Jagdgesetz
LGBL_VO_19880712_32JagdgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.07.1988
Fundstelle
LGBl. Nr. 32/1988 13. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Ausschussvorlage 12/1988
Gesetzüber das Jagdwesen
(Jagdgesetz)
Der Landtag hat beschlossen:
Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die Jagd ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuüben.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für den Bodensee, soweit dort Hoheitsrechte des Landes ausgeübt werden können.
§ 2
Inhalt und Ausübung des Jagdrechts
(1) Grundlage jeder Jagdausübung ist das Jagdrecht. Es ist mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden und umfaßt das Recht, das Wild zu hegen, zu jagen und sich anzueignen.
(2) Der Grundeigentümer kann über sein Jagdrecht nur insoweit verfügen, als seine Grundstücke ein Eigenjagdgebiet bilden (Eigenjagdberechtigter). Die Verfügung über das Jagdrecht an allen anderen Grundflächen steht Jagdgenossenschaften zu.
(3) Die Jagdverfügungsberechtigten (Abs. 2) müssen ihre Jagdgebiete entweder selbst jagdlich nutzen oder die Nutzung an Pächter übertragen (Jagdnutzungsberechtigte).
§ 3
Grundsätze für die Ausübung des Jagdrechts
Das Jagdrecht ist so auszuüben, daß
§ 4
Wild
(1) Als Wild im Sinne dieses Gesetzes gelten wildlebende Tiere der nachstehenden Arten:
(2) Tiere, die in Tiergärten, Wildparks, Wildgattern oder ähnlichen Anlagen mit Ausnahme von Wildwintergattern gehalten werden, gelten als nicht wildlebend.
(3) Die Landesregierung kann das Verzeichnis des Abs. 1 durch Verordnung ändern. Dabei ist auf die im § 3 bezeichneten öffentlichen Interessen sowie auf die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Hege und Bejagung der betreffenden Tierart Bedacht zu nehmen.
§ 5
Jagdjahr
Das Jagdjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März.
Jagdgebiete
§ 6
Allgemeine Erfordernisse
(1) Jedes Grundstück muß zu einem Jagdgebiet gehören.
(2) Ein Jagdgebiet muß aus einer zusammenhängenden Grundfläche bestehen, die so gestaltet ist, daß eine diesem Gesetz entsprechende Ausübung des Jagdrechts gewährleistet ist. Die unrechenbare Fläche (Abs. 4) muß bei Genossenschaftsjagdgebieten mindestens 300 ha, bei Eigenjagdgebieten mindestens 115 ha betragen.
(3) Soweit die Behörde aufgrund der besonderen natürlichen Gegebenheiten nichts anderes bestimmt, ist dem Abs. 2 jedenfalls nur dann entsprochen, wenn das Jagdgebiet keine weniger als 300 m breiten Schmalstellen aufweist, die mehr als dreimal so lang wie breit sind.
(4) Nicht anrechenbar sind
(5) Als geschlossene Siedlungsgebiete im Sinne dieses Gesetzes gelten jene Teile eines Gemeindegebietes, in welchen sich wegen der dichten Bebauung und den damit verbundenen Störungen während des ganzen Jahres kein Schalenwild aufhält. Sie sind vom Bürgermeister nach Anhörung der betroffenen Jagdgenossenschaft durch Verordnung festzulegen.
(6) Gletscher sind nur zu einem Viertel anzurechnen. Das gleiche gilt für stehende Gewässer außerhalb eines an das Ufer angrenzenden 50 m breiten Wasserstreifens, sofern sie nicht ein eigenes Jagdgebiet bilden.
§ 7
Eigenjagdgebiete
(1) Ein Eigenjagdgebiet ist auf Antrag festzulegen, wenn Grundstücke mit gleichen Eigentumsverhältnissen die Voraussetzungen des § 6 erfüllen.
(2) Straßen, Eisenbahntrassen, fließende Gewässer u.dgl., die im Eigenjagdgebiet liegen, gehören zu diesem. Liegen sie zwischen zwei Eigenjagdgebieten, fallen sie diesen je zur Hälfte zu. Soweit es sich hiebei um anrechenbare Flächen (§ 6) handelt, hat der Eigenjagdberechtigte dem Grundeigentümer für die jagdliche Nutzung ein angemessenes Entgelt zu leisten. Über dessen Höhe hat im Streitfall die Behörde zu entscheiden.
§ 8
Genossenschaftsjagdgebiete
(1) Aus den Grundstücken im Gebiet einer Gemeinde, die nicht gemäß § 7 zu einem Eigenjagdgebiet gehören, ist ein Genossenschaftsjagdgebiet zu bilden.
(2) Auf Antrag der betroffenen Jagdgenossenschaften hat die Behörde für einzelne Teile des Gemeindegebietes, für das Gebiet mehrerer Gemeinden oder ein aus Teilen mehrerer Gemeinden bestehendes Gebiet ein Genossenschaftsjagdgebiet festzulegen.
(3) Wenn aus den Grundstücken gemäß Abs. 1 kein Genossenschaftsjagdgebiet gebildet werden kann, ist das Gebiet der Gemeinde zur Bildung der Genossenschaftsjagdgebiete nach jagdwirtschaftlicher Zweckmäßigkeit einem oder mehreren angrenzenden Gebieten gemäß Abs. 1 oder 2 zuzuordnen. Die Zuordnung ist von Amtswegen aufzuheben, wenn der Grund hiefür weggefallen ist.
§ 9
Abrundung der Jagdgebiete
(1) Wenn die zur Bildung des Genossenschaftsjagdgebietes bestimmten Grundstücke nicht dem § 6 Abs. 2 entsprechend miteinander verbunden sind, ist eine solche Verbindung herzustellen, indem möglichst im Tauschwege Grundflächen aus angrenzenden Jagdgebieten zugeordnet werden. Diese Flächenverschiebungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu der zu verbindenden Fläche stehen und dürfen die angrenzenden Jagdgebiete in ihrer jagdlichen Nutzbarkeit nicht wesentlich beeinträchtigen. Wenn eine diesen Erfordernissen ansprechende Verbindung nicht möglich ist, sind die Grundflächen nach jagdwirtschaftlicher Zweckmäßigkeit angrenzenden Jagdgebieten zuzuordnen.
(2) Die Behörde hat auf Antrag eines Jagdverfügungsberechtigten oder von Amts wegen den Grenzverlauf zwischen zwei Jagdgebieten entsprechend zu ändern, wenn dieser die Jagdausübung wesentlich erschwert. Die hiefür notwendigen Flächenverschiebungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur erzielten Verbesserung stehen und dürfen nicht zu einer wesentlichen Änderung der Größe der Jagdgebiete führen.
(3) Die Jagdverfügungsberechtigten benachbarter Jagdgebiete können Änderungen des Grenzverlaufes im Umfang des Abs. 2 vereinbaren. Solche Vereinbarungen sind der Behörde in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über Anträge auf Änderung bestehender Jagdgebiete (§ 10 Abs. 4) anzuzeigen. Die vereinbarte Grenzänderung wird mit Beginn des nächsten Jagdjahres wirksam, sofern sie von der Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anzeige untersagt wird.
(4) Der Eigenjagdberechtigte muß für die jagdliche Nutzung der seinem Jagdgebiet zugeordneten Grundflächen, soweit sie anrechenbar sind (§ 6), ein angemessenes Entgelt leisten, über dessen Höhe im Streitfall die Behörde zu entscheiden hat. Das Entgelt ist
§ 10
Festlegung der Jagdgebiete
(1) Der Bestand und die Abgrenzung der Jagdgebiete ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, von der Behörde mit Bescheid festzulegen. Die Festlegung gilt bis zu einer auf Antrag von Jagdverfügungsberechtigten oder von Amts wegen verfügten Änderung.
(2) Wenn die Voraussetzungen für den Bestand oder die Abgrenzung eines Jagdgebietes wegfallen, hat die Behörde die erforderliche Änderung zu verfügen. Die Jagdverfügungsberechtigten sind verpflichtet, alle Umstände, die eine solche Änderung notwendig machen, der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) Änderungen im Bestand oder in der Abgrenzung der Jagdgebiete sind so zu verfügen, daß sie zu Beginn des nächsten Jagdjahres wirksam werden. Änderungen verpachteter Jagdgebiete dürfen ohne Zustimmung des Jagdpächters erst nach Beendigung des Pachtverhältnisses wirksam werden. Sind mehrere Jagdgebiete betroffen, kann eine solche Änderung erst für den Zeitpunkt festgesetzt werden, in dem beim letzten das Pachtverhältnis endet.
(4) Der Antrag auf Festlegung eines neuen Jagdgebietes oder auf Änderung der Grenzen eines bestehenden Jagdgebietes hat alle Angaben und Unterlagen zu enthalten, die für die Prüfung der Voraussetzungen erforderlich sind. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften hierüber zu erlassen.
Jagdgenossenschaften
§ 11
Einrichtung, Organe, Satzung
(1) Die Eigentümer der anrechenbaren Grundflächen (§ 6), die
(2) Auf Antrag der betroffenen Jagdgenossenschaften hat die Behörde mit Wirksamkeit ab Beginn eines Jagdjahres für mehrere Genossenschaftsjagdgebiete eine Jagdgenossenschaft einzurichten oder eine solche Jagdgenossenschaft aufzulösen und für jedes Genossenschaftsjagdgebiet eine Jagdgenossenschaft einzurichten.
(3) Wenn die anrechenbaren Grundflächen, die im Zuge von Umbildungen gemäß Abs. 1 oder 2 neu zur Jagdgenossenschaft gelangen oder aus dieser ausscheiden, zusammen mehr als ein Drittel der anrechenbaren Grundfläche der Jagdgenossenschaft betragen, ist innerhalb von drei Monaten die Vollversammlung zur Wahl des Jagdausschusses und der Rechnungsprüfer sowie zur Erlassung der Satzung einzuberufen. Zur vorübergehenden Verwaltung der Jagdgenossenschaft hat die Behörde nach Anhörung der Obmänner der von der Umbildung betroffenen Jagdgenossenschaften einen Jagdausschuß zu bestellen. Die §§ 13 und 14 gelten sinngemäß.
(4) Über die Vermögensauseinandersetzung bei der Umbildung von Jagdgenossenschaften gemäß Abs. 1 oder 2 hat die Behörde auf Antrag zu entscheiden.
(5) Die Jagdgenossenschaften besitzen Rechtspersönlichkeit. Sie unterstehen der Aufsicht der Behörde. Ihre Organe sind die Vollversammlung, der Jagdausschuß, der Obmann und die Rechnungsprüfer.
(6) Die Jagdgenossenschaft hat sich eine Satzung zu geben. Diese hat insbesondere nähere Bestimmungen über die Wahl, die Aufgaben und die Geschäftsführung der Organe sowie über ihre Einberufung, Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung zu enthalten.
§ 12
Vollversammlung
(1) Das Stimmrecht der Genossenschaftsmitglieder richtet sich nach ihrem Anteil an den anrechenbaren Flächen, die zur Jagdgenossenschaft gehören (§ 11 Abs. 1). Bei einem Flächenanteil von 0,3 bis 5 ha stehen eine Antimine, bei 5 bis 10 ha zwei Stimmen zu. Für die 10 ha übersteigende Fläche steht je angefangene 10 ha eine weitere Stimme zu.
(2) Das Stimmrecht ist persönlich oder durch einen schriftlich Bevollmächtigten auszuüben. Ein Bevollmächtigter darf, abgesehen vom Ehegatten sowie von Eltern und Kindern, höchstens drei Mitglieder vertreten. Miteigentümer können ihr Stimmrecht nur durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten ausüben.
(3) Der Vollversammlung sind jedenfalls vorbehalten
(4) Bei der Beschlußfassung über einen Antrag auf Teilung einer aus mehreren Genossenschaftsjagdgebieten bestehenden Jagdgenossenschaft hat für jedes dieser Genossenschaftsjagdgebiete unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 und 2 eine gesonderte Abstimmung zu erfolgen. Ein solcher Antrag gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der Grundeigentümer eines Genossenschaftsjagdgebietes zustimmt.
