Verwaltungsabgabenverordnung, Änderung
LGBL_VO_19881130_56Verwaltungsabgabenverordnung, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.11.1988
Fundstelle
LGBl. Nr. 56/1988 25. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über eine Änderungder Verwaltungsabgabenverordnung
Auf Grund der §§ 2 und 5 Abs. 3 des Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 10/1974, und § 78 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 172/1950, wird verordnet:
Artikel I
Die Verwaltungsabgabenverordnung, LGBl. Nr. 69/1985, in der Fassung LGBl. Nr. 19/1988, wird wie folgt geändert:
"36. Festlegung bzw. Änderung eines Jagdgebietes (§ 10 Abs. 1),
a) im Bestand 3.000
b) in der Abgrenzung 1.000
Einrichtung von Jagdgenossenschaften (§ 11 Abs. 2) 1.000
Ausstellung oder Verlängerung einer Jagdkarte
(§ 24 Abs. 2),
a) für Inländer und Personen, die ihren ordentlichen
Wohnsitz in Vorarlberg haben
für ein Jahr 200
für jedes weitere Jahr kommen jeweils 50 v.H.
dieses Grundbetrages hinzu;
b) für Jagdschutzorgane, Probejäger und Jagdverwalter
für ein Jahr 50
für jedes weitere Jahr kommen jeweils 50 v.H.
dieses Grundbetrages hinzu;
c) für alle übrigen Personen
für ein Jahr 500
für jedes weitere Jahr kommen jeweils 50 v.H.
dieses Grundbetrages hinzu.
a) für Inländer und Personen, die ihren ordentlichen
Wohnsitz in Vorarlberg haben 100
b) für alle übrigen Personen 250
Für das Jagen (§ 27 Abs. 3) 500
und das Einfangen und lebend Inverkehrbringen von Wild
(§ 46 Abs. 1 und 3) 500
Bestätigungen, sonstigen Bescheide und wesentlich im
Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen
nach dem Jagdgesetz 200"
Die Tarifposten 43 und 44 entfallen.
Die Tarifpost 69a hat zu lauten:
"69a. Ausstellung und Änderung eines
Staatsbürgerschaftsnachweises (§ 44 Abs. 1) 60"
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1988 in Kraft.
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