Abfallgesetz, Neukundmachung
LGBL_VO_19880630_30Abfallgesetz, NeukundmachungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.06.1988
Fundstelle
LGBl. Nr. 30/1988 12. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnung
der Landesregierung über die Neukundmachung des Abfallgesetzes
Artikel I
Aufgrund des Art. 38 der Landesverfassung, LGBl. Nr. 30/1984, wird in der Anlage das Abfallgesetz neu kundgemacht.
Artikel II
(1) In der Neukundmachung werden die Änderungen und Ergänzungen des Abfallgesetzes, LGBl. Nr. 19/1974, die sich aus dem Gesetz über eine Änderung des Abfallgesetzes, LGBl. Nr. 20/1988, ergeben, berücksichtigt.
(2) Es werden ferner die Bezeichnung der Paragraphen entsprechend geändert und hiebei auch die Verweisungen innerhalb des Gesetzes richtiggestellt.
Artikel III
Im Text der Neukundmachung sind die Übergangsbestimmungen des Art. II des Gesetzes über eine Änderung des Abfallgesetzes, LGBl Nr. 20/1988, nicht berücksichtigt.
Gesetzüber die Abfuhr, die Vermeidung, die Verwertung unddie Ablagerung von Abfällen (Abfallgesetz)
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Allgemeines
(1) Abfälle, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren geordnete Beseitigung geboten ist, damit
(2) Die Abfälle werden eingeteilt in
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, welche Stoffe den einzelnen Arten von Abfällen zuzuordnen sind.
(4) Unter Abfallbeseitigung ist sowohl die Verwertung als auch die Ablagerung von Abfallstoffen zu verstehen.
(5) Dieses Gesetz gilt nicht für Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist.
§ 2
Grundsätze
(1) Das Land und die Gemeinden als Träger von Privatrechten sind verpflichtet, die Vermeidung und Verwertung von Abfällen zu fördern. Dies kann insbesondere erfolgen durch Aufklärung der Bevölkerung, durch Gewährung finanzieller Unterstützungen und durch Vorbildwirkung. Bei Maßnahmen im Zusammenhang mit der Abfuhr und Beseitigung von Abfällen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß das Entstehen von Abfällen möglichst vermieden und die Verwertung der Abfälle bestmöglichst gewährleistet ist.
(2) Die Abfallverwertung hat Vorrang vor der sonstigen Beseitigung der Abfälle, wenn für die gewonnenen Stoffe ein Bedarf vorhanden ist und die bei der Abfallverwertung entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Beseitigung zumutbar sind.
(3) Die Abfälle sind so abzufahren und zu beseitigen, daß die im § 1 Abs. 1 lit. a bis d angeführten Interessen nicht beeinträchtigt werden.
Abfuhr von Abfällen
§ 3
Abfuhrpflicht
Alle Abfälle müssen, soweit sie nicht auf der Liegenschaft, auf der sie anfallen, durch Verrottung oder in einer bewilligten Abfallbeseitigungsanlage (Eigenanlage) schadlos beseitigt werden können, abgeführt werden.
§ 4
Abfuhrpflicht der Gemeinde
(1) Die Gemeinde hat die im Gemeindegebiet anfallenden Hausabfälle, sperrigen Hausabfälle und Problemabfälle abzufahren.
(2) Wenn es die im § 1 Abs. 1 lit. a bis d bezeichneten öffentlichen Interessen erfordern, kann die Landesregierung die Gemeinden durch Verordnung verpflichten, bestimmte Sonderabfälle abzufahren.
(3) Die Gemeinde kann Dritte mit der Durchführung der Abfuhr beauftragen.
(4) Die Verpflichtung der Gemeinde zur Abfuhr von Problemabfällen und Abfallstoffen, die zur Verwertung ausgesondert werden, besteht nicht, wenn die Abfuhr durch ein Unternehmen, das nicht im Auftrag der Gemeinde tätig ist, gesichert ist.
(5) Hausabfälle, ausgenommen Abfallstoffe, die zur Verwertung ausgesondert werden, sowie sperrige Hausabfälle sind von der Liegenschaft, auf der sie anfallen, oder von einem in der Nähe gelegenen Übernahmsort abzuholen, es sei denn, daß dies wegen der Lage der Liegenschaft wirtschaftlich nicht vertretbar wäre.