§ 13
Jagdausschuß
(1) Der Jagdausschuß besteht aus fünf Mitgliedern. Ein Mitglied ist von der Gemeindevertretung zu entsenden. Wenn sich das Gebiet der Jagdgenossenschaft auf mehrere Gemeinden erstreckt, ist es von der Gemeindevertretung jener Gemeinde, auf die der größte Gebietsanteil entfällt, zu benennen. Die übrigen Mitglieder des Jagdausschusses sind aus dem Kreis der Mitglieder der Jagdgenossenschaft auf die Dauer von sechs Jahren zu wählen. Für Mitglieder, die juristische Personen sind, können deren Vertreter in den Jagdausschuß gewählt werden. Die Mitglieder müssen in den Landtag wählbar sein.
(2) Die Mitglieder des Jagdausschusses sind abzuberufen, wenn ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, der die Wählbarkeit gemäß Abs. 1 ausschließt.
(3) Zur Vertretung verhinderter und zum Ersatz ausgeschiedener Mitglieder des Jagdausschusses sind Ersatzmitglieder mindestens in gleicher Anzahl zu bestellen. Sind keine Ersatzmitglieder mehr vorhanden, ist für den Rest der Funktionsdauer des Jagdausschusses die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen. Für das von der Gemeinde entsandte Mitglied hat die Gemeinde ein Ersatzmitglied zu bestellen. Für die Ersatzmitglieder gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Mitglieder.
(4) Dem Jagdausschuß obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft, die nicht der Vollversammlung oder dem Obmann vorbehalten sind.
(5) Beträgt die Zahl der Mitglieder der Jagdgenossenschaft nicht mehr als zehn, so sind die Aufgaben des Jagdausschusses von der Vollversammlung wahrzunehmen. Der Abs. 1 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.
§ 14
Obmann
(1) Der Jagdausschuß hat aus seiner Mitte einen Obmann und einen Obmannstellvertreter zu wählen.
(2) Der Obmann vertritt die Jagdgenossenschaft. Er hat die Vollversammlung sowie die Sitzungen des Jagdausschusses einzuberufen und zu leiten und deren Beschlüsse durchzuführen. Urkunden, durch die Rechte oder Verbindlichkeiten der Jagdgenossenschaft begründet werden, sind vom Obmann und einem weiteren Mitglied des Jagdausschusses zu fertigen.
(3) Im Falle seiner Verhinderung wird der Obmann durch den Obmannstellvertreter vertreten.
(4) Die Wahl und die Abberufung des Obmannes und seines Stellvertreters sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 15
Geschäftsführung, Jahresrechnung
(1) Die Behörde hat auf Antrag der Jagdgenossenschaft Aufgaben der Geschäftsführung an die Gemeinde zu übertragen, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Besorgung dieser Aufgaben sicherzustellen. Die Jagdgenossenschaft hat der Gemeinde die Kosten zu ersetzen. Im Streitfall hat hierüber die Behörde zu entscheiden. Wenn sich das Gebiet der Jagdgenossenschaft auf mehrere Gemeinden erstreckt, ist jene Gemeinde zu betrauen, auf die der größte Gebietsanteil entfällt.
(2) Die Zustellung von Schriftstücken der Jagdgenossenschaft an ihre Mitglieder kann durch Kundmachung unter sinngemäßer Anwendung des § 32 Abs. 1 bis 3 des Gemeindegesetzes erfolgen. Erstreckt sich das Gebiet der Jagdgenossenschaft gemäß § 8 auf mehrere Gemeinden, so ist die Kundmachung in allen diesen Gemeinden durchzuführen.
(3) Am Schluß jedes Jagdjahres hat der Jagdausschuß die Jahresrechnung zu erstellen. In dieser sind die erzielten Einnahmen den Ausgaben und Rücklagen gegenüberzustellen. Der Oberschuß ist auf die Mitglieder der Jagdgenossenschaft nach ihrem Anteil an den anrechenbaren Flächen aufzuteilen. Der zur Deckung eines allfälligen Abganges erforderliche Betrag ist in gleicher Weise aufzuteilen.
(4) Vor Ablauf von zwei Monaten nach dem Ende des Jagdjahres ist die Abrechnung samt einem Verzeichnis der Beträge, die auf die einzelnen Mitglieder entfallen, dem Bürgermeister zu übergeben, der sie durch vier Wochen im Gemeindeamt zur Einsicht aufzulegen hat. Während der Auflagefrist ist durch Anschlag an der Amtstafel auf die Auflage mit dem Bemerken hinzuweisen, daß Einwendungen gegen die Abrechnung oder gegen die Festlegung der Anteile spätestens bis zum Ende der Auflagefrist beim Gemeindeamt mündlich oder schriftlich eingebracht werden können. Wenn für die Gemeinde ein Amtsblatt besteht, ist ein gleichlautender Hinweis in dieses aufzunehmen. Die Einwendungen sind vom Bürgermeister der Behörde vorzulegen, die über diese endgültig entscheidet. Wenn sich das Gebiet der Jagdgenossenschaft gemäß § 8 auf mehrere Gemeinden erstreckt, gilt dies für alle Gemeinden in gleicher Weise.
(5) Rückständige Beträge für die Abgangsdeckung und rückständige Umlagen können im Verwaltungswege eingebracht werden.
§ 16
Aufsichtsbehördliche Maßnahmen
(1) Der Obmann ist verpflichtet, der Behörde die im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen und Überprüfungen Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
(2) Die Behörde hat auf Antrag eines Mitglieds der Jagdgenossenschaft oder von Amts wegen Beschlüsse und sonstige Maßnahmen der Jagdgenossenschaft, die gegen Gesetze verstoßen, aufzuheben, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist oder Rechte des Antragstellers verletzt werden. Sie hat Wahlen für ungültig zu erklären, sofern das Wahlverfahren rechtswidrig war und das Wahlergebnis dadurch beeinflußt wurde. Die Jagdgenossenschaft ist verpflichtet, mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsansicht der Behörde entsprechenden Zustand herzustellen. Eine Aufhebung oder Ungültigerklärung ist nur innerhalb von drei Jahren zulässig.
(3) Erfüllt die Jagdgenossenschaft eine ihr obliegende Aufgabe nicht, so hat ihr die Behörde die Erfüllung durch Bescheid aufzutragen. Hiefür ist eine angemessene Frist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist hat die Behörde in Fällen unbedingter Notwendigkeit anstelle und im Namen der Jagdgenossenschaft sowie auf deren Kosten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(4) Die Behörde kann durch Bescheid einen geeigneten Sachwalter bestellen und mit Befugnissen von Organen der Jagdgenossenschaft betrauen. Dies ist insoweit zulässig, als Maßnahmen gemäß Abs. 1 bis 3 nicht ausreichen, um eine diesem Gesetz entsprechende Besorgung der Aufgaben der Jagdgenossenschaft zu gewährleisten. Die mit der Tätigkeit des Sachwalters verbundenen Kosten sind von der Jagdgenossenschaft zu tragen.
(5) Über Streitigkeiten, die zwischen der Jagdgenossenschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Genossenschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Behörde.
(6) Beschlüsse über die Erlassung oder Änderung der Satzung bedürfen der Genehmigung der Behörde.
Jagdnutzung
§ 17
Allgemeine Voraussetzungen
(1) Gegenstand der Jagdnutzung muß das ganze Jagdgebiet hinsichtlich aller Wildarten sein.
(2) Zur jagdlichen Nutzung eines Jagdgebietes dürfen nur
(3) Mehrere Personen, die die Jagdkarte (§ 24 Abs. 2) besitzen, können als Jagdgesellschaft die jagdliche Nutzung eines Jagdgebietes übernehmen. Der Jagdgesellschaft dürfen jedoch nur so viele Personen angehören, daß auf je angefangene 100 ha anrechenbarer Fläche des Jagdgebietes (§ 6) höchstens eine Person entfällt. Die Jagdgesellschaft hat eines ihrer Mitglieder als Jagdleiter zu bestimmen. Der Jagdleiter ist der Behörde gegenüber für eine diesem Gesetz entsprechende jagdliche Nutzung des Jagdgebietes verantwortlich und muß von den anderen Gesellschaftern mit den hiefür erforderlichen Vollmachten ausgestattet sein. Die Gesellschafter haften für die Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen, die sich aus der jagdlichen Nutzung des Jagdgebietes ergeben, zur ungeteilten Hand.
(4) Die Behörde hat Personen, die
§ 18
Jagdnutzung durch denJagdverfügungsberechtigten
(1) Jagdverfügungsberechtigte, die ihr Jagdgebiet selbst jagdlich nutzen wollen, müssen dies der Behörde vorher schriftlich anzeigen. Der Anzeige sind die Unterlagen beizuschließen, die für die Prüfung der Voraussetzungen gemäß § 17 erforderlich sind.
(2) Sind die Voraussetzungen für die Jagdnutzung nicht oder nicht mehr gegeben, so hat die Behörde dem Jagdverfügungsberechtigten die Jagdnutzung zu untersagen.
(3) Überläßt eine Miteigentümergemeinschaft die Jagdnutzung einem oder mehreren Miteigentümern, so gelten die Bestimmungen für die Verpachtung der Jagd (§§ 20 bis 22) sinngemäß.
§ 19
Jagdverwalter
(1) Als Jagdverwalter kann nur bestellt werden, wer
(2) Der Jagdverwalter ist der Behörde gegenüber für eine diesem Gesetz entsprechende jagdliche Nutzung des Jagdgebietes verantwortlich. Er hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die dem Jagdnutzungsberechtigten nach diesem Gesetz obliegen. Der Jagdnutzungsberechtigte bleibt insoweit verantwortlich, als er Rechtsverletzungen des Jagdverwalters wissentlich duldet oder es bei der Auswahl des Jagdverwalters an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
(3) Die Bestellung und Abberufung des Jagdverwalters sind der Behörde anzuzeigen.
§ 20
Verpachtung der Jagd
(1) Die Verpachtung der Jagd kann durch freihändige Vergabe, durch Vergabe aufgrund öffentlicher Ausschreibung oder im Wege einer öffentlichen Versteigerung erfolgen. Die Jagdverfügungsberechtigten müssen bei der Verpachtung der Jagd auf eine den Grundsätzen des § 3 entsprechende Ausübung des Jagdrechts bedacht sein.
(2) Die Jagdpachtzeit hat sechs Jagdjahre zu betragen. Wird das Jagdpachtverhältnis vorzeitig beendet, so darf die Jagd nur auf den Rest der Pachtzeit verpachtet werden.
(3) Der Jagdpachtvertrag muß schriftlich geschlossen werden. Er hat alle die Jagdnutzung betreffenden Vereinbarungen zu enthalten, auch allfällige Nebenbestimmungen, wie solche über die Stellung einer Kaution, über Mindestsätze für die Abgeltung von Wildschäden oder über die Erstellung, Benützung oder Ablöse von Jagdeinrichtungen. Nicht im Jagdpachtvertrag enthaltene Vereinbarungen gelten als nicht abgeschlossen. Der Jagdpachtvertrag hat jedenfalls die Namen des Jagdverfügungsberechtigten und des Pächters, die Bezeichnung, Lage und Größe des Jagdgebietes, den Beginn und das Ende der Pachtzeit sowie die Höhe des Pachtzinses zu enthalten.
(4) Der Jagdverfügungsberechtigte ist verpflichtet, den Jagdpachtvertrag mindestens einen Monat vor dem vorgesehenen Beginn der Pachtzeit der Behörde zur Prüfung vorzulegen. Der Jagdpachtvertrag wird mit dem vereinbarten Zeitpunkt rechtswirksam, wenn ihn die Behörde nicht innerhalb eines Monats beanstandet oder die Gründe für die Beanstandung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist behoben werden. Diese Bestimmungen gelten auch für Änderungen rechtswirksamer Jagdpachtverträge.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über das Verfahren bei der Verpachtung der Jagd zu erlassen.
