Klärschlammverordnung
LGBL_VO_19870820_31KlärschlammverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.08.1987
Fundstelle
LGBl. Nr. 31/1987 12. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Ausbringungvon Klärschlamm (Klärschlammverordnung)
Auf Grund des § 7 Abs. 1 und 2 des Klärschlammgesetzes, LGBl Nr. 41/1985, wird verordnet:
§ 1
Beschaffenheit des Klärschlamms
(1) Zur Ausbringung darf nur Klärschlamm abgegeben und verwendet werden,
Schwermetall Grenzwert
(mg/kg Trockenmasse)
Blei (Pb) 500
Cadmium (Cd) 10
Chrom (Cr) 500
Cobalt (Co) 100
Kupfer (Cu) 500
Molybdän (Mo) 20
Nickel (Ni) 100
Quecksilber (Hg) 10
Zink(Zn) 2.000
(2) Klärschlamm, der die Grenzwerte gemäß Abs. 1 lit. c. ausgenommen bei Blei, Cadmium und Quecksilber, um höchstens 100 v.H. überschreitet, darf zur Ausbringung abgegeben werden, wenn durch eine entsprechende Verringerung der Ausbringungsmenge sichergestellt ist, daß die Schwermetallfracht, die sich aus dem Produkt des zulässigen Schwermetallgehalts (Abs. 1 lit. c) und der zulässigen Ausbringungsmenge (§ 4 Abs. 2) ergibt, nicht überschritten wird.
(3) Klärschlamm, der die Grenzwerte gemäß Abs. 1 lit. c. ausgenommen bei Blei, Cadmium und Quecksilber, um höchstens das Zweifache überschreitet, darf zur Ausbringung auf Grundflächen, die der landwirtschaftlichen Nutzung dauernd entzogen sind, abgegeben werden.
(4) Der Betreiber der Abwasserreinigungsanlage hat dafür zu sorgen, daß bei einer Grenzwertüberschreitung die Grenzwerte so rasch wie möglich, längstens innerhalb eines Jahres, wieder eingehalten werden. Ist dies nicht der Fall, darf der Klärschlamm nicht mehr zur Ausbringung abgegeben werden.
§ 2
Klärschlammuntersuchung
(1) Der Betreiber der Abwasserreinigungsanlage hat durch eine anerkannte Untersuchungsanstalt Proben des anfallenden Klärschlamms entnehmen und diese auf die Beschaffenheit gemäß § I Abs. 1 lit. b und c untersuchen zu lassen. Über die Untersuchung ist ein Untersuchungszeugnis nach dem Muster der Anlage 1 zu erstellen. Die Untersuchungen sind bei Abwasserreinigungsanlagen mit einem Abwasseranfall im Ausmaß bis einschließlich 2000 Einwohnergleichwerten jährlich, bei mehr als 2000 bis einschließlich 15.000 Einwohnergleichwerten halbjährlich, darüber hinaus vierteljährlich vorzunehmen. Die Probenziehung darf höchstens zwei Tage vorher beim Betreiber der Abwasserreinigungsanlage angemeldet werden.
(2) Wird bei einem Schwermetall der Grenzwert überschritten, so sind die Untersuchungen hinsichtlich dieses Schwermetalls mindestens vierteljährlich durchzuführen.
(3) Als anerkannte Untersuchungsanstalten gelten die Vorarlberger Umweltschutzanstalt, Zivilingenieure für Chemie sowie Anstalten, denen das Recht eingeräumt ist, über ihre Untersuchungen Zeugnisse auszustellen, die als öffentliche Urkunden anzusehen sind.
(4) Die Betreiber von Abwasserreinigungsanlagen haben die Untersuchungszeugnisse 30 Jahre aufzubewahren.
§ 3
Art und Zeitpunkt der Ausbringung
(1) Klärschlamm ist so auszubringen, daß er nicht oberflächlich abfließen und nicht in Bodendrainagen, Entwässerungsschächte von Straßen und Wegen, Entwässerungsgräben und Gewässer gelangen kann.
(2) Auf Ackerflächen darf Klärschlamm nur ausgebracht werden, wenn er vor der Saat in den Boden eingearbeitet wird. Bei Silo- und Körnermais ist eine Kopfdüngung bis zu einer Wuchshöhe von 30 cm und bei Getreide bis vor dem Schossen zulässig.
(3) Bei Grünverfütterung (Eingrasen und Weidewirtschaft) darf zwei Monate vor Beginn der Ernte oder Nutzung kein Klärschlamm mehr ausgebracht werden. Bei hygienisiertem Klärschlamm verringert sich diese Frist auf einen Monat. Klärschlamm gilt als hygienisiert, wenn er einem zum Abtöten von Wurmeiern geeigneten Verfahren unterzogen worden ist und weniger als 100 Enterobakteriaceen je Gramm enthält.
