Gemeinde-Personalvertretungsgesetz, Neukundmachung
LGBL_VO_19880330_17Gemeinde-Personalvertretungsgesetz, NeukundmachungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.03.1988
Fundstelle
LGBl. Nr. 17/1988 6. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungdes Landeshauptmannes über die Neukundmachungdes Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes
Artikel I
Auf Grund des Art. 38 der Landesverfassung, LGBl. Nr. 30/1984, wird in der Anlage das Gemeinde-Personalvertretungsgesetz neu kundgemacht.
Artikel II
(1) In der Neukundmachung werden die Änderungen und Ergänzungen des Gemeinde Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 31/1978, in der Fassung LGBl. Nr. 64/1979, berücksichtigt, die sich aus dem Gesetz über eine Änderung des Gemeinde Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 59/1987, ergeben.
(2) Es werden ferner die Bezeichnung der Paragraphen entsprechend geändert und hiebei auch die Verweisungen innerhalb des Gesetzes sowie sonstige Unstimmigkeiten richtiggestellt.
Artikel III
Nach der Übergangsbestimmung des Art. 11 des Gesetzes über eine Änderung des Gemeinde Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 59/1987, gelten die Mitglieder und Ersatzmitglieder einer nach dem Arbeitsverfassungsgesetz bestehenden betrieblichen Vertretung von Gemeindebediensteten bis zur nächsten Personalvertretungswahl als Personalvertreter und Ersatzmitglieder nach dem Gemeinde-Personalvertretungsgesetz.
Gesetzüber die Personalvertretung der Gemeindebediensteten
(Gemeinde Personalvertretungsgesetz)
Allgemeines
§ 1
Aufgaben, Geltungsbereich
(1) In jeder Gemeinde, in der dauernd mindestens fünf Dienstnehmer beschäftigt sind, ist eine Personalvertretung einzurichten.
(2) Die Personalvertretung ist dazu berufen, im Rahmen dieses Gesetzes die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Dienstnehmer der Gemeinde, die sich im Dienststand befinden, zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, daß die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.
(3) Die Personalvertretung hat sich bei ihrer Tätigkeit vom Grundsatz leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.
(4) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher und auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen (z.B. Gewerkschaft der Gemeindebediensteten) wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 2
Rechtliche Stellung der Personalvertretung
Die Personalvertretung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Sie hat ihre Aufgaben in eigener Verantwortung, frei von Weisungen und unter Ausschluß eines Rechtsmittels an staatliche Organe zu besorgen. Der Landesregierung kommt der Personalvertretung gegenüber ein Aufsichtsrecht zu.
Organisation der Personalvertretung
§ 3
Zusammensetzung
In jeder Gemeinde bildet die Gesamtheit der nach diesem Gesetz gewählten Personalvertreter die Personalvertretung.
§ 4
Funktionsdauer
(1) Die Funktionsdauer der Personalvertretung beträgt vier Jahre. Die abtretende Personalvertretung hat jedoch die Geschäfte bis zur Konstituierung der neu gewählten Personalvertretung weiterzuführen; dies gilt nicht für die Einberufung der neu gewählten Personalvertretung zu ihrer ersten Sitzung.
(2) Die Tätigkeit der Personalvertretung endet vor Ablauf der Funktionsdauer, wenn
§ 5
Einberufung der ersten Sitzung
Die Personalvertretung ist von dem an Lebensjahren ältesten Personalvertreter, im Falle seiner Verhinderung vom jeweils nächstältesten Personalvertreter, längstens binnen vier Wochen nach dem Wahltag zu ihrer ersten Sitzung einzuberufen. In dieser Sitzung sind jedenfalls der Obmann, sein Vertreter im Verhinderungsfall (Obmannstellvertreter) und der Schriftführer zu wählen. Bis zur Wahl des Obmannes hat der an Lebensjahren älteste anwesende Personalvertreter den Vorsitz zu führen.
§ 6
Geschäftsführung
(1) Die Sitzungen der Personalvertretung sind vom Obmann nach Bedarf einzuberufen. Der Obmann hat die Personalvertretung binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn ein Viertel der Personalvertreter dies unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt r In der Einladung sind die Beratungsgegenstände anzugeben.
(2) Die Personalvertreter sind verpflichtet, an den Sitzungen der Personalvertretung teilzunehmen. Ist ein Personalvertreter verhindert, so hat er dies dem Obmann unter Angabe des Grundes unverzüglich bekanntzugeben. Personalvertreter, die unentschuldigt und ohne triftigen Grund drei aufeinanderfolgenden Sitzungen fernbleiben, können von der Personalvertretung ihres Amtes für verlustig erklärt werden. Dieser Beschluß bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(3) In den Sitzungen der Personalvertretung hat der Obmann den Vorsitz zu führen.
(4) Die Personalvertretung ist beschlußfähig, wenn alle Personalvertreter eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Zu einem Beschluß ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes.
(5) Über jede Sitzung der Personalvertretung ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche jedenfalls Zeit und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Personalvertreter, den Wortlaut der gefaßten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis wiederzugeben hat.
(6) Die Personalvertretung kann die Einrichtung eines Vorstandes beschließen. Dem Vorstand haben der Obmann, der Obmannstellvertreter, der Schriftführer sowie mindestens ein weiterer von der Personalvertretung zu wählender Personalvertreter anzugehören.