§ 21
Kaution für Zahlungsverpflichtungenausländischer Jagdpächter
(1) Jagdpächter mit Wohnsitz im Ausland haben vor Beginn des Pachtverhältnisses eine Kaution in der doppelten Höhe des jährlichen Jagdpachtzinses einschließlich des Wertes vertraglicher Nebenleistungen, mindestens aber im Wert von 20.000 S, bei der Behörde zu hinterlegen. Sinkt die Kaution unter diesen Betrag, so hat die Behörde dem Jagdpächter aufzutragen, diese innerhalb von vier Wochen zu ergänzen. Die Kaution ist dem Jagdpächter spätestens sechs Monate nach Beendigung des Pachtverhältnisses zurückzustellen, es sei denn, daß Verfahren über Ansprüche gemäß Abs. 2 noch anhängig sind. In diesem Fall ist die Kaution erst zurückzustellen, wenn die Verfahren abgeschlossen und die festgestellten Ansprüche erfüllt sind.
(2) Die Kaution haftet der Reihe nach für
§ 22
Vorzeitige Beendigung des Jagdpachtverhältnisses
(1) Das Jagdpachtverhältnis erlischt, wenn
(2) Scheidet ein Mitpächter aus dem Jagdpachtverhältnis aus, so treten die übrigen Mitpächter in seine Rechte und Pflichten ein.
(3) Ein wichtiger Grund für die Auflösung des Jagdpachtverhältnisses durch den Jagdverfügungsberechtigten ist jedenfalls gegeben, wenn der Jagdpächter den rechtskräftig festgestellten Ersatz für Jagd- oder Wildschäden nicht innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mahnung leistet oder wenn er vom Abschußplan mehrfach wesentlich abweicht.
(4) Der Jagdverfügungsberechtigte hat die Behörde von der vorzeitigen Beendigung des Jagdpachtverhältnisses unverzüglich schriftlich zu verständigen.
§ 23
Jagdgäste
(1) Anderen Personen als dem Jagdnutzungsberechtigten sowie dem Jagdverwalter und dem Jagdschutzorgan im Rahmen ihrer dienstlichen Verpflichtungen ist das Jagen im Jagdgebiet nur nach Maßgabe einer vom Jagdnutzungsberechtigten erteilten Jagderlaubnis gestattet (Jagdgäste).
(2) Jagderlaubnisse dürfen nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Jagdwirtschaft erteilt werden. Erforderlichenfalls hat die Behörde die Erteilung von Jagderlaubnissen einzuschränken. Die Jagdnutzungsberechtigten haben ein Verzeichnis über die erteilten Jagderlaubnisse zu führen.
(3) Jagdgäste müssen, wenn sie nicht in Begleitung des Jagdnutzungsberechtigten oder eines Jagdschutzorgans jagen, eine auf ihren Namen lautende Bescheinigung des Jagdnutzungsberechtigten mit sich führen, aus welcher ersichtlich ist, inwieweit ihnen das Jagen im Jagdgebiet gestattet ist (Jagderlaubnisschein). Der Jagderlaubnisschein ist den behördlichen Organen auf Verlangen vorzuzeigen. Die Landesregierung kann durch Verordnung die Verwendung amtlicher Vordrucke für Jagderlaubnisscheine vorsehen.
(4) Der Jagdnutzungsberechtigte hat dafür zu sorgen, daß seine Jagdgäste die Jagd im Rahmen der erteilten Jagderlaubnis und unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzes ausüben. Er ist verpflichtet, die Jagderlaubnis nötigenfalls zu entziehen.
Vorschriften über das Jagen
Jagdkarten
§ 24
Ausstellung und Entziehung von Jagdkarten
(1) Jagen darf nur, wem die Behörde eine Jagdkarte (Abs. 2) oder Gästejagdkarte (Abs. 3) ausgestellt hat.
(2) Eine Jagdkarte kann nur erlangen, wer die jagdliche Eignung (§ 25) und die jagdliche Verläßlichkeit (§ 26) besitzt und für die Dauer der Gültigkeit der Jagdkarte eine Jagdhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat (Abs. 4). Die Jagdkarte ist für mindestens ein, höchstens aber für sechs Jagdjahre auszustellen. Sie gilt für das ganze Land.
(3) Eine Gästejagdkarte kann nur erlangen, wer die jagdliche Verläßlichkeit (§ 26) besitzt und für die Geltungsdauer der Gästejagdkarte eine Jagdhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat (Abs. 4). Die Gästejagdkarte darf nur im Rahmen einer gemäß § 23 erteilten Jagderlaubnis für ein bestimmtes Jagdgebiet auf die Dauer von höchstens einer Woche ausgestellt werden. Für dieselbe Person darf höchstens dreimal im Jagdjahr eine Gästejagdkarte ausgestellt werden. Die Gästejagdkarte berechtigt nur zum Jagen in Begleitung des Jagdnutzungsberechtigten oder eines Jagdschutzorgans.
(4) Die Jagdhaftpflichtversicherung muß bei einem Versicherer bestehen, der für diesen Versicherungszweig in Österreich zugelassen ist. Sie muß sich auf alle Schäden erstrecken, die der Inhaber der Jagdkarte durch die Ausübung der Jagd verursacht, ausgenommen Jagd und Wildschäden (§ 59). Die Landesregierung hat durch Verordnung Mindestversicherungssummen festzulegen. Hiebei hat sie auf die schutzwürdigen Interessen der durch die Jagdausübung Geschädigten sowie auf die Eigenart der Jagdausübung Bedacht zu nehmen.
(5) Die Behörde hat die Jagdkarte oder Gästejagdkarte mit Bescheid zu versagen oder zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 oder 3 nicht erfüllt sind. Entzogene Jagdkarten und Gästejagdkarten sind der Behörde zurückzustellen.
(6) Die Jagdkarte oder Gästejagdkarte muß bei der Ausübung der Jagd mitgeführt und auf Verlangen den Organen der Behörde und des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dem Jagdnutzungsberechtigten, den Jagdschutzorganen sowie dem Jagdverfügungsberechtigten vorgezeigt werden.
§ 25
Jagdliche Eignung
(1) Als jagdlich geeignet gilt, wer die Jagdprüfung (Abs. 3 und 4) erfolgreich abgelegt hat.
(2) Als jagdlich geeignet gilt auch, wer
(3) Die Jagdprüfung ist vor der bei der Behörde eingerichteten Jagdprüfungskommission abzulegen. Dieser gehören der Bezirkshauptmann oder ein von ihm bestellter Vertreter als Vorsitzender und drei Beisitzer an. Als Beisitzer sind von der Behörde fachlich geeignete Personen auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Zwei Beisitzer sind nach Anhörung des als Interessenvertretung der Jägerschaft anerkannten Vereins (§ 61), einer nach Anhörung der Landwirtschaftskammer zu bestellen. Dieser muß über besondere forstfachliche Kenntnisse verfügen. Für jeden Beisitzer ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Für dieses gelten die gleichen Bestimmungen wie für den Beisitzer, den es zu vertreten hat.
(4) Die Jagdprüfung ist mündlich abzulegen. Sie hat sich auf die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erstrecken. Der Prüfungswerber kann höchstens zweimal zu Wiederholungsprüfungen antreten, wobei zwischen der ersten und zweiten Wiederholungsprüfung eine Wartezeit von mindestens einem Jahr einzuhalten ist.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen über
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, daß die Ausbildung zu einem Beruf die Jagdprüfung ersetzt, wenn im Zuge der Ausbildung zu diesem Beruf die nach Abs. 4 und 5 erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden.
§ 26
Jagdliche Verläßlichkeit
(1) Die jagdliche Verläßlichkeit mangelt Personen,
(2) Übertretungen dieses Gesetzes gemäß Abs. 1 lit. e sind Übertretungen jagdrechtlicher Bestimmungen eines anderen Bundeslandes, die zur Versagung oder zum Entzug einer Jahresjagdkarte geführt haben, gleichzuhalten. Dies gilt auch für derartige Rechtsverletzungen im Ausland.
(3) Umstände gemäß Abs. 1 lit. d schließen die jagdliche Verläßlichkeit für höchstens zehn Jahre, Umstände gemäß Abs. 1 lit. e für höchstens fünf Jahre ab Rechtskraft des Urteils oder des Straferkenntnisses aus. Die Behörde hat im Bescheid über die Versagung oder Entziehung der Jagdkarte wegen eines solchen Umstandes den Zeitpunkt festzusetzen, bis zu welchem die jagdliche Verläßlichkeit ausgeschlossen ist.
Gebote und Verbote für das Jagen
§ 27
(1) Es muß so gejagt werden, daß
(2) Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Abs. 1 durch Verordnung Gebote und Verbote für das Jagen zu erlassen. Diese haben insbesondere zu regeln, welche Geräte zum Jagen verwendet und welche Jagdarten angewendet werden dürfen und an welchen Orten und bei welchen äußeren Bedingungen nicht oder nur unter besonderen Voraussetzungen oder Vorkehrungen gejagt werden darf.
(3) Die Behörde hat Ausnahmen von den gemäß Abs. 2 erlassenen Geboten und Verboten für das Jagen zu bewilligen, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls dies erfordern und die Grundsätze des Abs. 1 nicht verletzt werden.
Rücksichtnahme- und Duldungspflichtenim Interesse der Jagd
§ 28
Jagdnutzung und Grundeigentum
(1) Der Grundeigentümer ist nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 verpflichtet, die Ausübung des Jagdrechtes auf seinen Grundstücken zu ermöglichen. Er ist dadurch aber nicht gehindert, seine Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise zu nutzen oder zu benützen, auch wenn die jagdliche Nutzung dadurch ausgeschlossen wird.
(2) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes ist berechtigt, das Wild zur Verhütung von Wildschäden von seinen Grundstücken abzuhalten oder zu vertreiben. Er darf hiebei das Wild weder gefährden noch verletzen. Auf Grundflächen gemäß § 6 Abs. 4 lit. a, b und d darf er Raubwild, das nicht ganzjährig geschont ist, töten, soweit dies notwendig ist, um Schäden zu verhindern. Der Jagdnutzungsberechtigte ist hievon zu verständigen. Wenn er es verlangt, muß ihm das getötete Raubwild ausgehändigt werden.
(3) Die Benützung von Grundstücken für Zwecke der Jagdwirtschaft ist insoweit zulässig, als deren Nutzung und Benützung durch den Grundeigentümer dadurch nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Gebäude und eingefriedete Grundflächen dürfen nur mit Zustimmung des Grundeigentümers betreten, Anlagen nur nach Maßgabe des § 29 errichtet werden.
§ 29
Jagdeinrichtungen
(1) Die Errichtung und Erhaltung besonderer Anlagen für den Jagdbetrieb, wie Hochsitze, Futterplätze, Wildwintergatter, Jagdsteige, Wildzäune, Vergleichsflächen (§ 49 Abs. 2) u.dgl., sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Einstands- und Äsungsverhältnisse sind nur mit Zustimmung des Grundeigentümers gestattet. Jagdhütten dürfen nur vom Jagdverfügungsberechtigten mit Zustimmung des Grundeigentümers errichtet werden.
(2) Die Behörde kann die Zustimmung des Grundeigentümers zur Errichtung von Futterplätzen für das Rotwild nach Maßgabe des § 44 sowie von Vergleichsflächen nach Maßgabe des § 49 Abs. 2 ersetzen, wenn die Grundinanspruchnahme dem Grundeigentümer zumutbar ist. Dem Grundeigentümer gebührt eine angemessene Entschädigung, die auf Antrag von der Behörde festzusetzen ist.