(6) Für Abfälle, die nicht von der Liegenschaft, (auf denen sie anfallen, oder von in der Nähe gelegenen Übernahmsorten abgeholt werden, sind Sammelstellen einzurichten.
(7) Die Landesregierung kann durch Verordnung 1 nähere Regelungen über die Abfuhr der Abfälle durch die Gemeinden erlassen.
§ 5
Abfuhr durch private Abfuhrunternehmen
Soweit es erforderlich ist, um eine den Grundsätzen des § 2 entsprechende Abfuhr, Verwertung oder sonstige Beseitigung der Abfälle sicherzustellen, kann die Gemeinde Abfuhrunternehmen, die nicht im Auftrag der Gemeinde tätig werden, mit Bescheid vorschreiben, daß sie ihre Tätigkeit nur unter Einhaltung bestimmter Auflagen ausüben dürfen.
§ 6
Pflichten der Liegenschaftseigentümer
(1) Die Liegenschaftseigentümer haben die auf ihren Liegenschaften anfallenden Abfälle so zu verwahren und so rechtzeitig abführen zu lassen oder selbst abzufahren, daß auf der Liegenschaft keine Mißstände entstehen, die die Interessen des § 1 Abs. 1 lit. a bis d verletzen.
(2) Die Liegenschaftseigentümer haben zu dulden, daß auf ihren Liegenschaften Übernahmsorte eingerichtet und zu diesem Zweck Abfallbehälter aufgestellt oder sonstige zur Übernahme und Abfuhr der Abfälle erforderliche Einrichtungen angebracht werden, wenn die übliche Benützung der Liegenschaft dadurch nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Für vermögensrechtliche Nachteile hat die Gemeinde als Trägerin von Privatrechten die betroffenen Liegenschaftseigentümer angemessen zu entschädigen. Werden Ersatzansprüche innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt, in denen der Liegenschaftseigentümer von der Festlegung des Übernahmsortes Kenntnis erlangt hat, nicht anerkannt, so hat auf seinen Antrag das Gericht im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.
(3) Die Liegenschaftseigentümer haben dazu beizutragen, daß die Abfuhr der auf der Liegenschaft anfallenden Abfälle im Rahmen der vorhandenen Abfuhreinrichtungen ordnungsgemäß erfolgt. Sie sind verpflichtet, der Gemeinde auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, wie die Abfuhr der auf der Liegenschaft anfallenden Abfälle erfolgt.
§ 7
Abfuhrordnung
Die Gemeindevertretung hat durch Verordnung die erforderlichen Bestimmungen über die Abfuhr der im Gemeindegebiet anfallenden Abfälle zu erlassen (Abfuhrordnung). Die Abfuhrordnung hat insbesondere Regelungen zu enthalten über
§ 8
Aufstellung von Abfallbehältern,Errichtung von Bedürfnisanstalten
(1) Die Gemeinden haben dafür Sorge zu tragen, daß an Orten im Freien, die dem regelmäßigen Aufenthalt einer größeren Menschenmenge dienen oder einen lebhaften Verkehr von Menschen aufweisen, wie zum Beispiel Sport , Bade- und Rastplätze, Straßen im bebauten Gebiet oder Spazierwege, Behälter zur Aufnahme der dort üblicherweise anfallenden Abfälle aufgestellt und nach Bedarf entleert bzw. abgeführt werden. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 gelten hiebei sinngemäß.
(2) Die Gemeinden haben im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten dafür Sorge zu tragen, daß nach Erfordernis an den im Abs. 1 bezeichneten Orten öffentliche Bedürfnisanstalten errichtet werden.
§ 9
Eigentumsübergang
(1) Abfälle, die von den Liegenschaften, auf denen sie anfallen, oder von Übernahmsorten abgeholt werden, gehen mit der Abholung, Abfälle, die an eine Sammelstelle abgeliefert werden, mit der Ablieferung in das Eigentum der Gemeinde bzw. des Abfuhrunternehmens über, welches die Abfuhr im eigenen Namen oder im Auftrag der Gemeinde betreibt. Dies gilt nicht für die im Abfall vorgefundenen Wertgegenstände.
