Landes-Volksabstimmungsgesetz, Neukundmachung
LGBL_VO_19871230_60Landes-Volksabstimmungsgesetz, NeukundmachungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.12.1987
Fundstelle
LGBl. Nr. 60/1987 24. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über dieNeukundmachung des Landes-Volksabstimmungsgesetzes
Artikel I
Auf Grund des Art. 38 der Landesverfassung, LGBl. Nr. 30/1984, wird in der Anlage das Landes-Volksabstimmungsgesetz neu kundgemacht.
Artikel II
(1) In der Neukundmachung werden die Änderungen und Ergänzungen des Landes-Volksabstimmungsgesetzes, LGBl. Nr. 10/1969, berücksichtigt, die sich aus dem Gesetz über eine Änderung des Landes-Volksabstimmungsgesetzes, LGBl. Nr. 29/1987, ergeben.
(2) Es werden ferner die Bezeichnung der Paragraphen und Absätze entsprechend geändert und hiebei auch die Verweisungen innerhalb des Gesetzes sowie sonstige Unstimmigkeiten richtiggestellt.
Gesetzüber das Verfahren bei Volksbegehren,Volksabstimmungen und Volksbefragungen
(Landes-Volksabstimmungsgesetz)
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
Nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sind durchzuführen:
§ 2
Stimmrecht, Antragsrecht
(1) Stimmberechtigt bei Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen sind alle Personen, die am Stichtag Landesbürger sind, im Abstimmungsgebiet ihren ordentlichen Wohnsitz haben und das 19. Lebensjahr vollendet haben. Sie dürfen bei Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen nach der Landesverfassung nicht vom Wahlrecht zum Landtag, bei Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen nach dem Gemeindegesetz nicht vom Wahlrecht zur Gemeindevertretung ausgeschlossen sein.
(2) Berechtigt zur Antragsteilung auf Durchführung eines Volksbegehrens, einer Volksabstimmung oder einer Volksbefragung (Antragsberechtigte) sind die Landesbürger bzw. die Bürger der Gemeinde, die in die Wählerkartei aufgenommen sind.
§ 3
Landes-, Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden
(1) Wenn in diesem Gesetz die Landeswahlbehörde genannt wird, ist darunter im II., IV., VI. und VIII. Hauptstück die für die Durchführung von Wahlen zum Landtag zuständige Landeswahlbehörde und im III., V. und VII. Hauptstück die für die Durchführung von Wahlen in die Gemeindevertretung zuständige Landeswahlbehörde zu verstehen.
(2) Wenn in diesem Gesetz die Gemeindewahlbehörde oder die Sprengelwahlbehörde genannt wird, ist darunter im II., IV., VI. und VIII. Hauptstück die für die Durchführung von Wahlen zum Landtag zuständige Gemeindewahlbehörde oder Sprengelwahlbehörde und im III., V. und VII. Hauptstück die für die Durchführung von Wahlen in die Gemeindevertretung zu ständige Gemeindewahlbehörde oder Sprengelwahlbehörde zu verstehen.
§ 4
Vertrauenspersonen
(1) Die Bevollmächtigten (§§ 8, 24, 34, 58, 71, 84) haben das Recht, bis spätestens eine Woche vor Beginn der Eintragungsfrist dem Bürgermeister und bis spätestens eine Woche vor dem Abstimmungstag jeder Wahlbehörde eine stimmberechtigte Person als Vertrauensperson und höchstens fünf stimmberechtigte Personen als Ersatzleute namhaft zu machen.
(2) Die Vertrauenspersonen sind berechtigt, während der Eintragungszeit in den Eintragungsräumen bzw. während der Abstimmungszeit im Abstimmungslokal sowie bei den Sitzungen der Wahlbehörden im Rahmen des Eintragungs- bzw. Abstimmungsverfahrens und des Ermittlungsverfahrens anwesend zu sein. Ein Einfluß auf das Verfahren steht ihnen jedoch nicht zu.
§ 5
Zustellung
Für die Zustellung von Schriftstücken sind die Bestimmungen des Zustellgesetzes anzuwenden, soweit nicht anderes bestimmt ist.
§ 6
Fristen
(1) Für die Berechnung von Fristen sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. Die Tage des Postenlaufes sind jedoch die Frist einzurechnen.
(2) Wenn das Ende einer Rechtsmittelfrist auf einen Sonntag oder einen anderen bei der zuständigen Behörde dienstfreien Tag fällt, ist der nächste Werktag als letzter Tag der Rechtsmittelfrist anzusehen.
§ 7
Amtsstunden an Sonntagen und anderendienstfreien Tagen
Zur Entgegennahme der in diesem Gesetz vorgesehenen Anbringen ist die zuständige Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet. Wenn andere als Rechtsmittelfristen an Sonntagen oder anderen bei der zuständigen Behörde dienstfreien Tagen ablaufen, sind auch an solchen Tagen Amtsstunden festzusetzen. Diese sind ortsüblich zu verlautbaren.
II. HAUPTSTÜCK
Volksbegehren nach der Landesverfassung
Volksbegehren auf Antrag von Landtagswählern
Vorverfahren
§ 8
Antrag
(1) Ein Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren darf jeweils nur ein einziges, genau zu bezeichnendes Begehren enthalten. Im Antrag ist anzugeben, ob es sich um ein Volksbegehren in Angelegenheiten der Gesetzgebung oder in Angelegenheiten der Verwaltung handelt. Der Antrag kann begründet und in Angelegenheiten der Gesetzgebung in Form einer einfachen Anregung oder eines ausgearbeiteten Gesetzentwurfes gestellt werden. Ein Antragsberechtigter ist als Bevollmächtigter und ein weiterer als sein Stellvertreter namhaft zu machen. Im übrigen hat der Antrag dem im Anhang dargestellten Muster zu entsprechen und ist vom Bevollmächtigten und seinem Stellvertreter zu unterschreiben.
(2) Die in den Antrag aufzunehmende Kurzbezeichnung des Volksbegehrens hat auf den Inhalt des Volksbegehrens hinzuweisen und muß sich deutlich von der Kurzbezeichnung anderer Volksbegehren, hinsichtlich derer ein Antrag bei der Landeswahlbehörde anhängig ist, unterscheiden.
(3) Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren ist bei der Landeswahlbehörde einzubringen. Bis zur Entscheidung über den Antrag kann der Bevollmächtigte den Antrag zurückziehen.
§ 9
Kaution
(1) Gleichzeitig mit der Überreichung des Antrages nach § 8 ist ein Betrag von l0.000 S zu hinterlegen, widrigenfalls der Antrag als nicht eingebracht gilt.
(2) Wenn die Landeswahlbehörde gemäß § 18 Abs. 1 entscheidet, daß ein Volksbegehren vorliegt, ist die Kaution unverzüglich zurückzuerstatten. Die Kaution ist ferner zurückzuerstatten, wenn der Antrag gemäß § 8 Abs. 3 zurückgezogen wird. Die Hälfte der Kaution ist zurückzuerstatten, wenn die Landeswahlbehörde den Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens abweist oder wenn im Eintragungsverfahren wenigstens die Hälfte der erforderlichen Eintragungen erreicht wird.
(3) In dem Umfang, in dem die Kaution nach Abs. 2 nicht zurückzuerstatten ist, verfällt sie zugunsten des Landes.
§ 10
Zulässigkeit
(1) Die Landeswahlbehörde hat über den Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren innerhalb eines Monats nach Überreichung zu entscheiden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn das Begehren nach den Bestimmungen der Landesverfassung zulässig ist und die Voraussetzungen der §§ 8 und 9 erfüllt sind. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen. Der Bescheid ist dem Bevollmächtigten zu eigenen Handen zuzustellen. Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(2) Wenn zwei oder mehreren Anträgen mit einem gleichartigen Begehren stattgegeben wird, kann die Landeswahlbehörde mit Zustimmung der Bevollmächtigten die verschiedenen Volksbegehren zu einem einzigen zusammenfassen. In diesem Fall kommt jedem Antragsberechtigten, welcher in den einzelnen Anträgen als Bevollmächtigter namhaft gemacht wurde, die Rechtsstellung eines Bevollmächtigten zu.
§ 11
Eintragungsfrist, Stichtag
(1) Wenn dem Antrag stattgegeben wird, ist in der Entscheidung eine Frist von zwei Wochen festzusetzen, innerhalb welcher die Stimmberechtigten das Volksbegehren durch Eintragung in die vom Bürgermeister aufzulegenden Eintragungslisten stellen können. In der Entscheidung ist auch der Stichtag zu bestimmen und das Volksbegehren in seinem vollen Wortlaut, jedoch ohne Begründung, anzuführen.
(2) Die Frist ist so festzusetzen, daß sie frühestens vier Wochen nach der Entscheidung beginnt und spätestens drei Monate nach der Entscheidung endet.
Eintragungsverfahren
§ 12
Eintragungssprengel und Eintragungszeit
(1) Der Bürgermeister hat spätestens eine Woche vor Beginn der gemäß § 11 festgesetzten Eintragungsfrist die Eintragungssprengel, die Eintragungsräume, die Eintragungsfrist und die Eintragungsstunden, während der die Stimmberechtigten das Volksbegehren durch Eintragung in die Eintragungslisten stellen können, auf ortsübliche Weise, jedenfalls aber auch durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und an den Gebäuden der Eintragungsräume kundzumachen und der Landeswahlbehörde zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die Eintragungsstunden haben sich zumindest auf die Amtsstunden des Gemeindeamtes sowie auf die Zeit zwischen 17 und 20 Uhr an einem Werktag und auf zwei Stunden an einem Samstag oder Sonn- oder Feiertag zu erstrecken.
§ 13
Eintragungslisten
(1) Die Landeswahlbehörde hat den Gemeinden spätestens eine Woche vor Beginn der Eintragungszeit Eintragungslisten in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Eintragungslisten haben zu enthalten
(3) Soweit die Angaben gemäß Abs. 2 in den Eintragungslisten nicht vorgedruckt sind, hat sie der Bürgermeister zu ergänzen.