(3) Sofern im Jagdpachtvertrag nichts anderes vereinbart ist, kann der Jagdpächter bei Beendigung des Jagdpachtverhältnisses verlangen, daß die ihm gehörenden ortsfesten Jagdeinrichtungen, die einer diesem Gesetz entsprechenden Ausübung des Jagdrechts dienlich sind, vom neuen Jagdnutzungsberechtigten gegen angemessene Entschädigung übernommen werden. Über die Verpflichtung zur Übernahme von Jagdeinrichtungen hat auf Antrag die Behörde zu entscheiden.
(4) Jagdeinrichtungen, die nicht mehr dem Jagdbetrieb dienen, sind aus dem Jagdgebiet zu entfernen.
§ 30
Jägernotweg
(1) Wenn ein Jagdgebiet anders nicht oder nur auf einem unzumutbaren Umweg erreicht werden kann, dürfen der Jagdnutzungsberechtigte sowie seine Gehilfen und Jagdgäste fremden Grund und fremdes Jagdgebiet im unbedingt nötigen Ausmaß auch außerhalb der der allgemeinen Benützung zugänglichen Straßen und Wege in Jagdausrüstung betreten. Schußwaffen müssen hiebei ungeladen sein, Hunde an der Leine geführt werden.
(2) Auf Antrag eines der betroffenen Jagdnutzungsberechtigten oder Grundeigentümer hat die Behörde den Jägernotweg mit Bescheid festzulegen und dem Grundeigentümer eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen.
§ 31
Wildfolge in fremdes Jagdgebiet
(1) Wenn Wild, welches bei der Jagd verletzt worden ist, in fremdes Jagdgebiet übersetzt, hat der Jäger unverzüglich den Jagdnutzungsberechtigten dieses Jagdgebiets zu verständigen. Stimmt dieser zu, so hat der Jäger die Nachsuche nach dem verletzten Wild zu übernehmen. Der Jagdnutzungsberechtigte hat in diesem Fall Anspruch auf das Wildbret von Schalenwild. Stimmt der Jagdnutzungsberechtigte der Wildfolge nicht zu, so ist er selbst zur sofortigen Nachsuche verpflichtet.
(2) Die Anrechnung auf den Abschußplan richtet sich danach, wer das verletzte Wild sucht.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nur insoweit, als zwischen den Jagdnutzungsberechtigten nicht eine andere Vorgangsweise bei der Wildfolge schriftlich vereinbart ist.
§ 32
Verhalten jagdfremder Personen im Jagdgebiet
(1) Es ist verboten, sich ohne schriftliche Bewilligung des Jagdnutzungsberechtigten mit einer Jagdwaffe oder mit einem anderen zum Erlegen oder Einfangen von Wild geeigneten Gerät im Jagdgebiet außerhalb von Grundflächen gemäß § 6 Abs. 4 lit. a, b und d sowie der Straßen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, aufzuhalten.
(2) Jagdfremden Personen ist es verboten, Wild anzulocken oder zu berühren, es vorsätzlich zu beunruhigen oder es zu verfolgen. Aufgrund naturschutzrechtlicher Vorschriften nach Anhörung des Jagdnutzungsberechtigten bewilligte Maßnahmen zu wissenschaftlichen Zwecken bleiben hievon unberührt. Kommt lebendes oder verendetes Wild in die Gewahrsame nicht berechtigter Personen, so haben diese das Wild unverzüglich dem Jagdnutzungsberechtigten zu übergeben.
§ 33
Jagdliche Sperrgebiete
(1) Als jagdliche Sperrgebiete gelten
(2) Die Behörde kann nach Anhörung der betroffenen Gemeinden durch Verordnung im zeitlich und örtlich nötigen Ausmaß zu Jagdlichen Sperrgebieten erklären:
(3) Zur Durchführung von Abschüssen, die aufgrund besonderer behördlicher Verfügung innerhalb bestimmter Frist vorzunehmen sind, kann die Behörde dem Jagdnutzungsberechtigten die Sperre von Gebieten im örtlich und zeitlich unbedingt erforderlichen Ausmaß bewilligen, wenn dies für eine gefahrlose und zeitgerechte Erfüllung der Abschußverfügung notwendig ist.
(4) Jagdliche Sperrgebiete gemäß Abs. 1 bis 3 dürfen von jagdfremden Personen nicht betreten werden. Dies gilt nicht für die Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentums sowie für Straßen, Wanderwege, Schiabfahrten und Loipen, die für die allgemeine Benützung bestimmt sind.
(5) Der Jagdnutzungsberechtigte hat die Sperrgebiete durch Hinweistafeln zu kennzeichnen. Die Hinweistafeln sind nach Beendigung der Sperre unverzüglich zu beseitigen. Bei jährlich wiederkehrenden Sperren ist auf den Hinweistafeln Beginn und Ende der Sperrzeit anzuführen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Gestaltung der Hinweistafeln und ihre Aufstellung zu erlassen.
§ 34
Hunde und Katzen im Jagdgebiet
(1) Der Jagdnutzungsberechtigte und sein Jagdschutzorgan sind berechtigt, zu töten:
(2) Auf Grundflächen gemäß § 6 Abs. 4 lit. a und b dürfen Hunde und Katzen nicht getötet werden. Die Berechtigung gemäß Abs. 1 fit. a besteht nicht hinsichtlich Blindenhunden, Polizeihunden, Jagd- und Hirtenhunden sowie Lawinensuchhunden, die als solche gekennzeichnet oder sonst erkennbar sind.
Jagdwirtschaft
Regulierung des Wildbestandes
§ 35
Wildbehandlungszonen
(1) Die Landesregierung hat entsprechend der unterschiedlichen Eignung der einzelnen Teile des Landes als Lebensraum des Rotwildes durch Verordnung Zonen unterschiedlicher Behandlung des Rotwildes, und zwar Kernzonen, Randzonen und Freizonen, festzulegen.
(2) Die jagdwirtschaftlichen Maßnahmen sind darauf auszurichten, daß Rotwild in Randzonen nur vorübergehend in geringer Anzahl vorhanden ist. In Freizonen ist jedes Stück Rotwild, welches sich dort einfindet, sofort zu erlegen.
(3) Soweit dies erforderlich ist, um das Wild von ungeeigneten Gebieten fernzuhalten und in geeignete Gebiete zu lenken, hat die Behörde auch für andere Wildarten Wildbehandlungszonen festzulegen. Die Abs. 1 und 2 gelten hiefür sinngemäß.
§ 36
Schonvorschriften
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung Schonzeiten für das Wild festzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um einen dem § 3 entsprechenden Wildbestand zu erreichen und zu erhalten. Auf die Interessen des Tierschutzes ist hiebei Bedacht zu nehmen. Wenn die Jagdlichen Verhältnisse dies erfordern, insbesondere wenn es zur Lenkung des Wildes (§ 35) notwendig ist, sind die Schonzeiten auf Teile des Landes zu beschränken oder gebietsweise unterschiedliche Schonzeiten festzusetzen.
(2) Wenn es die in einem Jagdjahr auftretenden besonderen Verhältnisse erfordern, hat die Behörde für den Verwaltungsbezirk oder für Teile desselben von der Verordnung nach Abs. 1 abweichende Schonzeiten festzusetzen.
(3) Abgesehen von den in diesem Unterabschnitt besonders geregelten Fällen darf das geschonte Wild nur außerhalb der Schonzeit (Schußzeit) bejagt werden.
(4) Eier dürfen nicht aus Gelegen entnommen und Gelege nicht zerstört werden, soweit sie von Federwild stammen, für welches eine Schonzeit angeordnet ist. Die Behörde kann dem Jagdnutzungsberechtigten zum Zweck der künstlichen Aufzucht dieser Wildarten oder für wissenschaftliche Zwecke das Sammeln von Eiern bewilligen.
§ 37
Abschußplanung
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, daß bei bestimmten Wildarten der Abschuß außerhalb von Freizonen (§ 35) im Rahmen eines Abschußplanes zu erfolgen hat, wenn dies erforderlich ist, um einen den Grundsätzen des § 3 entsprechenden Wildbestand zu erreichen und zu erhalten. Der Abschuß des Rot-, Reh-, Gams- und Steinwildes hat jedenfalls im Rahmen eines Abschußplanes zu erfolgen.
(2) Die Abschußplanung hat beim Rotwild im Rahmen von Rotwildräumen, Wildregionen und Jagdgebieten, bei anderen Wildarten im Rahmen von Wildregionen und Jagdgebieten zu erfolgen.
(3) Die Rotwildräume sind entsprechend den natürlichen und künstlichen Begrenzungen der Lebensräume der einzelnen im Lande vorkommenden Rotwildpopulationen durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.
(4) Die einzelnen Rotwildräume sowie jener Bereich des Landes, der zu keinem Rotwildraum gehört, sind durch Verordnung der Landesregierung in Wildregionen zu unterteilen. Hiebei ist insbesondere auf die Abgrenzung der Lebensräume von in sich eng zusammenhängenden Populationsteilen des Rotwildes sowie der Lebensräume der Reh- und Gamswildpopulationen, auf eine zweckmäßige jagdwirtschaftliche Zusammenarbeit der Jagdnutzungsberechtigten im Rahmen von Hegegemeinschaften und auf verwaltungsorganisatorische Gegebenheiten Rücksicht zu nehmen. Wenn es für eine zweckentsprechende Gebietseinteilung erforderlich ist, kann ein Jagdgebiet auch auf zwei Wildregionen aufgeteilt werden.
§ 38
Erlassung der Abschußpläne
(1) Die Landesregierung hat bis zum 31. März jedes Jahres mit Verordnung für jeden Rotwildraum den Mindestabschuß an Rotwild, aufgegliedert nach Geschlechtern und Altersklassen, sowie die Aufteilung dieser Abschüsse auf die einzelnen Wildregionen festzulegen.
(2) Die Abschußzahlen sind unter Berücksichtigung des § 35 Abs. 2 so festzulegen, daß im Rotwildraum und in den einzelnen Wildregionen ein Rotwildbestand erreicht und erhalten wird, der den Grundsätzen des § 3 entspricht. Örtlich und zeitlich begrenzte Engpässe der Tragfähigkeit des Lebensraumes können hiebei insoweit unberücksichtigt bleiben, als sie durch jagdwirtschaftliche Maßnahmen so ausgeglichen werden können, daß keine untragbaren Schäden, insbesondere keine waldgefährdenden Wildschäden (§ 49 Abs. 3), auftreten. Treten dennoch solche Schäden auf, so sind die Abschußzahlen gegenüber den vorangegangenen Jagdjahren angemessen zu erhöhen. Auf die jagdlichen Verhältnisse in den außerhalb des Landesgebietes liegenden Teilen des Lebensraumes einer Rotwildpopulation ist Bedacht zu nehmen.
(3) Zur Ermittlung der für die Abschußplanung maßgeblichen Verhältnisse hat die Landesregierung spätestens im März jedes Jahres gesondert für jeden Rotwildraum eine Besprechung durchzuführen. Zu dieser hat sie je einen von den Gemeinden, den Jagdverfügungsberechtigten und den Jagdnutzungsberechtigten jeder Wildregion namhaft gemachten Vertreter sowie je einen Vertreter der Landwirtschaftskammer, des forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung, des als Interessenvertretung der Jägerschaft anerkannten Vereins, des als Fachverband der Forstwirtschaft anerkannten Vereins und der betroffenen Bezirkshauptmannschaften einzuladen.
(4) Die Behörde hat bis zum 30. April jedes Jahres mit Verordnung für jede Wildregion einen Abschußplan zu erlassen. Dieser hat für die einzelnen Wildarten, soweit erforderlich aufgegliedert nach Geschlecht und Altersklassen, die Abschüsse, die in der Wildregion insgesamt durchgeführt werden dürfen (Höchstabschuß) oder die mindestens durchgeführt werden müssen (Mindestabschuß), oder beides sowie die Aufteilung dieser Abschüsse auf die einzelnen Jagdgebiete zu enthalten. Beim Rotwild ist von dem gemäß Abs. 1 festgesetzten Mindestabschuß auszugehen. Dieser darf um höchstens 5 v.H. unterschritten werden. Für die Festsetzung der Abschußzahlen gilt der Abs. 2 sinngemäß.
