Vereinbarung über die Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe und über Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt samt Nebenabrede
LGBL_VO_19870924_47Vereinbarung über die Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe und über Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt samt NebenabredeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.09.1987
Fundstelle
LGBl. Nr. 47/1987 17. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Kundmachungdes Landeshauptmannes über die staatsrechtlicheVereinbarung über die Festlegung von Immissionsgrenzwerten für
Luftschadstoffe und über Maßnahmen zur Verringerung der Belastung
der Umwelt sowie die Nebenabrede zu dieser Vereinbarung
§ 1
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über das Landesgesetzblatt, LGBl. Nr. 15/1948, werden im folgenden die Vereinbarung über die Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe und über Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt sowie die Nebenabrede zu dieser Vereinbarung kundgemacht. Der Landtag hat den Abschluß der Vereinbarung mit Beschluß vom 8. April 1987 genehmigt.
§ 2
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 5 am 18. September 1987 in Kraft getreten.
Vereinbarungüber die Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe
und über Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, – im folgenden Vertragsparteien genannt – schließen die folgende Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG:
Artikel 1
Gegenstand der Vereinbarung
Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe im Sinne des Art. II des Bundesverfassungsgesetzes vom 2. März 1983, BGBl. Nr. 175, ab deren Überschreitung Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt in die Zuständigkeit des Bundes (Art. 10 Abs. 1 Z. 12 B VG) fallen, sowie die Festlegung von Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt durch Luftschadstoffe.
Artikel 2
Immissionsgrenzwerte für Luftschadstoffeim Sinne des Art. II des Bundesverfassungsgesetzesvom 2. März 1983, BGBl. Nr. 175
Die Immissionsgrenzwerte im Sinne des Art. 1 werden in der Anlage 1 festgelegt.
Artikel 3
Maßnahmen zur Verringerung der Belastungder Umwelt
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im jeweiligen Kompetenzbereich geeignete Maßnahmen zur Verringerung der Belastungen der Umwelt durch Luftschadstoffe zu setzen. Ziel dieser Maßnahmen ist, daß spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1990 die Immissionskonzentrationen im Bundesgebiet keinen der in der Anlage 2 genannten Werte überschreiten.
Artikel 4
Austausch von Meßdaten
Der Bund stellt den Ländern die Daten der von ihm durchgeführten oder in Auftrag gegebenen Immissionsmessungen zur Verfügung. Die Länder stellen dem Bund die Daten der von ihnen durchgeführten oder in Auftrag gegebenen Immissionsmessungen zur Verfügung.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft,
Artikel 6
Geltungsdauer, Kündigung
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann nur im Einvernehmen mit allen Vertragsparteien aufgehoben oder geändert werden.
Artikel 7
Urkunden
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Anlage 1
Immissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe
im Sinne des Artikels 2
1.1 SO2 bei Staubwerten kleiner 0,2 mg/m3 0,6mg/m3
(0,22 ppm)
1.2 Summe SO2 und Staub bei Staubwerten größter/gleich
0,2 mg/m3 0,8mg/m3
(26ppm)
(0,31ppm)
Immissionswerte im Sinne des Artikels 3
(Konzentrationswerte in mg/m3(ppm), bezogen auf 20°C und 1013 mbar)
1.1 0,2mg SO2/m3 (0,075ppm) als Tagesmittlwert
1.2 0,2mg SO2/m3 (0,075ppm) als Halbstundenmittelwert;
drei Halbstundenmittlwerte
pro Tag bis zu einer
Konzentration von 0,5 mg
SO2/m3 (0,185ppm) gelten
nicht als Überschreitung des
Halbstundenmittlwertes.
1.3 0,2mg Staub/m3 als Tagesmittelwert; dieser
Wert bezieht sich auf Staub
mit einem Stoke’schen
Äquivalentdurchmesser kleiner
als 10um
2.1 10mg CO/m3 (9ppm) als gleitender
Achtstundenmittelwert
2.2 40mg CO/m3 (34ppm) als Einstundenmittlwert
0,2mg NO2/m3 (0,105ppm) als Halbstundenmittlwert
Nebenabredezur Vereinbarung über die Festlegung von Immissionsgrenzwertenfür Luftschadstoffe und über Maßnahmen zur Verringerungder Belastung der Umwelt
I.
Die unterfertigten Vertreter der Vertragsparteien stellen im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der Vereinbarung über die Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe und über Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt einvernehmlich fest, daß insbesondere nachfolgende Maßnahmen im Sinne der Vereinbarung als zur Verringerung der Belastung der Umwelt durch Luftschadstoffe geeignet anzusehen sind:
II.
Die zur Durchführung der unter Abschnitt I. genannten Maßnahmen als geeignet erachteten bundes- und landesrechtlichen Vorschriften sollen unter Bedachtnahme auf die Ziele des Art. 3 der Vereinbarung ehestmöglich in Kraft gesetzt werden. Innerhalb von längstens drei Jahren ab Inkrafttreten der Vereinbarung und danach regelmäßig werden Gespräche mit dem Ziel zu führen sein, unter Beachtung der gesammelten Erfahrungen die Regelungen dieser Nebenabrede zu überprüfen und erforderlichenfalls zu verbessern oder zu ergänzen.
III.
Die Frage der Kostentragung für Immissionsmessungen bleibt gesonderten Verhandlungen vorbehalten.
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