(7) Die Personalvertretung kann, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen die Besorgung einzelner genau zu umschreibender Aufgaben je nach deren Bedeutung dem Obmann oder dem Vorstand übertragen. Für die Tätigkeit des Vorstandes gelten in solchen Fällen die Abs. 1 bis 5 sinngemäß. Der Obmann hat in jeder Sitzung der Personalvertretung über seine Tätigkeit bzw. die Tätigkeit des Vorstandes hinsichtlich der übertragenen Aufgaben zu berichten.
(8) Der Obmann hat die laufenden Geschäfte der Personalvertretung zu führen und vertritt diese nach außen. Die Personalvertretung kann auf Antrag des Obmannes beschließen, daß bestimmte laufende Geschäfte von anderen Personalvertretern zu besorgen sind
(9) Die Personalvertretung kann nähere Bestimmungen über die Geschäftsführung erlassen.
§ 7
Ausschüsse
(1) Die Personalvertretung kann zur Vorberatung von Angelegenheiten, die in ihren Aufgabenbereich fallen, sowie für die Gespräche mit dem Dienstgeber nach den §§ 11 und 12 Ausschüsse einsetzen.
(2) Auf die Geschäftsführung der Ausschüsse sind die Bestimmungen des § 5 und des § 6 Abs. 1, 3 bis 5, 8 und 9 sinngemäß anzuwenden. Den Beratungen der Ausschüsse können auch sachverständige Gemeindebedienstete beigezogen werden, die nicht Personalvertreter sind.
§ 8
Dienststellenausschuß
(1) Die bei einer Dienststelle gewählten Personalvertreter bilden deren Dienststellenausschuß. In den Fällen des § 22 Abs. 2 besteht der Dienststellenausschuß aus den vom betreffenden Wahlkörper gewählten Personalvertretern und ist für die Gemeindebediensteten dieses Wahlkörpers zuständig.
(2) Die Personalvertretung hat auf Antrag des Dienststellenausschusses diesem die Besorgung von Aufgaben der Personalvertretung in Angelegenheiten zu übertragen, soweit in diesen nach den dienst- und organisationsrechtlichen Vorschriften die Entscheidung oder die Antragsteilung dem Leiter der Dienststelle obliegt. Der Dienststellenausschuß ist in diesem Rahmen insbesondere zuständig zur Ausübung der Befugnisse nach § 10 Abs. 4 lit. a bis c. Der § 12 Abs. 1 gilt sinngemäß.
(3) Die Personalvertretung kann, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist, auf Antrag des Dienststellenausschusses diesem die Besorgung von Aufgaben der Personalvertretung in bestimmten weiteren Angelegenheiten, die nur für eine Dienststelle oder nur für einzelne Bedienstete einer Dienststelle von Bedeutung sind, übertragen.
(4) Für die Tätigkeit des Dienststellenausschusses gelten der § 5 und der § 6 Abs. 1, 2 erster und zweiter Satz, sowie 3 bis 5, 8 und 9 sinngemäß. Wenn der Dienststelle nur ein Personalvertreter angehört, ist dieser Obmann des Dienststellenausschusses.
(5) Entstehen zwischen der Personalvertretung und dem Dienststellenausschuß Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit des Dienststellenausschusses, so entscheidet hierüber die Personalvertretung.
§ 9
Dienststellenversammlung
(1) Die Dienststellenversammlung wird aus den einer Dienststelle angehörenden Gemeindebediensteten gebildet. In den Fällen des § 22 Abs. 2 besteht die Dienststellenversammlung aus den Gemeindebediensteten des betreffenden Wahlkörpers.
(2) Der Dienststellenversammlung obliegen
(4) Wenn kein Dienststellenausschuß nach § 8 Abs. 1 besteht, obliegen die Einberufung der Dienststellenversammlung und die Führung des Vorsitzes in der Dienststellenversammlung dem Obmann der Personalvertretung.
(5) Die Dienststellenversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Viertel der ihr angehörenden Gemeindebediensteten anwesend ist. Nach Ablauf einer halben Stunde seit dem Zeitpunkt, der in der Einladung als Versammlungsbeginn angegeben wurde, ist die Dienststellenversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig. Die Dienststellenversammlung darf nur über Beratungsgegenstände, die in der Einladung angegeben wurden, einen Beschluß fassen.
(6) Zu einem Beschluß der Dienststellenversammlung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Beschlußfassung über die Enthebung von Personalvertretern bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(7) Über jede Sitzung der Dienststellenversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche jedenfalls Angaben über Zeit und Ort der Sitzung, Feststellungen über die Beschlußfähigkeit, den Wortlaut der gefaßten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis zu enthalten hat.
(8) Der Obmann der Personalvertretung hat das Recht, auch an Dienststellenversammlungen, denen er nicht angehört, mit beratender Stimme teilzunehmen.
(9) Die Personalvertretung kann nähere Bestimmungen über die (Geschäftsführung der Dienststellenversammlung erlassen.
Tätigkeit der Personalvertretung
§ 10
Befugnisse
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kommen der Personalvertretung insbesondere die in den Abs. 2 bis 4 genannten Befugnisse zu.
(2) Die Personalvertretung hat das Recht, mitzuwirken:
(3) Der Personalvertretung sind möglichst zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen:
(4) Die Personalvertretung ist berechtigt,
§ 11
Verfahren
(1) In den Angelegenheiten des § 10 Abs. 2 haben die Organe des Dienstgebers und die Personalvertretung mit dem Ziele zusammenzuwirken, das Einvernehmen herzustellen.
