Entschädigung des Landschaftsschutzanwaltes
LGBL_VO_19880225_11Entschädigung des LandschaftsschutzanwaltesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.02.1988
Fundstelle
LGBl. Nr. 11/1988 4. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Entschädigungdes Landschaftsschutzanwaltes und seines Stellvertreters
Auf Grund der §§ 25 Abs. 1 lit. d und 28 Abs. 2 des Landschaftsschutzgesetzes, LGBl. Nr. 1/1982, wird verordnet:
§ 1
Entschädigung des Landschaftsschutzanwaltes
(1) Dem Landschaftsschutzanwalt sind als Entschädigung für den Zeitaufwand für die Besorgung seiner Aufgaben nach dem Landschaftsschutzgesetz im Rahmen seines Dienstverhältnisses zum Vorarlberger Landschaftspflegefonds unter sinngemäßer Anwendung der für Landesbedienstete geltenden dienstrechtlichen Vorschriften folgende Bezüge zu gewähren:
(2) Dem Landschaftsschutzanwalt gebührt für Büromaterial, Porti und sonstige Barauslagen eine monatliche Entschädigung von 3000 S.
§ 2
Entschädigung des Stellvertreters
(1) Dem Stellvertreter des Landschaftsschutzanwaltes gebührt eine Entschädigung, wenn er den Landschaftsschutzanwalt vertritt
(2) Als Entschädigung gebühren dem Stellvertreter des Landschaftsschutzanwaltes
§ 3
Verpflichtung zur Kostentragung
Die Kosten für die Entschädigung des Landschaftsschutzanwaltes gemäß § 1 einschließlich der Dienstgeberbeiträge nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften und die Kosten für die Entschädigung des Stellvertreters des Landschaftsschutzanwaltes gemäß § 2 sind vom Vorarlberger Landschaftspflegefonds zu tragen.
§ 4
Außerkrafttreten
(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Entschädigung des Landschaftsschutzanwaltes und seines Stellvertreters, LGBl. Nr. 19/1985, außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt am 31.12.1990 außer Kraft.
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