Jagdverordnung
LGBL_VO_19880919_39JagdverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.09.1988
Fundstelle
LGBl. Nr. 39/1988 18. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über das Jagdwesen
(Jagdverordnung)
Auf Grund der §§ 10 Abs. 4, 20 Abs. 5, 23 Abs. 3, 24 Abs. 4, 25 Abs. 5 und 6, 27 Abs. 2, 33 Abs. 5, 35 Abs. 1, 36 Abs. 1, 37 Abs. 1, 3 und 4, 42 Abs. 5, 43 Abs. 4, 49 Abs. 2, 52 Abs. 5 und 6, 62 Abs. 2 und 69 Abs. 11 des Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 32/1988, wird verordnet:
Jagdgebiete
§ 1
Unterlagen für die Festlegung neuer Jagdgebiete
Dem Antrag auf Festlegung neuer Jagdgebiete sind anzuschließen:
§ 2
Unterlagen für die Änderung der Grenzenbestehender Jagdgebiete
Dem Antrag auf Änderung der Grenzen bestehender Jagdgebiete sind anzuschließen:
Jagdnutzung
Verfahren bei der Verpachtung der Jagd
§ 3
Freihändige Vergabe
Die beabsichtigte freihändige Vergabe der Jagd darf vom Jagdverfügungsberechtigten weder durch Anschlag noch durch sonstige Veröffentlichung kundgemacht werden.
§ 4
Öffentliche Ausschreibung
(1) Der Jagdverfügungsberechtigte hat die öffentliche Ausschreibung der Jagd durch Anschlag an der Amtstafel des Gemeindeamtes, im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und in mindestens einer Vorarlberger Tageszeitung mindestens zwei Wochen vor Ablauf der Angebotsfrist kundzumachen. Die Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:
(2) Vor Ablauf der Angebotsfrist dürfen die abgegebenen Angebote nicht geöffnet werden.
(3) Bei Jagdgenossenschaften hat deren Obmann die rechtzeitig abgegebenen Angebote dem für die Verpachtung der Jagd zuständigen Organ der Jagdgenossenschaft zur Öffnung und Entscheidung über die Vergabe vorzulegen.
(4) Die öffentliche Ausschreibung hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß der Jagdpachtvertrag mindestens einen Monat vor dem vorgesehenen Beginn der Pachtzeit der Behörde zur Prüfung vorgelegt werden kann.
§ 5
Ausschreibung der öffentlichen Versteigerungder Jagd
(1) Die Versteigerungs- und Verpachtungsbedingungen sind vom Jagdverfügungsberechtigten festzulegen und spätestens zum Zeitpunkt der Kundmachung der öffentlichen Versteigerung zur allgemeinen Einsicht bereitzuhalten.
(2) Der Jagdverfügungsberechtigte hat die öffentliche Versteigerung der Jagd mindestens vier Wochen vor dem Tag der Versteigerung durch Anschlag an der Amtstafel des Gemeindeamtes, durch Verlautbarung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und in mindesten einer Vorarlberger Tageszeitung kundzumachen. Die Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:
(3) Die öffentliche Versteigerung der Jagd hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß der Jagdpachtvertrag mindestens einen Monat vor dem vorgesehenen Beginn der Pachtzeit der Behörde zur Prüfung vorgelegt werden kann.
§ 6
Verfahren bei der öffentlichen Versteigerung
(1) Vom Jagdverfügungsberechtigten ist ein Leiter der Versteigerung zu bestellen. Vor Beginn der Versteigerung hat der Leiter der Versteigerung die von den Bietern zu erlegenden Vadien entgegenzunehmen und zu prüfen, ob die Bieter die Voraussetzungen für die jagdliche Nutzung im Sinne des § 17 des Jagdgesetzes erbringen. Von den Bietern sind hiezu die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Als Bieter ist nur zuzulassen, wer das Vadium erlegt und die Voraussetzungen für die jagdliche Nutzung (§ 17 des Jagdgesetzes) nachgewiesen hat.
(2) Der Leiter der Versteigerung hat die Versteigerung zu eröffnen, zu leiten und zu schließen.
(3) Der Zuschlag ist vom Leiter der Versteigerung an den Meistbietenden zu erteilen, wenn nach dreimaligem Wiederholen des Gebotes kein Übergebot mehr abgegeben wird. Mit der Erteilung des Zuschlages gilt der Jagdpachtvertrag als abgeschlossen.