(2) Wenn Maßnahmen nach § 10 Abs. 2 beabsichtigt sind, ist dies der Personalvertretung nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Die Personalvertretung hat das Recht, zu den geplanten Maßnahmen binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Innerhalb einer Woche, nachdem ihr die beabsichtigte Maßnahme zur Kenntnis gebracht wurde, kann die Personalvertretung überdies verlangen, daß mit ihr Verhandlungen geführt werden. Kommt bei diesen Verhandlungen ein Einvernehmen nicht zustande und handelt es sich um Angelegenheiten, die nicht dringend sind, so kann die Personalvertretung binnen zwei Wochen weitere Verhandlungen verlangen; sie sind innerhalb von vier Wochen durchzuführen.
(3) Kommt ein Einvernehmen nach Abs. 2 nicht zustande und handelt es sich um eine Angelegenheit, zu deren Entscheidung der Bürgermeister berufen ist, hat die Personalvertretung das Recht, binnen zwei Wochen gemeinsame Beratungen mit dem Bürgermeister über die betreffende Angelegenheit zu verlangen. Die gemeinsamen Beratungen müssen binnen vier Wochen nach einem solchen Verlangen durchgeführt werden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung der Angelegenheit auf den Gemeindevorstand über; in diesem Fall gilt der Abs. 4 sinngemäß.
(4) Kommt ein Einvernehmen nach Abs. 2 nicht zustande und handelt es sich um eine Angelegenheit, zu deren Entscheidung der Gemeindevorstand oder die Gemeindevertretung zuständig ist, hat die Personalvertretung das Recht, binnen zwei Wochen gemeinsame Beratungen mit dem Gemeindevorstand bzw. der Gemeindevertretung und dem allenfalls befaßten Ausschuß über die betreffende Angelegenheit zu verlangen. Die gemeinsamen Beratungen müssen binnen vier Wochen nach einem solchen Verlangen durchgeführt werden.
(5) Die Frist zur Stellungnahme gemäß Abs. 2 zweiter Satz ist auf begründeten Antrag der Personalvertretung zu erstrecken, wenn und insolange die Angelegenheit einen Aufschub duldet. Bei Maßnahmen. die keinen Aufschub erleiden dürfen, kann die Frist auch verkürzt werden.
(6) Auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, sowie bei Alarm- und Einsatzübungen sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 nicht anzuwenden.
(7) Die Abs. 2 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn Maßnahmen nach § 10 Abs. 2 von der Personalvertretung angeregt wurden und die Absicht besteht, dem Standpunkt der Personalvertretung vollinhaltlich Rechnung zu tragen.
(8) In den Angelegenheiten des § 10 Abs. 3 hat die Personalvertretung das Recht, innerhalb einer Woche nach Einlangen der Mitteilung schriftlich oder mündlich Stellung zu nehmen. Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten sinngemäß. Die Stellungnahme ist dem zur Entscheidung berufenen Organ zur Kenntnis zu bringen.
(9) Die Organe des Dienstgebers haben die Personalvertretung von der Durchführung von Maßnahmen gemäß § 10 Abs. 2 und 3 unverzüglich zu verständigen.
§ 12
Dienstgeberbesprechungen
(1) Die Organe des Dienstgebers und die Organe der Personalvertretung haben bei Bedarf auf Antrag einer Seite innerhalb von zwei Wochen Angelegenheiten, die in den Aufgabenbereich der Personalvertretung fallen, miteinander zu besprechen. Das Recht der Personalvertretung, im Sinne des § 10 Abs. 2 Verhandlungen zu verlangen, bleibt davon unberührt.
(2) In Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern ist zum Zwecke der Durchführung der Dienstgeberbesprechungen eine Personalkommission zu bilden, in welche der Dienstgeber und die Personalvertretung je fünf Vertreter oder eine einvernehmlich festgelegte höhere Zahl von Vertretern zu entsenden haben. Den Vorsitz in der Personalkommission führt der Bürgermeister. Die weiteren Vertreter des Dienstgebers hat die Gemeindevertretung aus ihrer Mitte in sinngemäßer Anwendung des § 56 Abs. 2 und 3 des Gemeindegesetzes zu bestellen; der Bürgermeister ist gegebenenfalls auf die betreffende Parteifraktion einzurechnen.
§ 13
Akteneinsicht
(1) Dem Obmann der Personalvertretung sowie den in der betreffenden Angelegenheit gemäß § 6 Abs. 7 und 8 sowie § 8 Abs. 2 und 3 zuständigen Personalvertretern ist Einsicht in jene von Dienststellen der Gemeinde geführten Akten und Aktenteile zu gewähren, deren Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der Personalvertretung erforderlich ist. Auch die Anfertigung von Abschriften, Ablichtungen u.dgl. ist zu gestatten.
(2) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte u.dgl.), deren Kenntnisnahme durch die Personalvertretung eine Schädigung berechtigter Interessen eines Bediensteten oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Dienststelle herbeiführen würde. Die Einsichtnahme in einen Personalakt darf nur mit Zustimmung des betroffenen Gemeindebediensteten erfolgen.
Rechte und Pflichten, Schutzbestimmungen
§ 14
Grundsätze für die Amtsführungder Personalvertreter
(1) Die Personalvertreter haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes zu besorgen.
(2) Die Tätigkeit als Personalvertreter ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Personalvertreter dürfen von den Gemeindebediensteten für ihre Tätigkeit als Personalvertreter keine Entschädigung oder Belohnung annehmen.