(5) Soweit dies der vollständigen und zeitgerechten Erfüllung des für die Wildregion Festgesetzen Mindestabschusses dienlich ist, kann von der Aufteilung der über den Mindestabschuß hinaus zugelassenen Abschüsse (Mehrabschuß) auf die einzelnen Jagdgebiete abgesehen werden. In diesem Fall steht es jedem Jagdnutzungsberechtigten der Wildregion frei, über den für sein Jagdgebiet festgesetzten Mindestabschuß hinaus solange weitere Abschüsse vorzunehmen, bis der Mehrabschuß erschöpft ist. Im Gebiet einer Hegegemeinschaft hat deren Obmann die Durchführung dieser Abschüsse zu leiten.
(6) Zur Ermittlung der für die Abschußplanung maßgeblichen Verhältnisse hat die Behörde im April jedes Jahres gesondert für jede Wildregion eine Abschußplanbesprechung durchzuführen. Zu dieser hat sie die Jagdverfügungsberechtigten, die Jagdnutzungsberechtigten und ihre Jagdschutzorgane, die Gemeinden, die zuständige Dienststelle des forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung sowie die Waldaufseher einzuladen.
§ 39
Erfüllung des Mindestabschusses
(1) Der Jagdnutzungsberechtigte hat den für sein Jagdgebiet festgesetzten Mindestabschuß bis zum Beginn der Schonzeit zu erfüllen. Soweit dies zur Lenkung des Wildes (§ 35) oder zur Sicherstellung einer zeitgerechten und vollständigen Erfüllung des Mindestabschusses erforderlich ist, hat die Behörde anzuordnen, daß der Mindestabschuß bis zu bestimmten Zeitpunkten während der Schußzeit zu entsprechenden Teilen erfüllt sein muß.
(2) Wenn dem Abs. 1 nicht entsprochen ist, kann die Behörde dem Jagdnutzungsberechtigten eine Nachfrist einräumen, sofern anzunehmen ist, daß dies zur nachträglichen Erfüllung der Abschußverpflichtung führt. Sie hat durch Verordnung die Durchführung der fehlenden Abschüsse in der Wildregion anzuordnen und hiefür eine angemessene Frist zu setzen, wenn dies erforderlich scheint, um die nachträgliche Erfüllung der Abschußverpflichtung sicherzustellen. Hiebei sind die in anderen Jagdgebieten über den Mindestabschuß hinaus vorgenommenen Abschüsse anzurechnen. Im Falle einer solchen Anordnung ist jeder Jagdnutzungsberechtigte der Wildregion verpflichtet, in seinem Jagdgebiet so viele Abschüsse wie möglich vorzunehmen, bis die angeordneten Abschüsse insgesamt erfüllt sind. Im Gebiet einer Hegegemeinschaft hat deren Obmann die Durchführung dieser Abschüsse zu leiten.
(3) Um beim weiblichen Wild und beim Jungwild die vollständige und zeitgerechte Erfüllung des Mindestabschusses sicherzustellen, hat die Behörde erforderlichenfalls dem Jagdnutzungsberechtigten mit Bescheid vorzuschreiben, daß er männliches Wild, das älter als zwei Jahre ist,
§ 40
Hegeabschuß
(1) Die Behörde kann auf Antrag des Jagdnutzungsberechtigten den Abschuß von Wild, welches der ganzjährigen Schonung unterliegt, zulassen, wenn dies im Interesse der Hege gelegen ist. In der Bewilligung sind die Anzahl der Tiere festzulegen, die erlegt werden dürfen, die Merkmale zu bestimmen, nach welchen sie auszuwählen sind, und die Personen zu bezeichnen, die zum Abschuß ermächtigt sind.
(2) Krankes Wild, das nicht ganzjährig geschont ist, darf ungeachtet des Abschußplanes und der Schonzeit jederzeit erlegt werden. Die erlegten Tiere sind einem von der Behörde bestimmten Sachverständigen vorzulegen. Der Abschuß ist der Behörde zu melden.
§ 41
Abschuß von Schadwild
(1) Schälendes Wild ist ungeachtet der Schonzeit und des Abschußplanes unverzüglich abzuschießen. Die erlegten Tiere sind einem von der Behörde bestimmten Sachverständigen vorzulegen.
(2) Zur Verhütung von Schäden durch das Wild hat die Behörde ungeachtet der Schonzeit und des Abschußplanes
(3) Ein Abschußauftrag ist zu erteilen, wenn durch einen überhöhten Wildbestand in einem bestimmten Gebiet untragbare Schäden, insbesondere waldgefährdende Wildschäden (§ 49 Abs. 3), drohen. Der Abschußauftrag hat auf die notwendige Anzahl von Tieren zu lauten und eine angemessene Frist für den Abschuß zu enthalten. Erforderlichenfalls ist der Abschußauftrag auch auf die dem Schadgebiet benachbarten Jagdgebiete zu erstrecken.
(4) Die Freihaltung ist anzuordnen, wenn forstlicher Bewuchs, der eine wichtige Schutzfunktion hat oder erlangen soll, durch das Wild in seinem Bestand gefährdet wird. Die Anordnung kann sich auf alle oder einzelne Arten des Schalenwildes erstrecken. Sie ist örtlich und zeitlich auf das zum Schutz des gefährdeten Bewuchses erforderliche Maß zu beschränken. Die Anordnung hat zur Folge, daß jedes Stück des betreffenden Wildes, welches sich im festgesetzten Gebiet einstellt, sofort zu erlegen ist.
(5) Die Behörde hat von Maßnahmen gemäß Abs. 2 insoweit abzusehen, als durch andere Vorkehrungen, wie die Errichtung von Wildzäunen oder die Anwendung geeigneter Mittel zum Schutz einzelner Pflanzen, sichergestellt wird, daß das Wild keine untragbaren Schäden verursacht.
§ 42
Abschußkontrolle
(1) Der Jagdnutzungsberechtigte hat über das in seinem Jagdgebiet erlegte oder eingefangene Wild sowie das aufgefundene Fallwild und sonstige Wildverluste ein fortlaufendes Verzeichnis zu führen (Abschußliste). Er hat der Behörde, dem Jagdverfügungsberechtigten sowie dem Obmann der Hegegemeinschaft jederzeit Einsicht in die Abschußliste zu gewähren. Die Abschußliste für das abgelaufene Jagdjahr ist bis spätestens 10. April der Behörde zu übermitteln.
(2) Jeder Abschuß von Wild, welcher dem Abschußplan unterliegt, ist innerhalb einer Woche der Behörde schriftlich zu melden. Erlegtes Schalenwild, ausgenommen männliche Tiere, die älter als ein Jahr sind, muß einem Kontrollorgan vorgezeigt werden, welches die Abschußmeldung auf ihre Richtigkeit zu prüfen und gegebenenfalls zu bestätigen hat. Das Kontrollorgan hat das vorgezeigte Wild dauerhaft zu kennzeichnen und die erteilte Bestätigung in einem Tagebuch zu verzeichnen. Wenn das Wild schon gekennzeichnet ist oder wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß es gekennzeichnet war, darf das Kontrollorgan die Abschußmeldung nicht bestätigen.
(3) In jeder Gemeinde sind vom Bürgermeister nach Anhörung der Jagdverfügungsberechtigten unbefangene, vertrauenswürdige und sachkundige Personen, die leicht erreichbar sind, als Kontrollorgane zu bestellen.
(4) Bei männlichem Schalenwild, welches älter als ein Jahr ist, sind die Abschußmeldungen anläßlich der Hegeschau anhand der vorgelegten Trophäen zu überprüfen.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Abschußliste, die Abschußmeldung, die Bekanntgabe der bestellten Kontrollorgane, das Tagebuch sowie die Kennzeichnung des erlegten Wildes und der vorgelegten Trophäen zu erlassen.
Vorschriften für Wildhege und Jagdbetrieb
§ 43
Verbesserung der Einstands- undÄsungsverhältnisse, Wildfütterung
(1) Der Jagdnutzungsberechtigte hat alle rechtlich möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Gelegenheiten zu nützen, die Einstands und Äsungsverhältnisse in seinem Jagdgebiet zu verbessern.
(2) Soweit es zur Vermeidung untragbarer Schäden während der Zeit der Vegetationsruhe und des Vegetationsbeginns erforderlich ist, muß das Rotwild gefüttert werden. Anderes Wild darf in diesem Umfang gefüttert werden. Die Behörde hat die Wildfütterung zu untersagen, soweit diese Voraussetzungen nicht gegeben sind.
(3) Für die Fütterung gelten folgende Bestimmungen:
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art und das Ausmaß der Fütterung zu erlassen. Die Behörde hat erforderlichenfalls Beginn und Ende der Fütterung durch Verordnung festzulegen.
§ 44
Futterplätze
(1) Die Futterplätze müssen in solcher Ausstattung, Größe, Anzahl und Verteilung über das Jagdgebiet eingerichtet werden, daß den Erfordernissen nach § 43 Abs. 2 und 3 entsprochen werden kann und die Wildschäden im Bereich der Futterplätze möglichst gering gehalten werden. Die Standorte müssen eine ungestörte Nahrungsaufnahme und ausreichende Einstandsmöglichkeiten bieten und so gelegen sein, daß das Wild von Grundflächen, die eines besonderen Schutzes vor Wildschäden bedürfen, ferngehalten wird.
(2) Die Einrichtung von Futterplätzen muß vorher dem Waldaufseher angezeigt werden.
(3) Futterplätze für Rotwild dürfen nur mit Zustimmung des Jagdverfügungsberechtigten, der zuvor die Eigentümer der im Einflußbereich des Futterplatzes gelegenen Grundstücke zu hören hat, eingerichtet werden. Wenn der Jagdverfügungsberechtigte nicht zustimmt, ist die Bewilligung der Behörde einzuholen. Diese ist nach Anhörung des Jagdverfügungsberechtigten erforderlichenfalls unter Auflagen zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 erfüllt sind. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
§ 45
Wildwintergatter
(1) Zur Vermeidung von Wildschäden können mit Zustimmung des Grundeigentümers (§ 29 Abs. 1) und mit Bewilligung der Behörde Wildwintergatter errichtet und betrieben werden.
(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist auf Antrag der Hegegemeinschaft (§ 54) zu erteilen, wenn der Standort, die Größe, die Ausstattung und die vorgesehene Betriebsweise des Wildwintergatters den Erfordernissen des Wildes entspricht und keine untragbaren Wildschäden erwarten läßt. Der Jagdverfügungsberechtigte ist vorher anzuhören.
(3) Beginn und Ende der jährlichen Wintergatterung sind der Behörde vorher anzuzeigen.
(4) Die Behörde hat die Bewilligung zu entziehen, wenn die Interessen gemäß Abs. 2 auch nicht durch die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen hinsichtlich der Ausstattung und Betriebsweise des Wildwintergatters ausreichend geschützt werden. Die Bewilligung erlischt, wenn die Wintergatterung zweimal hintereinander unterbleibt.
§ 46
Aussetzen jagdgebietsfremden Wildes,Einfangen von Wild
(1) Wild, welches in einem Jagdgebiet bisher nicht heimisch war, darf dort nur mit Bewilligung der Behörde ausgesetzt werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Grundsätze des § 3 nicht verletzt werden. Vor der Erteilung der Bewilligung sind die Landwirtschaftskammer und der als Interessenvertretung der Jägerschaft anerkannte Verein (§ 61) zu hören.
(2) Wird Wild ohne Bewilligung gemäß Abs.: ausgesetzt, so hat die Behörde den sofortigen Abschuß zu verfügen.
(3) Wild einzufangen und lebend in Verkehr zu bringen, ist dem Jagdnutzungsberechtigten nur mit Bewilligung der Behörde gestattet. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die eingefangenen Tier, nachweislich für Tiergärten, Wildparks oder dgl., für wissenschaftliche Zwecke oder zum Aussetzen in anderen Gebieten bestimmt sind. Die Bewilligung hat auf eine bestimmte Anzahl von Tieren zu lauten und ist zu befristen.
