Verhältniszahlen für die Erteilung von Konzessionen für das Taxi- Gewerbe
LGBL_VO_19880318_15Verhältniszahlen für die Erteilung von Konzessionen für das Taxi- GewerbeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.03.1988
Fundstelle
LGBl. Nr. 15/1988 5. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungdes Landeshauptmannes über ein Verbot des Auffahrens aufStandplätzen mit bestimmten Taxifahrzeugen
Gemäß § 10 Abs. 2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, in der Fassung BGBl. Nr. 125/1987, wird verordnet:
§ 1
Auf behördlich bestimmten Standplätzen des Taxi Gewerbes darf mit Taxifahrzeugen, die auf Grund von Konzessionen mit einem Standort außerhalb der betreffenden Gemeinde eingesetzt werden, nicht aufgefahren werden.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. April 1988 in Kraft.
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