§ 15
Verantwortlichkeit der Personalvertreter
(1) Die Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Tätigkeit der Dienststellenversammlung ihres Wahlkörpers verantwortlich.
(2) Die von der Personalvertretung gewählten oder beauftragten Organe mit Ausnahme des Wahlvorstandes und der Wahlkommissionen sind bei Erfüllung ihrer Aufgaben der Personalvertretung verantwortlich. Dem Dienststellenausschuß kann die Besorgung der nach § 8 Abs. 2 und 3 übertragenen Aufgaben entzogen werden. Die übrigen Organe können von der Personalvertretung abberufen werden.
(3) Beschlüsse nach Abs. 2 bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
§ 16
Schutz der Personalvertreter
(1) Die Vorgesetzten dürfen die Personalvertreter in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und haben auf die zusätzliche Belastung aus der Tätigkeit als Personalvertreter Rücksicht zu nehmen. Den Personalvertretern steht ohne Kürzung ihrer Bezüge die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche freie Zeit zu; ihre Inanspruchnahme ist dem Vorgesetzten mitzuteilen.
(2) Die Personalvertreter dürfen wegen ihrer Tätigkeit vom Dienstgeber nicht benachteiligt werden. Sie dürfen aus diesem Grunde insbesondere weder bei der Dienstbeurteilung noch in ihrer dienstlichen Laufbahn schlechter gestellt, noch dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen, gekündigt oder entlassen werden.
(3) Die Personalvertreter und die Ersatzmitglieder dürfen zu einer Dienststelle, welche einem anderen Wahlkörper zuzurechnen ist, nicht versetzt oder zum Dienst zugeteilt werden, es sei denn, der Betroffene stimmt der Maßnahme zur Diese Bestimmung gilt nicht, wenn die Dienstzuteilung nur für einen untergeordneten Teil der Arbeitszeit oder für weniger als einen Monat im Jahr erfolgt.
§ 17
Freistellung für Schulungszwecke
(1) Den Personalvertretern und den Ersatzmitgliedern steht ohne Kürzung der Bezüge die zur Teilnahme an Schulungen erforderliche freie Zeit bis zum Höchstausmaß von sieben Tagen innerhalb einer Funktionsdauer zu.
(2) Die Schulungen müssen die Vermittlung von Kenntnissen zum Gegenstand haben, die der Ausübung der Funktion als Personalvertreter dienen.
(3) Die Personalvertreter und die Ersatzmitglieder haben der Dienstbehörde die beabsichtigte Teilnahme an einer Schulung rechtzeitig mitzuteilen. Bei der Festsetzung des Zeitpunktes von Schulungen und bei der Festlegung der Teilnehmer ist auf die Erfordernisse des Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.
§ 18
Verschwiegenheitspflicht der Personalvertreter
(1) Die Personalvertreter haben über alle ihnen in Ausübung dieser Funktion bekanntgewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als vertraulich bezeichneten Angelegenheiten, Verschwiegenheit zu wahren. Sie sind ferner zur Verschwiegenheit über alle Mitteilungen von Gemeindebediensteten verpflichtet, deren vertrauliche Behandlung von diesen Gemeindebediensteten gewünscht wird oder sich aus der Sache selbst ergibt. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft zur Personalvertretung fort.
(2) Ein Personalvertreter, der die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht gröblich verletzt, ist vom Wahlvorstand seines Amtes verlustig zu erklären. In solchen Verfahren sind die Bestimmungen des AVG 1950 anzuwenden. Gegen die Entscheidung des Wahlvorstandes kann nicht berufen werden.
§ 19
Personal- und Sachaufwand
(1) In Gemeinden mit mehr als 150 Bediensteten ist auf Antrag der Personalvertretung ein Personalvertreter unter Fortzahlung seiner Bezüge ganz oder teilweise vom Dienst freizustellen. Wenn die Personalvertretung dies verlangt, ist ihr anstatt des freigestellten Personalvertreters ein Gemeindebediensteter der Verwendungsgruppe D (d) oder C (c) zur Besorgung von Kanzleiarbeiten ganz oder teilweise zur Verfügung zu stellen.
(2) Personalvertreter, die gemäß Abs. 1 vom Dienst freigestellt wurden, haben nach Beendigung ihrer Dienstfreistellung Anspruch auf ihren früheren oder einen anderen gleichwertigen Dienstposten.
(3) Gegenüber einem gemäß Abs. 1 zur Verfügung gestellten Gemeindebediensteten steht dem Obmann der Personalvertretung hinsichtlich dieser Verwendung das Leitungs- und Weisungsrecht in sachlicher Hinsicht zu.
(4) Die Gemeinde hat die Kosten für Reisen der Personalvertreter innerhalb des Landes, welche zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, zu tragen. Hiebei ist die Gemeindereisegebührenverordnung sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Gemeinde hat den angemessenen Sachaufwand der Personalvertretung zu tragen. Auf Antrag der Personalvertretung sind ihr insbesondere die erforderlichen Räumlichkeiten samt Einrichtungsgegenständen kostenlos zur Verfügung zu stellen.
§ 20
Rechte und Schutz der Gemeindebediensteten
(1) Den Gemeindebediensteten, welche sich um die Wahl als Personalvertreter bewerben, ist die hiefür erforderliche freie Zeit ohne Kürzung der Bezüge zu gewähren. Das gleiche gilt für die Ausübung des aktiven Wahlrechtes durch die Gemeindebediensteten.
