Wählerkarteigesetz, Neukundmachung
LGBL_VO_19871223_57Wählerkarteigesetz, NeukundmachungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.12.1987
Fundstelle
LGBl. Nr. 57/1987 22. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über dieNeukundmachung des Wählerkarteigesetzes
Artikel I
Auf Grund des Art. 38 der Landesverfassung, LGBl. Nr. 30/1984, wird in der Anlage das Wählerkarteigesetz neu kundgemacht.
Artikel II
(1) In der Neukundmachung werden die Änderungen und Ergänzungen des Wählerkarteigesetzes, LGBl. Nr. 61/1968, die sich aus nachstehenden Vorschriften ergeben, berücksichtigt:
(2) Es werden ferner die Bezeichnung eines Abschnittes entsprechend geändert und eine sonstige Unstimmigkeit richtiggestellt.
Gesetz
über die Wahl- und Stimmberechtigtenkartei (Wählerkarteigesetz)
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zweck der Wählerkartei
(1) Die Gemeinde hat die Wahl- und Stimmberechtigten ihres Gebietes für Wahlen zum Landtag und für Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen nach der Landesverfassung sowie die Bürger (§ 8 des Gemeindegesetzes) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in einer Wählerkartei zu erfassen.
(2) Die Wählerkartei hat zu dienen:
§ 2
Form der Wählerkartei
(1) Die Wählerkartei hat für jeden Wahl- und Stimmberechtigten je eine Karteikarte zu enthalten. Die Karteikarten haben für jeden Wahl- und Stimmberechtigten die für die Durchführung von Wahlen, Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen gemäß § 1 Abs. 2 erforderlichen Angaben zu enthalten, jedenfalls aber Zu- und Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift sowie einen Raum für Anmerkungen.
(2) Die Wählerkartei ist nach der Hausnummer (Wohnung) der Wahl und Stimmberechtigten, nach Straßen- und Ortsteilen und, wenn die Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, auch nach Wahlsprengeln zu unterteilen. Die Wählerkartei kann auch nach dem Namensalphabet der Wahl- und Stimmberechtigten angelegen werden, wenn dadurch ihre Benützung erleichtert wird.
(3) Wenn der Gemeinde für ihre Verwaltung elektronische Datenverarbeitungsanlagen zur Verfügung stehen, kann die Gemeinde anordnen, daß diese Anlagen auch für die Führung der Wählerkartei verwendet werden, wenn die Einsichtnahme (§ 7) gewährleistet ist. In diesem Falle muß die Wählerkartei nicht in Karteiform geführt werden. Die in den §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 2 vorgesehenen Angaben können anders als auf Karteikarten festgehalten werden.
(4) Der Bürgermeister kann aus Gründen der Kostenersparnis anordnen, daß die nach bundesrechtlichen Bestimmungen geführte Evidenz der Wahlberechtigten zum Nationalrat als Wählerkartei im Sinne dieses Gesetzes verwendet wird, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht.
Anlegung und Führung der Wählerkartei
§ 3
Personenkreis
(1) In die Wählerkartei sind alle Inländer aufzunehmen, die in der Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz haben und für Wahlen zum Landtag wahlberechtigt sind.
(2) Wenn eine für Wahlen zum Landtag wahlberechtigte Person nicht zugleich auch Bürger der Gemeinde ist, ist deren Karteikarte von den übrigen Karteikarten deutlich unterscheidbar zu kennzeichnen. Falls gemäß § 2 Abs. 4 die nach bundesrechtlichen Bestimmungen geführte Wählerevidenz auch als Wählerkartei verwendet wird, sind ferner die Karteikarten von Personen, welche nicht sowohl in die Wählerevidenz als auch in die Wählerkartei aufzunehmen sind, von den übrigen Karteikarten deutlich unterscheidbar zu kennzeichnen.
(3) Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an dem Orte begründet, an dem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Orte zu bleiben.
(4) Wenn eine der im Abs. 1 genannten Personen in einer Gemeinde mehrere Wohnungen hat und die Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, so ist die Person in jenen Wahlsprengel der Wählerkartei aufzunehmen, in dem sie am 31. Dezember des Vorjahres tatsächlich gewohnt hat.
§ 4
Änderungen in der Wählerkartei
Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 5 und 12 Abs. 1 dürfen Änderungen in der Wählerkartei nur auf Grund eines Einspruchs- oder Berufungsverfahrens (§§ 8 bis 11) vorgenommen werden. Ausgenommen hievon ist die Berichtigung von Schreibfehlern oder anderen offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten.
§ 5
Verlegung des Wohnsitzes
(1) Wahl- und Stimmberechtigte, die ihren ordentlichen Wohnsitz in eine andere Gemeinde verlegen, sind aus der Wählerkartei der Gemeinde ihres bisherigen Wohnsitzes auszuscheiden und in die Wählerkartei der Gemeinde ihres neuen Wohnsitzes aufzunehmen. Die Gemeinde, in deren Wählerkartei eine Person aufgenommen wurde, hat die Gemeinde des bisherigen Wohnsitzes hievon unverzüglich nachweislich zu verständigen.