(4) Über den Verlauf der Versteigerung ist eine Niederschrift zu erstellen, die jedenfalls die Namen und Anschriften der zugelassenen Bieter, die von ihnen erlegten Vadien, die Erteilung des Zuschlages und allfällige besondere Vorkommnisse zu enthalten hat. Die Niederschrift ist vom Leiter der Versteigerung zu unterfertigen.
Jagderlaubnisschein
§ 7
Für die Ausstellung der Jagderlaubnisscheine sind die in der Anlage I dargestellten Vordrucke in dem für die Jagdkarten gebräuchlichen Format zu verwenden.
Vorschriften über das Jagen
Jagdhaftpflichtversicherung
§ 8
Die Mindestversicherungssumme für die Jagdhaftpflichtversicherung wird mit 10.000.000 S festgesetzt.
Jagdprüfung
§ 9
Ausschreibung der Prüfungstermine
Die Bezirkshauptmannschaft hat jährlich einen, bei Bedarf zwei Prüfungstermine spätestens einen Monat vorher im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und in mindestens einer Vorarlberger Tageszeitung auszuschreiben. In der Ausschreibung sind Ort und Zeit der Prüfung sowie die Frist und die für die Einbringung des Antrages auf Zulassung zur Prüfung erforderlichen Unterlagen anzuführen.
§ 10
Zulassung zur Prüfung
(1) Um die Zulassung zur Prüfung ist schriftlich anzusuchen.
(2) Zur Prüfung sind von der Bezirkshauptmannschaft zuzulassen:
§ 11
Prüfungsstoff
(1) Gegenstand der Prüfung sind die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd notwendigen Kenntnisse
(2) Die Aufteilung des Prüfungsstoffes auf die Mitglieder der Prüfungskommission nach Sachgebieten sowie nach der für das einzelne Mitglied zur Verfügung stehenden Prüfungszeit obliegt dem Vorsitzenden.
§ 12
Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung wird vom Vorsitzenden geleitet und besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.
(2) Der praktische Teil der Prüfung umfaßt die Handhabung der Jagdwaffen und ist auf einer Schießstätte vor dem mit der Abnahme dieses Prüfungsteiles vom Vorsitzenden beauftragten Mitglied der Prüfungskommission abzulegen. Vom praktischen Teil der Prüfung ist abzusehen, wenn der Prüfungswerber eine Bestätigung des als Interessenvertretung der Jägerschaft anerkannten Vereines über die erfolgreiche Teilnahme an Schießübungen vorlegt.
(3) Der theoretische Teil der Prüfung hat mündlich und kommissionell zu erfolgen. Die Prüfung ist nicht öffentlich und darf die Dauer einer Stunde je Prüfungswerber nicht überschreiten.
(4) Der Vorsitzende kann einen Prüfungswerber von der Prüfung ausschließen, wenn er den Ablauf der Prüfung durch ungestümes Benehmen oder durch Verletzung des Anstandes trotz Ermahnung stört. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht bestanden.
§ 13
Prüfungsergebnis und Prüfungszeugnis
(1) Das Ergebnis der Prüfung ist von der Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit festzustellen und hat auf „bestandene oder „nicht bestanden“ zu lauten. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Prüfung gilt jedenfalls als „nicht bestanden“, wenn der Prüfungswerber vom Vorsitzenden gemäß § 12 Abs. 4 ausgeschlossen wird oder während der Prüfung zurücktritt.
(2) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfungswerber vom Vorsitzenden bekanntzugeben.
(3) Prüfungswerber, die die Prüfung nicht bestanden haben, sind vom Vorsitzenden über die Möglichkeiten der Wiederholung der Prüfung zu belehren. Die Wiederholung der Prüfung hat vor der Prüfungskommission jener Bezirkshauptmannschaft zu erfolgen, die für die Zulassung zur Prüfung aufgrund des Wohnsitzes zum Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung zuständig ist. Personen, die in Vorarlberg keinen ordentlichen Wohnsitz haben, haben jedoch die Prüfung vor der Prüfungskommission jener Bezirkshauptmannschaft zu wiederholen, bei der sie die nicht bestandene Prüfung abgelegt haben.
(4) Prüfungswerbern, die die Prüfung bestanden haben, ist ein Prüfungszeugnis nach Anlage 2 auszustellen.
§ 14
Niederschrift
Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu erstellen. Diese hat die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission und des Prüfungswerbers sowie das Ergebnis der Prüfung zu enthalten und ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
§ 15
Prüfungsgebühr
(1) Die vom Prüfungswerber zu bezahlende Prüfungsgebühr beträgt
(2) Die Prüfungsgebühr ist vom Prüfungswerber vor Beginn der Prüfung zu entrichten.
