Vereinbarung über ein gemeinsames Warn- und Alarmsystem
LGBL_VO_19880225_12Vereinbarung über ein gemeinsames Warn- und AlarmsystemGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.02.1988
Fundstelle
LGBl. Nr. 12/1988 4. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Kundmachungdes Landeshauptmannes über die staatsrechtliche Vereinbarungüber die Aufteilung und Verwendung der nach § 4 Z. 2 desKatastrophenfondsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 396, zur Verfügungstehenden Mittel für ein Warn- und Alarmsystem sowie dieEinräumung wechselseitiger Benützungsrechte an den Anlagendieses Systems
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über das Landesgesetzblatt, LGBl. Nr. 15/1948, wird in der Anlage die Vereinbarung über die Aufteilung und Verwendung der nach § 4 Z. 2 des Katastrophenfondsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 396/1986, zur Verfügung stehenden Mittel für ein Warn- und Alarmsystem sowie die Einräumung wechselseitiger Benützungsrechte an den Anlagen dieses Systems kundgemacht.
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 8 am 13. Februar 1988 in Kraft getreten.
Vereinbarungüber die Aufteilung und Verwendung der nach § 4 Z. 2 desKatastrophenfondsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 396, zur Verfügung
stehenden Mittel für ein Warn- und Alarmsystem sowie die Einräumung
wechselseitiger Benützungsrechte an den Anlagen dieses Systems
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,
das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann, und
das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann,
im folgenden Vertragsparteien genannt, überzeugt von der Notwendigkeit der raschen Fertigstellung eines bundesweiten Warn- und Alarmsystems für die unverzügliche und gezielte Warnung und Alarmierung der Bevölkerung und der Hilfsdienste in Katastrophen- und Krisenfällen, schließen gemäß Art. 15a BVG nachstehende Vereinbarung:
Artikel 1
Gegenstand der Vereinbarung ist die Aufteilung und die Verwendung der nach § 4 Z. 2 Katastrophenfondsgesetz 1986, BGBl. Nr. 396, zur Verfügung stehenden Mittel und die Einräumung wechselseitiger Benützungsrechte an den Anlagen des Warn- und Alarmsystems.
Artikel 2
(1) Die im Art. 1 genannten Mittel sind von den Vertragsparteien unter Beachtung der in dieser Vereinbarung getroffenen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der in den einzelnen Ländern gegebenen Voraussetzungen ausschließlich für die Errichtung, die Erhaltung, die Erneuerung, die Wartung und den Betrieb von Anlagen und Anlageteilen sowie für die Abgeltung von Vorleistungen im Rahmen des in der Anlage A umschriebenen Warn und Alarmsystems zu verwenden.
(2) Personalkosten, die für die Bedienung des Warn- und Alarmsystems anfallen, können nicht in Rechnung gestellt werden.
(3) Wartungs- und Betriebskosten, die vor Inkrafttreten der Vereinbarung entstanden sind, werden nicht abgegolten.
Artikel 3
Der Bund erhält 5 v.H. der zur Verfügung stehenden Mittel. Die Aufteilung der verbleibenden 95 v.H. auf die Länder erfolgt zu 90 v. H. nach der Volkszahl und zu 10 v.H. nach der Gebietsfläche (derzeitiger Stand siehe Anlage B). Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres. Die Mittel für 1987 werden erstmalig spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung, in der Folge jährlich bis spätestens 31. März überwiesen.
Artikel 4
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, daß das Warn- und Alarmsystem in der ersten Ausbaustufe so ausgebaut wird, daß in jeder Gemeinde mindestens 60 v.H. der Bevölkerung mittels akustischer Warneinrichtungen erreicht werden und die in der Anlage A bezeichneten Signale von den zuständigen Behörden oder den Einsatzorganisationen auf Bundes-, Landes-, Bezirks- oder Gemeindeebene sowie allenfalls auf Abschnittsebene zentral ausgelöst werden können.
(2) Die Vertragsparteien räumen einander wechselseitig das Recht ein, die zu ihrer Verfügung stehenden Teile des Warn- und Alarmssystems im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu benützen. Die Mitbenützung jener Teile des Warn- und Alarmsystems, die im Eigentum von Gemeinden oder anderen Rechtsträgern stehen, regelt erforderlichenfalls die Landesgesetzgebung.
Artikel 5
Bis zum Erreichen der im Art. 4 Abs. 1 genannten Ausbaustufe sind zumindest 60 v.H. der jeweiligen Landesquote für den Ausbau und die Erneuerung des Warn- und Alarmsystems zu verwenden. Die restlichen Mittel können für die Erhaltung, Wartung und den Betrieb sowie für die Abgeltung von nach dem 1. Jänner 1970 angeschafften, noch funktionsfähigen Anlagen und Anlageteilen verwendet werden.
Artikel 6
Die Vertragsparteien werden einander jährlich bis spätestens 31. März über die jeweils im Vorjahr getätigten Investitionen, über die Verwendung der zugewiesenen Mittel sowie über die für das laufende Jahr geplanten Ausbaumaßnahmen Mitteilung machen.
Artikel 7
Eine Abänderung oder Aufhebung dieser Vereinbarung ist nur im Einvernehmen der Vertragsparteien möglich.
Artikel 8
Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
Artikel 9
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Anlage A
(der Vereinbarung)
Beschreibung des Warn- und Alarmsystems
I. Akustische Warneinrichtungsanlage in einer Ortsgemeinde oder in einem Ortsteil (Endstelle)
II. Bezirks- und Abschnittszentralen
III. Relaisstellen für die Übertragung der Funksignale sowie allenfalls erforderliche Leitungen
V. Bundeswarnzentrale
Burgenland
für 1. Ausbaustufe 360 Sirenen notwendig
352 Sirenen vorhanden
Funkfernsteuerung 14 Sirenen angeschlossen
Kärnten
für 1. Ausbaustufe 613 Sirenen notwendig
473 Sirenen vorhanden
Funkfernsteuerung 433 Sirenen angeschlossen
Niederösterreich
für 1. Ausbaustufe 2396 Sirenen notwendig
2096 Sirenen vorhanden
Funkfernsteuerung 514 Sirenen angeschlossen
Oberösterreich
für 1. Ausbaustufe 1111 Sirenen notwendig
1263 Sirenen vorhanden
Funkfernsteuerung 912 Sirenen angeschlossen
Salzburg
für 1. Ausbaustufe 328 Sirenen notwendig
258 Sirenen vorhanden
Funkfernsteuerung 258 Sirenen angeschlossen
Steiermark
für 1. Ausbaustufe 1050 Sirenen notwendig
850 Sirenen vorhanden
Funkfernsteuerung 750 Sirenen angeschlossen
Tirol
für 1. Ausbaustufe 646 Sirenen notwendig
670 Sirenen vorhanden
Funkfernsteuerung 166 Sirenen angeschlossen
Vorarlberg
für 1. Ausbaustufe 210 Sirenen notwendig
130 Sirenen vorhanden
Funkfernsteuerung 25 Sirenen angeschlossen
Wien
140 Typhone notwendig
2 Typhone vorhanden
Funkfernsteuerung 2 Typhone angeschlossen
Warn – und Alarmsystem
Die Warn- und Alarmsignale können aus drucktechnischen Gründen nicht dargestellt werden.
Die Anlage B kann aus drucktechnischen Gründen nicht dargestellt werden.
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