§ 14
Eintragungsraum
(1) Die Gemeinde hat die zur Durchführung des Eintragungsverfahrens erforderlichen Räume samt der notwendigen Einrichtung zur Verfügung zu stellen.
(2) Während der Eintragungszeit muß in allen Eintragungsräumen der Text des Volksbegehrens zur Einsichtnahme durch die Stimmberechtigten aufliegen. Die hiefür erforderlichen Textausfertigungen hat die Landeswahlbehörde den Gemeinden zur Verfügung zu stellen.
§ 15
Eintragung
(1) Zur Eintragung in die Eintragungslisten darf nur zugelassen werden, wer am Stichtag des Volksbegehrens in die Wählerkartei der Gemeinde aufgenommen ist. Personen, die in mehreren Gemeinden des Landes einen ordentlichen Wohnsitz haben, dürfen nur in jener Gemeinde zur Eintragung zugelassen werden, in der sie am Stichtag des Volksbegehrens tatsächlich gewohnt haben.
(2) Die Stimmberechtigten, die das Volksbegehren stellen wollen, haben während der Eintragungsstunden im Eintragungsraum ihren Vor und Zunamen zu nennen, das Geburtsdatum sowie die Wohnanschrift anzugeben und erforderlichenfalls ihre Identität nachzuweisen. Der Bürgermeister hat diese Angaben in die hiefür vorgesehenen Spalten der aufliegenden Eintragungsliste einzutragen. Der Stimmberechtigte hat sodann in der für die Unterschrift vorgesehenen Spalte zu unterschreiben.
(3) Der Bürgermeister hat die vollzogenen Eintragungen auf der Eintragungsliste mit den fortlaufenden Zahlen zu versehen. In einer Abschrift der Wählerkartei ist jede Eintragung unter Anführung der fortlaufenden Zahl anzumerken.
§ 16
Einspruch
(1) Wegen Zulassung Nichtstimmberechtigter oder Nichtzulassung Stimmberechtigter zur Eintragung kann jeder Stimmberechtigte während der Eintragungszeit beim Bürgermeister Einspruch erheben. Der Einspruch ist für jeden einzelnen Fall gesondert zu erheben.
(2) Der Bürgermeister hat den Einspruch mit seiner Stellungnahme unverzüglich der Gemeindewahlbehörde vorzulegen.
(3) Die Gemeindewahlbehörde hat einen allfälligen Einspruchsgegner umgehend vom Einspruch mit der Belehrung zu verständigen, daß er binnen zwei Tagen schriftlich oder mündlich Stellung nehmen kann, und über den Einspruch noch vor Ermittlung des Ergebnisses der Eintragung gemäß § 17 Abs. 3 in letzter Instanz zu entscheiden. Die Entscheidung ist dem Einspruchswerber und einem allfälligen Einspruchsgegner zu eigenen Handen zuzustellen.
(4) Wenn die Gemeindewahlbehörde entscheidet, daß ein Stimmberechtigter widerrechtlich nicht zur Eintragung zugelassen wurde, gilt diese Entscheidung als Eintragung, wenn sie jedoch entscheidet, daß die Zulassung eines Nichtstimmberechtigten zu Unrecht erfolgt ist, als Streichung der Eintragung in der Eintragungsliste.
Ermittlungsverfahren
§ 17
Abschluß der Eintragung
(1) Wenn die festgesetzte Eintragungsfrist abgelaufen ist und alle bis dahin im Eintragungsraum oder in dem vom Bürgermeister bestimmten Warteraum erschienenen Stimmberechtigten in die Eintragungslisten eingetragen sind, hat der Bürgermeister die Eintragungslisten der Gemeindewahlbehörde vorzulegen.
(2) Ungültig sind Eintragungen
(3) Die Gemeindewahlbehörde hat für das gesamte Gemeindegebiet zu ermitteln
(4) Die Eintragungslisten und die Abschrift der Wählerkartei sind zu versiegeln und zwei Jahre lang aufzubewahren.
(5) Die Gemeindewahlbehörde hat das Ergebnis der Ermittlung gemäß Abs. 3 in einer Niederschrift, die von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen ist, zu beurkunden und eine Ausfertigung derselben innerhalb einer Woche nach Ablauf der Eintragungsfrist an die Landeswahlbehörde weiterzuleiten.
§ 18
Ergebnis
(1) Die Landeswahlbehörde hat nach Einlangen der von sämtlichen Gemeindewahlbehörden übermittelten Niederschriften innerhalb von zwei Wochen etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen, die Gesamtzahl der Stimmberechtigten sowie die Gesamtzahl der gültigen Eintragungen zu ermitteln und zu entscheiden, ob ein Volksbegehren nach den Bestimmungen der Landesverfassung vorliegt. Bei Volksbegehren in Angelegenheiten der Gesetzgebung ist in der Entscheidung auch festzustellen, ob das Volksbegehren von wenigstens 20 v.H. der Stimmberechtigten gestellt wurde.
(2) Die Landeswahlbehörde hat die Entscheidung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
Volksbegehren auf Antrag von Gemeinden
§ 19
Vorlage der Gemeindevertretungsbeschlüsse
(1) Wenn eine Gemeindevertretung beschließt, ein Volksbegehren zu stellen, hat der Bürgermeister den Antrag samt einem Auszug aus der Verhandlungsschrift über die Gemeindevertretungssitzung der Landeswahlbehörde vorzulegen. Dieser Auszug muß nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes über die Unterfertigung von Verhandlungsschriften unterfertigt sein.
(2) Ein Antrag nach Abs. 1 darf jeweils nur ein einziges, genau zu bezeichnendes Begehren enthalten. Im Antrag ist anzugeben, ob es sich um ein Volksbegehren in Angelegenheiten der Gesetzgebung oder in Angelegenheiten der Verwaltung handelt. Der Antrag kann begründet und in Angelegenheiten der Gesetzgebung in Form einer einfachen Anregung oder eines ausgearbeiteten Gesetzentwurfes gestellt werden.
(3) Bis zur Entscheidung über Volksbegehren gemäß § 21 kann jede antragsteilende Gemeinde ihren Antrag zurückziehen.
§ 20
Entscheidung über Einzelanträge
Die Landeswahlbehörde hat innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des Antrages gemäß § 19 zu entscheiden, ob das Begehren zulässig ist und der Antrag ordnungsgemäß eingebracht wurde. Gegen diese Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Die Entscheidung ist der Gemeinde nachweislich zuzustellen.
§ 21
Entscheidung über Volksbegehren
(1) Wenn innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten von mindestens zehn Gemeinden inhaltlich gleiche Begehren gemäß § 19 ordnungsgemäß eingebracht und für zulässig erklärt wurden, hat die Landeswahlbehörde binnen sechs Wochen nach Vorlage des Antrages der zehnten Gemeinde, zu entscheiden, daß ein Volksbegehren nach den Bestimmungen der Landesverfassung vorliegt.
(2) Die Landeswahlbehörde hat die Entscheidung ohne unnötigen Aufschub im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
Vorlage an Landesregierung und Landtag
§ 22
Vorlage an die Landesregierung
Wenn die Landeswahlbehörde entscheidet, daß ein Volksbegehren nach den Bestimmungen der Landesverfassung vorliegt, hat die Landeswahlbehörde das Volksbegehren innerhalb von zwei Wochen der Landesregierung vorzulegen.
§ 23
Vorlage an den Landtag
Die Landesregierung hat ein Volksbegehren in Angelegenheiten der Gesetzgebung binnen zwei Monaten nach Einlangen dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen. Sie ist berechtigt, dem Volksbegehren eine Stellungnahme beizufügen.
III. HAUPTSTÜCK
Volksbegehren nach dem Gemeindegesetz
§ 24
Antrag
(1) Ein Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren darf jeweils nur ein einziges, genau zu bezeichnendes Begehren enthalten. Der Antrag kann begründet werden. Ein Antragsberechtigter ist als Bevollmächtigter und ein weiterer als sein Stellvertreter namhaft zu machen. Im übrigen hat der Antrag dem im Anhang dargestellten Muster zu entsprechen und ist vom Bevollmächtigten und seinem Stellvertreter zu unterschreiben.
(2) Die in den Antrag aufzunehmende Kurzbezeichnung des Volksbegehrens hat auf den Inhalt des Volksbegehrens hinzuweisen und muß sich deutlich von der Kurzbezeichnung anderer Volksbegehren, hinsichtlich derer ein Antrag bei der Gemeindewahlbehörde anhängig ist, unterscheiden.
(3) Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren ist bei der Gemeindewahlbehörde einzubringen. Bis zur Entscheidung über den Antrag kann der Bevollmächtigte den Antrag zurückziehen.
(4) Der Bürgermeister hat jedem Bürger auf Verlangen die Anzahl der zu einem bestimmten Zeitpunkt in die Wählerkartei aufgenommenen Bürger bekanntzugeben.
§ 25
Kaution
(1) Gleichzeitig mit der Überreichung des Antrages nach § 24 ist ein Betrag von 5000 S zu hinterlegen, widrigenfalls der Antrag als nicht eingebracht gilt.
(2) Wenn die Gemeindewahlbehörde gemäß § 28 Abs. 2 entscheidet, daß ein Volksbegehren vorliegt, ist die Kaution unverzüglich zurückzuerstatten. Die Kaution ist ferner zurückzuerstatten, wenn der Antrag gemäß § 24 Abs. 3 zurückgezogen wird. Die Hälfte der Kaution ist zurückzuerstatten, wenn die Gemeindewahlbehörde den Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens abweist oder wenn im Eintragungsverfahren wenigstens die Hälfte der erforderlichen Eintragungen erreicht wird.
(3) In dem Umfang, in dem die Kaution nach Abs. 2 nicht zurückzuerstatten ist, verfällt sie zugunsten der Gemeinde.
