Landes-Volksabstimmungsgesetz, Änderung
LGBL_VO_19870818_29Landes-Volksabstimmungsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.08.1987
Fundstelle
LGBl. Nr. 29/1987 11. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 12/1987
Gesetzüber eine Änderung des Landes-Volksabstimmungsgesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Landes Volksabstimmungsgesetz, LGBl. Nr. 10/1969, wird wie folgt geändert:
„§ 1
Geltungsbereich
Nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sind durchzuführen:
§ 2
Stimmrecht, Antragsrecht
(1) Stimmberechtigt bei Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen sind alle Personen, die am Stichtag Landesbürger sind, im Abstimmungsgebiet ihren ordentlichen Wohnsitz haben und das 19. Lebensjahr vollendet haben. Sie dürfen bei Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen nach der Landesverfassung nicht vom Wahlrecht zum Landtag, bei Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen nach dem Gemeindegesetz nicht vom Wahlrecht zur Gemeindevertretung ausgeschlossen sein.
(2) Berechtigt zur Antragsteilung auf Durchführung eines Volksbegehrens, einer Volksabstimmung oder einer Volksbefragung (Antragsberechtigte) sind die Landesbürger bzw. die Bürger der Gemeinde, die in die Wählerkartei aufgenommen sind.“
"Volksbegehren nach der Landesverfassung"
"§ 8
Antrag
§ 9
Kaution
(1) Gleichzeitig mit der Überreichung des Antrages nach § 8
ist ein Betrag von 10.000 S zu hinterlegen, widrigenfalls der Antrag als nicht eingebracht gilt.
(2) Wenn die Landeswahlbehörde gemäß § 18 Abs. 1 entscheidet,
daß ein Volksbegehren vorliegt, ist die Kaution unverzüglich zurückzuerstatten. Die Kaution ist ferner zurückzuerstatten, wenn der Antrag gemäß § 8 Abs. 3 zurückgezogen wird. Die Hälfte der Kaution ist zurückzuerstatten, wenn die Landeswahlbehörde den Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens abweist oder wenn im Eintragungsverfahren wenigstens die Hälfte der erforderlichen Eintragungen erreicht wird.
(3) In dem Umfang, in dem die Kaution nach Abs. 2 nicht
zurückzuerstatten ist, verfällt sie zugunsten des Landes."
"Eintragungsfrist, Stichtag"
"III. HAUPTSTÜCK
Volksbegehren nach dem Gemeindegesetz
§ 23a
Antrag
(1) Ein Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein
Volksbegehren darf jeweils nur ein einziges, genau zubezeichnendes Begehren enthalten. Der Antrag kann begründet werden. Ein Antragsberechtigter ist als Bevollmächtigter und ein weiterer als sein Stellvertreter namhaft zu machen. Im übrigen hat der Antrag dem im Anhang dargestellten Muster zu entsprechen und ist vom Bevollmächtigten und seinem Stellvertreter zu unterschreiben.
(2) Die in den Antrag aufzunehmende Kurzbezeichnung des Volksbegehrens hat auf den Inhalt des Volksbegehrens hinzuweisen und muß sich deutlich von der Kurzbezeichnung anderer Volksbegehren, hinsichtlich derer ein Antrag bei der Gemeindewahlbehörde anhängig ist, unterscheiden.
(3) Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren ist bei der Gemeindewahlbehörde einzubringen. Bis zur Entscheidung über den Antrag kann der Bevollmächtigte den Antrag zurückziehen.
(4) Der Bürgermeister hat jedem Bürger auf Verlangen die Anzahl der zu einem bestimmten Zeitpunkt in die Wählerkartei aufgenommenen Bürger bekanntzugeben.
§ 23b
Kaution
(1) Gleichzeitig mit der Überreichung des Antrages nach § 23a
ist ein Betrag von 5.000 S zu hinterlegen, widrigenfalls der Antrag als nicht eingebracht gilt.
(2) Wenn die Gemeindewahlbehörde gemäß § 23e Abs. 2
entscheidet, daß ein Volksbegehren vorliegt, ist die Kaution unverzüglich zurückzuerstatten. Die Kaution ist ferner zurückzuerstatten, wenn der Antrag gemäß § 23a Abs. 3 zurückgezogen wird. Die Hälfte der Kaution ist zurückzuerstatten, wenn die Gemeindewahlbehörde den Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens abweist oder wenn im Eintragungsverfahren wenigstens die Hälfte der erforderlichen Eintragungen erreicht wird.
