Ausbildungskurs und Prüfung für Diplomschilehrer
LGBL_VO_19870820_33Ausbildungskurs und Prüfung für DiplomschilehrerGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.08.1987
Fundstelle
LGBl. Nr. 33/1987 13. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über den Ausbildungskursund die Prüfung für Diplomschilehrer
Auf Grund der §§ 20, 23 Abs. 3, 24 Abs. 1 sowie 25 Abs. 1 und 2 des Schischulgesetzes, LGBl. Nr. 39/1984, wird verordnet:
Ausbildungskurs für Diplomschilehrer
§ 1
Allgemeines
Der Ausbildungskurs für Diplomschilehrer hat die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, welche für die erfolgreiche Ablegung der Diplomschilehrerprüfung erforderlich sind. Der Ausbildungskurs hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen. Der § 1 Abs. 2 bis 4 der Verordnung über den Ausbildungskurs und die Prüfung für Schilehrer gilt sinngemäß.
§ 2
Theoretischer Teil
Der theoretische Teil des Ausbildungskurses hat folgende Gegenstände zu umfassen:
§ 3
Praktischer Teil
Der praktische Teil des Ausbildungskurses hat folgende Gegenstände zu umfassen:
§ 4
Ausbildungsdauer
(1) Der Ausbildungskurs ist in drei Abschnitten mit einer Dauer von insgesamt zwölf Wochen durchzuführen. Der zweite Abschnitt ist als mindestens einwöchiger Alpinkurs abzuhalten.
(2) Der Schilehrerverband hat die drei Abschnitte des Ausbildungskurses auszuschreiben. Der dritte Abschnitt ist so auszuschreiben, daß die Kursteilnehmer die Möglichkeit haben, sich zwischen dem zweiten und dem dritten Abschnitt mindestens drei Monate als Lehrkräfte in einer Schischule zu betätigen. Die Tätigkeit ist zu Beginn des dritten Abschnittes nachzuweisen.
(3) Die drei Abschnitte des Ausbildungskurses sind innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren zu besuchen.
(4) Die erfolgreiche Teilnahme am ersten bzw. zweiten Abschnitt des Ausbildungskurses ist Voraussetzung für die Teilnahme am zweiten bzw. dritten Abschnitt.
Diplomschilehrerprüfung
§ 5
Ausschreibung der Diplomschilehrerprüfung,Zulassung
(1) Für die Ausschreibung der Diplomschilehrerprüfung gilt der § 5 der Verordnung über den Ausbildungskurs und die Prüfung für Schilehrer sinngemäß.
(2) Zur Diplomschilehrerprüfung sind Personen zuzulassen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens drei Monate als Schilehrer in einer österreichischen Schischule Schiunterricht erteilt sowie an einem Ausbildungskurs für Diplomschilehrer teilgenommen haben. Der § 6 Abs. 1 und 3 der Verordnung über den Ausbildungskurs und die Prüfung für Schilehrer gilt sinngemäß.
§ 6
Prüfungsstoff, Leistungsbeurteilung
(1) Die Prüfung hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen. Der theoretische Teil der Prüfung ist mündlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Zweckmäßigkeitsgründen fallweise die schriftliche Ablegung beschließt.
(2) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
(3) Der § 7 Abs. 3 und 4 sowie der § 8 der Verordnung über den Ausbildungskurs und die Prüfung für Schilehrer gelten sinngemäß.
Anerkennung von Ausbildungen und Prüfungen
§ 7
(1) Die Ausbildung und die Abschlußprüfung für Schilehrer nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern ersetzen bis auf weiteres den Ausbildungskurs bzw. die Prüfung für Diplomschilehrer nach dem 1. und 2. Abschnitt.
(2) Ausbildungskurse und Prüfungen für Diplomschilehrer nach dem
nach Abs. 1 durch die Ausbildung und die Abschlußprüfung für Schilehrer nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern ersetzt werden.
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