(2) Jenen Gemeindebediensteten, die nicht zur Aufrechterhaltung des unumgänglich notwendigen Dienstbetriebes erforderlich sind, ist die Teilnahme an Dienststellenversammlungen zu ermöglichen.
(3) Die Gemeindebediensteten dürfen wegen der Ausübung ihrer Rechte in der Wahlwerbung, im Wahlverfahren und in der Dienststellenversammlung vom Dienstgeber nicht benachteiligt werden.
Wahlen, Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 21
Wahlgrundsätze
(1) Die Personalvertreter sind von den Gemeindebediensteten auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und — abgesehen von den im Abs. 2 vorgesehenen Fällen — persönlichen Verhältniswahlrechtes zu wählen.
(2) Wahlberechtigte, die aus gerechtfertigten Gründen verhindert sind, ihr Stimmrecht persönlich auszuüben, sind zur Briefwahl berechtigt.
§ 22
Wahlkörper,Zahl der zu wählenden Personalvertreter
(1) Für die Wahl der Personalvertreter bilden die einer Dienststelle angehörenden und die allenfalls gemäß Abs. 2 zugewiesenen Gemeindebediensteten einen Wahlkörper.
(2) Gemeindebedienstete, die einer Dienststelle mit weniger als fünf Dienstnehmern angehören, und Gemeindebedienstete, die nicht bei einer Dienststelle der Gemeinde verwendet werden, sind durch Verordnung des Wahlvorstandes einer anderen Dienststelle, bei der Wahlen nach diesem Gesetz durchzuführen sind, zuzuweisen. Bei der Festlegung dieser Dienststelle ist auf die Gleichartigkeit der zu besorgenden Aufgaben und auf die örtliche Nähe Bedacht zu nehmen.
(3) Es haben zu wählen:
(4) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind Behörden. Ämter und andere Verwaltungsstellen sowie Betriebe der Gemeinden, die nach dem Verwaltungsaufbau eine organisatorische Einheit darstellen.
§ 23
Wahlvorstand
(1) Vor jeder Wahl der Personalvertretung ist ein Wahlvorstand zu wählen.
(2) Dem Wahlvorstand obliegt die Durchführung der Wahlen, einschließlich allfälliger Nachwahlen, zur Personalvertretung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Der Wahlvorstand hat insbesondere die Personalvertretungswahl auszuschreiben und die erforderlichen Wahlanordnungen zu treffen. Er entscheidet über alle Fragen, die sich hinsichtlich des Wahlrechtes und der Wählbarkeit ergeben. Gegen die Entscheidungen des Wahlvorstandes kann nicht berufen werden.
(3) Der Wahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern. Ebensoviele Ersatzmitglieder sind zu wählen.
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlvorstandes sind von der Personalvertretung zu wählen. Hiebei ist das Stärkeverhältnis der in der Personalvertretung vertretenen Wählergruppen zu berücksichtigen. Die Auswahl der zu wählenden Bediensteten obliegt jeweils jenen Mitgliedern der Personalvertretung, deren Wählergruppe zu berücksichtigen ist. Die Mitglieder des Wahlvorstandes müssen zur Personalvertretung wählbar sein.
(5) Der Wahlvorstand ist von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle seiner Verhinderung vom jeweils nächstältesten Mitglied, längstens binnen zwei Wochen nach der Bestellung des Wahlvorstandes zu seiner ersten Sitzung einzuberufen. Der Wahlvorstand hat aus seiner Mitte den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und den Schriftführer zu wählen. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter sollen rechtskundig sein.
(6) Der Wahlvorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 1, 3, 5 und 9, des § 16 Abs. 1 und 2 sowie des § 36 sinngemäß.
(7) Die Namen der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlvorstandes sind durch Anschlag an der Amtstafel jener Dienststellen der Gemeinde, bei denen Wahlberechtigte beschäftigt sind, kundzumachen.
(8) Jede Wählergruppe hat das Recht, einen Wahlzeugen in den Wahlvorstand zu entsenden. Die Wahlzeugen müssen zur Personalvertretung wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Wahlvorstandes ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(9) Die Funktionsperiode des Wahlvorstandes endet mit der Wahl des Wahlvorstandes für die nächste Personalvertretungswahl.
§ 24
Wahlkommissionen
(1) Wenn dies wegen der großen Anzahl von Dienstnehmern oder der besonderen Lage einer Dienststelle zweckmäßig ist, kann die Personalvertretung beschließen, daß für einen Wahlkörper eine Wahlkommission zu wählen ist. In diesem Fall hat die Wahlkommission für den Wahlkörper den Vorgang der Stimmabgabe zu leiten und die Stimmenzählung vorzunehmen; sie hat die dem Wahlvorstand nach den §§ 31 und 33 obliegenden Aufgaben wahrzunehmen.
(2) Die Wahlkommission besteht aus drei Mitgliedern. Ebensoviele Ersatzmitglieder sind zu wählen. Der § 23 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.
(3) Die Wahlkommission beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
(4) Die Namen der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlkommission sind durch Anschlag an der Amtstafel jener Dienststelle, bei der die Wahl stattfindet, kundzumachen.
(5) Jede Wählergruppe hat das Recht, einen Wahlzeugen in die Wahlkommission zu entsenden. Die Wahlzeugen müssen zur Personalvertretung wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen der Wahlkommission ohne Stimmrecht teilzunehmen.