§ 26
Zulässigkeit, Eintragungsfrist
(1) Die Gemeindewahlbehörde hat über den Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren innerhalb eines Monats nach Überreichung zu entscheiden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn das Begehren nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes zulässig ist und die Voraussetzungen der §§ 24 und 25 erfüllt sind. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen. Der Bescheid ist dem Bevollmächtigten zu eigenen Handen zuzustellen. Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(2) Wenn zwei oder mehreren Anträgen mit einem gleichartigen Begehren stattgegeben wird, kann die Gemeindewahlbehörde mit Zustimmung der Bevollmächtigten die verschiedenen Volksbegehren zu einem einzigen zusammenfassen. In diesem Fall kommt jedem Antragsberechtigten, welcher in den einzelnen Anträgen als Bevollmächtigter namhaft gemacht wurde, die Rechtsstellung eines Bevollmächtigten zu.
(3) Für die Festsetzung der Eintragungsfrist und die Bestimmung des Stichtages gilt der § 11 sinngemäß.
§ 27
Eintragungsverfahren
Für die Durchführung des Eintragungsverfahrens gelten die §§ 12, 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 2 erster Satz, 15 mit Ausnahme des Abs. 1 zweiter Satz sowie 16 sinngemäß.
§ 28
Ermittlungsverfahren, Ergebnis
(1) Für das Ermittlungsverfahren gilt der § 17 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Übermittlung einer Ausfertigung der Niederschrift an die Landeswahlbehörde zu entfallen hat.
(2) Die Gemeindewahlbehörde hat zu entscheiden, ob ein Volksbegehren nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes vorliegt. Die Gemeindewahlbehörde hat die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und, wenn für die Gemeinde ein Amtsblatt (Gemeindeblatt) besteht, auch in diesem kundzumachen.
§ 29
Vorlage an den Bürgermeister und dieGemeindevertretung
(1) Wenn die Gemeindewahlbehörde entscheidet, daß ein Volksbegehren nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes vorliegt, hat sie das Volksbegehren innerhalb von zwei Wochen dem Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Bürgermeister hat das Volksbegehren binnen zwei Monaten nach Einlangen der Gemeindevertretung zur geschäftsordnungsgemäßigen Behandlung vorzulegen.
IV. HAUPTSTÜCK
Volksabstimmung nach der Landesverfassung
Obligatorische Volksabstimmung
§ 30
Der Landtagspräsident hat der Landesregierung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung einer Volksabstimmung nach Art. 33 Abs. 5 oder Art. 35 Abs. 2 der Landesverfassung ohne unnötigen Aufschub zur Kenntnis zu bringen.
Volksabstimmung auf Grund einesLandtagsbeschlusses
§ 31
(1) Der Beschluß des Landtages auf Durchführung einer Volksabstimmung hat die den Stimmberechtigten vorzulegende Frage zu enthalten. Die Frage hat so zu lauten, daß sie eindeutig mit "ja" oder "nein" beantwortet werden kann.
(2) Der Landtagspräsident hat den Beschluß der Landesregierung ohne unnötigen Aufschub zur Kenntnis zu bringen.
Volksabstimmung auf Grund eines Antrages
§ 32
Kundmachung von Landtagsbeschlüssen
(1) Wenn der Landtag einen Gesetzesbeschluß nicht dringlicher Natur faßt, hat die Landesregierung dies unverzüglich im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und an den Amtstafeln der Bezirkshauptmannschaften kundzumachen und gleichzeitig die Bürgermeister hievon unter Anschluß des Textes des Gesetzesbeschlusses in Kenntnis zu setzen.
(2) In der Kundmachung ist darauf hinzuweisen, daß der Gesetzesbeschluß der Volksabstimmung unterliegt, wenn eine solche binnen acht Wochen nach der Beschlußfassung in dritter Lesung unterschriftlich von wenigstens 10.000 Antragsberechtigten oder von wenigstens zehn Gemeinden auf Grund ordnungsgemäßer Gemeindevertretungsbeschlüsse oder von der Mehrheit der Landtagsmitglieder unterschriftlich verlangt wird. Weiter ist der Tag der Fassung des Gesetzesbeschlusses und der letzte Tag der Antragsfrist kalendermäßig anzugeben. Ferner ist anzuführen, wo und während welcher Zeit der Text des Gesetzesbeschlusses zur Einsicht und Abschriftnahme aufliegt.
(3) Die Landesregierung hat den Text des Gesetzesbeschlusses beim Amt der Landesregierung und bei den Bezirkshauptmannschaften aufzulegen und den Antragsberechtigten innerhalb der Antragsfrist zumindest während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden Gelegenheit zur Einsicht und Abschriftnahme zu geben.
(4) Der Bürgermeister hat den Text des Gesetzesbeschlusses beim Gemeindeamt aufzulegen und den Bürgern innerhalb der Antragsfrist zumindest während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden Gelegenheit zur Einsicht und Abschriftnahme zu geben. Der Bürgermeister hat die Auflegung unverzüglich an der Amtstafel kundzumachen. Die Kundmachung hat den Ort der Auflage und die Amtsstunden, während der Gelegenheit zur Einsicht und Abschriftnahme gegeben ist, sowie die Belehrung im Sinne des Abs. 2 zu enthalten.
§ 33
Anträge, Allgemeines
(1) Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung nach den Bestimmungen der Landesverfassung hat das ausdrückliche Verlangen auf Durchführung einer Volksabstimmung über einen genau zu bezeichnenden Gesetzesbeschluß mit einer allfälligen Begründung zu enthalten und ist bei der Landeswahlbehörde einzubringen.
(2) Bis zur Entscheidung über den Antrag kann der Antrag von jedem Bevollmächtigten, von jeder antragstellenden Gemeinde und von jedem antragstellenden Landtagsmitglied zurückgezogen werden.
§ 34
Anträge von Landtagswählern
(1) Eine Volksabstimmung ist durchzuführen, wenn der Antrag von mindestens 10.000 Antragsberechtigten unterstützt wird. Die Unterstützungserklärungen sind dem Antrag anzuschließen. Im Antrag ist ein Antragsberechtigter als Bevollmächtigter und ein weiterer als sein Stellvertreter namhaft zu machen. Im übrigen haben der Antrag und die Unterstützungserklärungen dem im Anhang dargestellten Muster zu entsprechen. Der Antrag ist vom Bevollmächtigten und seinem Stellvertreter zu unterschreiben.
(2) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung des Bürgermeisters zu enthalten, daß die in der Erklärung genannte Person antragsberechtigt ist. Diese Bestätigung ist vom Bürgermeister nur zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung vollständig ausgefüllt und von der unterstützenden Person unterschrieben ist. Eine solche Bestätigung darf für eine Person im Zusammenhang mit demselben Gesetzesbeschluß nur einmal ausgestellt werden. Die Ausstellung der Bestätigung ist in der Wählerkartei anzumerken. Für eine Person, die in mehreren Gemeinden des Landes einen ordentlichen Wohnsitz hat, darf der Bürgermeister die Bestätigung nur ausstellen, wenn die Person in der Gemeinde tatsächlich wohnt.
(3) Wenn Anträge auf Durchführung einer Volksabstimmung über denselben Gesetzesbeschluß unabhängig voneinander von verschiedenen Personen eingebracht werden, kommt jedem Antragsberechtigten, welcher in den einzelnen Anträgen als Bevollmächtigter namhaft gemacht wurde, die Rechtsstellung eines Bevollmächtigten zu. Die Unterstützungserklärungen sämtlicher Anträge sind zusammenzuzählen.
§ 35
Anträge von Gemeinden
(1) Eine Volksabstimmung ist durchzuführen, wenn der Antrag von wenigstens zehn Gemeinden auf Grund ordnungsgemäßer Gemeindevertretungsbeschlüsse gestellt wird.
(2) Der Bürgermeister hat dem Antrag einen Auszug aus der Verhandlungsschrift über die Gemeindevertretungssitzung anzuschließen. Dieser Auszug muß nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes über die Unterfertigung von Verhandlungsschriften unterfertigt sein.
§ 36
Anträge von Landtagsmitgliedern
Eine Volksabstimmung ist durchzuführen, wenn der Antrag von der Mehrheit der Landtagsmitglieder unterschriftlich gestellt wird. Der Antrag kann von den Landtagsmitgliedern gemeinsam oder von jedem einzelnen Landtagsmitglied gesondert gestellt werden.
§ 37
Zulässigkeit
(1) Die Landeswahlbehörde hat über den Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf der Antragsfrist zu entscheiden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn das Verlangen nach den Bestimmungen der Landesverfassung zulässig ist und die Voraussetzungen der §§ 33 bis 36 erfüllt sind. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen.
(2) Wenn infolge der Ungültigkeit von Unterstützungserklärungen die erforderliche Anzahl von Unterstützungserklärungen nicht erreicht wird, hat die Landeswahlbehörde den Bevollmächtigten und den Bürgermeister, welcher die Antragsberechtigung bestätigt hat, zu verständigen. Der Bürgermeister hat in der Wählerkartei bei den betroffenen Antragsberechtigten die Anmerkung über die Ausstellung der Bestätigung zu löschen. Der Bevollmächtigte kann innerhalb eines Monats nach Verständigung neue Unterstützungserklärungen derselben Personen vorlegen.
(3) Die Entscheidung der Landeswahlbehörde ist dem Bevollmächtigten, den antragsstellenden Gemeinden und den antragsstellenden Landtagsmitgliedern zu eigenen Handen zuzustellen. Gegen diese Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 38
Weiterleitung an die Landesregierung
Wenn dem Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung stattgegeben wird, hat die Landeswahlbehörde die Entscheidung unverzüglich der Landesregierung und dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
Vorbereitung der Volksabstimmung
§ 39
Anordnung
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Volksabstimmung anzuordnen, wenn
(2) Die Verordnung hat zu enthalten
(3) Die den Stimmberechtigten zur Entscheidung vorzulegende Frage hat so zu lauten, daß sie eindeutig mit "ja" oder "nein" beantwortet werden kann. Wenn ein Gesetzesbeschluß Gegenstand der Volksabstimmung ist, hat die Frage zu lauten, ob dieser Beschluß Gesetzeskraft erlangen soll. Im Falle einer obligatorischen Volksabstimmung nach Art. 33 Abs. 5 der Landesverfassung hat die Frage zu lauten, ob der Landtag dem Volksbegehren Rechnung tragen soll.