§ 47
Jagdhunde
(1) Für jedes Jagdgebiet muß ein geeigneter Jagdhund zur Verfügung stehen.
(2) In Jagdgebieten, für welche im Abschußplan regelmäßig ein Mindestabschuß an Schalenwild von insgesamt mehr als 20 Stück festgesetzt ist, müssen der Jagdnutzungsberechtigte oder sein Jagdschutzorgan einen geeigneten Jagdhund halten.
§ 48
Wildseuchen
Der Jagdnutzungsberechtigte und das Jagdschutzorgan sind verpflichtet, Wahrnehmungen über das Auftreten von Wildseuchen im Wildbestand des Jagdgebietes unverzüglich der Behörde, dem Obmann der Hegegemeinschaft und den Jagdnutzungsberechtigten der benachbarten Jagdgebiete bekanntzugeben.
Überprüfung der Jagdwirtschaft
§ 49
Beobachtung des Jagdgebiets
(1) Der Jagdnutzungsberechtigte hat die Auswirkungen der Jagdwirtschaft auf das Wild und seinen Lebensraum ständig zu beobachten.
(2) Zur Beurteilung waldgefährdender Wildschäden (Abs. 3) haben der Jagdverfügungsberechtigte und der Jagdnutzungsberechtigte gemeinsam nach Anhörung des Waldaufsehers Vergleichsflächen zu errichten und zu erhalten. Sie müssen in solcher Anzahl und an solchen Orten errichtet werden, daß bei den örtlich unterschiedlichen Verhältnissen ausreichende Kenntnisse über den Waldzustand mit und ohne Beeinflussung durch das Wild gewonnen werden können. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Vergleichsflächen, insbesondere über die erforderliche Anzahl, Größe und Ausstattung, zu erlassen.
(3) Waldgefährdende Wildschäden liegen vor, wenn das Wild durch Verbiß, Verfegen oder Schälen
§ 50
Hegeschau
(1) Zum Zwecke der öffentlichen Begutachtung der Jagdwirtschaft hat der als Interessenvertretung der Jägerschaft anerkannte Verein (§ 61) in jedem Verwaltungsbezirk jährlich eine Hegeschau zu veranstalten. Die Hegeschau kann für Teile eines Verwaltungsbezirks gesondert durchgeführt werden.
(2) Im Rahmen der Hegeschau hat eine Beurteilung der Jagdwirtschaft in den einzelnen Hegegemeinschaften und Jagdgebieten zu erfolgen. Sie ist durch Sachverständige vorzunehmen. Hiebei ist insbesondere auf die Einhaltung des Abschußplanes, die eingetretenen Wildschäden und die zur Verhütung von Wildschäden und zur Verbesserung der natürlichen Einstands- und Äsungsverhältnisse unternommenen Anstrengungen Bedacht zu nehmen und der Wildabschuß im gesamten aus hegerischer Sicht zu bewerten.
(3) Die Hegegemeinschaften und Jagdnutzungsberechtigten sind verpflichtet, dem Veranstalter die für die Darstellung und Beurteilung der Jagdwirtschaft erforderlichen Unterlagen und Beweisstücke vorzulegen. Die Behörde ist befugt, dem Veranstalter die zur Durchführung der Hegeschau erforderlichen Daten bekanntzugeben.
Jagdschutzdienst
§ 51
Bestellung von Jagdschutzorganen
(1) Der Jagdnutzungsberechtigte hat in seinem Jagdgebiet nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 einen ständigen Jagdschutzdienst mit der Aufgabe einzurichten,
(2) Zur Besorgung des Jagdschutzdienstes hat der Jagdnutzungsberechtigte, soweit er diesen nicht gemäß Abs. 6 selbst versieht, Jagdschutzorgane in solcher Anzahl und mit einem solchen Beschäftigungsausmaß zu bestellen, daß ihr Einsatz bei Bedarf gesichert ist. Hiebei ist auf die Größe des Jagdgebietes, den Wildbestand und die Gefährdungen, denen das Wild im Jagdgebiet ausgesetzt ist, sowie auf die Schutzbedürftigkeit des Pflanzenwuchses im Jagdgebiet Bedacht zu nehmen. In einem Jagdgebiet mit mehr als 1800 ha unrechenbarer Fläche (§ 6) muß mindestens ein vollbeschäftigtes Jagdschutzorgan (Berufsjäger) bestellt sein. Die Behörde hat dem Jagdnutzungsberechtigten nötigenfalls mit Bescheid vorzuschreiben, in welchem Umfang er Jagdschutzorgane zu bestellen hat.
(3) Die Bestellung zum Jagdschutzorgan bedarf der Genehmigung der Behörde. Diese ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 52 erfüllt sind und der Jagdverfügungsberechtigte der Bestellung zustimmt. Die Behörde hat die Zustimmung zu ersetzen, wenn sie aus unsachlichen Gründen verweigert wird. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 52 nicht vorliegen oder das Jagdschutzorgan seinen Verpflichtungen (§§ 53 Abs. 1 und 2 und 65 Abs. 2 lit. a) mehrfach nicht nachkommt.
(4) Das Jagdschutzorgan ist für die Dauer des Jagdpachtverhältnisses zu bestellen. Wenn der Jagdverfügungsberechtigte die Jagd selbst nutzt, ist es für mindestens sechs Jahre, höchstens aber für die Dauer der Jagdnutzung in Dienst zu stellen. Das Jagdschutz Organ darf gegen seinen Willen nur mit Zustimmung der Behörde vorzeitig seiner Funktion enthoben werden. Die Zustimmung ist nach Anhören des Jagdverfügungsberechtigten zu erteilen, wenn die vorzeitige Enthebung nicht aus Gründen erfolgt, die dem öffentlichen Interesse an einem wirksamen Jagdschutzdienst entgegenstehen.
(5) Die Behörde hat das Jagdschutzorgan auf die vorschriftsmäßige Ausübung seiner hoheitlichen Befugnisse anzugeloben und ihm einen Dienstausweis und ein Dienstabzeichen auszufolgen. Das Jagdschutzorgan hat in Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Mit diesem hat es sich auf Verlangen gegenüber den von seinen Amtshandlungen betroffenen Personen auszuweisen. Bei Beendigung der Tätigkeit des Jagdschutzorganes sind der Dienstausweis und das Dienstabzeichen unverzüglich der Behörde zurückzustellen.
(6) Der Jagdnutzungsberechtigte bzw. im Falle einer Jagdgesellschaft deren Leiter kann durch die Behörde der Verpflichtung zur Bestellung von Jagdschutzorganen entbunden werden, wenn er die Voraussetzungen gemäß § 52 erfüllt, das Jagdgebiet eine anrechenbare Fläche von weniger als 500 ha aufweist und Aufgaben des Jagdschutzdienstes nur in geringem Umfang anfallen. In diesem Fall kommen dem Jagdnutzungsberechtigten bzw. dem Leiter der Jagdgesellschaft (Jagdschutzbeauftragte) die Aufgaben und Befugnisse gemäß § 53 Abs. 1, 3 und 4 zu. Der Abs. 5 gilt sinngemäß.
§ 52
Voraussetzungen für die Bestellung
(1) Als Jagdschutzorgan kann nur bestellt werden, wer
(2) Die Jagdschutzprüfung ist vor der beim Amt der Landesregierung eingerichteten Jagdschutzprüfungskommission abzulegen. Ihr gehören der Vorstand der für Jagdangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung als Vorsitzender und drei Beisitzer an. Als Beisitzer sind von der Landesregierung fachlich geeignete Personen auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, und zwar je einer auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer für Vorarlberg und des als Interessenvertretung der Jägerschaft anerkannten Vereines (§ 61) sowie einer aus dem Kreis der Jagdschutzorgane. Der von der Landwirtschaftskammer vorgeschlagene Beisitzer muß über besondere forstfachliche Kenntnisse verfügen. Für jeden Beisitzer ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Für dieses gelten die gleichen Bestimmungen wie für den Beisitzer, den es zu vertreten hat.
(3) Zur Jagdschutzprüfung dürfen von der Landesregierung nur österreichische Staatsbürger zugelassen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet und zwei Probejahre in einem von der Behörde für die Ausbildung von Jagdschutzorganen zugelassenen Jagdbetrieb abgeleistet haben. Der Ableistung von Probejahren ist eine mindestens gleichwertige jagdbetriebliche Tätigkeit außerhalb des Landes gleichgestellt.
(4) Die Jagdschutzprüfung hat aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zu bestehen. Sie hat sich auf die für den Jagdschutzdienst erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erstrecken. Die Jagdschutzprüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden, wobei zwischen der ersten und zweiten Wiederholungsprüfung eine Wartezeit von mindestens einem Jahr einzuhalten ist.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen über
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, daß die Ausbildung zu einem Beruf die Jagdschutzprüfung ersetzt, wenn im Zuge der Ausbildung zu diesem Beruf die nach Abs. 4 erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden.
§ 53
Aufgaben und Befugnisse
(1) Das Jagdschutzorgan hat das Jagdgebiet regelmäßig, vor allem aber wenn besondere Verhältnisse oder Vorkommnisse dies erfordern, zu begehen und zu beobachten. Es ist verpflichtet, der Behörde sowie dem Jagdverfügungsberechtigten auf Verlangen Auskunft über seine Beobachtungen zu geben. Wildschäden oder sonstige Vorkommnisse, die behördliche Maßnahmen notwendig erscheinen lassen, hat das Jagdschutzorgan unverzüglich der Behörde zu melden. Über Wildschäden und Schäden an Einrichtungen der Grundeigentümer zum Schutz vor Wildschäden hat es überdies den Jagdverfügungsberechtigten unverzüglich zu verständigen.
(2) Das Jagdschutzorgan hat den Jagdnutzungsberechtigten in allen jagdwirtschaftlichen Belangen zu beraten und auf das nach den jagdrechtlichen Vorschriften gebotene Verhalten hinzuweisen. Bei Gefahr im Verzug hat es anstelle und im Namen des Jagdnutzungsberechtigten die erforderlichen Entscheidungen zu treffen und Maßnahmen durchzuführen; hiezu gehört insbesondere die Vornahme von Abschüssen gemäß den §§ 35 Abs. 2, 39 Abs. 2 und 41 Abs. 1 bis 4.
(3) Das Jagdschutzorgan ist befugt, in Ausübung seines Dienstes
(4) Das Jagdschutzorgan darf nur Personen festnehmen, die es entgegen § 32 Abs. 1 jagend oder mit Jagdbeute antrifft, wenn sie ihm unbekannt sind, sich nicht ausweisen und ihre Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist.
(5) Das Jagdschutzorgan hat die festgenommenen Personen und vorläufig beschlagnahmten Gegenstände unverzüglich der Behörde oder zur Übergabe an diese einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu übergeben. Wenn der Grund der Festnehmung oder der vorläufigen Beschlagnahme schon vorher wegfällt, ist die festgenommene Person freizulassen und der vorläufig beschlagnahmte Gegenstand zurückzugeben. Die festgenommene Person ist ehestens, womöglich bei ihrer Festnehmung, in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe ihrer Festnehmung und die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Bei der Festnehmung und Vorführung ist mit möglichster Schonung der Person und der Ehre des Festgenommenen vorzugehen.
(6) Das Jagdschutzorgan ist befugt, in Ausübung seines Dienstes eine Faustfeuerwaffe zu tragen. Zum Waffengebrauch ist es nur im Falle der Notwehr (§ 3 Strafgesetzbuch) berechtigt.
Hegegemeinschaften
§ 54
Einrichtung, Organe, Aufgaben
(1) Für jede Wildregion im Bereich einer Kernzone oder Randzone für Rotwild (§ 35) besteht eine Hegegemeinschaft. Sie wird durch die Jagdnutzungsberechtigten der Jagdgebiete gebildet, auf die sich die Wildregion erstreckt.