(2) Der Übergang des Eigentums nach Abs. 1 bewirkt nicht den Übergang der Haftung für Schäden, die durch Gegenstände entstehen, die sich in den Abfällen befinden.
§ 10
Sinngemäße Anwendung von Vorschriften
(1)Die für Liegenschaftseigentümer geltenden Bestimmungen dieses Abschnittes finden sinngemäß auch auf Personen Anwendung, die in ähnlicher Weise zur Nutzung von Liegenschaften befugt sind (Mieter, Pächter, Gebrauchsberechtigte, Fruchtnießer).
(2) Bei Bauwerken auf fremdem Grund und Boden gelten die für Liegenschaftseigentümer geltenden Bestimmungen dieses Abschnittes sinngemäß auch für den Eigentümer dieser Bauwerke sowie für die Inhaber des Baurechtes.
Einrichtungen zur Beseitigung von Abfällen
§ 11
Sorge um die Bereitstellung von Einrichtungen
Das Land hat dafür zu sorgen, daß geeignete Einrichtungen für die Beseitigung der im Landesgebiet anfallenden Abfälle zur Verfügung stehen. Bei Bauaushub, Bauschutt und Gartenabfällen obliegt diese Verpflichtung der Gemeinde.
§ 12
Sicherung von Standorten
(1) Die Landesregierung hat Landesraumpläne (§ 7 des Raumplanungsgesetzes) zu erlassen, wenn es zur Sicherung geeigneter Standorte für Abfallbeseitigungsanlagen oder Übernahmestellen erforderlich ist.
(2) In einem Landesraumplan gemäß Abs. 1 ausgewiesene Grundstücke sind im Flächenwidmungsplan als Vorbehaltsflächen (§ 18 des Raumplanungsgesetzes) zu widmen. Die Gemeinde hat Anträge von Grundeigentümern auf Einlösung solcher Grundstücke unverzüglich der Landesregierung bekanntzugeben. Diese hat der Gemeinde innerhalb der im § 18 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes angeführten Jahresfrist mitzuteilen, ob das Land oder ein anderer Rechtsträger das Grundstück erwerben will. Teilt das Land mit, daß es selbst oder ein anderer Rechtsträger das Grundstück nicht erwerben will, tritt der Landesraumplan außer Kraft.
(3) Bei der Sitzung des Raumplanungsbeirates, die die Erlassung eines Landesraumplanes gemäß Abs. 1 zum Gegenstand hat, ist die Gemeinde, in deren Gebiet der Standort einer Abfallbeseitigungsanlage oder Übernahmestelle vorgesehen ist, anzuhören. Die Auflage des Entwurfes des Landesraumplanes ist den Eigentümern, deren Grundstücke als Standort vorgesehen sind, schriftlich bekanntzugeben.
(4) Im Verfahren zur Erlassung des Flächenwidmungsplanes hat die Planauflage gemäß § 19 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes zu entfallen. Der Flächenwidmungsplan ist hinsichtlich der im Landesraumplan ausgewiesenen Grundstücke gemäß § 21 des Raumplanungsgesetzes zu ändern.
(5) Kommt die Gemeinde der Verpflichtung zur Änderung des Flächenwidmungsplanes innerhalb von vier Monaten ab Erlassung des Landesraumplanes nicht nach, kann die Bezirkshauptmannschaft anstelle und im Namen der Gemeinde den Flächenwidmungsplan durch Verordnung ändern.
(6) Die Änderung des Flächenwidmungsplanes im Sinne der Abs. 4 oder 5 bedarf nicht der Genehmigung der Landesregierung gemäß § 19 Abs. 6 und 7 des Raumplanungsgesetzes.