§ 16
Entschädigung der Mitgliederder Prüfungskommission
Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Prüfungskommission gebührt neben dem Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen eine Entschädigung für den Zeitaufwand im Betrag von 600 S je Prüfungstag. Bei einem Zeitaufwand von mehr als vier Stunden je Prüfungstag gebührt eine Entschädigung im Betrag von 1200 S.
§ 17
Ersatz der Jagdprüfung
Die Jagdprüfung wird ersetzt durch
Gebote und Verbote für das Jagen
§ 18
Gebote bei der Ausübung der Jagd
(1) Mit dem Abschuß des Wildes, für welches im Abschußplan Mindestabschüsse festgelegt sind, ist unmittelbar nach dem Ende der Schonzeit zu beginnen. Wo es die örtliche Wildschadenssituation erfordert, ist die Jagd in zeitlich und örtlich konzentrierten und intensiven Bejagungsphasen (Schwerpunktbejagung) auszuüben.
(2) Vor der Abgabe des Schusses ist das Wild zweifelsfrei anzusprechen. Jungtiere sind vor dem zugehörigen Muttertier zu erlegen.
(3) Wild, das bei der Jagd verletzt worden ist, ist unter Zuhilfenahme eines ausgebildeten Jagdhundes mit Sorgfalt und Ausdauer nachzusuchen.
(4) Jagdwaffen und Munition, die zur Jagdausübung verwendet werden, müssen sich in einem einwandfreien und dem Zweck entsprechenden Zustand befinden. Fanggeräte sind derart aufzustellen und zu kennzeichnen, daß eine Gefährdung von Menschen und Haustieren möglichst ausgeschlossen ist. Fängisch gestellte Fallen sind mindestens einmal täglich zu kontrollieren.
(5) Bei Treib-, Such- und Stüberjagden auf Schalenwild dürfen nur Jagdhunde mit einer Risthöhe bis zu 36 cm verwendet werden.
§ 19
Verbote bei der Ausübung der Jagd
Es ist verboten,
§ 20
Abschuß im Wildwintergatter und an Futterplätzen
(1) In Wildwintergattern ist nur der Abschuß von Kahlwild und nur durch das Jagdschutzorgan mit Bewilligung oder über Anordnung der Behörde erlaubt.
(2) Während der Fütterungsperiode darf im Umkreis von weniger als 100 m an Futterplätzen nur Kahlwild und nur vom Jagdschutzorgan im Rahmen eines Abschußauftrages der Behörde (§ 41 Abs. 3 des Jagdgesetzes) erlegt werden.
§ 21
Kirrung
Das Ausbringen von Futtermitteln zur Anlockung von Schalenwild (Kirrung) ist verboten. Die Behörde kann jedoch zum Zwecke der Abschußerfüllung oder Wildlenkung nach Anhörung des Jagdverfügungsberechtigten und des Obmannes der Hegegemeinschaft eine Kirrung anordnen. Eine derartige Anordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über Ort, Zeitraum, Ausmaß und den Abschuß an der Kirrung zu enthalten.
§ 22
Örtliche Beschränkungen
In Friedhöfen, allgemein zugänglichen Parkanlagen sowie auf Bundes , Landes- und Gemeindestraßen darf die Jagd nicht ausgeübt werden.
Kennzeichnung der jagdlichen Sperrgebiete
§ 23
(1) Für die Kennzeichnung der Jagdlichen Sperrgebiete sind die in der Anlage 3 dargestellten Hinweistafeln mit einem Durchmesser von 40 cm zu verwenden. Die Dauer der Sperrzeit (Beginn und Ende) ist auf einer unterhalb der Hinweistafel anzubringenden rechteckigen Zusatztafel (20 cm x 30 cm) anzuführen.
(2) Die Hinweistafeln samt Zusatztafeln sind in solcher Anzahl und an solchen Orten im Gelände, insbesondere neben Straßen, Wanderwegen, Schiabfahrten und Loipen aufzustellen, daß die Abgrenzung der Sperrgebiete für jedermann gut erkennbar ist.
Jagdwirtschaft
Wildbehandlungszonen für das Rotwild
§ 24
Einteilung
(1) Entsprechend der unterschiedlichen Eignung der einzelnen Teile des Landes als Lebensraum des Rotwildes werden als Wildbehandlungszonen Freizonen, Randzonen und Kernzonen festgelegt.
(2) Die örtliche Abgrenzung der Wildbehandlungszonen (Freizonen, Randzonen und Kernzonen) ist in der Planlichen Darstellung des Amtes der Landesregierung im Maßstab 1:100.000 vom 1. 9. 1988, Zl. Va 201/88, festgelegt.