(2) Für Wildregionen, die nicht unter den Abs. 1 fallen, hat die Behörde Hegegemeinschaften einzurichten, wenn dies die Mehrheit der Jagdnutzungsberechtigten unter sinngemäßer Anwendung des § 55 Abs. 1 beschließt.
(3) Die Hegegemeinschaft besitzt Rechtspersönlichkeit. Ihre Organe sind die Mitgliederversammlung, der Obmann und die Rechnungsprüfer. Zur Vorbereitung der Entscheidungen der Mitgliederversammlung und zur Mitwirkung bei der Durchführung ihrer Beschlüsse kann ein Ausschuß eingerichtet werden, der neben dem Obmann und dem Obmannstellvertreter höchstens drei weitere Mitglieder umfassen darf. Die Hegegemeinschaft untersteht der Aufsicht der Behörde.
(4) Neben den in diesem Gesetz besonders bezeichneten Aufgaben obliegen der Hegegemeinschaft die Fütterung des Rotwildes einschließlich der Einrichtung von Futterplätzen sowie die Abstimmung aller sonstigen das Rotwild betreffenden jagdwirtschaftlichen Maßnahmen.
(5) Auf Beschluß der Mitgliederversammlung hat die Hegegemeinschaft folgende weitere Aufgaben zu besorgen:
(6) Soweit jagdwirtschaftliche Aufgaben von der Hegegemeinschaft besorgt werden, tritt diese an die Stelle der Jagdnutzungsberechtigten.
§ 55
Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung gehören die Jagdnutzungsberechtigten der in der Hegegemeinschaft zusammengefaßten Jagdgebiete an. Jedem Mitglied kommen bei Abstimmungen und Wahlen auf je angefangene 500 ha der einbezogenen anrechenbaren Fläche eine Stimme, höchstens jedoch vier Stimmen zu. Das Stimmrecht ist persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte auszuüben. Eine Jagdgesellschaft ist als ein Mitglied anzusehen, das durch den Jagdleiter vertreten wird.
(2) Die Mitgliederversammlung ist bei Bedarf einzuberufen. Sie ist auch einzuberufen, wenn dies von einem Viertel der Mitglieder oder von Mitgliedern, die ein Viertel aller Stimmen auf sich vereinigen, unter Bekanntgabe der gewünschten Tagesordnung verlangt wird.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn die Mitglieder mindestens eine Woche vorher unter Angabe des Ortes und des Beginns der Versammlung sowie der Tagesordnung eingeladen worden sind und mindestens die Hälfte aller Stimmen vertreten ist. Eine halbe Stunde nach dem für den Versammlungsbeginn festgesetzten Zeitpunkt ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen beschlußfähig, wenn auf diese Rechtsfolge in der Einladung ausdrücklich hingewiesen worden ist. Zu einem Beschluß ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Der Mitgliederversammlung obliegen jedenfalls
(5) Die Wahl und die Abberufung des Obmannes und seines Stellvertreters sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(6) Die Behörde und die Landwirtschaftskammer können zu den Mitgliederversammlungen Vertreter mit beratender Stimme entsenden. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung ist ihnen rechtzeitig bekanntzugeben.
§ 56
Obmann
(1) Als Obmann ist eine in Jagdlichen Belangen besonders erfahrene und mit den örtlichen Verhältnissen vertraute Person zu bestellen, die ihren ordentlichen Wohnsitz in Vorarlberg hat. Der Obmann muß nicht Mitglied der Hegegemeinschaft sein. Die Funktionsperiode des Obmannes beträgt drei Jahre.
(2) Der Obmann wird im Falle seiner Verhinderung durch den Obmannstellvertreter vertreten. Für diesen gelten die gleichen Bestimmungen wie für den Obmann.
(3) Der Obmann vertritt die Hegegemeinschaft. Er hat die Mitgliederversammlung und gegebenenfalls den Ausschuß Einzuberufen und deren Sitzungen zu leiten und Beschlüsse durchzuführen. Er hat alle Aufgaben zu besorgen, die nicht der Mitgliederversammlung oder gegebenenfalls dem Ausschuß vorbehalten sind.
§ 57
Voranschlag, Rechnungsabschluß,Verumlagung der Kosten
(1) Die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben hat aufgrund eines Voranschlags für das betreffende Jagdjahr zu erfolgen. Der Obmann hat bis spätestens 1. Juli jedes Jahres den Entwurf eines Voranschlags der Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen. Wenn Aufwendungen notwendig werden, für welche im Voranschlag nicht oder nicht ausreichend vorgesorgt ist, hat der Obmann der Mitgliederversammlung ehestens den Entwurf eines Nachtragsvoranschlags zur Beschlußfassung vorzulegen. Innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf eines Jagdjahres hat der Obmann den Rechnungsabschluß zu erstellen und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Wenn ein Ausschuß eingerichtet ist, kommen diese Aufgaben dem Ausschuß zu.
(2) Die Mitglieder haben zu den Kosten der Fütterung im Verhältnis zu dem im Abschußplan für das betreffende Jagdjahr festgesetzten Mindestabschuß beizutragen. Diese Beiträge können für die verschiedenen Geschlechter und Altersklassen des Wildes unterschiedlich festgelegt werden. Wenn das Jagdgebiet nur teilweise in das Gebiet der Wildregion einbezogen ist, ist jener Teil des festgesetzten Mindestabschusses, der dem einbezogenen Teil der anrechenbaren Fläche des Jagdgebietes entspricht, zugrunde zu legen. Die Kosten der übrigen Maßnahmen sind entsprechend dem Nutzen für die einzelnen Jagdgebiete zu verumlagen.
§ 58
Aufsichtsbehördliche Maßnahmen
(1) Der Obmann der Hegegemeinschaft ist verpflichtet, der Behörde die im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen und Oberprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
(2) Die Behörde hat auf Antrag eines Mitglieds der Hegegemeinschaft oder von Amts wegen Beschlüsse und sonstige Maßnahmen der Hegegemeinschaft, die gegen ein Gesetz verstoßen, aufzuheben, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist oder Rechte des Antragstellers verletzt werden. Sie hat Wahlen für ungültig zu erklären, sofern das Wahlverfahren rechtswidrig war und das Wahlergebnis dadurch beeinflußt wurde. Die Hegegemeinschaft ist verpflichtet, mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsansicht der Behörde entsprechenden Zustand herzustellen. Eine Aufhebung oder Ungültigerklärung ist nur innerhalb von drei Jahren zulässig.
(3) Erfüllt die Hegegemeinschaft eine ihr obliegende Aufgabe nicht, so hat ihr die Behörde die Erfüllung durch Bescheid aufzutragen. Hiefür ist eine angemessene Frist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist hat die Behörde in Fällen unbedingter Notwendigkeit anstelle und im Namen der Hegegemeinschaft sowie auf deren Kosten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(4) Die Behörde kann durch Bescheid einen geeigneten Sachwalter bestellen und mit Befugnissen von Organen der Hegegemeinschaft betrauen. Dies ist insoweit zulässig, als Maßnahmen nach Abs. 1 bis 3 nicht ausreichen, um eine diesem Gesetz entsprechende Besorgung der Aufgaben der Hegegemeinschaft zu gewährleisten. Die mit der Tätigkeit des Sachwalters verbundenen Kosten sind von der Hegegemeinschaft zu tragen.
(5) Über Streitigkeiten, die zwischen der Hegegemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Behörde.
Ersatz von Jagd- und Wildschäden
§ 59
Schadenersatzpflicht
(1) Der Jagdnutzungsberechtigte hat dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstücks, soweit zwischen ihnen nichts anderes vereinbart ist,
(2) Wildschäden in Gemüse- und Ziergärten sowie in Baumschulen u. dgl. sind nur zu ersetzen, wenn die Schädigung erfolgte, obgleich vom Geschädigten die Vorkehrungen getroffen worden waren, mit welchen solche Anpflanzungen üblicherweise gegen Wildschäden geschützt werden.
(3) Der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte kann vom Jagdnutzungsberechtigten für bestimmte Grundstücke mit besonders gefährdetem forstlichen Bewuchs die Beistellung geeigneter Mittel zum Schutz einzelner Pflanzen verlangen. Im Streitfall hat hierüber die Behörde zu entscheiden. Kommt der Jagdnutzungsberechtigte einem solchen Verlangen nach, so ist er vom Schadenersatz befreit, wenn die Mittel nicht oder nicht fachgerecht; angebracht worden sind.
(4) Wildschäden sind nicht zu ersetzen, wenn der Geschädigte die vom Jagdnutzungsberechtigten zur Abwehr von Wildschäden rechtmäßig getroffenen Maßnahmen unwirksam macht.
§ 60
Schlichtungsverfahren
(1) Schadenersatzansprüche gemäß § 59 sind vom Geschädigten innerhalb eines Monats, nachdem er vom Eintritt des Schadens Kenntnis erlangt hat, gegenüber dem Jagdnutzungsberechtigten geltend zu machen. Kommt eine einvernehmliche Lösung nicht zustande, kann der Geschädigte ein Schlichtungsverfahren (Abs. 2 bis 5) beantragen.
(2) Als Schlichter sind von der Behörde für ihren Verwaltungsbezirk Personen zu bestellen und zu beeiden, die zur Feststellung von Jagd- und Wildschäden und zur Ermittlung der Schadenshöhe fachlich geeignet und vertrauenswürdig sind.
(3) Das Schlichtungsverfahren muß vom Geschädigten innerhalb von drei Monaten, nachdem er vom Eintritt des Schadens Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde schriftlich beantragt werden. Die Behörde hat den Antrag unverzüglich einem Schlichter, der im Hinblick auf Schadensart und Schadensort geeignet ist, zur Behandlung zuzuweisen. Der Schlichter hat ehestens ein schriftliches Gutachten darüber zu erstellen, ob die Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht gemäß § 59 vorliegen und gegebenenfalls wie hoch der Schaden ist, und dem Jagdnutzungsberechtigten sowie dem Geschädigten zu übermitteln. Zu diesem Zweck hat der Schlichter das geschädigte Gut ehestens zu besichtigen. Läßt sich die Höhe des Schadens erst zur Zeit der Ernte ermitteln, hat der Schlichter eine weitere Besichtigung für diesen Zeitpunkt vorzusehen. Der Geschädigte hat den Schlichter spätestens eine Woche vor dem in Aussicht genommenen Erntezeitpunkt zu verständigen. Der Schlichter hat den Jagdnutzungsberechtigten und den Geschädigten zur Teilnahme an den Besichtigungen einzuladen und ihnen Gelegenheit zu geben, sich über die Schadensursache und Schadenshöhe zu äußern.
(4) Wenn weder der Jagdnutzungsberechtigte noch der Geschädigte innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gutachtens dem Schlichter mitteilt, daß er mit der von ihm ermittelten Schadenshöhe nicht einverstanden ist, ist dies als Zustimmung zu einem Vergleich auf der Grundlage des Gutachtens zu werten. Der Schlichter hat die Parteien bei der Übermittlung des Gutachtens auf diese Rechtswirkung hinzuweisen. Nach Ablauf der Frist hat der Schlichter den Parteien schriftlich mitzuteilen, ob der Vergleich zustande gekommen ist. Ist der Vergleich zustande gekommen, so hat der Jagdnutzungsberechtigte den im Vergleichswege vereinbarten Schadenersatz innerhalb eines Monats an den Geschädigten zu zahlen. Ein solcher Vergleich hat die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches (§ 1 Z. 15 der Exekutionsordnung).
(5) Der Schlichter hat Anspruch auf Gebühren im gleichen Ausmaß wie Sachverständige im gerichtlichen Verfahren. Die Gebühren sind, von folgender Ausnahme abgesehen, vom Jagdnutzungsberechtigten zu tragen. Wenn der Schlichter die Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht gemäß § 59 nicht als gegeben erachtet oder wenn der verglichene Schadensbetrag nicht höher ist als ein vom Jagdnutzungsberechtigten im Verfahren gemäß Abs. 1 schriftlich angebotener Schadenersatz, sind die Gebühren je zur Hälfte vom Jagdnutzungsberechtigten und vom Geschädigten zu tragen. Erforderlichenfalls sind die Gebühren von der Behörde mit Bescheid vorzuschreiben.