§ 13
Abfallbeseitigungspläne
(1) Die Landesregierung hat die Abfallbeseitigung durch Verordnung (Abfallbeseitigungspläne) insoweit zu regeln, als dies erforderlich ist, um für das ganze Land eine den Grundsätzen des § 2 Abs. 2 und 3 geordnete Abfallbeseitigung sicherzustellen. Diese können für die verschiedenen Arten von Abfällen Festlegungen enthalten, insbesondere über
(2) Die im Einzugsbereich einer Abfallbeseitigungsanlage oder Übernahmestelle anfallenden Abfälle sind dieser zu übergeben. Der Betreiber der Abfallbeseitigungsanlage oder Übernahmestelle hat die im Einzugsbereich anfallenden Abfalle zu übernehmen, sofern sie in der in Abs. 1 vorgeschriebenen Art und entsprechend den bekanntgegebenen betrieblichen Vorschriften übergeben werden.
(3) Für das Verfahren zur Erlassung von Abfallbeseitigungsplänen gelten die Bestimmungen des II. Hauptstückes des Raumplanungsgesetzes sinngemäß.
§ 14
Bewilligungspflicht
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Abfallbeseitigungsanlagen bedarf neben den nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen und Bewilligungen der Bewilligung nach diesem Gesetz.
(2) Wird eine bewilligte Abfallbeseitigungsanlage so geändert, daß sich neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 17 Abs. 1 ergeben können, so ist auch die Änderung der Anlage im Sinne des Abs. 1 bewilligungspflichtig. Diese Bewilligung hat auch die bereits bewilligte Anlage zu umfassen, soweit sich die Änderung auf sie auswirkt.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als Abfallbeseitigungsanlagen insbesondere Ablagerungsplätze, Kompostierungsanlagen, Verbrennungsanlagen und Wertstoffsortieranlagen, nicht jedoch Anlagen, in denen die Hausabfälle auf der Liegenschaft, auf der sie anfallen, durch Verrottung schadlos beseitigt werden.
§ 15
Bewilligungsantrag
(1) Die Erteilung der Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
(2) Dem Bewilligungsantrag, der Art, Lage und Umfang der Abfallbeseitigungsanlage anzugeben hat, sind anzuschließen
(3) Die Pläne, Berechnungen und Beschreibungen sind in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Die Behörde kann die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen verlangen, wenn dies zur Beteiligung öffentlicher Dienststellen oder zur Begutachtung durch Sachverständige erforderlich ist. Sie kann bei Anträgen auf Vornahme wesentlicher Änderungen von Abfallbeseitigungsanlagen von der Beibringung einzelner im Abs. 2 angeführter Angaben oder Unterlagen absehen, sofern diese für das Bewilligungsverfahren entbehrlich sind.
§ 16
Mündliche Verhandlung
(1) Ober den Bewilligungsantrag ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die mit einem Augenschein zu verbinden ist. Zur Verhandlung sind jedenfalls der Antragsteller, der Grundeigentümer, die Gemeinde, das Landeswasserbauamt, der Amtsarzt und die sonst zur Beurteilung der im § 17 Abs. 1 bezeichneten Belange erforderlichen Sachverständigen zu laden. Die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke und sonstigen Nachbarn sind nur zu laden, wenn die Abfallbeseitigungsanlage nicht nach den gewerberechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig ist. Gegenstand, Zeit und Ort der Augenscheinsverhandlung sind den Nachbarn durch Anschlag in der Gemeinde und in unmittelbar benachbarten Häusern bekanntzugeben. Die Eigentümer dieser Häuser haben derartige Anschläge zu dulden.
(2) Als Nachbarn gelten alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Abfallbeseitigungsanlage in ihrer Gesundheit gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Abfallbeseitigungsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen. Ebenso gelten als Nachbarn die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
(3) Die mündliche Verhandlung ist nach Möglichkeit mit nach anderen Gesetzen erforderlichen mündlichen Verhandlungen zu verbinden.
(4) Wenn sich die Unzulässigkeit des Vorhabens schon aus dem Bewilligungsantrag und den diesem angeschlossenen Unterlagen ergibt, kann die Bewilligung versagt werden, ohne daß eine mündliche Verhandlung vorgenommen wird.