(3) Die planliche Darstellung nach Abs. 2 liegt beim Amt der Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften, den Gemeindeämtern und der Landwirtschaftskammer zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden auf.
Schonzeiten
§ 25
Ganzjährige Schonung
Während des ganzen Jahres sind zu schonen:
§ 26
Zeitweise Schonung
(1) Während der nachstehend angeführten Zeiträume, Anfangs- und Endtage eingeschlossen, sind zu schonen:
a) Hirsche mit Ausnahme der Klasse IIa 1. 12.-15. 8.
Schmaltiere und Schmalspießer 1. 1.-31. 5.
Tiere und Kälber 1. 1.-30. 6.
Rehböcke mit Ausnahme der Klasse IIa 16. 10.-31. 5.
Schmalgeißen und Knopfspießer 1. 1.-15. 5.
Rehgeißen und –kitze 1. 1.-15. 6.
Gamsböcke und –geißen mit Ausnahme der Klasse IIa
und Gamskitze 1. 1.-31. 7.
Steinböcke und –geißen mit Ausnahme der Klasse
IIa und Steinkitze 16. 12.-31. 7.
b) Murmeltiere 1. 10.-31. 8.
Feldhasen, Schneehasen 16. 1.-30. 9.
Dachse 1. 1.-31. 8.
Füchse 1. 3.-31. 8.
Iltisse 1. 3.-31. 8.
Baum- oder Edelmarder 1. 3.-31. 8.
Haus- oder Steinmarder 1. 3.-31. 8.
C) Birkhahnen 1. 6.-10. 5.
Schneehühner 1. 1.-30. 9.
Fasane 1. 1.-31. 8.
Ringel- und Türkentauben 1. 1.-31. 8.
Waldschnepfen 21. 4.-10. 3.
Kolkraben 1. 1.-30. 6.
Eichelhäher, Elstern und Rabenkrähen 1. 3.-30. 6.
Stock-, Krick-, Tafel- und Reiherenten, Gänsesäger 1. 2.-31. 8.
Saatgänse 1. 1.-31. 8.
Haubentaucher 1. 1.-15. 3.
und 1. 4.-31. 8.
Kormorane 1. 1.-31. 8.
Graureiher 1. 2.-31. 8.
im Naturschutzgebiet Rheindelta 1. 1.-31. 8.
Blaßhühner 1. 2.-31. 8.
Lachmöwen 1. 1.-31. 8.
(2) In den Randzonen (§ 35 Abs. 1 und 2 des Jagdgesetzes) gelten für die nachstehend angeführten Rotwildklassen abweichend vom Abs. 1 folgende Schonzeiten:
a) Hirsche der Klasse III 1. 12.-15. 8.
b) Schmaltiere und Schmalspießer 16. 1.-15. 5.
c) Tiere und Kälber 16. 1.-15. 6.
Abschußplanung, Abschußkontrolle
§ 27
Rotwildräume
Entsprechend den natürlichen und künstlichen Begrenzungen der Lebensräume der einzelnen im Lande vorkommenden Rotwildpopulationen werden folgende Rotwildräume festgelegt:
§ 28
Wildregionen
(1) Die in § 27 festgelegten Rotwildräume werden in folgende Wildregionen unterteilt:
(2) Der Bereich des Rheintals, der zu keinem Rotwildraum gehört, wird in folgende Wildregionen unterteilt:
Wildregion 5.1 (Bregenz)
Wildregion 5.2 (Dornbirn)
Wildregion 5.3 (Feldkirch)
§ 29
Abgrenzung der Rotwildräume und Wildregionen
(1) Die örtliche Abgrenzung der Rotwildräume und Wildregionen ist in der planlichen Darstellung des Amtes der Landesregierung im Maßstab 1:100.000 vom 1. 9. 1988, Zl. Va 201/88, festgelegt.
(2) Die planliche Darstellung nach Abs. I liegt beim Amt der Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften, den Gemeindeämtern und der Landwirtschaftskammer zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden auf.
§ 30
Abschußplan
(1) Der Abschuß von Rot-, Reh-, Gams- und Steinwild, von Murmeltieren und Birkhennen hat, abgesehen von den im Jagdgesetz besonders geregelten Fällen, im Rahmen eines Abschußplanes zu erfolgen.
