen zur Betreuung zugewiesen werden, den zur Kostenerstattung verpflichteten ausländischen Versicherungsträgern neben den Pflegegebührenersätzen auch noch diejenigen Kosten der Anstaltspflege in Rechnung stellen und an den Träger der in Anspruch genommenen Krankenanstalt weiterleiten werden, die aus der gesetzlichen Verpflichtung der Krankenversicherungsträger über die finanzielle Beteiligung am Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds entstehen.
Artikel 29
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt nach Einlangen der Mitteilungen aller Vertragsparteien beim Bundeskanzleramt, daß die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
Artikel 30
Durchführung der Vereinbarung
Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind mit 1. Jänner 1988 in Kraft zu setzen.
Artikel 31
Geltungsdauer und Kündigungsverzicht
(1) Diese Vereinbarung wird für die Jahre 1988, 1989 und 1990 geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen.
(2) Die Geltungsdauer des Art. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds, BGBl. Nr. 214/1985, erstreckt sich auf die Jahre 1985 bis einschließlich 1992.
(3) Die in Durchführung dieser Vereinbarung ergehenden Bundes- und Landesgesetze werden mit Außerkrafttreten dieser Vereinbarung auch außer Kraft treten. Mit Außerkrafttreten dieser Vereinbarung werden die am 31. Dezember 1977 in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften, soweit sie in Durchführung dieser Vereinbarung geändert wurden, wieder in Kraft gesetzt werden.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, daß die vorläufige Dotierung des Fonds durch die Institutionen im Sinne des Art. 15 und die Überweisung der Betriebs- und sonstigen Zuschüsse für den Zeitraum zwischen dem geplanten Inkrafttreten der Vereinbarung mit 1. Jänner 1988 und dem Zeitpunkt der Kundmachung der Vereinbarung unverändert so wie im Jahre 1987 fortgesetzt wird und daß eine neue Abrechnung aufgrund dieser Vereinbarung nach Kundmachung und Inkrafttreten der Vereinbarung durchgeführt wird.
Artikel 32
Mitteilungen
Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über Erklärungen nach Art. 29 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Artikel 33
Kommission zur Vorbereitung der Strukturänderungenim österreichischen Krankenanstaltenwesen
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, daß mit Beginn des Jahres 1988 beim Bundeskanzleramt eine Kommission zur Vorbereitung der Strukturänderungen im österreichischen Krankenanstaltenwesen eingerichtet wird.
(2) Dieser Kommission werden angehören:
(3) Diese Kommission wird binnen vier Wochen über Anträge, die von der Geschäftsstelle des Fonds erstattet werden, zu entscheiden haben. Die Geschäftsstelle des Fonds wird der Kommission zumindest einmal pro Halbjahr über alle Maßnahmen, die zur Vorbereitung der Strukturänderungen gesetzt wurden, sowie über den Fortschritt der Arbeiten zur Einführung des neuen Finanzierungssystems zu berichten haben.
Artikel 34
Gemeinsamer Arbeitskreis des Bundes und der Länder
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, daß mit Beginn des Jahres 1988 beim Bundeskanzleramt ein gemeinsamer Arbeitskreis für Krankenanstaltenfinanzierung und -strukturreformen eingerichtet wird. Dieser Arbeitskreis wird Vorschläge für weiterführende Konzepte zu erarbeiten haben, wobei der Inhalt dieser Vereinbarung keine verbindliche Grundlage für die zu erarbeitenden Konzepte sein wird; er wird auch bei der Erarbeitung von Richtlinien des Fonds mitzuwirken haben.
(2) Diesem Arbeitskreis werden der Leiter der Geschäftsstelle des Fonds, zwei weitere Vertreter des Bundes, ein Vertreter des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, je ein Vertreter eines jeden Landes, des Städtebundes, des Gemeindebundes, der Österreichischen Bischofskonferenz gemeinsam mit dem Evangelischen Oberkirchenrat, der Sektion Krankenversicherung im Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, der Österreichischen Ärztekammer sowie des Österreichischen Arbeiterkammertages anzugehören haben.
(3) Den Vorsitz des Arbeitskreises wird der Leiter der Geschäftsstelle des Fonds zu führen haben.
(4) Bei der Besorgung seiner Aufgaben wird sich der Arbeitskreis der Geschäftsstelle des Fonds zu bedienen haben.
Artikel 35
(1) Die Länder verpflichten sich, für die Jahre 1988, 1989 und 1990 keine über diese Vereinbarung hinausgehenden finanziellen Forderungen betreffend den stationären Bereich der Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Z. 1 an den Bund oder die Träger der sozialen Krankenversicherung zu stellen.
(2) Forderungen von Trägern der im Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung genannten Krankenanstalten an den Bund, die den klinischen Mehraufwand im Sinne des Art. 1 Abs. 3 betreffen, sind von dieser Bestimmung nicht erfaßt.
Artikel 36
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien und allen zur Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung berechtigten Rechtsträgern und Organen beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.