(3) In dem Umfang, in dem die Kaution nach Abs. 2 nicht
zurückzuerstatten ist, verfällt sie zugunsten der Gemeinde.
§ 23c
Zulässigkeit, Eintragungsfrist
(1) Die Gemeindewahlbehörde hat über den Antrag auf
Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren innerhalb einesMonats nach Überreichung zu entscheiden. Dem Antrag iststattzugeben, wenn das Begehren nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes zulässig ist und die Voraussetzungen der §§ 23a und 23b erfüllt sind. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen. Der Bescheid ist dem Bevollmächtigten zu eigenen Händen zuzustellen. Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(2) Wenn zwei oder mehreren Anträgen mit einem gleichartigen
Begehren stattgegeben wird, kann die Gemeindewahlbehörde mit Zustimmung der Bevollmächtigten die verschiedenen Volksbegehren zu einem einzigen zusammenfassen. In diesem Fall kommt jedem Antragsberechtigten, welcher in den einzelnen Anträgen als Bevollmächtigter namhaft gemacht wurde, die Rechtsstellung eines Bevollmächtigten zu.
(3) Für die Festsetzung der Eintragungsfrist und die Bestimmung des Stichtages gilt der § 11 sinngemäß.
§ 23d
Eintragungsverfahren
Für die Durchführung des Eintragungsverfahrens gelten die §§
12, 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 2 erster Satz, 15 mit Ausnahme des Abs. 1 zweiter Satz sowie 16 sinngemäß.
§ 23e
Ermittlungsverfahren, Ergebnis
(1) Für das Ermittlungsverfahren gilt der § 17 sinngemäß mit
der Maßgabe, daß die Übermittlung einer Ausfertigung derNiederschrift an die Landeswahlbehörde zu entfallen hat.
(2) Die Gemeindewahlbehörde hat zu entscheiden, ob ein
Volksbegehren nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes
vorliegt. Die Gemeindewahlbehörde hat die Entscheidung durchAnschlag an der Amtstafel der Gemeinde und, wenn für dieGemeinde ein Amtsblatt (Gemeindeblatt) besteht, auch in diesem kundzumachen.
§ 23f
Vorlage an den Bürgermeister und die Gemeindevertretung
(1) Wenn die Gemeindewahlbehörde entscheidet, daß ein
Volksbegehren nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes
vorliegt, hat sie das Volksbegehren innerhalb von zwei Wochen dem Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Bürgermeister hat das Volksbegehren binnen zwei
Monaten nach Einlangen der Gemeindevertretung zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen. "
"1. Abschnitt
Obligatorische Volksabstimmung
§ 23g
Der Landtagspräsident hat der Landesregierung das Vorliegender Voraussetzungen für die Durchführung einer Volksabstimmungnach Art. 33 Abs. 5 oder Art. 35 Abs. 2 der Landesverfassungohne unnötigen Aufschub zur Kenntnis zu bringen. "
„§ 24
„§ 27
Anträge von Landtagswählern
"§ 30
Zulässigkeit
„§ 35
Begleitbericht
§ 36
Anlegung der Wählerverzeichnisse
(1) Der Bürgermeister hat die Stimmberechtigten auf der
Grundlage der Wählerkartei nach dem Stand vom Stichtag (§ 32
Abs. 2 und 4) in einem Wählerverzeichnis nach dem für dieLandtagswahlen bestimmten Muster zu erfassen und dasWählerverzeichnis am 21. Tage nach dem Stichtag in einemallgemein zugänglichen Amtsraum zur öffentlichen Einsicht
aufzulegen. Die Einsichtsfrist hat zehn Tage zu betragen, wobeiauch an Sonn- und Feiertagen Gelegenheit zur Einsicht geboten sein muß.
(2) Personen, die in mehreren Gemeinden des Landes einen
ordentlichen Wohnsitz haben, dürfen nur in das Wählerverzeichnis jener Gemeinde aufgenommen werden, in der sie am Stichtag der Volksabstimmung tatsächlich gewohnt haben.