(2) Im Rahmen der Abschußplanung sind an Altersklassen zu unterscheiden:
Kälber bis zum vollendeten 1. Lebensjahr
Schmaltiere und Schmalspießer vom angefangenen bis zum
vollendeten 2. Lebensjahr
Tiere vom angefangenen 3. Lebensjahr
aufwärts
Hirsche der Jugendklasse (III) vom angefangenen 2. bis zum
vollendeten 4. Lebensjahr
Hirsche der Mittelklasse (II) vom angefangenen 5. bis zum
vollendeten 10. Lebensjahr
Hirsche der Ernteklasse (I) vom angefangenen 11. Lebensjahr
aufwärts
b) beim Rehwild:
Kitze bis zum vollendeten 1. Lebensjahr
Schmalgeißen vom angefangenen bis zum
vollendeten 2. Lebensjahr
Geißen vom angefangenen 3. Lebensjahr
aufwärts
Böcke der Jugendklasse (III) vom angefangenen bis zum
vollendeten 2. Lebensjahr
Böcke der Mittelklasse (II) vom angefangenen 3. bis zum
vollendeten 4. Lebensjahr
Böcke der Ernteklasse (I) vom angefangenen 5. Lebensjahr
aufwärts
c) beim Gamswild:
Kitze bis zum vollendeten 1. Lebensjahr
Geißen der Jugendklasse (III) vom angefangenen 2. bis zum
vollendeten 3. Lebensjahr
Geißen der Mittelkasse (II) vom angefangenen 4. Lebensjahr bis
zum vollendeten 12. Lebensjahr
Geißen der Ernteklasse (I) vom angefangenen 13. Lebensjahr
aufwärts
Böcke der Jugendklasse (III) vom angefangenen 2. bis zum
vollendeten 3. Lebensjahr
Böcke der Mittelklasse (II) vom angefangenen 4. bis zum
vollendeten 8. Lebensjahr
Böcke der Ernteklasse (I) vom angefangenen 9. Lebensjahr
aufwärts
Kitze bis zum vollendeten 1. Lebensjahr
Geißen der Jugendklasse (III) vom angefangenen 2. bis zum
vollendeten 4. Lebensjahr
Geißen der Mittelkasse (II) vom angefangenen 5. Lebensjahr bis
zum vollendeten 11. Lebensjahr
Geißen der Ernteklasse (I) vom angefangenen 12. Lebensjahr
aufwärts
Böcke der Jugendklasse (III) vom angefangenen 2. bis zum
vollendeten 4. Lebensjahr
Böcke der Mittelklasse (II) vom angefangenen 5. bis zum
vollendeten 10. Lebensjahr
Böcke der Ernteklasse (I) vom angefangenen 11. Lebensjahr
aufwärts
§ 31
Abschußkontrolle
(1) Für die Abschußliste (§ 42 Abs. 1 des Jagdgesetzes), die Abschußmeldung und das Tagebuch des Kontrollorganes (§ 42 Abs. 2 des Jagdgesetzes) sind die in den Anlagen 4, 5 und 6 dargestellten Vordrucke zu verwenden.
(2) Der Bürgermeister hat Namen und Adresse der von ihm bestellten Kontrollorgane unverzüglich der zuständigen Bezirkshauptmannschaft, dem als Interessenvertretung der Jägerschaft anerkannten Verein, der Landwirtschaftskammer sowie den Jagdverfügungsberechtigten, den Jagdnutzungsberechtigten und den Jagdschutzorganen der in der Gemeinde gelegenen Jagdgebiete schriftlich mitzuteilen. Außerdem sind Namen und Adresse der Kontrollorgane durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen.
(3) Das dem Kontrollorgan vorgezeigte Schalenwild ist von diesem durch eine am Rand des linken Lauschers einbuschneidende dreieckige Kerbe mit einer Kantenlänge von etwa 1 cm bis 2 cm zu kennzeichnen.
(4) Die vorgelegten Trophäen sind durch ein dauerhaft angebrachtes Merkmal zu kennzeichnen.
Wildfütterung
§ 32
Standort der Futterplätze
(1) Futterplätze müssen eine für die sachgerechte Fütterung geeignete Anlage aufweisen.
(2) Futterplätze dürfen in verbißgefährdeten Jungwaldbeständen, die dem Aser des Wildes noch nicht entwachsen sind, sowie in besonders schälgefährdeten Waldbeständen wie Dickungen oder Stangenhölzern nicht angelegt werden.
(3) Bei der Auswahl der Futterplätze ist unter Berücksichtigung der vom Wild bevorzugten Einstände darauf zu achten, daß das Wild am Futterplatz möglichst wenig beunruhigt wird und günstige Klima- und Geländeverhältnisse vorliegen. Insbesondere ist auf vorhandene Grünäsung nach der Ausaperung, Fließgewässer und Ruheplätze für das Wild in möglichst Nähe des Futterplatzes zu achten.