(4) Der Abstimmungstag ist auf einen Sonntag festzusetzen. Zwischen dem Tag, an dem die Landesregierung vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung einer obligatorischen Volksabstimmung oder vom Beschluß oder von der Entscheidung auf Durchführung einer Volksabstimmung in Kenntnis gesetzt wurde, und dem Abstimmungstag darf kein längerer Zeitraum als vier Monate liegen. Wenn außerordentliche Verhältnisse (Kriege oder Unruhen im Inneren, Elementarereignisse oder Unglücksfälle außergewöhnlichen Umfanges u.dgl.) eintreten, hat die Landesregierung erforderlichenfalls den Abstimmungstag auf einen Sonntag innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der außerordentlichen Verhältnisse festzusetzen oder einen bereits festgesetzten Abstimmungstag auf längstens drei Monate nach Beendigung der außerordentlichen Verhältnisse zu verschieben. Als Stichtag ist der Tag der Anordnung der Volksabstimmung zu bestimmen.
(5) Für den gleichen Abstimmungstag kann die Durchführung mehrerer Volksabstimmungen und auch von Volksbefragungen angeordnet werden. Die Durchführung einer Volksabstimmung oder Volksbefragung darf aber nicht auf einen Tag festgelegt werden, an dem eine Wahl in einen allgemeinen Vertretungskörper stattfindet.
(6) Wenn der Landtag die Durchführung einer Volksabstimmung über die Aufnahme einzelner Grundsätze in ein zu erlassendes Gesetz oder über sonstige wichtige Fragen in bestimmten Teilen des Landes beschließt, sind die vom Landtag bestimmten Teile des Landes, in allen anderen Fällen das Landesgebiet Abstimmungsgebiet.
§ 40
Einspruch der Bundesregierung gegen einenGesetzesbeschluß
Wenn die Bundesregierung gegen einen Gesetzesbeschluß des Landtages gemäß den Bestimmungen des Bundes Verfassungsgesetzes Einspruch erhebt, hat die Landesregierung eine Volksabstimmung nur anzuordnen, wenn der Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder den Gesetzesbeschluß wiederholt. Zwischen dem Tag, an dem der Beharrungsbeschluß gefaßt wurde, und dem Abstimmungstag darf kein längerer Zeitraum als vier Monate liegen.
§ 41
Kundmachung
Die Landesregierung hat die Verordnung über die Anordnung der Volksabstimmung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen. Außerdem hat der Bürgermeister die Verordnung über die Anordnung der Volksabstimmung spätestens sechs Wochen vor dem Abstimmungstag ortsüblich, jedenfalls auch durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Die Landesregierung hat zu diesem Zwecke den Gemeinden fristgerecht eine Ausfertigung der Verordnung zuzusenden.
§ 42
Begleitbericht
(1) Die Landesregierung hat einen Begleitbericht zu verfassen, der zu enthalten hat:
(2) Der Bürgermeister hat den Begleitbericht mindestens zwei Wochen vor dem Abstimmungstag jedem Stimmberechtigten zuzustellen. Die hiezu erforderlichen Ausfertigungen hat die Landesregierung den Gemeinden mindestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag zuzusenden.
§ 43
Anlegung der Wählerverzeichnisse
(1) Der Bürgermeister hat die Stimmberechtigten auf der Grundlage der Wählerkartei nach dem Stand vom Stichtag (§ 39 Abs. 2 und 4) in einem Wählerverzeichnis nach dem für die Landtagswahlen bestimmten Muster zu erfassen und das Wählerverzeichnis am 21. Tage nach dem Stichtag in einem allgemein zugänglichen Amtsraum zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Einsichtsfrist hat zehn Tage zu betragen, wobei auch an Sonn- und Feiertagen Gelegenheit zur Einsicht geboten sein muß.
(2) Personen, die in mehreren Gemeinden des Landes einen ordentlichen Wohnsitz haben, dürfen nur in das Wählerverzeichnis jener Gemeinde aufgenommen werden, in der sie am Stichtag der Volksabstimmung tatsächlich gewohnt haben.
(3) Die für die Landtagswahlen geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Kundmachung der Auflegung des Wählerverzeichnisses, Änderungen im Wählerverzeichnis, das Einspruchs- und Berufungsverfahren bei der Anlegung des Wählerverzeichnisses sowie den Abschluß des Wählerverzeichnisses sind sinngemäß anzuwenden.
Abstimmungsverfahren
§ 44
Abstimmungssprengel, Abstimmungsverfahren
Soweit in diesem Abschnitt keine abweichenden Regelungen getroffen werden, sind die für die Landtagswahlen geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Wahlsprengel sowie über das Abstimmungsverfahren sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen über die Wahlzeugen, die Ausübung des Wahlrechtes mit Wahlkarten sowie über die Stimmabgabe für Gehunfähige gelten nicht.
§ 45
Zulassung zur Abstimmung, Abstimmungsausweis
(1) Zur Abstimmung dürfen nur Stimmberechtigte zugelassen werden, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen sind.
(2) In Gemeinden mit über 1000 Einwohnern hat der Bürgermeister den Stimmberechtigten spätestens drei Tage vor dem Abstimmungstag einen amtlichen Abstimmungsausweis zuzustellen, der den Familien- und Vornamen des Stimmberechtigten, seinen Geburtsjahrgang und seine Anschrift, den Abstimmungssprengel, die Nummer, unter der er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, den Abstimmungstag, die Abstimmungszeit, das Abstimmungslokal und einen Hinweis auf die Abstimmungspflicht enthalten muß.
§ 46
Amtlicher Stimmzettel
(1) Für die Volksabstimmung sind amtliche Stimmzettel zu verwenden. Die Landesregierung hat die Stimmzettel und die Stimmkuverts den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden rechtzeitig in genügender Anzahl kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Stimmzettel ist, sofern im Abs. 3 nichts anderes bestimmt wird, aus weichem Weißlichem Papier herzustellen, hat ungefähr 21 cm lang und 15 cm breit oder nach Bedarf ein Vielfaches davon zu sein und muß enthalten
(3) Wenn am gleichen Tag mehrere Volksabstimmungen oder Volksbefragungen durchgeführt werden, sind die für jede Volksabstimmung und Volksbefragung bestimmten Stimmzettel aus deutlich unterscheidbar verschiedenfarbigem Papier herzustellen.
§ 47
Ausfüllen des Stimmzettels
(1) Die Stimmabgabe hat derart zu erfolgen, daß der Abstimmende den neben den Worten "ja" oder »nein" befindlichen Kreis ankreuzt oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, ob er die gestellte Frage mit "ja“ oder "nein" beantworten will.
(2) Wenn an einem Tag zwei oder mehrere Volksabstimmungen oder Volksbefragungen durchgeführt werden, hat der Abstimmende die Stimmzettel für alle Volksabstimmungen und Volksbefragungen in dasselbe Kuvert zu geben.
§ 48
Stimmpflicht, persönliche Stimmabgabe
(1) Jeder Stimmberechtigte hat die Pflicht, an dem für die Volksabstimmung festgesetzten Tag innerhalb der für die Stimmabgabe vorgeschriebenen Zeit vor der zuständigen Wahlbehörde zu erscheinen und ein Stimmkuvert abzugeben, wenn nicht ein gerechtfertigter Entschuldigungsgrund vorliegt.
(2) Als Entschuldigungsgrund, der die Nichtbeteiligung an der Volksabstimmung rechtfertigt, ist insbesondere anzusehen:
(3) Die für die Landtagswahlen geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Vorkehrungen zur Feststellung der Erfüllung der Wahlpflicht sind sinngemäß anzuwenden.
§ 49
Ausstellung der Stimmkarte
(1) Anspruch auf Ausstellung einer Stimmkarte haben Stimmberechtigte, die glaubhaft machen, daß sie
(2) Die Stimmkarte hat zu bescheinigen, daß der Stimmberechtigte berechtigt ist, sein Stimmrecht in jedem Abstimmungssprengel des Landes persönlich oder auf dem Briefwege auszuüben. Sie hat für den Fall der brieflichen Stimmabgabe eine vorgedruckte Erklärung zu enthalten, daß der im Stimmkuvert befindliche Stimmzettel
(3) Der Stimmkarte sind der in Betracht kommende Stimmzettel, ein Stimmkuvert, ein Briefwahlkuvert mit der aufgedruckten Anschrift der Gemeindewahlbehörde und mit einem Vordruck für die Angabe des Absenders sowie Erläuterungen für die Ausübung des Stimmrechtes mit einer Stimmkarte anzuschließen. Die Erläuterungen für die Ausübung des Stimmrechtes mit einer Stimmkarte können auch auf der Stimmkarte angebracht werden.
(4) Die Stimmkarte ist dem Stimmberechtigten von der Gemeindewahlbehörde jener Gemeinde, in deren abgeschlossenem Wählerverzeichnis er eingetragen ist, auszustellen. Die Ausstellung einer Stimmkarte ist spätestens am dritten Tag vor dem Abstimmungstag schriftlich oder mündlich zu beantragen.
(5) Die Ausfolgung der Stimmkarte ist im Wählerverzeichnis beim Namen des Stimmberechtigten zu vermerken. Die Ausfolgung eines Gleichstückes für eine verloren gegangene oder unbrauchbar gewordene Stimmkarte ist unzulässig.
§ 50
Ausübung des Stimmrechtes mit Stimmkarte
(1) Die Stimmberechtigten, denen eine Stimmkarte ausgestellt wurde, können ihr Stimmrecht in jedem Abstimmungssprengel des Landes persönlich (Abs. 2) oder auf dem Briefwege (Abs. 3 bis 5) ausüben.