§ 17
Erteilung der Bewilligung
(1) Die Abfallbeseitigungsanlage ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, zu bewilligen, wenn zu erwarten ist, daß durch das Vorhaben
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung zum Schutz der im Abs. 1 umschriebenen Interessen unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Wissenschaften nähere Vorschriften über die Ausstattung und Betriebsweise von Abfallbeseitigungsanlagen erlassen. Bei gewerberechtlich genehmigungspflichtigen Abfallbeseitigungsanlagen gilt die Verordnung nur insoweit, als sie sich auf den Schutz der in Abs. 1 lit. a bis d umschriebenen Interessen bezieht.
(3) Die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes gilt nicht als Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 lit. e.
(4) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Abs. 1 lit. f zumutbar sind, ist nach den Maßstäben eines gesunden, normal empfindenden Menschen und aufgrund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen. Hiebei sind auch die für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigen.
(5) Wenn die Auswirkungen der Anlage im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht ausreichend beurteilt werden können, kann die Behörde in der Bewilligung anordnen, daß die Abfallbeseitigungsanlage oder Teile davon erst aufgrund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden dürfen. Die Behörde kann zu diesem Zweck auch einen Probebetrieb zulassen oder anordnen. Bei der Erteilung der Betriebsbewilligung können auch andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden.
(6) Mit der Bewilligung ist eine angemessen festzusetzende Frist für die Betriebsaufnahme zu bestimmen, die aus triftigen Gründen verlängert werden kann, wenn vor ihrem Ablauf darum angesucht wird.
(7) Die Bewilligung verliert die Gültigkeit, wenn
§ 18
Überprüfung der Ausführung vonAbfallbeseitigungsanlagen
(1) Die Ausführung bewilligungspflichtiger Vorhaben nach § 14 hat der Bewilligungsinhaber der Behörde zwecks Überprüfung, ob das Vorhaben entsprechend der Bewilligung und den ihr zugrundeliegenden Plänen, Berechnungen und Beschreibungen ausgeführt wurde, innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen, es sei denn, daß die Behörde in der Bewilligung die Überprüfung der ausgeführten Anlage als entbehrlich bezeichnet hat.
(2) Ergibt die Überprüfung einen Grund zur Beanstandung, so hat die Behörde die Behebung des Mangels innert einer angemessen festzusetzenden Frist zu verfügen. Hiebei kann die Behörde bestimmen, daß der Betrieb der Anlage erst nach angezeigter Behebung des Mangels wieder aufgenommen werden darf.
§ 19
Betrieb
(1) Ergibt sich nach Bewilligung der Anlage, daß die gemäß § 17 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid und im Betriebsbewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben oder bescheidmäßig die Einstellung des Betriebes aufzutragen. Soweit solche Auflagen nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen notwendig sind, müssen sie für den Bewilligungsinhaber wirtschaftlich zumutbar sein.
(2) Zugunsten von Personen, die erst nach Bewilligung der Abfallbeseitigungsanlage Nachbarn im Sinne des § 16 Abs. 2 geworden sind, sind Auflagen im Sinne des Abs. 1 nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind.
(3) Der Bewilligungsinhaber hat eine freiwillige Betriebsunterbrechung oder die Auflassung von Abfallbeseitigungsanlagen sechs Monate vorher, eine sonstige Betriebsunterbrechung unverzüglich nach deren Eintritt, der Behörde schriftlich anzuzeigen.
(4) Bei Auflassung von Abfallbeseitigungsanlagen hat der Bewilligungsinhaber alle zur Wahrung der nach § 17 Abs. 1 geschützten öffentlichen Interessen erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Erforderlichenfalls hat die Behörde entsprechende Auflagen vorzuschreiben.
§ 20
Parteistellung
(1) In den Verfahren gemäß den §§ 14 Abs. 1 und 2, 17 Abs. 5 und 19 Abs. 1 und 2 können die Nachbarn Einwendungen im Sinne des § 17 Abs. 1 lit. d bis f erheben.
(2) Im Verfahren betreffend die Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 17 Abs. 5) haben die Nachbarn nur dann Parteistellung, wenn in der Betriebsbewilligung andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden.
