Abfallabfuhrverordnung
LGBL_VO_19881011_45AbfallabfuhrverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.10.1988
Fundstelle
LGBl. Nr. 45/1988 21. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Abfuhrvon Abfällen durch die Gemeinde
(Abfallabfuhrverordnung)
Auf Grund des § 4 Abs. 2 und 7 des Abfallgesetzes, LGBl. Nr. 30/1988, wird verordnet:
§ 1
Abfuhr von Hausabfällen
(1) Für die Abfuhr von Hausabfällen dürfen nur Behältnisse eingesetzt werden, die eine Aufteilung der Abfallgebühren nach der Menge der übergebenen Abfälle ermöglichen.
(2) Von den Gemeinden der Abfallregion Unterland sind die Hausabfälle getrennt nach den Fraktionen "Bioabfälle", das sind kompostierbare organische Abfälle, wie z.B. Gemüse- und Obstabfälle, Speisereste, Blumenabfälle sowie verschmutztes Papier u.dgl., und "Restmüll", das sind die sonstigen Abfälle, wie z.B. Kehricht, Kunststoffe, Verbundstoffe u.dgl., abzuführen.
§ 2
Abfuhr von verwertbaren Altstoffen
(1) Sofern Vereine oder sonstige gemeinnützige Einrichtungen bereit und dazu imstande sind, Altpapier- und Altkleidersammlungen durchzuführen, haben die Gemeinden diese mindestens zweimal jährlich mit der Durchführung solcher Abfuhren zu beauftragen.
(2) Für die Abgabe von Altpapier, Altglas sowie Dosen und kleinen Metallteilen haben die Gemeinden Sammelbehälter in ausreichender Zahl und an geeigneten Standorten aufzustellen.
(3) Die in einer Gemeinde eingesetzten Behälter haben ein einheitliches Erscheinungsbild (gleichartige Färbelung und Symbole für die einzelnen Abfallarten u.dgl.) aufzuweisen.
§ 3
Abfuhr von sperrigen Hausabfällen
Die Gemeinden haben mindestens einmal jährlich die sperrigen Hausabfälle abzuführen. Die Abfuhr der sperrigen Altmetalle hat getrennt von den sonstigen sperrigen Hausabfällen zu erfolgen.
§ 4
Abfuhr von Grünabfällen
Die Gemeinden, die in den Talsohlen des Leiblachtals, Rheintals und Walgaus liegen, haben Sammelstellen für sperrige pflanzliche Abfälle aus Hausgärten in ausreichender Zahl und an geeigneten Standorten einzurichten, sofern diese Abfälle nicht jeweils im Frühjahr und Herbst von den Liegenschaften, auf denen sie anfallen, eigens abgeführt werden. Die übrigen Gemeinden haben solche Sammelstellen einzurichten, wenn ein entsprechender Bedarf gegeben ist.
§ 5
Abfuhr von Problemabfällen
(1) In den Gemeinden sind mindestens zweimal jährlich Problemabfallsammlungen durchzuführen. In Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern sind ständige Sammelstellen einzurichten, bei denen zumindest einmal wöchentlich Problemabfälle abgegeben werden können.
(2) Für die Abgabe von Altbatterien mit Ausnahme von Autobatterien haben die Gemeinden Sammelbehälter in ausreichender Zahl und an geeigneten Stellen aufzustellen.
§ 6
Öffentlichkeitsarbeit
Die Gemeinden haben die Bevölkerung über die für die Abfuhr von Abfällen maßgebenden Umstände regelmäßig zu informieren, insbesondere über
§ 7
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1.1.1989 in Kraft.
(2) Der Verpflichtung gemäß § 1 Abs. 2 ist ehestmöglich, jedoch bis spätestens 30.6.1989 zu entsprechen.
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