(2) Die Stimmberechtigten dürfen zur persönlichen Ausübung des Stimmrechtes in einem Abstimmungssprengel des Landes nur zugelassen werden, wenn sie vorher ihre Stimmkarte abgeben. Sie sind vom Wahlleiter zu befragen, ob sie die der Stimmkarte angeschlossenen Unterlagen bei sich haben; zutreffendenfalls haben sie diese vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und mit sich zu nehmen. Die Tatsache, daß es sich um einen Stimmkartenwähler handelt, ist im Abstimmungsverzeichnis anzumerken. Die Stimmkarte ist mit der den Stimmberechtigten betreffenden Zahl des Abstimmungsverzeichnisses zu versehen. Sofern es sich um einen Stimmberechtigten handelt, der sein Stimmrecht vor der nach seiner Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde ausübt, ist im Wählerverzeichnis der Name des Wählers abzustreichen und die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses beizusetzen.
(3) Die Stimmberechtigten, die ihr Stimmrecht brieflich auszuüben beabsichtigen, haben den amtlichen Stimmzettel unbeobachtet auszufüllen und in das Stimmkuvert zu legen. Blinde, schwer Sehbehinderte und Bresthafte dürfen sich dabei einer Person ihres Vertrauens bedienen. Der Stimmberechtigte oder im Falle des zweiten Satzes die Person seines Vertrauens hat die auf der Stimmkarte vorgedruckte Erklärung nach § 49 Abs. 2 zweiter Satz eigenhändig zu unterschreiben. Er hat die Stimmkarte und das Stimmkuvert in das Briefwahlkuvert zu legen und auf dem Briefwahlkuvert den Stimmberechtigten als Absender anzugeben. Das verschlossene Briefwahlkuvert ist so rechtzeitig an die Gemeindewahlbehörde zu übermitteln, daß es spätestens bis 12 Uhr des Abstimmungstages bei der Gemeindewahlbehörde einlangt. Briefwahlkuverts, die zu einem späteren Zeitpunkt einlangen, gelten als nicht übermittelt und sind von der Gemeindewahlbehörde verschlossen zu den Abstimmungsakten zu nehmen.
(4) Die Gemeindewahlbehörde hat die übermittelten Briefwahlkuverts bis zur Ermittlung des Abstimmungsergebnisses unter Verschluß zu halten. Wenn sich die Gemeindewahlbehörde nicht gleichzeitig auch als Sprengelwahlbehörde betätigt, hat sie die übermittelten Briefwahlkuverts der von ihr dafür bestimmten Sprengelwahlbehörde zu übergeben.
(5) In Ausübung des brieflichen Stimmrechtes abgegebene Stimmzettel gelten als nicht abgegeben, wenn
§ 51
Gültige Stimmzettel
(1) Der Stimmzettel ist gültig, wenn ein amtlicher Stimmzettel verwendet wurde und aus ihm der Wille des Abstimmenden eindeutig zu erkennen ist.
(2) Enthält ein Stimmkuvert mehrere auf die gleiche Frage lautende amtliche Stimmzettel, so zählen sie für einen gültigen, wenn
(3) Nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem amtlichen Stimmzettel im Kuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht. Auch sonstige im Stimmkuvert befindlichen Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht. Zusätze auf dem Stimmzettel gelten als nicht beigesetzt.
§ 52
Ungültige Stimmzettel
(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
(2) Leere Stimmkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.
§ 53
Verhinderung der Abstimmungshandlung
(1) Wenn Umstände eintreten, welche den Anfang, die Fortsetzung oder die Beendigung der Abstimmungshandlung verhindern, kann jede Wahlbehörde in ihrem Bereich die Abstimmungshandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.
(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist unverzüglich auf ortsübliche Weise, jedenfalls aber auch durch Anschlag an dem Gebäude, in welchem sich der Abstimmungsraum befindet, zu verlautbaren. Die übergeordnete Wahlbehörde ist hievon unverzüglich auf raschestem Weg zu verständigen.
(3) Wenn die Stimmabgabe bereits begonnen hatte oder wenn das Ermittlungsverfahren unterbrochen wurde, sind die Abstimmungsakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Abstimmungskuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Abstimmungshandlung oder des Ermittlungsverfahrens unter Verschluß zu nehmen und sicher zu verwahren.
Ermittlungsverfahren
§ 54
Ermittlung des Abstimmungsergebnissesin der Gemeinde
(1) Wenn die festgesetzte Abstimmungszeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Abstimmungsraum oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Stimmberechtigten abgestimmt haben, hat die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären und den Abstimmungsraum, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane und die Vertrauensperson verbleiben dürfen, zu schließen.
(2) Die Wahlbehörde hat hierauf festzustellen, wieviele amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden und ob diese Anzahl mit dem verbliebenen Rest die Zahl der vor Beginn der Abstimmung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt.
(3) Die Wahlbehörde hat die übermittelten Briefwahlkuverts zu öffnen. Sofern nicht § 50 Abs. 5 anzuwenden ist, sind die Namen der Absender unter der fortlaufenden Zahl in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen und die in den Briefwahlkuverts enthaltenen Stimmkuverts in die Abstimmungsurne zu legen. Im Abstimmungsverzeichnis ist der Umstand, daß es sich um einen Briefwähler handelt, zu vermerken. Die Stimmkarten sind mit der den Absender betreffenden Zahl des Abstimmungsverzeichnisses zu versehen.
(4) Die Wahlbehörde hat die in der Abstimmungsurne befindlichen Stimmkuverts zu mischen, die Abstimmungsurne zu entleeren, die abgegebenen Stimmkuverts zu zählen und festzustellen, ob ihre Zahl mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten übereinstimmt. Dann hat die Wahlbehörde die Stimmkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen und ihre Gültigkeit zu prüfen. Sie hat die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, die gültigen Stimmzettel nach Ja-Stimmen und Nein-Stimmen zu ordnen und zu ermitteln
(5) Stimmt die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten mit der Anzahl der abgegebenen Kuverts nicht überein, so ist der wahrscheinliche Grund hiefür in der Niederschrift zu vermerken.
(6) Wenn eine Gemeinde in zwei oder mehrere Sprengel geteilt ist, haben die Sprengelwahlbehörden die Abstimmungsakten unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörde hat auf Grund der Abstimmungsakten etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen und das Abstimmungsergebnis für das gesamte Gemeindegebiet zu ermitteln.
(7) Die Wahlbehörden haben den Abstimmungsvorgang und das Ergebnis der Abstimmung in einer Niederschrift, die mindestens in zweifacher Ausfertigung herzustellen ist, zu beurkunden.
(8) Die Gemeindewahlbehörde hat eine Ausfertigung der Niederschrift ehestens der Landeswahlbehörde zu übermitteln. Eine weitere Ausfertigung und die Wähler- und Abstimmungsverzeichnisse sowie die Stimmzettel, die Stimmkarten und die Briefwahlkuverts hat die Gemeindewahlbehörde zu versiegeln und zwei Jahre lang aufzubewahren.
(9) Die Landeswahlbehörde kann anordnen, daß die Gemeindewahlbehörden die örtlichen Ergebnisse unverzüglich nach Feststellung telefonisch der Bezirkshauptmannschaft mitzuteilen haben. Die Bezirkshauptmannschaft hat die Ergebnisse unverzüglich telefonisch an die Landeswahlbehörde weiterzuleiten.
(10) Wenn am selben Tag zwei oder mehrere Volksabstimmungen oder Volksbefragungen durchgeführt werden, ist das Verfahren zur Ermittlung des Abstimmungsergebnisses für jede Volksabstimmung oder Volksbefragung getrennt durchzuführen.
§ 55
Niederschrift
(1) Die Niederschrift (§ 54 Abs. 7) hat zu enthalten
(2) Die Niederschrift der Sprengelwahlbehörde und in Gemeinden, in denen keine Sprengelwahlbehörden bestehen, auch die Niederschrift der Gemeindewahlbehörde hat weiter zu enthalten
(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wenn die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern der Wahlbehörde unterschrieben wird, ist der Grund hiefür anzugeben.
§ 56
Feststellung des Abstimmungsergebnissesdurch die Landeswahlbebörde
Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der vorgelegten Niederschriften sämtlicher Gemeindewahlbehörden etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen, das Gesamtergebnis der Volksabstimmung im Abstimmungsgebiet festzustellen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist ohne unnötigen Aufschub der Landesregierung zu übermitteln.
§ 57
Kundmachung
(1) Die Landesregierung hat das Ergebnis der Volksabstimmung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
(2) Wenn Gegenstand der Volksabstimmung die Frage war, ob ein bestimmter Gesetzesbeschluß Gesetzeskraft erlangen soll, und die Mehrheit diese Frage mit "ja" beantwortet hat, hat der Landeshauptmann den Gesetzesbeschluß im Landesgesetzblatt auch unter Berufung auf das Ergebnis der Volksabstimmung kundzumachen.
(3) Wenn die Stimmberechtigten über die Aufnahme einzelner Grundsätze in ein zu erfassendes Gesetz, über sonstige wichtige Fragen oder darüber abgestimmt haben, ob einem Volksbegehren in Angelegenheiten der Gesetzgebung Rechnung zu tragen ist, hat die Landesregierung das Ergebnis dem Landtag mitzuteilen.
V. HAUPTSTÜCK
Volksabstimmung nach dem Gemeindegesetz
Antragsverfahren
§ 58
Antrag
(1) Ein Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung hat die den Bürgern vorzulegende Frage und eine anfällige Begründung des Antrages zu enthalten. Die Frage darf nur eine einzige Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde betreffen, ist möglichst kurz zu fassen und hat so zu lauten, daß sie eindeutig mit "ja" oder "nein" beantwortet werden kann. Ein Antragsberechtigter ist als Bevollmächtigter und ein weiterer als sein Stellvertreter namhaft zu machen. Im übrigen hat der Antrag dem im Anhang dargestellten Muster zu entsprechen und ist vom Bevollmächtigten und seinem Stellvertreter zu unterschreiben.
(2) Die in den Antrag aufzunehmende Kurzbezeichnung der Volksabstimmung hat auf den Inhalt der Volksabstimmung hinzuweisen und muß sich deutlich von der Kurzbezeichnung anderer Volksabstimmungen, hinsichtlich derer ein Antrag bei der Gemeindewahlbehörde anhängig ist, unterscheiden.