(3) Einwendungen der Nachbarn, mit denen die Verletzung anderer als der im § 17 Abs. 1 lit. d bis f umschriebenen Interessen behauptet wird, sind als unzulässig zurückzuweisen. Einwendungen, die sich auf das Privatrecht stützen, sind auf den Rechtsweg zu verweisen.
(4) Die Nachbarn haben Parteistellung, wenn für die Abfallbeseitigungsanlage keine gewerberechtliche Genehmigung erforderlich ist.
(5) Die Gemeinde hat in den Verfahren gemäß den §§ 14 Abs. 1 und 2, 17 Abs. 5 und 19 Abs. 1 und 2 einen Rechtsanspruch auf Wahrung der im § 17 Abs. 1 lit. a bis d angeführten Interessen.
§ 21
Enteignung
(1) Wenn es zur Errichtung, zum Betrieb oder zur Erweiterung einer Abfallbeseitigungsanlage und zum Transport der Abfälle in die Anlage erforderlich ist und ein öffentlicher Bedarf für den Betrieb einer solchen Anlage besteht oder wenn es zum Zwecke der Sanierung aufgelassener Abfallbeseitigungsanlagen notwendig ist, können das Eigentum an Grundstücken oder andere dingliche Rechte mit Bescheid der Landesregierung durch Enteignung erworben, beschränkt oder aufgehoben werden. Dasselbe gilt für obligatorische Rechte, wenn sie für sich allein dem Enteignungszweck entgegenstehen und nicht ohnehin als Nebenrechte durch die Enteignung erlöschen.
(2) Für die Enteignung nach Abs. 1 gelten sinngemäß die Bestimmungen des 10. Abschnittes des Straßengesetzes, LGBl. Nr. 8/1969.
Gebühren und Entgelte
§ 22
Abfallgebühr
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, zur Deckung ihres Aufwandes für die Abfuhr und Beseitigung der in der Gemeinde anfallenden Abfälle eine Abfallgebühr zu erheben, soweit nicht eine bundesgesetzliche Ermächtigung zur Erhebung der Abfallgebühr besteht.
(2) Die Abgabepflicht entsteht mit der Bereitstellung von Einrichtungen für die Abfuhr und Beseitigung von Abfällen.
§ 23
Gebührenschuldner
(1) Die Abfallgebühr ist von den Eigentümern der Liegenschaften, von denen die Abfälle abzufahren sind, zu entrichten.
(2) Ist die Liegenschaft vermietet, verpachtet oder zum Gebrauch überlassen, so kann die Abfallgebühr den Inhabern (Mietern, Pächtern, Gebrauchsberechtigten, Fruchtnießern) anteilsmäßig vorgeschrieben werden. Die Eigentümer der Liegenschaften haften persönlich für die Abgabenschuld.
(3) Miteigentümer schulden die Gebühr zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung und Verfügung über bestimmte Räume (Wohnungseigentum) verbunden ist.
(4) Bei Bauwerken auf fremdem Grund und Boden gelten die für Liegenschaftseigentümer geltenden Bestimmungen dieses Abschnittes sinngemäß auch für die Eigentümer dieser Bauwerke sowie für die Inhaber des Baurechtes.
§ 24
Ausmaß
(1) Das Ausmaß der Abfallgebühr ist nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 durch Verordnung tarifmäßig festzusetzen.
(2) Das zu erwartende Aufkommen an Abfallgebühren darf das Jahreserfordernis nicht übersteigen. Das Jahreserfordernis umfaßt
(3) Die Kosten für die Bereitstellung von Einrichtungen zur Abfuhr und Beseitigung von Abfällen sind im Verhältnis zu den auf den Liegenschaften, für die die Einrichtungen bereitgestellt werden, üblicherweise anfallenden Abfallmengen aufzuteilen. Die übrigen Kosten sind nach Möglichkeit nach der Menge der übergebenen Abfälle aufzuteilen, soweit dies mit dem Grundsatz der Abfallverwertung vereinbar ist.
§ 25
Entgelt
(1) Die Inhaber von Abfallbeseitigungsanlagen, für die ein Einzugsbereich festgelegt worden ist, haben für die Beseitigung von Abfällen ein betriebswirtschaftlich angemessenes Entgelt tarifmäßig festzulegen. Der Tarif ist der Landesregierung bekanntzugeben. Erforderlichenfalls kann die Landesregierung den Tarif festsetzen.