(6) Der Geschädigte kann den Schadenersatzanspruch auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend machen, wenn seit dem Eintritt des Schadens weniger als drei Jahre verstrichen sind und
Jagdförderung
§ 61
Interessenvertretung der Jägerschaft
(1) Die Landesregierung hat einen Verein, dem satzungsgemäß die Förderung der Interessen der Jägerschaft obliegt, als Interessenvertretung der Jägerschaft anzuerkennen. Wenn mehrere derartige Vereine bestehen, ist jener Verein anzuerkennen, dem die größte Anzahl von Mitgliedern, die eine Jagdkarte (§ 24 Abs. 2) besitzen, angehört. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr gegeben sind.
(2) Der gemäß Abs. 1 anerkannte Verein hat neben den ihm durch dieses Gesetz sonst übertragenen Rechten und Pflichten die Aufgabe,
(3) Die Bestimmungen des Landwirtschaftskammergesetzes bleiben unberührt.
§ 62
Jagdförderungsbeitrag
(1) Personen, denen eine Jagdkarte (§ 24 Abs. 2) oder eine Gästejagdkarte (§ 24 Abs. 3) ausgestellt wird, haben einen Jagdförderungsbeitrag zu leisten.
(2) Die Höhe des Jagdförderungsbeitrages ist durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Sie darf für ein Jahr die Hälfte der Verwaltungsabgabe, die für die Ausstellung der Jagdkarte oder Gästejagdkarte zu entrichten ist, nicht übersteigen.
(3) Der Jagdförderungsbeitrag ist im Zeitpunkt der Ausstellung der Jagdkarte oder Gästejagdkarte fällig. Wird er nicht ohne weiteres entrichtet, so ist er von der Behörde, welche die Jagdkarte oder Gästejagdkarte ausstellt, mit Bescheid nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzuschreiben.
(4) Der Ertrag des Jagdförderungsbeitrages ist dem als Interessenvertretung der Jägerschaft anerkannten Verein zur Besorgung der Aufgaben, die ihm durch dieses Gesetz übertragen sind, zu überlassen. Auf Verlangen der Landesregierung hat der Verein die Verwendung dieser Mittel offenzulegen.
Behörden, Verfahrens-, Straf-und Schlußbestimmungen
§ 63
Behörde
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bezirkshauptmannschaft.
(2) Bei der Festlegung von Jagdgebieten (§ 10) und Wildbehandlungszonen (§ 35 Abs. 3) sowie bei der Einrichtung von Jagdgenossenschaften (§ 11 Abs. 2) und Hegegemeinschaften (§ 54 Abs. 2), die sich auf mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken, haben die Bezirkshauptmannschaften einvernehmlich vorzugehen. Im übrigen richtet sich die Zuständigkeit danach, auf welchen Verwaltungsbezirk der größte Teil des betreffenden Gebietes entfällt.
§ 64
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in den §§ 13 Abs. 1 und 3 und 15 Abs. 1 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 65
Jagdaufsicht
(1) Sämtliche Jagdgebiete unterliegen der behördlichen Überwachung (Jagdaufsicht). Diese besteht im Recht und in der Pflicht der Behörde, die Einhaltung dieses Gesetzes, der hiezu erlassenen Verordnungen sowie der im einzelnen ergangenen Anordnungen und Vorschreibungen zu überwachen. Zu diesem Zweck sind die Organe der Behörde berechtigt, jedes Jagdgebiet zu betreten, vom Jagdverfügungsberechtigten und vom Jagdnutzungsberechtigten sowie von der Hegegemeinschaft Auskünfte und Nachweise zu verlangen und alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der Ausübung des Jagdrechts, die für die Jagdaufsicht von Bedeutung sind, festzustellen. Bei diesen Erhebungen kann die Behörde im Jagdgebiet die erforderlichen Arbeiten durchführen, wie Wildzählungen vornehmen und Untersuchungsmaterial entnehmen. Wenn die jagdrechtlichen Vorschriften nicht eingehalten werden, hat die Behörde die zur umgehenden Herstellung des rechtmäßigen Zustandes erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Soweit Abschüsse gemäß den §§ 35 Abs. 2 und 3, 39 Abs. 1 und 2 und 41 Abs. 1 bis 4 nicht zeitgerecht vorgenommen werden, sind sie von der Behörde ohne weiteres Verfahren zwangsweise durchzuführen.
(2) Bei der Jagdaufsicht haben mitzuwirken
(3) Zur Durchführung von Zwangsabschüssen hat die Behörde in erster Linie die Jagdschutzorgane heranzuziehen. Zusätzlich hat sie sich hiefür sonstige geeignete Personen in solcher Anzahl zur Verfügung zu halten, als es erforderlich ist, um Zwangsabschüsse vornehmen zu können, wenn der Einsatz von Jagdschutzorganen nicht möglich oder nicht zielführend ist.
§ 66
Anhörungsrechte
(1) Die Landesregierung hat vor der Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes
(2) Die Behörde hat vor Erlassung von Verordnungen gemäß den §§ 35 Abs. 3 und 36 Abs. 2 die im Abs. 1 lit. a bis c genannten Stellen zu hören.
§ 67
Jagdkataster
(1) Die Behörde hat einen Jagdkataster zu führen, in dem die Jagdlichen Verhältnisse des Verwaltungsbezirks nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 dargestellt sind.
(2) Der Jagdkataster hat eine planliche Darstellung des Verwaltungsbezirks zu enthalten, in der die Grenzen der Rotwildräume und der Wildregionen sowie der Wildbehandlungszonen ausgewiesen sind.
(3) Der Jagdkataster hat hinsichtlich der Jagdgebiete zu enthalten:
(4) Der Jagdkataster hat hinsichtlich der Hegegemeinschaft
(5) Der Jagdkataster ist bei der Behörde während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.
§ 68
Strafbestimmungen
(1) Mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S ist von der Behörde zu bestrafen, wer
(2) Mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S ist von der Behörde zu bestrafen, wer
(3) Eine Bestrafung gemäß Abs. 1 oder 2 hat nicht zu erfolgen, wenn das Verhalten den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(4) Die Behörde kann nach Maßgabe des § 19 des Verwaltungsstrafgesetzes erforderlichenfalls zusätzlich zu einer Geldstrafe
(5) Der Versuch ist strafbar.
(6) Die Geldstrafen sowie die Erlöse aus der Verwertung verfallener Gegenstände fließen der Gemeinde zu.
§ 69
Übergangsbestimmungen
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgrund der §§ 6 Abs. 1 bis 3 und 12 des bisher geltenden Gesetzes bestehenden Jagdgebiete bleiben als Jagdgebiete im Sinne dieses Gesetzes bestehen, soweit nicht aufgrund von Umständen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eintreten, eine Änderung erforderlich ist.
(2) Wenn die Grundeigentümer mehrerer Genossenschaftsjagdgebiete innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dies beschließen, bilden sie ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine einzige Jagdgenossenschaft. Für die Beschlußfassung gilt der § 12 Abs. 4 sinngemäß.
(3)Bis zur Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Jagdausschusses aufgrund dieses Gesetzes hat der nach den bisher geltenden Bestimmungen bestellte Jagdausschuß die Aufgaben des Jagdausschusses nach diesem Gesetz wahrzunehmen. Der nach den bisher geltenden Bestimmungen bestellte Obmann des Jagdausschusses hat bis dahin die Aufgaben des Obmannes nach diesem Gesetz wahrzunehmen. Er hat innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Vollversammlung zur Wahl des Jagdausschusses und der Rechnungsprüfer sowie zur Erlassung der Satzung einzuberufen und diese Sitzung zu leiten.
(4) Als Abschußplan im Sinne des § 17 Abs. 4 lit. a gelten auch die nach den bisher geltenden Bestimmungen genehmigten oder erlassenen Abschußpläne. Als Übertretungen im Sinne des § 17 Abs. 4 lit. b gelten auch Übertretungen gleichartiger Vorschriften des bisher geltenden Gesetzes.
(5) Eine aufgrund der bisher geltenden Bestimmungen geübte Jagdnutzung durch den Jagdverfügungsberechtigten gilt als Jagdnutzung im Sinne des § 1 8r
(6) Aufgrund der bisher geltenden Bestimmungen begründete Jagdpachtverhältnisse gelten als nach diesem Gesetz begründet. Bei Genossenschaftsjagdgebieten tritt die Jagdgenossenschaft mit allen Rechten und Pflichten in den für das Genossenschaftsjagdgebiet bestehenden Jagdpachtvertrag ein.
(7) Aufgrund der bisher geltenden Bestimmungen ausgestellte Jagdkarten gelten als Jagdkarten im Sinne dieses Gesetzes.
(8) Die Jagdprüfung nach den bisher geltenden Bestimmungen gilt als Jagdprüfung im Sinne dieses Gesetzes.
(9) Als Übertretungen im Sinne des § 26 Abs. 1 lit. e gelten auch Übertretungen der entsprechenden Bestimmungen des bisher geltenden Gesetzes.
(10) Die nach den bisher geltenden Bestimmungen von der Behörde genehmigten oder erlassenen Abschußpläne für das laufende Jagdjahr gelten als Abschußpläne im Sinne dieses Gesetzes.
(11) Für die Zeit, die erforderlich ist, um den nach § 35 gebotenen Zustand herzustellen, längstens aber bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, hat die Landesregierung durch Verordnung die Fütterung von Rotwild in Randzonen insoweit vorzusehen, als dies notwendig ist, um untragbare Schäden zu vermeiden. Neue Futterplätze dürfen in Randzonen nicht eingerichtet werden.
(12) Aufgrund der bisher geltenden Bestimmungen bestellte Jagdschutzorgane gelten als Jagdschutzorgane im Sinne dieses Gesetzes.
(13) Nach den bisher geltenden Bestimmungen abgeleistete Probejahre im Jagdschutzdienst gelten als Probejahre im Sinne dieses Gesetzes. Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Probejahre können unter der Führung der nach den bisher geltenden Bestimmungen zugelassenen Jagdschutzorgane beendet werden.
(14) Die Prüfung für den Jagd- und Jagdschutzdienst nach den bisher geltenden Bestimmungen gilt als Jagdschutzprüfung im Sinne dieses Gesetzes.
(15) Mit der Einrichtung der Hegegemeinschaften gemäß § 54 Abs. 1 haben die bestehenden Wildfütterungsgemeinschaften ihre Tätigkeit zu beenden. Der Obmann hat der Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Monaten nach diesem Zeitpunkt den Rechnungsabschluß zur Beschlußfassung vorzulegen, das Vermögen zu veräußern sowie die erforderlichen Kostenbeiträge einzuheben oder allfällige Überschüsse unter sinngemäßer Anwendung des § 67d Abs. 2 auf die Mitglieder aufzuteilen. Hierauf ist die Wildfütterungsgemeinschaft durch Bescheid der Behörde aufzulösen.
(16) Die Behörde hat einen Jagdnutzungsberechtigten jeder Wildregion, für welche gemäß § 54 Abs. 1 eine Hegegemeinschaft besteht, damit zu betrauen, innerhalb von drei Monaten die Mitgliederversammlung zur Wahl der Organe der Hegegemeinschaft einzuberufen und diese Sitzung zu leiten.
(17) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Übereinkommen zwischen dem Jagdberechtigten und dem Jagdausschuß über eine Pauschalvergütung für Wildschäden bleiben unberührt. Der § 90 Abs. 2 des bisher geltenden Gesetzes ist auf diese Übereinkommen weiterhin anzuwenden.
(18) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Schlichtungsverfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beenden.
§ 70
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1988 in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können von dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt
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