(3) Die für die Landtagswahlen geltenden gesetzlichen
Bestimmungen über die Kundmachung der Auflegung des Wählerverzeichnisses, Änderungen im Wählerverzeichnis, das Einspruchs- und Berufungsverfahren bei der Anlegung des Wählerverzeichnisses sowie den Abschluß des Wählerverzeichnisses sind sinngemäß anzuwenden."
"§ 37
Abstimmungssprengel, Abstimmungsverfahren
Soweit in diesem Abschnitt keine abweichenden Regelungen
"§ 41a
Ausstellung der Stimmkarte
§ 41b
Ausübung des Stimmrechtes mit Stimmkarte
(1) Die Stimmberechtigten, denen eine Stimmkarte ausgestellt
wurde, können ihr Stimmrecht in jedem Abstimmungssprengel des Landes persönlich (Abs. 2) oder auf dem Briefwege (Abs. 3 bis 5) ausüben.
(2) Die Stimmberechtigten dürfen zur persönlichen Ausübung
des Stimmrechtes in einem Abstimmungssprengel des Landes nur zugelassen werden, wenn sie vorher ihre Stimmkarte abgeben. Sie sind vom Wahlleiter zu befragen, ob sie die der Stimmkarte angeschlossenen Unterlagen bei sich haben; zutreffendenfalls haben sie diese vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und mit sich zu nehmen. Die Tatsache, daß es sich um einen Stimmkartenwähler handelt, ist im Abstimmungsverzeichnis anzumerken. Die Stimmkarte ist mit der den Stimmberechtigten betreffenden Zahl des Abstimmungsverzeichnisses zu versehen. Sofern es sich um einen Stimmberechtigten handelt, der sein Stimmrecht vor der nach seiner Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde ausübt, ist im Wählerverzeichnis der Name des Wählers abzustreichen und die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses beizusetzen.
(3) Die Stimmberechtigten, die ihr Stimmrecht brieflich
auszuüben beabsichtigen, haben den amtlichen Stimmzettel unbeobachtet auszufüllen und in das Stimmkuvert zu legen. Blinde, schwer Sehbehinderte und Bresthafte dürfen sich dabei einer Person ihres Vertrauens bedienen. Der Stimmberechtigte oder im Falle des zweiten Satzes die Person seines Vertrauens hat die auf der Stimmkarte vorgedruckte Erklärung nach § 41a Abs. 2 zweiter Satz eigenhändig zu unterschreiben. Er hat die Stimmkarte und das Stimmkuvert in das Briefwahlkuvert zu legen und auf dem Briefwahlkuvert den Stimmberechtigten als Absender anzugeben. Das verschlossene Briefwahlkuvert ist so rechtzeitig an die Gemeindewahlbehörde zu übermitteln, daß es spätestens bis 12 Uhr des Abstimmungstages bei der Gemeindewahlbehörde einlangt. Briefwahlkuverts, die zu einem späteren Zeitpunkt einlangen, gelten als nicht übermittelt und sind von der Gemeindewahlbehörde verschlossen zu den Abstimmungsakten zu nehmen.
(4) Die Gemeindewahlbehörde hat die übermittelten
Briefwahlkuverts bis zur Ermittlung des Abstimmungsergebnisses unter Verschluß zu halten. Wenn sich die Gemeindewahlbehörde nicht gleichzeitig auch als Sprengelwahlbehörde betätigt, hat sie die übermittelten Briefwahlkuverts der von ihr dafür bestimmten Sprengelwahlbehörde zu übergeben.
(5) In Ausübung des brieflichen Stimmrechtes abgegebene
Stimmzettel gelten als nicht abgegeben, wenn
"§ 49
Antrag
§ 49a
Kaution
(1) Gleichzeitig mit der Überreichung des Antrages nach § 49
ist ein Betrag von 5.000 S zu hinterlegen, widrigenfalls der Antrag als nicht eingebracht gilt.
