Maßnahmen nach dem Stickereiförderungsgesetz, Änderung
LGBL_VO_19880630_31Maßnahmen nach dem Stickereiförderungsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.06.1988
Fundstelle
LGBl. Nr. 31/1988 12. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungdes Landeshauptmannes über eine Änderung der Verordnungüber Maßnahmen nach dem Stickereiförderungsgesetz
Aufgrund des § 11 Abs. 3 und 4 des Stickereiförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1956, in der Fassung BGBl. Nr. 62/1962 und Nr. 187/1985, wird nach Anhörung des Verwaltungsausschusses verordnet:
Der § 5 Abs. 1 der Verordnung über Maßnahmen nach dem Stickereiförderungsgesetz, LGBl. Nr. 77/1987, hat zu lauten:
„(1) Für den Zeitraum vom 1. Juli 1988 bis 30. Juni 1989 werden 15 unterstützungsfreie Plombierungstage festgesetzt. Der Unterstützungsbezug beginnt erst, wenn der Gewerbetreibende diese unterstützungsfreien Plombierungstage im Ausmaß aller seiner Maschinen zurückgelegt hat. „
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