(4) Der Futterplatz ist so anzulegen, daß eine regelmäßige und sachgerechte Betreuung sichergestellt werden kann. Bei der Festlegung der Futterplätze ist auf Nachbarfütterungen entsprechend Bedacht zu nehmen.
§ 33
Auflassung oder Verlegung von Futterplätzen
Durch die Auflassung oder Verlegung von Fütterungen dürfen keine untragbaren Wildschäden hervorgerufen werden. Es sind daher die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die derartige Schäden verhindern. Untersagt die Behörde eine bisher durchgeführte Fütterung, so hat sie gleichzeitig die zur Vermeidung von untragbaren Schäden erforderlichen Maßnahmen anzuordnen.
§ 34
Fütterung des Rotwildes
(1) Die Fütterung hat mit Wintereinbruch einzusetzen. Vor dem 15. Oktober darf nur mit Genehmigung der Behörde mit der Fütterung begonnen werden.
(2) Während der Fütterungsperiode darf die Fütterung nicht unterbrochen werden. Nach der Schneeschmelze ist die Fütterung so lange weiterzuführen, bis sich das Wild aufgrund des natürlichen Äsungsangebotes selbst von der Fütterung löst. Jedenfalls ist die Fütterung bis etwa drei Wochen nach dem Vegetationsbeginn im Frühjahr weiterzuführen.
(3) Die Fütterung ist täglich zu betreuen. Ist eine tägliche Betreuung z. B. wegen Lawinengefahr nicht möglich, so ist durch entsprechende Vorkehrungen sicherzustellen, daß es zu keiner Unterbrechung der Futtervorlage bzw. eines ausreichenden Futterangebotes kommt. Kann die tägliche Betreuung nicht sichergestellt werden, ist die Fütterung von Saftfutter verboten.
(4) Das vorgelegte Futter muß eine qualitativ einwandfreie, wiederkäuergerechte und während der Fütterungsperiode gleichbleibende Zusammensetzung mit einer entsprechend groben Struktur und einem Rohfaseranteil von mindestens 20 v. H. aufweisen. Mehlige Futtermittel sind sowohl in gepreßter als auch in ungepreßter Form verboten.
(5) Innerhalb einer Wildregion (Hegegemeinschaft) sind die Fütterungen nach Beschickungszeitraum, Art und Zusammensetzung des vorgelegten Futters aufeinander abzustimmen. Bei Wildwechsel über die Regionsgrenzen ist diesbezüglich auch auf die Fütterung in den benachbarten Wildregionen Bedacht zu nehmen.
§ 35
Fütterung des Rehwildes
(1) Wird eine Rehwildfütterung durchgeführt, so darf es zu keiner Unterbrechung der Futtervorlage kommen. Das vorgelegte Futter muß eine qualitativ einwandfreie, wiederkäuergerechte und während der Fütterungsperiode gleichbleibende Zusammensetzung mit einer entsprechend groben Struktur und einem Rohfaseranteil von mindestens 20 v. H. aufweisen. Mehlige Futtermittel sind sowohl in gepreßter als auch in ungepreßter Form verboten.
(2) Rehwildfütterungen sind in Gebieten mit Rotwildvorkommen rotwildsicher einzuzäunen.
§ 36
Übergangsbestimmung für die Randzonen
Bestehende Fütterungen für Rotwild dürfen in Randzonen nur aufrecht erhalten werden, soweit diese notwendig sind, um waldgefährdende Wildschäden zu vermeiden. Sie sind spätestens bis zum 1.10.1991 aufzulassen, wobei zuerst die Fütterungen in Problemgebieten (ungünstige Standorte, untragbare Wildschäden u. dgl.) aufzulassen sind. Vor der gänzlichen Auflassung einer Fütterung muß das dort befindliche Rotwild entweder zu einer fachgerecht betreuten und günstig gelegenen Fütterung ins Kerngebiet gelenkt oder erlegt werden. Während der Fütterungsperiode dürfen Fütterungen nicht aufgelassen werden.
Vergleichsflächen
§ 37
(1) Vergleichsflächen sind in der zur Beurteilung waldgefährdender Wildschäden erforderlichen Anzahl zu errichten und zu erhalten. Pro angefangene 50 ha Waldfläche ist im Jagdgebiet mindestens eine eingezäunte Vergleichsfläche an verjüngungsfähigen Standorten bzw. an Standorten mit beginnender Waldverjüngung zu errichten. Die eingezäunte Vergleichsfläche hat ein Ausmaß von 6 m x 6 m aufzuweisen und ist derart einzuzäunen, daß das Eindringen von Schalenwild verläßlich verhindert wird.
