Sicherung von Standorten für Abfallbeseitigungsanlagen
LGBL_VO_19881011_46Sicherung von Standorten für AbfallbeseitigungsanlagenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.10.1988
Fundstelle
LGBl. Nr. 46/1988 21. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung überdie Sicherung von Standorten fürAbfallbeseitigungsanlagen
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Abfallgesetzes, LGBl. Nr. 30/1988, wird verordnet:
§ 1
Als Standorte von Abfallbeseitigungsanlagen für Hausabfälle und sperrige Hausabfälle werden folgende Grundstücke gesichert:
§ 2
(1) Die im § 1 angeführten Grundstücke sind in den Planunterlagen des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Maßstab 1:5000, vom 14. April 1988, Zl. VIIa-04.78, dargestellt.
(2) Die Planunterlagen nach Abs. 1 liegen beim Amt der Vorarlberger Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften sowie den Gemeindeämtern Andelsbuch, Fußach, Lustenau und Nenzing während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
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