(2) Wenn die Gemeindewahlbehörde gemäß § 50 entscheidet, daß
eine Volksabstimmung durchzuführen ist, ist die Kaution unverzüglich zurückzuerstatten. Die Kaution ist ferner zurückzuerstatten, wenn der Antrag gemäß § 49 Abs. 3 zurückgezogen wird. Die Hälfte der Kaution ist zurückzuerstatten, wenn die Gemeindewahlbehörde den Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung für unzulässig erklärt oder wenn innerhalb der nach § 49b Abs. 2 festgesetzten Frist wenigstens die Hälfte der erforderlichen Unterstützungserklärungen vorgelegt wird.
(3) In dem Umfang, in dem die Kaution nach Abs. 2 nicht
zurückzuerstatten ist, verfällt sie zugunsten der Gemeinde.
§ 49b
Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrages
(1) Die Gemeindewahlbehörde hat über die Zulässigkeit des
Antrages auf Durchführung einer Volksabstimmung innerhalb einesMonats nach Überreichung zu entscheiden. Der Antrag ist fürzulässig zu erklären, wenn das Verlangen nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes zulässig ist und die Voraussetzungen der §§ 49 und 49a erfüllt sind. Andernfalls ist der Antrag für unzulässig zu erklären. Der Bescheid ist dem Bevollmächtigten zu eigenen Handen zuzustellen. Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(2) Wenn der Antrag nach Abs. 1 für zulässig erklärt wird,
ist in der Entscheidung eine Frist von acht Wochen festzusetzen, innerhalb welcher die Antragsberechtigten die Unterstützungserklärungen unterschreiben und die Unterstützungserklärungen der Gemeindewahlbehörde vorgelegt werden können. Die Frist ist so festzusetzen, daß sie spätestens vier Wochen nach der Entscheidung beginnt.
(3) Wenn der Antrag nach Abs. 1 für zulässig erklärt wird,
hat die Gemeindewahlbehörde dem Bürgermeister eine Ausfertigung der Entscheidung nach Abs. 1 sowie des Antrages samt einer allfälligen Begründung zu übermitteln. Der Bürgermeister hat den Text des Antrages auf Durchführung einer Volksabstimmung samt einer allfälligen Begründung im Gemeindeamt während der nach Abs. 2 festgesetzten Frist aufzulegen und den Antragsberechtigten zumindest während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden Gelegenheit zur Einsicht und Abschriftnahme zu geben.
§ 49c
Unterstützungserklärungen
(1) Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung muß von
wenigstens einem Fünftel der Bürger der Gemeinde, die im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulässigkeit gemäß § 49b in die Wählerkartei aufgenommen sind, unterstützt werden. Die Unterstützungserklärungen haben dem im Anhang dargestellten Muster zu entsprechen. Sie sind nur gültig, wenn sie während der nach § 49b Abs. 2 festgesetzten Frist unterschrieben wurden.
(2) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung des Bürgermeisters zu enthalten, daß die in der Erklärung genannte Person antragsberechtigt ist. Diese Bestätigung ist vom Bürgermeister nur zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung vollständig ausgefüllt und von der unterstützenden Person während der nach § 49b Abs. 2 festgesetzten Frist unterschrieben wurde. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden. Die Ausstellung der Bestätigung ist in der Wählerkartei anzumerken.
(3) Der Bürgermeister hat jedem Bürger auf Verlangen die Anzahl der zu einem bestimmten Zeitpunkt in die Wählerkartei aufgenommenen Bürger bekanntzugeben.
§ 50
Entscheidung über die Durchführung
(1) Die Gemeindewahlbehörde hat zu entscheiden, daß eine
Volksabstimmung durchzuführen ist, wenn der Bevollmächtigteinnerhalb der nach § 49b Abs. 2 festgesetzten Frist dieerforderliche Anzahl von Unterstützungserklärungen vorlegt. Andernfalls ist der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung abzuweisen. Die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde hat spätestens innerhalb eines Monats nach Vorlage der Unterstützungserklärungen zu erfolgen.
(2) Wenn infolge der Ungültigkeit von
Unterstützungserklärungen die erforderliche Anzahl von Unterstützungserklärungen nicht erreicht wird, hat die Gemeindewahlbehörde den Bevollmächtigten und den Bürgermeister zu verständigen. Der Bürgermeister hat in der Wählerkartei bei den betroffenen Antragsberechtigten die Anmerkung über die Ausstellung der Bestätigung zu löschen. Der Bevollmächtigte kann innerhalb eines Monats nach der Verständigung neue Unterstützungserklärungen derselben Personen vorlegen.
