Ladenschlußverordnung
LGBL_VO_19881130_57LadenschlußverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.11.1988
Fundstelle
LGBl. Nr. 57/1988 25. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungdes Landeshauptmannes über den Ladenschluß an Werktagen
(Ladenschlußverordnung)
Auf Grund der §§ 2 bis 4, 6 und 7 des Ladenschlußgesetzes, BGBl. Nr. 156/1958, in der Fassung BGBl. Nr. 203/1964 und BGBl. Nr. 421/1988, wird verordnet:
§ 1
Allgemeine Ladenschlußzeiten an Werktagen
Die Verkaufsstellen (§ 1 des Ladenschlußgesetzes) sind, soweit sich aus den Bestimmungen des Ladenschlußgesetzes und dieser Verordnung nichts anderes ergibt, an Werktagen von 18.30 Uhr bis 06.30 Uhr geschlossen zu halten.
§ 2
Allgemeine Mittagssperre
(1) An Werktagen sind die Verkaufsstellen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, in der Zeit von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr für die Dauer von zwei Stunden zusammenhängend geschlossen zu halten. Sofern die Verkaufsstellen nicht von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr geschlossen gehalten werden, hat der Inhaber den Zeitraum vorher der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für
§ 3
Ladenschlußzeiten an Samstagen
(1) Die Verkaufsstellen sind am Samstag ab 13.00 Uhr geschlossen zu halten.
(2) Abweichend von der Regelung des Abs. 1 sind ab 17.00 Uhr geschlossen zu halten:
(3) Abweichend von der Regelung der Abs. 1 und 2 sind ab 18.00 Uhr geschlossen zu halten:
alle Verkaufsstellen in den Gemeinden Au, Brand, Bürserberg, Damüls, Gaschurn, Lech, Mellau, Mittelberg, Raggal, Schoppernau, Schröcken, Schruns, St. Gallenkirch, Tschagguns und Warth an allen Samstagen in der Zeit vom 15. Mai bis 30. September und vom 27. Dezember bis zum ersten Samstag nach Ostern.
§ 4
Mittagssperre an Samstagen
(1) Verkaufsstellen, die am Samstag länger als bis 16.00 Uhr offengehalten werden, ausgenommen jene nach § 2 Abs. 2 lit. b bis e, sind in der Zeit von 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr geschlossen zu halten. Dies gilt nicht für Verkaufsstellen, die am Morgen dieses Tages eine Stunde länger geschlossen gehalten werden, sofern deren Inhaber spätestens am Vortag an die Bezirksverwaltungsbehörde eine schriftliche Anzeige des Inhaltes erstatten, daß sie die Verkaufsstellen im Interesse der Befriedigung der Einkaufsbedürfnisse, insbesondere der berufstätigen Bevölkerung, über Mittag offenzuhalten beabsichtigen.
(2) Verkaufsstellen, die am Samstag länger als bis 17.00 Uhr offengehalten werden, ausgenommen jene nach § 2 Abs. 2 lit. b bis e, sind in der Zeit von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr für die Dauer von zwei Stunden zusammenhängend geschlossen zu halten. Den Zeitraum, innerhalb dessen die Verkaufsstellen tatsächlich geschlossen gehalten werden, hat der Inhaber der Bezirksverwaltungsbehörde vorher schriftlich anzuzeigen. Diese Mittagssperre gilt nicht für Verkaufsstellen, die am Morgen dieses Tages zwei Stunden länger geschlossen gehalten werden, sofern deren Inhaber spätestens am Vortag an die Bezirksverwaltungsbehörde eine schriftliche Anzeige des Inhaltes erstatten, daß sie die Verkaufsstellen im Interesse der Befriedigung der Einkaufsbedürfnisse, insbesondere der berufstätigen Bevölkerung, über Mittag offenzuhalten beabsichtigen.
§ 5
Sonderregelungen für bestimmte Standorte
Die im § 2 Abs. 2 lit. b genannten Verkaufsstellen sind ab 20.00 Uhr, die im § 2 Abs. 2 lit. c genannten Verkaufsstellen ab 24.00 Uhr geschlossen zu halten.
§ 6
Abendverkauf
(1) Am Freitag sind die Verkaufsstellen ab 19.00 Uhr, beim Kleinverkauf von Lebensmitteln ab 19.30 Uhr geschlossen zu halten.
(2) Der § 5 dieser Verordnung und der § 5 des Ladenschlußgesetzes werden durch die Regelungen des Abs. 1 nicht berührt.
§ 7
Sonderregelungen für bestimmte Tage
(1) Am 24. Dezember sind die Verkaufsstellen für Christbäume ab 18.00 Uhr, die Verkaufsstellen für Süßwaren und Naturblumen ab 16.00 Uhr, die übrigen Verkaufsstellen ab 14.00 Uhr geschlossen zu halten.
(2) Am 31. Dezember sind die Verkaufsstellen für Süßwaren, Naturblumen und Silvesterartikel ab 18.00 Uhr, die Verkaufsstellen für andere Lebensmittel als Süßwaren ab 16.00 Uhr und die übrigen Verkaufsstellen ab 15.00 Uhr geschlossen zu halten.
§ 8
Verhältnis zu arbeitszeitrechtlichen Vorschriften
Die arbeitszeitrechtlichen Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.
§ 9
Strafbestimmungen
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 9 des Ladenschlußgesetzes nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung bestraft.
§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1988 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 1989 außer Kraft.
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