(2) In der Nähe der eingezäunten Vergleichsfläche ist eine im Hinblick auf Bodenaufbau, Hangneigung, Hangrichtung sowie Belichtungs- und Vegetationsverhältnisse vergleichbare und gleich große Fläche zu markieren (markierte Vergleichsfläche).
(3) In Gebieten, in denen die Waldweide ausgeübt wird, ist eine zusätzliche, in der Nähe der Vergleichsfläche gelegene Fläche im Ausmaß von 6 m x 6 m derart einzuzäunen, daß das Eindringen von Weidevieh verläßlich verhindert wird. Nach der Weidesaison ist diese Einzäunung abzulegen.
(4) Die Vergleichsflächen sind vom Jagdschutzorgan und vom Waldaufseher regelmäßig zu beobachten. Ihre Beobachtungen haben sie in einem Protokoll festzuhalten und hierüber im Rahmen ihres Aufgabenbereiches (Dienstpflichten) zu berichten.
Jagdschutzdienst
Ausbildung von Jagdschutzorganen
§ 38
Zulassung von Jagdbetrieben zur Ausbildungvon Jagdschutzorganen
(1) Die Zulassung eines Jagdbetriebes für die Ausbildung von Jagdschutzorganen ist vom Jagdnutzungsberechtigten bei der Behörde zu beantragen.
(2) Ein Jagdbetrieb darf von der Behörde für die Ausbildung von Jagdschutzorganen nach Anhörung des als Interessenvertretung der Jägerschaft anerkannten Vereines nur zugelassen werden, wenn
§ 39
Probejahre
(1) Die Probejahre sind unter Anleitung eines durch mindestens fünf Jahre im Jagdschutzdienst vollbeschäftigten Jagdschutzorganes abzuleisten. Für die Ableistung der Probejahre unter Anleitung eines nebenberuflichen Jagdschutzorganes ist überdies die Zustimmung der Behörde erforderlich.
(2) Weist der zur Ausbildung zugelassene Jagdbetrieb nur eine Schalenwildart auf, so ist mindestens ein Zeitraum von vier Monaten der Probejahre in einem zugelassenen Jagdbetrieb abzuleisten, in welchem mindestens eine weitere der im Lande heimischen Schalenwildarten vorkommt. Jedenfalls ist ein halbes Jahr im Zeitraum vom 1.7. bis 31.12. in einem zugelassenen Jagdbetrieb abzuleisten, für welchen regelmäßige Rotwildabschüsse im Abschußplan festgelegt sind.
(3) Dem Probejäger ist ausreichend Gelegenheit zu geben, die für die Tätigkeit als Jagdschutzorgan notwendigen praktischen Kenntnisse sich anzueignen. Der Probejäger muß mindestens einen Tag in der Woche im zugelassenen Jagdbetrieb tätig sein und hat ein Tagebuch zu führen, in das er alle seiner Ausbildung dienenden Tätigkeiten unter Angabe von Ort und Zeit einzutragen hat. Der Probejäger hat das Tagebuch dem ausbildenden Jagdschutzorgan monatlich zur Einsichtnahme vorzulegen, wobei von diesem die Anwesenheit des Probejägers im Jagdbetrieb und die Einsichtnahme in das Tagebuch unterschriftlich zu bestätigen sind.
(4) Die Ableistung der Probejahre ist durch den Jagdnutzungsberechtigten der Behörde schriftlich anzuzeigen. Die Probezeit beginnt frühestens mit dem Tag, an dem die Anzeige bei der Behörde einlangt.
(5) Über die Ableistung der Probejahre haben der Jagdnutzungsberechtigte und das ausbildende Jagdschutzorgan ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Wird die Ausstellung des Zeugnisses ohne Grund verweigert, kann es durch eine Bestätigung der Behörde ersetzt werden.
Jagdschutzprüfung
§ 40
Ausschreitung der Prüfungstermine
Das Amt der Landesregierung hat jährlich einen, bei Bedarf zwei Prüfungstermine spätestens einen Monat vorher im Amtsblatt für das Land Vorarlberg auszuschreiben. In der Ausschreibung sind Ort und Zeit der Prüfung sowie die Frist und die für die Einbringung des Antrages auf Zulassung zur Prüfung erforderlichen Unterlagen anzuführen.
§ 41
Zulassung zur Prüfung
Die Zulassung zur Prüfung ist im Wege jener Bezirkshauptmannschaft, in deren Sprengel die Probejahre bzw. der überwiegende Teil der Probejahre abgeleistet wurden, beim Amt der Landesregierung schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Staatsbürgerschaftsnachweis, das Zeugnis über die abgeleisteten Probejahre und das Tagebuch über die Probejahre anzuschließen. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Landesregierung.