(2) Wenn dies für die Führung der Wählerkartei zweckmäßig ist, kann die Gemeinde durch Verordnung bestimmen, daß meldepflichtige Inländer bei Verlegung des Wohnsitzes neben den Meldezetteln auch ein Wähleranlageblatt nach dem Muster der Anlage auszufüllen und mit den Meldezetteln der Meldebehörde zu übergeben haben.
§ 6
Allgemeine Erfassung der Wahl- undStimmberechtigten
(1) Die Gemeinde kann zwecks Überprüfung der Richtigkeit der Wählerkartei durch Verordnung eine allgemeine Erfassung der Wahl und Stimmberechtigten in der Gemeinde anordnen. Eine allgemeine Erfassung der Wahl- und Stimmberechtigten darf jedoch höchstens einmal im Jahr angeordnet werden.
(2) Die Verordnung hat zu bestimmen, wer ein Wähleranlageblatt auszufüllen hat, in welcher Weise Wähleranlageblätter sowie allfällige sonstige Drucksorten an die zur Ausfüllung verpflichteten Personen zu verteilen und von diesen ausgefüllt wieder an die Gemeinde zurückzuleiten sind. Die zur Ausfüllung verpflichteten Personen haben, soferne sie dazu in der Lage sind, die Wähleranlageblätter zu unterfertigen.
(3) In der Verordnung kann auch bestimmt werden, daß die Hauseigentümer oder ihre Vertreter Wähleranlageblätter an die Bewohner ihrer Häuser zu verteilen, die ausgefüllten Wähleranlageblätter einzusammeln und sie auf die Vollständigkeit ihrer Ausfüllung zu überprüfen sowie bei einer von der Gemeinde bestimmten Amtsstelle abzugeben haben.
(4) Falls eine Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen wird, steht es den zur Ausfüllung des Wähleranlageblattes verpflichteten Personen frei, die ausgefüllten Wähleranlageblätter auch unmittelbar bei der von der Gemeinde bestimmten Amtsstelle abzugeben. Diese Personen haben jedoch den Hauseigentümer oder seinen Vertreter von der unmittelbaren Abgabe der Wähleranlageblätter zu verständigen. Hierauf ist in der Verordnung hinzuweisen.
§ 7
Einsicht in die Wählerkartei
(1) In die Wählerkartei kann jede Person, die sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit überzeugen will, Einsicht nehmen. Die in allgemeinen Vertretungskörpern vertretenen Wählergruppen können überdies aus der Wählerkartei Abschriften herstellen. Wenn eine Wählergruppe ein solches Ersuchen an die Gemeinde stellt, kann diese Abschriften herstellen und der Wählergruppe gegen Ersatz der Kosten ausfolgen.
(2) Die Gemeinde hat die Tagesstunden, während welcher beim Gemeindeamt Einsicht in die Wählerkartei genommen und dagegen Einsprüche eingebracht werden können, an der Amtstafel kundzumachen.
Berichtigung der Wählerkartei
§ 8
Einspruch
(1) Jeder Inländer kann gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme einer Person in die Wählerkartei schriftlich oder mündlich Einspruch erheben. Wenn der Einspruch mündlich erhoben wird, ist sein wesentlicher Inhalt in einer Niederschrift, die vom Einspruchswerber zu unterfertigen ist, festzuhalten.
(2) Im Einspruch ist anzugeben, ob die Aufnahme einer Person als Bürger oder nur als Wahlberechtigter zum Landtag oder die Ausscheidung einer Person nur als Bürger oder auch als Wahlberechtigter zum Landtag begehrt wird. Wenn eine solche Angabe fehlt, ist der Einspruch so zu behandeln, als ob er sich auf die Eigenschaft einer Person als Bürger und als Wahlberechtigter zum Landtag bezieht. Der Einspruch ist zu begründen.
(3) Der Einspruch ist beim Gemeindeamt jener Gemeinde einzubringen, in deren Wählerkartei eine Änderung begehrt wird. Das Gemeindeamt hat den Einspruch ehestens der Gemeindewahlbehörde zur Entscheidung vorzulegen.
(4) Die Namen der Einspruchswerber unterliegen dem Amtsgeheimnis.
§ 9
Entscheidung über den Einspruch
(1) Die Gemeindewahlbehörde hat die Person, gegen deren Aufnahme in die Wählerkartei Einspruch erhoben wurde, hievon unter Bekanntgabe der Gründe binnen zwei Wochen nach Einlangen des Einspruches mit der Belehrung zu verständigen, daß sie innert zwei Wochen schriftlich oder mündlich Stellung nehmen kann.
