Ausbildungskurs und Prüfung für Schilehrer
LGBL_VO_19870820_32Ausbildungskurs und Prüfung für SchilehrerGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.08.1987
Fundstelle
LGBl. Nr. 32/1987 13. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über den Ausbildungskursund die Prüfung für Schilehrer
Auf Grund der §§ 19, 23 Abs. 3, 24 sowie 25 Abs. 1 des Schischulgesetzes, LGBl. Nr. 39/1984, wird verordnet:
Ausbildungskurs für Schilehrer
§ 1
Allgemeines
(1) Der Ausbildungskurs für Schilehrer hat die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, welche für die erfolgreiche Ablegung der Schilehrerprüfung erforderlich sind. Der Ausbildungskurs hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen.
(2) In den Unterrichtsgegenständen ist auf die Erfordernisse der Tätigkeit der Schilehrer Bedacht zu nehmen. Auf die sichere Ausübung des Schisportes ist besonderer Wert zu legen. Bei der theoretischen Ausbildung sind die Zusammenhänge zwischen den einzelnen Gegenständen aufzuzeigen. In den praktischen Übungen sind methodische und didaktische Hinweise zu erteilen und ist den Kursteilnehmern Gelegenheit zur probeweisen Erteilung von Schiunterricht zu bieten. Bei der Vermittlung der Lehrinhalte der Unterrichtsgegenstände ist der jeweilige Stand der schisportlichen Entwicklung zu berücksichtigen.
(3) Die Kursteilnehmer sind verpflichtet, während der vorgeschriebenen Zeiten den Kurs regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Sie haben sich am Unterricht zu beteiligen, den Anweisungen der Ausbildner Folge zu leisten sowie die notwendigen Geräte und Unterrichtsmittel mitzubringen.
(4) Die Durchführung des Ausbildungskurses obliegt dem Schilehrerverband.
§ 2
Theoretischer Teil
Der theoretische Teil des Ausbildungskurses hat folgende Gegenstände zu umfassen:
§ 3
Praktischer Teil
Der praktische Teil des Ausbildungskurses hat folgende Gegenstände zu umfassen:
§ 4
Ausbildungsdauer, Zulassungsprüfung
(1) Der Ausbildungskurs ist in zwei Abschnitten mit einer Dauer von insgesamt fünf Wochen durchzuführen. Der erste Abschnitt hat die Ausbildung in den Gegenständen nach § 2 Z. 1 bis 3, 7 und 8 sowie nach § 3 Z. 1 und 5 zu umfassen.
(2) Der Schilehrerverband hat die beiden Abschnitte des Ausbildungskurses sowie die Zulassungsprüfung nach Abs. 4 auszuschreiben. Der zweite Abschnitt ist so auszuschreiben, daß die Kursteilnehmer die Möglichkeit haben, sich zwischen den beiden Abschnitten mindestens drei Wochen als Lehrkräfte in einer Schischule zu betätigen. Die Tätigkeit ist zu Beginn des zweiten Abschnittes nachzuweisen.
(3) Die beiden Abschnitte des Ausbildungskurses sind innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren zu besuchen.
(4) Zum zweiten Abschnitt des Ausbildungskurses dürfen nur Personen zugelassen werden, deren Fertigkeiten im Schifahren einen erfolgreichen Besuch dieses Abschnittes erwarten lassen. Die Fertigkeiten sind dem Schilehrerverband in einer Zulassungsprüfung nachzuweisen. Die Prüfung hat als Aufgaben Schilaufen im präparierten und im unpräparierten Gelände mit einem Höhenunterschied von etwa 100 bis 150 m sowie die Ausführung verschiedener, dem jeweiligen Gelände angepaßter Schwünge zu umfassen. Die Beurteilung hat durch die Prüfungskommission für die Schilehrerprüfung zu erfolgen. Die Versagung der Zulassung ist mit Bescheid auszusprechen.
Schilehrerprüfung
§ 5
Ausschreibung der Schilehrerprüfung
(1) Die Schilehrerprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission für die Schilehrerprüfung auszuschreiben. Die Ausschreibung ist spätestens einen Monat vor dem Prüfungstermin im Amtsblatt für das Land Vorarlberg zu verlautbaren.
(2) Die Prüfung kann auch in Form von Teilprüfungen ausgeschrieben werden, wenn dies wegen der Eigenart des Prüfungsstoffes zweckmäßig ist.
§ 6
Zulassung zur Schilehrerprüfung
(1) Das Ansuchen um Zulassung zur Schilehrerprüfung ist an den Schilehrerverband zu richten.
(2) Zur Schilehrerprüfung sind Personen zuzulassen, die das 17. Lebensjahr vollendet und an einem Ausbildungskurs für Schilehrer teilgenommen haben.
(3) Die Versagung der Zulassung zur Schilehrerprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission mit Bescheid auszusprechen.
§ 7
Prüfungsstoff
(1) Die Prüfung hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen. Der theoretische Teil der Prüfung ist mündlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Zweckmäßigkeitsgründen fallweise eine schriftliche Ablegung beschließt.
(2) Die Prüfung hat folgende Prüfungsgegenstände zu umfassen:
(3) Die Prüfungsgegenstände haben jeweils den Lehrstoff der entsprechenden Gegenstände des Ausbildungskurses zu umfassen.
(4) Die Prüfungskommission kann die Aufteilung der Prüfungsgegenstände auf die Mitglieder der Prüfungskommission beschließen. Bei der Abnahme von Teilprüfungen müssen mindestens der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied der Prüfungskommission anwesend sein.
§ 8
Grundsätze der Leistungsbeurteilung
(1) Für die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), genügend (4), nicht genügend (5).
(2) Über die abgelegte Prüfung ist dem Prüfungswerber ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage auszustellen.
(3) Die Gesamtbeurteilung im Prüfungszeugnis hat nur auf die einheitlichen Beurteilungsstufen "mit Erfolg bestanden" oder "nicht bestanden" zu lauten. Die Prüfung gilt als "mit Erfolg bestanden", wenn die Leistungen des Prüflings in keinem Prüfungsgegenstand schlechter als mit "genügend" beurteilt wurden.
(4) Wurde die Leistung eines Prüflings nur in einem Prüfungsgegenstand mit "nicht genügend" beurteilt, so kann die Prüfung in diesem Prüfungsgegenstand höchstens zweimal wiederholt werden. Wurde die Leistung eines Prüflings in mehr als einem Prüfungsgegenstand mit "nicht genügend" beurteilt, so ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Leistung des Prüflings bei dieser Wiederholungsprüfung nur in einem Gegenstand mit "nicht genügend" bewertet, so kann er die Prüfung in diesem Gegenstand noch einmal wiederholen. Wird die Leistung des Prüflings bei dieser Wiederholungsprüfung in mehr als einem Prüfungsgegenstand mit "nicht genügend" beurteilt, so hat er die gesamte Prüfung zu wiederholen.
Anerkennung von Ausbildungen und Prüfungen
§ 9
Die Ausbildungslehrgänge und die Prüfungen für Landesschilehrer nach dem Tiroler Schischulgesetz ersetzen bis auf weiteres den Ausbildungskurs und die Prüfung für Schilehrer nach dem 1. und 2. Abschnitt.
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