§ 25
Wahlrecht und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind alle Gemeindebediensteten, die am Tag der Wahlausschreibung wenigstens einen Monat dem Dienststand angehören und nicht vom Dienst enthoben oder vom Wahlrecht zur Gemeindevertretung aus anderen Gründen als jenen des Mangels der österreichischen Staatsbürgerschaft, des Wohnsitzes, des länger dauernden Aufenthaltes in der Gemeinde oder des Lebensalters ausgeschlossen sind.
(2) Jeder Wahlberechtigte besitzt nur eine Stimme. Er hat sein Stimmrecht in jenem Wahlkörper auszuüben, in dessen Wählerliste er eingetragen ist.
(3) Wählbar sind alle wahlberechtigten Gemeindebediensteten, die am Tag der Wahlausschreibung
(4) Von der Wählbarkeit sind ausgeschlossen:
§ 26
Wählerliste
(1) Der Wahlvorstand hat für jeden Wahlkörper eine Wählerliste anzulegen, in welche die in diesem Wahlkörper Wahlberechtigten einzutragen sind. Sofern ein Gemeindebediensteter bei mehr als einer Dienststelle Dienst zu verrichten hat, ist für die Eintragung in die Wählerliste jene Dienststelle maßgebend deren Personalstand der Gemeindebedienstete angehört.
(2) Die Wählerliste ist bei den in Betracht kommenden Dienststellen der Gemeinde zwei Wochen lang zur Einsichtnahme aufzulegen. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme ist durch Anschlag an der Amtstafel hinzuweisen.
(3) Gegen die Wählerliste können die Wahlberechtigten innerhalb der Auflagefrist Einspruch erheben. Über die Einsprüche hat der Wahlvorstand zu entscheiden. In solchen Verfahren sind die Bestimmungen des AVG 1950 anzuwenden.
(4) Nach Abschluß des Einspruchsverfahrens ist die Wählerliste abzuschließen. Sie darf nicht mehr geändert werden.
(5) Die Gemeinde hat dem Wahlvorstand die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse der Gemeindebediensteten zur Verfügung zu stellen.
§ 27
Wahlausschreibung
(1) Die Personalvertretungswahl ist vom Wahlvorstand so rechtzeitig auszuschreiben, daß die neugewählte Personalvertretung ihre Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf der Funktionsperiode der bestehenden Personalvertretung aufnehmen kann. Im Falle der vorzeitigen Auflösung der Personalvertretung und bei Nachwahlen hat die Wahlausschreibung unverzüglich zu erfolgen.
(2) Die Wahlausschreibung hat jedenfalls zu enthalten:
(3) Die Wahlausschreibung ist durch Anschlag an der Amtstafel jener Dienststellen der Gemeinde, bei denen Wahlberechtigte beschäftigt sind, kundzumachen. Gemeindebediensteten, die nicht bei Dienststellen der Gemeinde beschäftigt sind, ist die Wahlausschreibung auf andere geeignete Weise zur Kenntnis zu bringen.
§ 28
Wahlvorschläge
(1) Wahlvorschläge sind spätestens vier Wochen vor dem Wahltag beim Wahlvorstand schriftlich einzubringen.
(2) In die Wahlvorschläge dürfen nur Wahlwerber aufgenommen werden, die in die Wählerliste des betreffenden Wahlkörpers eingetragen sind. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens doppelt so vielen Wahlberechtigten des betreffenden Wahlkörpers unterstützt sein, als im Wahlkörper Personalvertreter zu wählen sind. Die Wahlvorschläge müssen überdies die Zustimmungserklärung der Wahlwerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag enthalten. In die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Wahlwerber aufgenommen werden als die dreifache Anzahl der vom Wahlkörper zu wählenden Personalvertreter.
(3) Der Wahlvorstand hat Wahlvorschläge, die den Rechtsvorschriften nicht entsprechen, unverzüglich zur Behebung der Mängel zurückzugeben. Werden die Mängel nicht bis spätestens drei Wochen vor dem Wahltag behoben, so gilt der Wahlvorschlag als zurückgezogen.
(4) Der Wahlvorstand hat die gültigen Wahlvorschläge spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag an der Amtstafel jener Dienststellen anzuschlagen, die den in Betracht kommenden Wahlkörper bilden.
§ 29
Stimmzettel
(1) Die Wahl ist mittels amtlicher Stimmzettel durchzuführen.
(2) Der amtliche Stimmzettel hat jedenfalls die Wählergruppen und die Namen ihrer Wahlwerber in der Reihenfolge der Wahlvorschläge sowie eine leere Zeile für die Nennung eines freien Wahlwerbers zu enthalten.
(3) Der Wahlvorstand hat für jeden Wahlkörper die erforderliche Zahl amtlicher Stimmzettel herstellen zu lassen.
(4) Der Wahlvorstand hat Wahlberechtigten, die glaubhaft machen. daß sie aus gerechtfertigten Gründen verhindert sind, ihr Stimmrecht persönlich auszuüben, auf Antrag den in Betracht kommenden Stimmzettel, ein Wahlkuvert sowie einen Vordruck für die Abgabe der im § 31 Abs. 2 verlangten Erklärung zuzuleiten. Die Wahlberechtigten haben den Antrag spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag schriftlich oder mündlich zu stellen.
§ 30
Ausfüllen des Stimmzettels
(1) Der Wahlberechtigte hat auf dem Stimmzettel jene Wählergruppe zu bezeichnen, die er wählen will.
