Führung der Staatsbügerschaftsevidenz, Höhe des Kostenersatzes an die Gemeinden im Jahre 1987
LGBL_VO_19880622_28Führung der Staatsbügerschaftsevidenz, Höhe des Kostenersatzes an die Gemeinden im Jahre 1987Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.06.1988
Fundstelle
LGBl. Nr. 28/1988 11. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung überdie Höhe des Kostenersatzes an die Gemeinden
für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahre 1987
Auf Grund des § 48 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985, wird verordnet:
Der Bauschbetrag für den Ersatz der Kosten, die den Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbänden) aus der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahre 1987 erwachsen sind, wird mit 180 S für jedes begonnene Hundert der am 31. Dezember 1987 in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen festgesetzt.
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