(3) Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung ist bei der Gemeindewahlbehörde einzubringen. Bis zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrages kann der Bevollmächtigte den Antrag zurückziehen.
§ 59
Kaution
(1) Gleichzeitig mit der Überreichung des Antrages nach § 58 ist ein Betrag von 5000 S zu hinterlegen, widrigenfalls der Antrag als nicht eingebracht gilt.
(2) Wenn die Gemeindewahlbehörde gemäß § 62 entscheidet, daß eine Volksabstimmung durchzuführen ist, ist die Kaution unverzüglich zurückzuerstatten. Die Kaution ist ferner zurückzuerstatten, wenn der Antrag gemäß § 58 Abs. 3 zurückgezogen wird. Die Hälfte der Kaution ist zurückzuerstatten, wenn die Gemeindewahlbehörde den Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung für unzulässig erklärt oder wenn innerhalb der nach § 60 Abs. 2 festgesetzten Frist wenigstens die Hälfte der erforderlichen Unterstützungserklärungen vorgelegt wird.
(3) In dem Umfang, in dem die Kaution nach Abs. 2 nicht zurückzuerstatten ist, verfällt sie zugunsten der Gemeinde.
§ 60
Entscheidung über die Zulässigkeitdes Antrages
(1) Die Gemeindewahlbehörde hat über die Zulässigkeit des Antrages auf Durchführung einer Volksabstimmung innerhalb eines Monats nach Überreichung zu entscheiden. Der Antrag ist für zulässig zu erklären, wenn das Verlangen nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes zulässig ist und die Voraussetzungen der §§ 58 und 59 erfüllt sind. Andernfalls ist der Antrag für unzulässig zu erklären. Der Bescheid ist dem Bevollmächtigten zu eigenen Handen zuzustellen. Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(2) Wenn der Antrag nach Abs. 1 für zulässig erklärt wird, ist in der Entscheidung eine Frist von acht Wochen festzusetzen, innerhalb welcher die Antragsberechtigten die Unterstützungserklärungen unterschreiben und die Unterstützungserklärungen der Gemeindewahlbehörde vorgelegt werden können. Die Frist ist so festzusetzen, daß sie spätestens vier Wochen nach der Entscheidung beginnt.
(3) Wenn der Antrag nach Abs. 1 für zulässig erklärt wird, hat die Gemeindewahlbehörde dem Bürgermeister eine Ausfertigung der Entscheidung nach Abs. 1 sowie des Antrages samt einer allfälligen Begründung zu übermitteln. Der Bürgermeister hat den Text des Antrages auf Durchführung einer Volksabstimmung samt einer allfälligen Begründung im Gemeindeamt während der nach Abs. 2 festgesetzten Frist aufzulegen und den Antragsberechtigten zumindest während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden Gelegenheit zur Einsicht und Abschriftnahme zu geben.
§ 61
Unterstützungserklärungen
(1) Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung muß von wenigstens einem Fünftel der Bürger der Gemeinde, die im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulässigkeit gemäß § 60 in die Wählerkartei aufgenommen sind, unterstützt werden. Die Unterstützungserklärungen haben dem im Anhang dargestellten Muster zu entsprechen. Sie sind nur gültig, wenn sie während der nach § 60 Abs. 2 festgesetzten Frist unterschrieben wurden.
(2) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung des Bürgermeisters zu enthalten, daß die in der Erklärung genannte Person antragsberechtigt ist. Diese Bestätigung ist vom Bürgermeister nur zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung vollständig ausgefüllt und von der unterstützenden Person während der nach § 60 Abs. 2 festgesetzten Frist unterschrieben wurde. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden. Die Ausstellung der Bestätigung ist in der Wählerkartei anzumerken.
(3) Der Bürgermeister hat jedem Bürger auf Verlangen die Anzahl der zu einem bestimmten Zeitpunkt in die Wählerkartei aufgenommen Bürger bekanntzugeben.
§ 62
Entscheidung über die Durchführung
(1) Die Gemeindewahlbehörde hat zu entscheiden, daß eine Volksabstimmung durchzuführen ist, wenn der Bevollmächtigte innerhalb der nach § 60 Abs. 2 festgesetzten Frist die erforderliche Anzahl von Unterstützungserklärungen vorlegt. Andernfalls ist der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung abzuweisen. Die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde hat spätestens innerhalb eines Monats nach Vorlage der Unterstützungserklärungen zu erfolgen.
(2) Wenn infolge der Ungültigkeit von Unterstützungserklärungen die erforderliche Anzahl von Unterstützungserklärungen nicht erreicht wird, hat die Gemeindewahlbehörde den Bevollmächtigten und den Bürgermeister zu verständigen. Der Bürgermeister hat in der Wählerkartei bei den betroffenen Antragsberechtigten die Anmerkung über die Ausstellung der Bestätigung zu löschen. Der Bevollmächtigte kann innerhalb eines Monats nach der Verständigung neue Unterstützungserklärungen derselben Personen vorlegen.
(3) Die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde ist dem Bevollmächtigten zu eigenen Handen zuzustellen. Gegen diese Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(4) Wenn zwei oder mehreren Anträgen mit einem gleichartigen Verlangen stattgegeben wird, kann die Gemeindewahlbehörde mit Zustimmung der Bevollmächtigten die verschiedenen Anträge zu einem einzigen zusammenfassen. In diesem Fall kommt jedem Antragsberechtigten, welcher in den einzelnen Anträgen als Bevollmächtigter namhaft gemacht wurde, die Rechtsstellung eines Bevollmächtigten zu.
§ 63
Weiterleitung an den Bürgermeister
Wenn dem Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung stattgegeben wird, hat die Gemeindewahlbehörde die Entscheidung unverzüglich dem Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen.
Vorbereitungs- und Abstimmungsverfahren
§ 64
Anordnung
(1) Der Bürgermeister hat durch Verordnung eine Volksabstimmung anzuordnen, wenn
(2) Die Verordnung hat zu enthalten
(3) Der Bürgermeister kann nach Anhörung des Bevollmächtigten unwesentliche textliche Änderungen der den Stimmberechtigten zur Entscheidung vorzulegenden Frage vornehmen.
(4) Der Abstimmungstag ist auf einen Sonntag festzusetzen. Zwischen dem Tag, an dem der Bürgermeister von der Entscheidung oder vom Beschluß über die Durchführung der Volksabstimmung in Kenntnis gesetzt wurde, und dem Abstimmungstag darf kein längerer Zeitraum als vier Monate liegen.
(5) Wenn außerordentliche Verhältnisse (Kriege oder Unruhen im Innern, Elementarereignisse oder Unglücksfälle außergewöhnlichen Umfanges u.dgl.) eintreten, hat der Bürgermeister erforderlichenfalls den Abstimmungstag auf einen Sonntag innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der außerordentlichen Verhältnisse festzusetzen oder einen bereits festgesetzten Abstimmungstag auf längstens drei Monate nach Beendigung der außerordentlichen Verhältnisse zu verschieben. Als Stichtag ist der Tag der Anordnung der Volksabstimmung zu bestimmen.
(6) Für den gleichen Abstimmungstag kann die Durchführung mehrerer Volksabstimmungen und auch von Volksbefragungen angeordnet werden. Die Durchführung einer Volksabstimmung oder Volksbefragung darf aber nicht auf einen Tag festgelegt werden, an dem eine Wahl in einen allgemeinen Vertretungskörper stattfindet.
§ 65
Kundmachung
Die Verordnung über die Anordnung der Volksabstimmung ist ortsüblich, jedenfalls auch durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde sowie an sonstigen öffentlichen Anschlagstafeln und, wenn für die Gemeinde ein Amtsblatt (Gemeindeblatt) besteht, auch in diesem kundzumachen.
§ 66
Begleitbericht
(1) Der Bürgermeister hat einen Begleitbericht zu verfassen, der zu enthalten hat:
(2) Der Bürgermeister hat den Begleitbericht mindestens zwei Wochen vor dem Abstimmungstag jedem Stimmberechtigten zuzustellen.
§ 67
Wählerverzeichnisse, Abstimmungsverfahren
Für die Anlegung der Wählerverzeichnisse und das Abstimmungsverfahren gelten die §§ 43 Abs. 1 und 3, 44, 45 sowie 47 bis 53 mit der Maßgabe sinngemäß, daß
§ 68
Amtlicher Stimmzettel
(1) Für die Volksabstimmung sind amtliche Stimmzettel zu verwenden. Der Bürgermeister hat die Stimmzettel und die Wahlkuverts den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden rechtzeitig in genügender Anzahl zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Stimmzettel ist, sofern im Abs. 3 nichts anderes bestimmt wird, aus weichem Weißlichem Papier herzustellen, hat ungefähr 21 cm lang und 15 cm breit oder nach Bedarf ein Vielfaches davon zu sein und muß enthalten
(3) Wenn am gleichen Tag mehrere Volksabstimmungen oder Volksbefragungen durchgeführt werden, sind die für jede Volksabstimmung und Volksbefragung bestimmten Stimmzettel aus deutlich unterscheidbar verschiedenfarbigem Papier herzustellen.
§ 69
Feststellung des Abstimmungsergebnisses
(1) Für die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind die Bestimmungen der §§ 54 und 55 mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:
(2) Die Gemeindewahlbehörde hat das endgültige Ergebnis der Volksabstimmung durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und, wenn für die Gemeinde ein Amtsblatt (Gemeindeblatt) besteht, auch in diesem kundzumachen.
VI. HAUPTSTÜCK
Volksbefragung nach der Landesverfassung
Volksbefragung aufgrund eines Beschlussesdes Landtages oder der Landesregierung
§ 70
(1) Der Beschluß des Landtages oder der Landesregierung auf Durchführung einer Volksbefragung hat die den Stimmberechtigten vorzulegende Frage samt einer allfälligen Zusatzfrage zu enthalten. Der Beschluß des Landtages ist vom Landtagspräsidenten der Landesregierung ohne unnötigen Aufschub zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die den Stimmberechtigten vorzulegende Frage darf nur eine einzige Angelegenheit der Landesverwaltung betreffen. Sie ist so zu stellen, daß die Meinung der Stimmberechtigten eindeutig erfragt werden kann. Die Frage ist widerspruchsfrei, ohne wertende Beifügungen und möglichst kurz zu fassen. Sie hat so zu lauten, daß der Stimmberechtigte eine Wahl zwischen zwei oder drei Entscheidungsmöglichkeiten treffen und die gewählte Entscheidungsmöglichkeit eindeutig bezeichnen kann.