(2) Jeder Wähler ist berechtigt. auf dem Stimmzettel eine Person zu nennen, die nicht im Wahlvorschlag einer Wählergruppe aufscheint und die wählbar sowie in die Wählerliste des betreffenden Wahlkörpers eingetragen ist (freier Wahlwerber). Der freie Wahlwerber muß so klar bezeichnet sein, daß er mit keiner anderen wählbaren Person verwechselt werden kann.
(3) Jeder Wähler ist berechtigt, an einen Wahlwerber der von ihm gewählten Wählergruppe eine Vorzugsstimme zu vergeben. Die Vergabe der Vorzugsstimme erfolgt, indem der Wähler in das auf dem Stimmzettel neben dem Namen des Wahlwerbers aufscheinende Rechteck ein Kreuz oder ein ähnlich deutliches Zeichen einträgt.
§ 31
Stimmabgabe
(1) Zur Stimmabgabe haben die Wahlberechtigten einzeln vor den Wahlvorstand zu treten und sich erforderlichenfalls auszuweisen. Sodann hat ihnen ein Mitglied des Wahlvorstandes ein undurchsichtiges Wahlkuvert und einen Stimmzettel zu übergeben. Hierauf haben sich die Wahlberechtigten in die Wahlzelle zu begeben, den ausgefüllten Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen und dieses dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu übergeben, der es ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat. Die Abgabe der Stimme ist in der Wählerliste zu vermerken.
(2) Bei der Ausübung des Briefwahlrechtes ist der Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen. Das Wahlkuvert ist zusammen mit der vom Wahlberechtigten eigenhändig unterschriebenen Erklärung, wonach er den Stimmzettel frei von Zwang oder Drohung selbst ausgefüllt hat, in einem verschlossenen Briefumschlag dem Wahlvorstand zu übermitteln. Auf dem äußeren Briefumschlag ist der Absender anzugeben. Solche Stimmzettel sind, sofern nicht Abs. 3 anzuwenden ist, nach Abschluß der persönlichen Stimmabgabe im verschlossenen Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen und gemeinsam mit den persönlich abgegebenen Stimmen zu zählen. Diese Art der Stimmabgabe ist in der Wählerliste besonders zu vermerken.
(3) In Ausübung des Briefwahlrechtes abgegebene Stimmzettel gelten als nicht abgegeben, wenn die im Abs. 2 verlangte Erklärung nicht beigegeben ist, von einem nicht Wahlberechtigten unterschrieben ist oder von einem Wahlberechtigten stammt, der sein Wahlrecht persönlich ausgeübt hat.
§ 32
Gültigkeit des Stimmzettels
(1) Der Stimmzettel ist gültig, wenn es sich um einen amtlichen Stimmzettel des betreffenden Wahlkörpers handelt und wenn der Wahlberechtigte auf dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen gibt, welche Wählergruppe er wählen will.
(2) Leere Wahlkuverts gelten als ungültige Stimmen. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, so gelten sie als ein Stimmzettel, dessen Gültigkeit nach den Grundsätzen des Abs. 1 zu beurteilen ist.
(3) Reibungen und Streichungen von Wahlwerbern gelten als nicht erfolgt. Sind auf dem Stimmzettel mehrere freie Wahlwerber eingetragen, dann gilt nur derjenige als genannt, der nach der allgemeinen Schreibweise vorangeht.
(4) Die Vergabe der Vorzugsstimme ist gültig, soweit eindeutig zu erkennen ist, an welchen Wahlwerber der gewählten Wählergruppe der Wahlberechtigte die Vorzugsstimme vergeben will.
§ 33
Ermittlung des Wahlergebnisses
(1) Nach Beendigung der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mischen, die Wahlurne zu entleeren, die abgegebenen Wahlkuverts zu zählen und festzustellen, ob ihre Zahl mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Stimmabgaben übereinstimmt. Dann hat der Wahlvorstand die Wahlkuverts zu öffnen, die Gültigkeit der Stimmzettel zu überprüfen und festzustellen:
(2) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen und auf die einzelnen freien Wahlwerber entfallenden Mandate ist wie folgt zu ermitteln: Die Zahlen der für die einzelnen Wählergruppen abgegebenen gültigen Stimmen und die Zahlen der Nennungen der einzelnen freien Wahlwerber werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben. Nach Bedarf wird unter jede Zahl der für die einzelnen Wählergruppen abgegebenen gültigen Stimmen die Hälfte geschrieben. darunter das Drittel, das Viertel usw. Die so angeschriebenen Zahlen werden, bei der größten beginnend, der Größe nach mit fortlaufenden Ordnungsziffern versehen, bis die Zahl der im Wahlkörper zu wählenden Personalvertreter erreicht ist. Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, wie Zahlen ihrer Zahlenreihe mit Ordnungsziffern versehen wurden. Ein freier Wahlwerber erhält ein Mandat, wenn die für ihn angeschriebene Zahl mit einer Ordnungsziffer versehen wurde. Wenn nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen oder freie Wahlwerber auf das letzte Mandat denselben Anspruch haben, entscheidet zwischen ihnen das Los.
(3) Die auf eine Wählergruppe gemäß Abs. 2 entfallenden Mandate sind den Wahlwerbern dieser Wählergruppe nach der Größe der von ihnen erreichten Wahlpunktesummen zuzuweisen. Bei gleich großen Wahlpunktesummen entscheidet das Los. Die Wahlpunktesummen der einzelnen Wahlwerber sind anhand der für die betreffende Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmzettel wie folgt zu ermitteln:
(4) Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandates nicht in Betracht kommen, gelten in der gemäß Abs. 3 bestimmten Reihenfolge als Ersatzmitglieder. Wenn ein freier Wahlwerber ein Mandat erhält, so ist ein weiteres Ersatzmitglied aus den Wahlwerbern jener Wählergruppe zu ermitteln, der ohne Berücksichtigung des freien Wahlwerbers nach Abs. 2 noch ein Mandat zugefallen wäre.
