Mindeststichpreise für Stickmaschinen
LGBL_VO_19880811_37Mindeststichpreise für StickmaschinenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.08.1988
Fundstelle
LGBl. Nr. 37/1988 16. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungdes Landeshauptmannes über die Festsetzungvon Mindeststichpreisen für Stickmaschinen
Auf Grund des § 13 Abs. 1 des Stickereiförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1956, in der Fassung BGBl. Nr. 62/1962 und Nr. 187/ 1985, wird verordnet:
§ 1
Mindeststichpreise nach Tarifsatz
(1) Für 10 Yards (= 9,15 m) Maschinen mit zwei Wagen werden als Mindeststichpreise die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung enthaltenen Tarifsätze festgesetzt. In diesen Tarifsätzen sind die Stickmaterial- und Punchkosten sowie die Mehrwertsteuer nicht enthalten. Die Tarifsätze verstehen sich je 100 Stiche (200 Umdrehungen) bei einer Stoffbreite bis 160 cm. Bei einer Stoffbreite von mehr als 160 cm ist die Stichzahl auf 150 cm Stoffbreite umzurechnen und der Tarifsatz aus der betreffenden Spalte, in der sich die Stichzahl auf 150 cm einreiht, anzuwenden.
(2) Zu den im Abs. 1 festgesetzten Tarifsätzen gebühren die in der Anlage 2 dieser Verordnung enthaltenen Zuschläge für kleine Mengen, Umfädeln, besondere Beschaffenheit des Stickmaterials, Farben oder für sonstige Arbeitserschwernisse.
(3) Für 15 Yards Maschinen werden als Mindeststichpreise die im Abs. 1 und 2 bezeichneten Tarifsätze und Zuschläge mit einer jeweiligen Erhöhung um 50 Prozent festgesetzt.
(4) Für 21 Yards Maschinen werden als Mindeststichpreise die im Abs. 1 und 2 bezeichneten Tarifsätze und Zuschläge mit einer jeweiligen Erhöhung um 100 Prozent festgesetzt.
§ 2
Mindeststichpreise nach Stundensatz
(1) Wenn der Sticker aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die Mindeststundensätze nach § 1 nicht erreicht, gebühren ihm bei stickereitechnisch entsprechender Besetzung und Leistungsfähigkeit der Maschine folgende Stundensätze:
S 200,—für eine 10 Yards Maschine,
S 300,—für eine 15 Yards Maschine,
S 400,—für eine 21 Yards Maschine.
(2) Auftragsbedingte Arbeiten zum Einrichten der Maschine, z. B. Umknüpfen, Umstecken, Rapportwechsel, Bohrerwechsel in Verbindung mit Rapportwechsel, sind zum Stundensatz zu vergüten. Der Zeitaufwand ist bei Auftragsübernahme abzusprechen und im Auftragszettel festzuhalten. Als Richtzeiten für Umknüpfen von Bw Zwirn und ähnlichen Stickmaterialien gelten:
bei 4/4 Rapport 3 1/2 Stunden
bei 8/4 Rapport 1 1/2 Stunden
bei 12/4 Rapport 1 Stunde
bei 16/4 Rapport 50 Minuten
bei 20/4 Rapport 40 Minuten
bei 24/4 u. h. Rapport 30 Minuten
§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1988 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festsetzung von Mindeststichpreisen für die Stickmaschinen, LGBl. Nr. 24/1987, außer Kraft.
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