(3) Wenn die Frage mit "ja" oder "nein" zu beantworten ist und dies der deutlicheren Erfragung der Meinung der Stimmberechtigten dient, kann sie durch eine näher bestimmende Zusatzfrage ergänzt werden. Die Zusatzfrage ist für den Fall einer Mehrheit von Ja-Stimmen für die Hauptfrage zu stellen und an alle Stimmberechtigten zu richten. Die Zusatzfrage ist ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Für ihren Wortlaut gilt der Abs. 2 letzter Satz sinngemäß.
Volksbefragung auf Antragvon Landtagswählern
§ 71
Antrag
(1) Ein Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung hat die den Stimmberechtigten vorzulegende Frage samt einer allfälligen Zusatzfrage und eine allfällige Begründung des Antrages zu enthalten. Der § 70 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. Ein Antragsberechtigter ist als Bevollmächtigter und ein weiterer als sein Stellvertreter namhaft zu machen. Im übrigen hat der Antrag dem im Anhang dargestellten Muster zu entsprechen und ist vom Bevollmächtigten und seinem Stellvertreter zu unterschreiben.
(2) Die in den Antrag aufzunehmende Kurzbezeichnung der Volksbefragung hat auf den Inhalt der Volksbefragung hinzuweisen und muß sich deutlich von der Kurzbezeichnung anderer Volksbefragungen, hinsichtlich derer ein Antrag bei der Landeswahlbehörde anhängig ist, unterscheiden.
(3) Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung ist bei der Landeswahlbehörde einzubringen. Bis zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrages kann der Bevollmächtigte den Antrag zurückziehen.
§ 72
Kaution
(1) Gleichzeitig mit der Überreichung des Antrages nach § 71 ist ein Betrag von 10.000 S zu hinterlegen, widrigenfalls der Antrag als nicht eingebracht gilt.
(2) Wenn die Landeswahlbehörde gemäß § 75 entscheidet, daß eine Volksbefragung durchzuführen ist, ist die Kaution unverzüglich zurückzuerstatten. Die Kaution ist ferner zurückzuerstatten, wenn der Antrag gemäß § 71 Abs. 3 zurückgezogen wird. Die Hälfte der Kaution ist zurückzuerstatten, wenn die Landeswahlbehörde den Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung für unzulässig erklärt oder wenn innerhalb der nach § 73 Abs. 2 festgesetzten Frist wenigstens die Hälfte der erforderlichen Unterstützungserklärungen vorgelegt wird.
(3) In dem Umfang, in dem die Kaution nach Abs. 2 nicht zurückzuerstatten ist, verfällt sie zugunsten des Landes.
§ 73
Entscheidung über die Zulässigkeitdes Antrages
(1) Die Landeswahlbehörde hat über die Zulässigkeit des Antrages auf Durchführung einer Volksbefragung innerhalb eines Monats nach Überreichung zu entscheiden. Der Antrag ist für zulässig zu erklären, wenn das Verlangen nach den Bestimmungen der Landesverfassung zulässig ist und die Voraussetzungen der §§ 71 und 72 erfüllt sind. Andernfalls ist der Antrag für unzulässig zu erklären. Der Bescheid ist dem Bevollmächtigten zu eigenen Handen zuzustellen. Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(2) Wenn der Antrag nach Abs. 1 für zulässig erklärt wird, ist in der Entscheidung eine Frist von acht Wochen festzusetzen, innerhalb welcher die Antragsberechtigten die Unterstützungserklärungen unterschreiben und die Unterstützungserklärungen der Landeswahlbehörde vorgelegt werden können. Die Frist ist so festzusetzen, daß sie spätestens vier Wochen nach der Entscheidung beginnt.
(3) Wenn der Antrag nach Abs. 1 für zulässig erklärt wird, hat die Landeswahlbehörde den Gemeinden eine Ausfertigung der Entscheidung nach Abs. 1 sowie des Antrages samt einer allfälligen Begründung zu übermitteln. Der Bürgermeister hat den Text des Antrages auf Durchführung einer Volksabstimmung samt einer allfälligen Begründung im Gemeindeamt während der nach Abs. 2 festgesetzten Frist aufzulegen und den Antragsberechtigten zumindest während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden Gelegenheit zur Einsicht und Abschriftnahme zu geben.
§ 74
Unterstützungserklärungen
(1) Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung muß von wenigstens 5000 Antragsberechtigten unterstützt werden. Die Unterstützungserklärungen haben dem im Anhang dargestellten Muster zu entsprechen. Sie sind nur gültig, wenn sie während der nach § 73 Abs. 2 festgesetzten Frist unterschrieben wurden.
(2) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung des Bürgermeisters zu enthalten, daß die in der Erklärung genannte Person antragsberechtigt ist. Diese Bestätigung ist vom Bürgermeister nur zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung vollständig ausgefüllt und von der unterstützenden Person während der nach § 73 Abs. 2 festgesetzten Frist unterschrieben wurde. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden. Die Ausstellung der Bestätigung ist in der Wählerkartei anzumerken.
§ 75
Entscheidung über die Durchführung
(1) Die Landeswahlbehörde hat zu entscheiden, daß eine Volksbefragung durchzuführen ist, wenn der Bevollmächtigte innerhalb der nach § 73 Abs. 2 festgesetzten Frist die erforderliche Anzahl von Unterstützungserklärungen vorlegt. Andernfalls ist der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung abzuweisen. Die Entscheidung der Landeswahlbehörde hat spätestens innerhalb eines Monats nach Vorlage der Unterstützungserklärungen zu erfolgen.
(2) Wenn infolge der Ungültigkeit von Unterstützungserklärungen die erforderliche Anzahl von Unterstützungserklärungen nicht erreicht wird, hat die Landeswahlbehörde den Bevollmächtigten und den Bürgermeister, welcher die Antragsberechtigung bestätigt hat, zu verständigen. Der Bürgermeister hat in der Wählerkartei bei den betroffenen Antragsberechtigten die Anmerkung über die Ausstellung der Bestätigung zu löschen. Der Bevollmächtigte kann innerhalb eines Monats nach der Verständigung neue Unterstützungserklärungen derselben Personen vorlegen.
(3) Die Entscheidung der Landeswahlbehörde ist dem Bevollmächtigten zu eigenen Handen zuzustellen. Gegen diese Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(4) Wenn zwei oder mehreren Anträgen mit einem gleichartigen Verlangen stattgegeben wird, kann die Gemeindewahlbehörde mit Zustimmung der Bevollmächtigten die verschiedenen Anträge zu einem einzigen zusammenfassen. In diesem Fall kommt jedem Antragsberechtigten, welcher in den einzelnen Anträgen als Bevollmächtigter namhaft gemacht wurde, die Rechtsstellung eines Bevollmächtigten zu.
Volksbefragung auf Antrag von Gemeinden
§ 76
(1) Wenn eine Gemeindevertretung beschließt, einen Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung zu stellen, hat der Bürgermeister den Antrag samt einem Auszug aus der Verhandlungsschrift über die Gemeindevertretungssitzung der Landeswahlbehörde vorzulegen. Dieser Auszug muß nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes über die Unterfertigung von Verhandlungsschriften unterfertigt sein.
(2) Ein Antrag nach Abs. 1 hat die den Stimmberechtigten vorzulegende Frage samt einer allfälligen Zusatzfrage und eine anfällige Begründung des Antrages zu enthalten. Der § 70 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. Bis zur Entscheidung nach Abs. 3 kann jede antragstellende Gemeinde ihren Antrag zurückziehen.
(3) Die Landeswahlbehörde hat innerhalb von drei Wochen nach Einlagen des Antrages zu entscheiden, ob das Verlangen zulässig ist und der Antrag ordnungsgemäß eingebracht wurde. Gegen diese Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Die Entscheidung ist der Gemeinde nachweislich zuzustellen.
(4) Wenn innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten von mindestens zehn Gemeinden inhaltlich gleiche Anträge eingebracht und für zulässig erklärt wurden, hat die Landeswahlbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Vorlage des Antrages der zehnten Gemeinde zu entscheiden, daß eine Volksbefragung durchzuführen ist.
Vorbereitung der Volksbefragung
§ 77
Weiterleitung an die Landesregierung
Wenn dem Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung stattgegeben wird, hat die Landeswahlbehörde die Entscheidung unverzüglich der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
§ 78
Anordnung
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Volksbefragung anzuordnen, wenn der Landtag oder die Landesregierung die Durchführung einer Volksbefragung beschlossen oder die Landeswahlbehörde entschieden hat, daß eine Volksbefragung durchzuführen ist. Die Bestimmungen des § 39 Abs. 2, 4 und 5 gelten sinngemäß. Die Landeregierung kann nach Anhörung des Bevollmächtigten unwesentliche textliche Änderungen der den Stimmberechtigten zur Entscheidung vorzulegenden Frage vornehmen.
(2) Wenn die Landesregierung die Durchführung einer Volksbefragung auf Teile des Landesgebietes beschränkt, sind diese Teile des Landesgebietes, in allen anderen Fällen das Landesgebiet, Befragungsgebiet.
(3) Für die Kundmachung der Verordnung nach Abs. 1 gilt der § 41 sinngemäß.
§ 79
Begleitbericht
(1) Die Landesregierung hat einen Begleitbericht zu verfassen, der zu enthalten hat:
(2) Der Bürgermeister hat den Begleitbericht mindestens zwei Wochen vor dem Abstimmungstag jedem Stimmberechtigten zuzustellen. Die hiezu erforderlichen Ausfertigungen hat die Landesregierung den Gemeinden mindestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag zuzusenden.
Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren
§ 80
Wählerverzeichnisse, Abstimmungsverfahren
(1) Für die Anlegung der Wählerverzeichnisse und das Abstimmungsverfahren gelten die §§ 43 bis 47, 49, 50 und 53 sinngemäß.
(2) Wenn die Frage bzw. die Haupt- oder die Zusatzfrage nicht mit "ja" oder "nein" zu beantworten ist, gelten die im Abs. 1 genannten Bestimmungen sinngemäß mit der Maßgabe, daß
(3) Wenn der Stimmberechtigte den Stimmzettel bereits vor seinem Erscheinen vor der Wahlbehörde ausfüllt, hat er dies unbeobachtet zu tun.
§ 81
Gültige Stimmzettel
(1) Der Stimmzettel ist gültig, wenn ein amtlicher Stimmzettel verwendet wurde und aus ihm der Wille des Abstimmenden eindeutig zu erkennen ist.
(2) Enthält ein Stimmkuvert mehrere auf die gleiche Frage lautende amtliche Stimmzettel, so zählen sie für einen gültigen, wenn
(3) Wenn der Wille des Abstimmenden nur in der Zusatzfrage nicht eindeutig erkennbar ist, berührt dies abweichend von den Abs. 1 und 2 die Gültigkeit des Stimmzettels nicht. In diesem Fall ist lediglich die Beantwortung der Zusatzfrage ungültig.
(4) Nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem amtlichen Stimmzettel im Kuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht. Auch sonstige im Stimmkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht. Zusätze auf dem Stimmzettel gelten als nicht beigesetzt.
§ 82
Ungültige Stimmzettel
(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
(2) Wenn aus dem amtlichen Stimmzettel nicht eindeutig hervorgeht, für welche Entscheidungsmöglichkeit bei der Zusatzfrage der Abstimmende seine Stimme abgegeben hat, und die Hauptfrage eindeutig beantwortet ist, so ist nur die Beantwortung der Zusatzfrage ungültig.
(3) Leere Stimmkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.
§ 83
Feststellung des Abstimmungsergebnisses
(1) Für die Feststellung des Abstimmungsergebnisses gelten die §§ 54 bis 56 und 57 Abs. 1 sinngemäß und mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Ja-Stimmen und Nein-Stimmen allenfalls die für die einzelnen Entscheidungsmöglichkeiten abgegebenen Stimmen treten.
(2) Wenn die Frage durch eine Zusatzfrage ergänzt ist, hat die Wahlbehörde zuerst im Sinne des § 54 Abs. 4 letzter Satz das Abstimmungsergebnis in der Hauptfrage und danach das Abstimmungsergebnis in der Zusatzfrage zu ermitteln. Die Ergebnisse sind im Sinne des § 55 Abs. 1 lit. d in die Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat auch die Entscheidung der Wahlbehörde über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von einzelnen Beantwortungen der Zusatzfrage zu enthalten.
VII. HAUPTSTÜCK
Volksbefragung nach dem Gemeindegesetz
Antragsverfahren
§ 84
Antrag
(1) Ein Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung hat die den Bürgern vorzulegende Frage samt einer allfälligen Zusatzfrage sowie eine allfällige Begründung des Antrages zu enthalten. Die Frage darf nur eine einzige Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde betreffen. Der § 70 Abs. 2 zweiter bis vierter Satz und 3 gilt sinngemäß. Ein Antragsberechtigter ist als Bevollmächtigter und ein weiterer als sein Stellvertreter namhaft zu machen. Im übrigen hat der Antrag dem im Anhang dargestellten Muster zu entsprechen und ist vom Bevollmächtigten und seinem Stellvertreter zu unterschreiben.
(2) Die in den Antrag aufzunehmende Kurzbezeichnung der Volksbefragung hat auf den Inhalt der Volksbefragung hinzuweisen und muß sich deutlich von der Kurzbezeichnung anderer Volksbefragungen, hinsichtlich derer ein Antrag bei der Gemeindewahlbehörde anhängig ist, unterscheiden.
(3) Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung ist bei der Gemeindewahlbehörde einzubringen. Bis zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrages kann der Bevollmächtigte den Antrag zurückziehen.
§ 85
Kaution, Zulässigkeit, Unterstützungserklärungen,Entscheidung über die Durchführung, Weiterleitung
Für die Hinterlegung einer Kaution, für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrages, für die Unterstützungserklärungen, für die Entscheidung über die Durchführung der Volksbefragung sowie für die Weiterleitung der Entscheidung an den Bürgermeister gelten die §§ 59 bis 63 sinngemäß.
Vorbereitungs- und Abstimmungsverfahren
§ 86
Anordnung
(1) Der Bürgermeister hat durch Verordnung eine Volksbefragung anzuordnen, wenn
(2) Die Verordnung hat zu enthalten
(3) Die Bestimmungen des § 64 Abs. 3 bis 6 gelten sinngemäß.
(4) Für die Kundmachung der Verordnung nach Abs. 1 gilt der § 65 sinngemäß.
§ 87
Begleitbericht
(1) Der Bürgermeister hat einen Begleitbericht zu verfassen, der zu enthalten hat:
(2) Der Bürgermeister hat den Begleitbericht mindestens zwei Wochen vor dem Abstimmungstag jedem Stimmberechtigten zuzustellen.
§ 88
Wählerverzeichnisse, Abstimmungsverfahren
(1) Für die Anlegung der Wählerverzeichnisse und das Abstimmungsverfahren gelten die §§ 43 Abs. 1 und 3, 44, 45, 47, 49, 50, 53, 68, 81 und 82 sinngemäß mit der Maßgabe, daß
(2) Wenn die Frage bzw. die Haupt- oder die Zusatzfrage nicht mit "ja" oder "nein" zu beantworten ist, gelten die im Abs. 1 genannten Bestimmungen sinngemäß mit der weiteren Maßgabe, daß
(3) Wenn der Stimmberechtigte den Stimmzettel bereits vor seinem Erscheinen vor der Wahlbehörde ausfüllt, hat er dies unbeobachtet zu tun.
§ 89
Feststellung des Abstimmungsergebnisses
(1) Für die Feststellung des Abstimmungsergebnisses gelten die §§ 54 und 55 sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Ja-Stimmen und Neinstimmen allenfalls die für die einzelnen Entscheidungsmöglichkeiten abgegebenen Stimmen treten.
(2) Wenn die Frage durch eine Zusatzfrage ergänzt ist, hat die Wahlbehörde zuerst im Sinne des § 54 Abs. 4 letzter Satz das Abstimmungsergebnis in der Hauptfrage und danach das Abstimmungsergebnis in der Zusatzfrage zu ermitteln. Die Ergebnisse sind im Sinne des § 55 Abs. 1 lit. d in die Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat auch die Entscheidung der Wahlbehörde über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von einzelnen Beantwortungen der Zusatzfrage zu enthalten.
(3) Die Gemeindewahlbehörde hat das Abstimmungsergebnis für das gesamte Gemeindegebiet festzustellen und durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Die Übermittlung einer Ausfertigung der Niederschrift an die Landeswahlbehörde hat zu entfallen.
(4) Die Gemeindewahlbehörde hat das endgültige Ergebnis der Volksabstimmung durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und, wenn für die Gemeinde ein Amtsblatt (Gemeindeblatt) besteht, auch in diesem kundzumachen.
VIII. HAUPTSTÜCK
Anhörung der Bürger
§ 90
(1) Wenn die Landesregierung gemäß § 6 Abs. 1 des Gemeindegesetzes Bürger einer Gemeinde zu hören hat, sind für das Anhörungsverfahren die Bestimmungen des VII. Hauptstückes mit folgender Maßgabe sinngemäß anzuwenden:
(2) Wenn die Anzahl der anzuhörenden Bürger weniger als 20 beträgt, kann die Landesregierung von der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Abs. 1 absehen und den Willen der betroffenen Bürger auf eine andere ihr zweckmäßig erscheinende einfachere Art und Weise feststellen. Auch in diesem Fall muß das Abstimmungsgeheimnis gewahrt bleiben.
IX. HAUPTSTÜCK
Schlußbestimmungen
§ 91
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in den §§ 14, 19, 35 und 76 sowie im III., V. und VII. Hauptstück geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 92
Abgabenfreiheit
Die im Verfahren nach diesem Gesetz erforderlichen Eingaben, Bestätigungen und sonstigen Schriften sind von Verwaltungsabgaben des Landes und der Gemeinde befreit.
§ 93
Kosten
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, haben die Kosten, die bei der Landeswahlbehörde erwachsen, das Land und die Kosten, die bei der Gemeinde einschließlich der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörde erwachsen, die Gemeinde zu tragen.
(2) Bei den Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen nach dem 11., IV., VI. und VIII. Hauptstück ersetzt das Land den Gemeinden die Kosten für Papier einschließlich der Drucksorten zur Gänze und die sonstigen Kosten zu einem Drittel.
(3) Ersatzfähig sind nur solche Kosten, die zur Durchführung des Volksbegehrens, der Volksabstimmung, der Volksbefragung oder der Anhörung der Bürger unbedingt erforderlich waren und ordnungsgemäß nachgewiesen sind.
(4) Der Anspruch auf Ersatz der Kosten ist spätestens acht Wochen nach der Entscheidung gemäß § 18 oder nach dem Abstimmungstag bei der Landesregierung zu stellen, welche über die Angemessenheit des Anspruches entscheidet.
§ 94
Mitwirkung der Bundesgendarmerie
Die Bundesgendarmerie hat bei der Vollziehung des § 95 Abs. 1 lit. e. f und g im Umfang der Bestimmungen des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundesgendarmerie bei der Vollziehung von Landesgesetzen, LGBl. Nr. 29/1966, mitzuwirken.
§ 95
Strafbestimmungen
(1) Eine Übertretung begeht, wer
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind, wenn keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S oder mit einer Arreststrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
(3) Bei Übertretungen nach Abs. 1 lit. g und i können die betreffenden Wahlkuverts, Stimmzettel, Stimmkarten oder Briefwahlkuverts für verfallen erklärt werden.
(4) Der Versuch ist strafbar.
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