(2) Die Gemeindewahlbehörde hat über den Einspruch innert drei Monaten zu entscheiden. Der Einspruch ist zurückzuweisen, wenn der Einspruchswerber zur Erhebung des Einspruches nicht berechtigt ist, der Einspruch kein bestimmtes Begehren oder keine Begründung enthält. In allen anderen Fällen ist in der Sache selbst zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen. Sie hat ferner eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Die Entscheidung ist schriftlich auszufertigen und dem Einspruchswerber sowie der Person, gegen deren Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Wählerkartei Einspruch erhoben wurde, zu eigenen Handen zuzustellen.
(3) Wenn die Entscheidung eine Richtigstellung der Wählerkartei erfordert, ist sie nach Rechtskraft auch der Gemeinde gegebenenfalls unter Anschluß des Wähleranlageblattes zuzustellen. Die Gemeinde hat die Richtigstellung der Wählerkartei unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen.
§ 10
Berufung
(1) Der Einspruchswerber und die Person, gegen deren Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Wählerkartei Einspruch erhoben wurde, können gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde Berufung an die Bezirkswahlbehörde erheben.
(2) Die Berufung hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
(3) Die Berufung ist samt Akt unverzüglich der Bezirkswahlbehörde zur Entscheidung vorzulegen.
§ 11
Entscheidung über die Berufung
(1) Die Bezirkswahlbehörde hat einen allfälligen Berufungsgegner binnen zwei Wochen nach Einlangen der Berufung hievon unter Bekanntgabe der Berufungsgründe mit der Belehrung zu verständigen, daß er innert zwei Wochen schriftlich oder mündlich Stellung nehmen kann.
(2) Die Bezirkswahlbehörde hat über die Berufung innert drei Monaten in letzter Instanz zu entscheiden. Die Berufung ist zurückzuweisen, wenn der Berufungswerber zur Einbringung der Berufung nicht berechtigt ist, die Entscheidung, gegen die sie sich richtet, nicht bezeichnet ist oder die Berufung keinen begründeten Antrag enthält. In allen anderen Fällen ist in der Sache selbst zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen und hat die Belehrung zu enthalten, daß ein weiteres Rechtsmittel unzulässig ist. Die Entscheidung ist schriftlich auszufertigen und dem Berufungswerber sowie der Person, die durch die Entscheidung aus der Wählerkartei ausgeschieden oder in diese aufgenommen wird, zu eigenen Handen zuzustellen.
(3) Wenn die Entscheidung eine Richtigstellung der Wählerkartei erfordert, hat die Bezirkswahlbehörde die Entscheidung der Gemeinde gegebenenfalls unter Anschluß des Wähleranlageblattes zuzustellen. Die Gemeinde hat die Richtigstellung der Wählerkartei unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen.
§ 12
Änderungen in der Wählerkartei von Amts wegen
(1) Die Gemeinde hat alle Umstände, die geeignet sind, eine Änderung in der Wählerkartei zu bewirken, von Amts wegen wahrzunehmen und die erforderlichen Änderungen in der Wählerkartei durchzuführen. Hiebei hat sie Umstände, die auch in der Wählerkartei einer anderen Gemeinde des Landes zu berücksichtigen sind, dieser Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Wenn ein Wahl und Stimmberechtigter aus der Wählerkartei wegen Verlustes des Wahlrechtes, außer dem Fall der Wohnsitzverlegung, ausgeschieden wird, ist er hievon binnen zwei Wochen ab dem Tage der Ausscheidung zu verständigen.
Behörden und Verfahren
§ 13
Behörden
(1) Zur Vollziehung der nach diesem Gesetz der Gemeinde obliegenden Aufgaben ist der Bürgermeister zuständig, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Wenn in diesem Gesetz Wahlbehörden genannt werden, sind darunter die für die Durchführung von Wahlen zum Landtag zuständigen Wahlbehörden zu verstehen, falls sie über Begehren auf Aufnahme einer Person in die Wählerkartei nur als Wahlberechtigte zum Landtag oder über Begehren auf Ausscheidung einer Person aus der Wählerkartei, die in dieser nur als zum Landtag wahlberechtigt aufgenommen ist, zu entscheiden haben. In allen anderen Fällen sind darunter die für die Durchführung von Wahlen in die Gemeindevertretung zuständigen Wahlbehörden zu verstehen.
(3) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz hinsichtlich der Bürger obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 14
Verfahren
Hinsichtlich der Befangenheit von Verwaltungsorganen, der Ladungen, der Zustellung, der Berechnung von Fristen und der Ordnungs- und Mutwillensstrafen sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes sinngemäß anzuwenden.
Abgaben, Strafbestimmungen
§ 15
Abgabenfreiheit
Die im Verfahren nach diesem Gesetz erforderlichen Eingaben, Bestätigungen und sonstigen Schriften sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
§ 16
Strafbestimmungen
Mit einer Geldstrafe bis zu 6000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.