(5) Über die Wahlhandlung ist vom Wahlvorstand eine Niederschrift aufzunehmen.
§ 34
Kundmachung der Wahlergebnisse
(1) Wenn für einen Wahlkörper eine Wahlkommission nach § 24 besteht, hat diese das Wahlergebnis unverzüglich dem Wahlvorstand mitzuteilen und die Wahlakten samt den im § 31 Abs. 3 erwähnten Wahlkuverts verschlossen dem Wahlvorstand zu übergeben. Der Wahlvorstand hat die von der Wahlkommission ermittelten Wahlergebnisse zu überprüfen und nötigenfalls richtigzustellen.
(2) Der Wahlvorstand hat die gewählten Personalvertreter und Ersatzmitglieder von ihrer Wahl zu verständigen. Ferner hat er die Wahlergebnisse durch Anschlag an der Amtstafel jener Dienststellen der Gemeinde, bei denen Wahlberechtigte beschäftigt sind, kundzumachen. Die im § 31 Abs. 3 erwähnten Wahlkuverts sind vom Wahlvorstand auf eine Art zu vernichten, die eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ausschließt.
§ 35
Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaftzur Personalvertretung
(1) Die Mitgliedschaft zur Personalvertretung ruht während der Dauer einer Dienstenthebung.
(2) Die Mitgliedschaft zur Personalvertretung erlischt
§ 36
Berufung von Ersatzmitgliedern
(1) Ist ein Personalvertreter verhindert, so ist das in der Reihenfolge gemäß § 33 Abs. 4 jeweils nächste Ersatzmitglied jener Wählergruppe zu berufen, welcher der Verhinderte angehört. Ein verhinderter freier Wahlwerber gilt dabei als Personalvertreter jener Wählergruppe, der ohne Berücksichtigung des freien Wahlwerbers nach § 33 Abs. 2 noch ein Mandat zugefallen wäre. Bei unvorhergesehener Verhinderung eines zu einer Sitzung einberufenen Personalvertreters ist das Ersatzmitglied auch ohne Einberufung durch den Vorsitzenden berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen, wenn dies vor Beginn der Sitzung dem Vorsitzenden mitgeteilt wird.
(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt auch im Falle des Ruhens oder des Erlöschens der Mitgliedschaft zur Personalvertretung, wobei das Ersatzmitglied in die freie Stelle nachrückt. Nach Beendigung des Ruhens der Mitgliedschaft zur Personalvertretung tritt der nachgerückte Personalvertreter wieder in seine frühere Stellung als Ersatzmitglied zurück.
(3) Über das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zur Personalvertretung entscheidet im Streitfalle der Wahlvorstand auf Antrag des betroffenen Personalvertreters oder der Personalvertretung. In solchen Verfahren sind die Bestimmungen des AVG 1950 anzuwenden. Gegen die Entscheidung des Wahlvorstandes kann nicht berufen werden.
§ 37
Nachwahlen
(1) Sinkt in Gemeinden mit mehreren Wahlkörpern (§ 22) die Zahl der von einem Wahlkörper gewählten Personalvertreter und Ersatzmitglieder zusammengenommen durch Erlöschen der Mitgliedschaft zur Personalvertretung unter die Hälfte, so ist in diesem Wahlkörper für den Rest der Funktionsdauer der Personalvertretung eine Nachwahl durchzuführen.
(2) Auf Nachwahlen sind die §§ 21 bis 34 sinngemäß anzuwenden.
§ 38
Personalvertretungswahlordnung
Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen zur Personalvertretung erlassen.
Aufsicht über die Personalvertretung
§ 39
(1) Die Landesregierung hat die Aufsicht über die Personalvertretung zu führen.
(2) Die Landesregierung hat rechtswidrige Beschlüsse und sonstige rechtswidrige Maßnahmen der Personalvertretung und der Dienststellenversammlung aufzuheben.
Schlußbestimmungen
§ 40
Beschwerderecht
Die Personalvertretung ist berechtigt, über Eingriffe in ihre Rechte durch Handlungen oder Unterlassungen von Gemeindebediensteten, soweit sie als Organe des Dienstgebers tätig werden, bei der Dienstbehörde Beschwerde zu führen.
§ 41
Sonderbestimmungen für kleinePersonalvertretungen
In Gemeinden, in denen nur ein oder zwei Personalvertreter zu wählen sind, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes mit folgenden Abweichungen:
§ 42
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde — ausgenommen jene des § 44 Abs. 2 — sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 43
Anwendung des Gesetzes aufGemeindeverbände
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Gemeindeverbände sinngemäß Anwendung.
§ 44
Übergangsbestimmungen
(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Personalvertretungen sind bis spätestens 1. Jänner 1980 einzurichten.
(2) Die Berufung des Wahlvorstandes für die erste in der Gemeinde durchzuführende Personalvertretungswahl obliegt der Gemeinde. Die Bestimmung des § 23 Abs. 4 zweiter und dritter Satz gilt für die erste in der Gemeinde durchzuführende Personalvertretungswahl nicht.
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