(4) Bei Silage, Dürrverfütterung und Feldfutteranbau darf einen Monat vor Beginn der Ernte kein Klärschlamm mehr ausgebracht werden.
§ 4
Ausbringungsmenge
(1) Die Ausbringungsmenge ist am Düngebedarf des Bodens und an den sonst verwendeten Düngemitteln auszurichten.
(2) Je Hektar und Jahr dürfen, bezogen auf die Trockenmasse, auf offenen Böden (Ackerflächen) höchstens 2 t, auf Flächen mit Dauerbewuchs (Wiesen) höchstens 1 t Klärschlamm ausgebracht werden. Erfolgt die Ausbringung nur alle zwei Jahre, so darf höchstens die doppelte Menge ausgebracht werden.
(3) Auf Grundflächen, die der landwirtschaftlichen Nutzung dauernd entzogen sind, dürfen im Rahmen technischer Rekultivierungsmaßnahmen bis zu 250 t Klärschlamm je Hektar, bezogen auf die Trockenmasse, ausgebracht werden.
(4) Die Behörde kann Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 und 3 zulassen, wenn die im § 3 des Klärschlammgesetzes genannten Interessen nicht verletzt werden.
§ 5
Ausbringungsverbote
(1) Klärschlamm darf nicht ausgebracht werden:
(2) Die Ausbringung von Klärschlamm auf Böden, die einen überhöhten Schwermetallgehalt (§ 6 Abs. 3) aufweisen, ist unzulässig.
§ 6
Überwachung der Ausbringungsflächen
(1) Bei Ausbringungsflächen mit einer Größe von mindestens 1 ha sind Bodenproben zu entnehmen und von einer anerkannten Untersuchungsanstalt auf Bodenkennwerte zu untersuchen, wie sie in Anlage 2 ersichtlich sind. Die Untersuchung hat zu erfolgen, wenn seit der erstmaligen Ausbringung von Klärschlamm oder seit der letzten Untersuchung die gemäß § § 1 Abs. 2 und 4 Abs. 2 zulässige Höchstmenge an Klärschlamm für zehn Jahre ausgebracht worden ist.
(2) Eine Untersuchung ist jedenfalls durchführen zu lassen, wenn sich Anzeichen einer Beeinträchtigung der Fruchtbarkeit des Bodens zeigen.
(3) Der Gehalt an Schwermetallen darf folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
Schwermetalle zulässiger Gehalt im Boden
(mg/kg lufttrockener Boden)
Blei (Pb) 100
Cadmium (Cd) 3
Chrom (Cr) 100
Kupfer (Cu) 100
Nickel (Ni) 60
Quecksilber (Hg) 2
Zink (Zn) 300
(4) Der Gehalt an Schwermetallen ist in einer Mischprobe zu errnitteln, die mit einem Bohrstock bei Ackerflächen bis zur Krumentiefe, aber mindestens bis 20 cm, auf Grünland bis zu einer Tiefe von 10 cm, zu gewinnen ist. Es sind mindestens 20 Einstiche, die entlang der längsten Mittellinie des Grundstückes vorzunehmen sind, zur Mischprobe zu vereinigen. Die Untersuchung auf den Gehalt an Schwermetallen hat im lufttrockenen Feinboden nach Königswasser oder Perchlorsäure Salpetersäure Aufschluß zu erfolgen.
(5) Als anerkannte Untersuchungsanstalten gelten die in § 2 Abs. 3 genannten Stellen sowie Zivilingenieure für Landwirtschaft.
§ 7
Abnehmerverzeichnis
(1) Der Betreiber der Abwasserreinigungsanlage hat ein Abnehmerverzeichnis zu führen, in welchem jede Abgabe von Klärschlamm zur Ausbringung zu vermerken ist.
(2) Das Abnehmerverzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:
§ 8
Lieferschein
(1) Die Betreiber von Abwasserreinigungsanlagen haben bei der Abgabe von Klärschlamm einen Lieferschein nach dem Muster der Anlage 3 auszustellen.
(2) Der Lieferschein hat folgende Angaben zu enthalten:
(3) Das Doppel des Lieferscheines ist 30 Jahre aufzubewahren.
§ 9
Verwendungsnachweis
(1) Über die Verwendung des Klärschlamms ist auf dem Vordruck, der hiefür auf dem Lieferschein vorgesehen ist, ein Verwendungsnachweis zu führen.
(2) Der Verwendungsnachweis hat folgende Angaben zu enthalten:
(3) Der Lieferschein mit dem Verwendungsnachweis ist 30 Jahre aufzubewahren.
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