§ 42
Prüfungsstoff
(1) Gegenstand der Prüfung sind die für den Jagdschutzdienst erforderlichen Kenntnisse:
(2) Die Aufteilung des Prüfungsstoffes auf die Mitglieder der Prüfungskommission nach Sachgebieten sowie nach der für das einzelne Mitglied zur Verfügung stehenden Prüfungszeit obliegt dem Vorsitzenden.
§ 43
Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(2) Die schriftliche Prüfung soll längstens drei Stunden dauern. Dem Prüfungswerber sind von jedem Mitglied der Prüfungskommission aus dem ihm vom Vorsitzenden zugewiesenen Prüfungsstoff Aufgaben zu stellen, die in der zur Verfügung stehenden Zeit gelöst werden können. Den Prüfungswerbern ist es verboten, sich bei der Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben gegenseitig zu unterstützen. Bei Zuwiderhandlungen kann der Vorsitzende den betreffenden Prüfungswerber von der Prüfung ausschließen. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(3) Die mündliche Prüfung ist kommissionell durchzuführen und darf je Prüfungswerber längstens zwei Stunden dauern. Die mündliche Prüfung ist öffentlich, wobei der Vorsitzende Zuhörer, die den Ablauf der Prüfung trotz Ermahnung stören, ausschließen kann.
(4) Der Vorsitzende kann einen Prüfungswerber von der Prüfung ausschließen, wenn er den Ablauf der Prüfung durch ungestümes Benehmen oder durch Verletzung des Anstandes trotz Ermahnung stört. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht bestanden.
§ 44
Prüfungsergebnis und Prüfungszeugnis
(1) Die Mitglieder der Prüfungskommission haben das aus der schriftlichen und mündlichen Prüfung zusammengefaßte Ergebnis aus ihrem Prüfungsgegenstand mit „sehr gut“, „gut“, Befriedigend“, „genügend“ oder „nicht genügend“ zu benoten.
(2) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn von keinem Mitglied der Prüfungskommission das Prüfungsergebnis mit „nicht genügend“ bewertet wird. Gilt die Prüfung als bestanden, so ist aus den Einzelnoten (Abs. 1) eine Gesamtnote zu bilden. Die Beratung über das Prüfungsergebnis ist nicht öffentlich.
(3) Dem Prüfungswerber ist vom Vorsitzenden bekanntzugeben, ob er die Prüfung bestanden hat oder nicht. Im Falle der bestandenen Prüfung ist ihm nur die Gesamtnote bekanntzugeben. Bei nicht bestandener Prüfung ist der Prüfungswerber über die Möglichkeit zur Wiederholung der Prüfung zu belehren.
(4) Prüfungswerbern, die die Prüfung bestanden haben, ist ein Prüfungszeugnis nach Anlage 7 auszustellen.
§ 45
Niederschrift
Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu erstellen. Diese hat die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission und des Prüfungswerbers, das Prüfungsergebnis in den einzelnen Prüfungsgegenständen sowie die Gesamtnote zu enthalten und ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
§ 46
Prüfungsgebühr
Der Prüfungswerber hat vor Beginn der schriftlichen Prüfung eine Prüfungsgebühr im Betrag von 500 S zu entrichten.
§ 47
Entschädigung der Mitgliederder Prüfungskommission
Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Prüfungskommission gebührt neben dem Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen eine Entschädigung für den Zeitaufwand im Betrag von 600 S je Prüfungstag. Bei einem Zeitaufwand von mehr als vier Stunden je Prüfungstag gebührt eine Entschädigung im Betrag von 1200 S.
§ 48
Ersatz der Jagdschutzprüfung
Die Jagdschutzprüfung wird ersetzt durch
Jagdförderungsbeitrag
§ 49
(1) Der Jagdförderungsbeitrag für ein Jahr beträgt bei der Ausstellung von Jagdkarten:
a) für Jagdschutzorgane, Probejäger und Jagdverwalter 10 S
b) für Inländer und Personen, die ihren ordentlichen
Wohnsitz in Vorarlberg haben, 90 S
c) für alle übrigen Personen 250 S.
(2) Der Jagdförderungsbeitrag beträgt bei der Ausstellung von
Gästejagdkarten:
a) für Inländer und Personen, die ihren ordentlichen
Wohnsitz in Vorarlberg haben, 40 S
b) für alle übrigen Personen 100 S.
Inkrafttreten
§ 50
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1988 in Kraft.
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