(2) Die Inhaber von Abfallbeseitigungsanlagen haben den Organen der Behörde Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren, soweit dies zur Festsetzung des Tarifs erforderlich ist.
Schlußbestimmungen
§ 26
Behörden, eigener Wirkungsbereichder Gemeinde
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist,
(2) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 27
Überwachung
(1) Die Behörde hat — unbeschadet der hiezu verpflichteten Strafbehörde — die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überwachen.
(2) Den zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Organen sowie den zugezogenen Zeugen und Sachverständigen ist zur Prüfung, ob die Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen eingehalten werden, Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen von Liegenschaften und Anlagen zu ermöglichen und die erforderliche Auskunft zu erteilen.
§ 28
Zwangsbefugnisse ohne vorausgegangenesVerfahren
Wird den sich aus § 6 Abs. 1 oder § 30 ergebenden Verpflichtungen nicht entsprochen, so ist, soweit dies zur Abwehr unmittelbar drohender Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen notwendig ist, die Anwendung von Zwangsbefugnissen ohne vorausgegangenes Verfahren zulässig.
§ 29
Strafbestimmungen
(1) Mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S ist von der Bezirkshauptmannschaft zu bestrafen, wer
(2) Eine Bestrafung gemäß Abs. 1 hat nicht zu erfolgen, wenn das Verhalten den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 30
Herstellung des rechtmäßigen Zustandes
(1) Die Behörde hat denjenigen, der Abfälle entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes ablagert, zu verhalten, innert angemessener Frist den früheren Zustand wieder herzustellen. Wenn derjenige, der die Abfälle abgelagert hat, nicht herangezogen werden kann, ist der Grundstückseigentümer zur Wiederherstellung zu verhalten, es sei denn, daß die Ablagerung ohne dessen Wissen und Willen erfolgte. Ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder mit Rücksicht auf die erforderlichen Aufwendungen wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem zur Wiederherstellung Verpflichteten die zur Wahrung der nach § 1 Abs. 1 lit. a bis d geschützten Interessen erforderlichen Sanierungsmaßnahmen aufzutragen. Kann auch der Grundstückseigentümer nicht herangezogen werden, so sind die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes abgelagerten Abfälle von Amts wegen — unbeschadet der zivilrechtlichen Ersatzansprüche gegenüber dem Verursacher — abzuführen und zu beseitigen bzw. die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen vorzunehmen.
(2) Die Behörde hat demjenigen, der die Abfälle nicht gemäß § 6 Abs. 1 verwahrt oder rechtzeitig abführen läßt oder selbst abführt, die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb angemessener Frist aufzutragen.
§ 31
Übergangsbestimmungen
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Abfallbeseitigungsanlagen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, sind innert zweier Jahre so zu ändern, daß sie den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.
(2) Abfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen in einer den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 lit. a bis d widersprechenden Weise abgelagert wurden, sind innert zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes abzuführen und zu beseitigen. Wenn die Abfuhr der Abfälle mit Rücksicht auf die erforderlichen Aufwendungen wirtschaftlich nicht vertretbar ist, hat die Behörde die zur Wahrung der nach § 1 Abs. 1 lit. a bis d geschützten Interessen erforderlichen Sanierungsmaßnahmen aufzutragen.
(3) Die Verpflichtung zur Abfuhr und Beseitigung der Abfälle bzw. zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs. 2 treffen denjenigen, der die Ablagerung der Abfälle veranlaßt hat und, wenn dieser nicht herangezogen werden kann, den Grundstückseigentümer, mit dessen Wissen und Willen die Ablagerung erfolgt ist. Kann der Grundstückseigentümer nicht herangezogen werden, so sind von Amts wegen — unbeschadet der zivilrechtlichen Ersatzansprüche gegenüber dem Verursacher — die Abfälle abzuführen und zu beseitigen bzw. die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen vorzunehmen.
§ 32
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1974 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die öffentliche Müllabfuhr, LBGl. Nr. 11/1932, in der Fassung LBGl. Nr. 16/ 1954, außer Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.