(3) Die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde ist dem Bevollmächtigten zu eigenen Handen zuzustellen. Gegen diese Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(4) Wenn zwei oder mehreren Anträgen mit einem gleichartigen
Verlangen stattgegeben wird, kann die Gemeindewahlbehörde mit Zustimmung der Bevollmächtigten die verschiedenen Anträge zu einem einzigen zusammenfassen. In diesem Fall kommt jedem Antragsberechtigten, welcher in den einzelnen Anträgen als Bevollmächtigter namhaft gemacht wurde, die Rechtsstellung eines Bevollmächtigten zu."
"§ 54
Begleitbericht
§ 55
Wählerverzeichnisse, Abstimmungsverfahren
Für die Anlegung der Wählerverzeichnisse und das
Abstimmungsverfahren gelten die §§ 36 Abs. 1 und 3, 37, 38 sowie 40 bis 44 mit der Maßgabe sinngemäß, daß
"VI. HAUPTSTÜCK
Volksbefragung nach der Landesverfassung
Volksbefragung auf Grund eines Beschlussesdes Landtages oder der Landesregierung
§ 57a
(1) Der Beschluß des Landtages oder der Landesregierung auf
Durchführung einer Volksbefragung hat die den Stimmberechtigtenvorzulegende Frage samt einer allfälligen Zusatzfrage zu enthalten. Der Beschluß des Landtages ist vom Landtagspräsidenten der Landesregierung ohne unnötigen Aufschub zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die den Stimmberechtigten vorzulegende Frage darf nur
eine einzige Angelegenheit der Landesverwaltung betreffen. Sie ist so zu stellen, daß die Meinung der Stimmberechtigten eindeutig erfragt werden kann. Die Frage ist widerspruchsfrei, ohne wertende Beifügungen und möglichst kurz zu fassen. Sie hat so zu lauten, daß der Stimmberechtigte eine Wahl zwischen zwei oder drei Entscheidungsmöglichkeiten treffen und die gewählte Entscheidungsmöglichkeit eindeutig bezeichnen kann.
(3) Wenn die Frage mit "ja" oder "nein" zu beantworten ist
und dies der deutlicheren Erfragung der Meinung der Stimmberechtigten dient, kann sie durch eine näher bestimmende Zusatzfrage ergänzt werden. Die Zusatzfrage ist für den Fall einer Mehrheit von "Ja" Stimmen für die Hauptfrage zu stellen und an alle Stimmberechtigten zu richten. Die Zusatzfrage ist ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Für ihren Wortlaut gilt der Abs. 2 letzter Satz sinngemäß.
Volksbefragung auf Antragvon Landtagswählern
§ 57b
Antrag
(1) Ein Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung hat die
den Stimmberechtigten vorzulegende Frage samt einer allfälligenZusatzfrage und eine allfällige Begründung des Antrages zuenthalten. Der § 57a Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. Ein
Antragsberechtigter ist als Bevollmächtigter und ein weitererals sein Stellvertreter namhaft zu machen. Im übrigen hat der Antrag dem im Anhang dargestellten Muster zu entsprechen und ist vom Bevollmächtigten und seinem Stellvertreter zu unterschreiben.
(2) Die in den Antrag aufzunehmende Kurzbezeichnung der Volksbefragung hat auf den Inhalt der Volksbefragung hinzuweisen und muß sich deutlich von der Kurzbezeichnung anderer Volksbefragungen, hinsichtlich derer ein Antrag bei der Landeswahlbehörde anhängig ist, unterscheiden.
(3) Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung ist bei
der Landeswahlbehörde einzubringen. Bis zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrages kann der Bevollmächtigte den Antrag zurückziehen.
§ 57c
Kaution
(1) Gleichzeitig mit der Überreichung des Antrages nach § 57b
ist ein Betrag von 10.000 S zu hinterlegen, widrigenfalls der Antrag als nicht eingebracht gilt.
(2) Wenn die Landeswahlbehörde gemäß § 57f entscheidet, daß
eine Volksbefragung durchzuführen ist, ist die Kaution unverzüglich zurückzuerstatten. Die Kaution ist ferner zurückzuerstatten, wenn der Antrag gemäß § 57b Abs. 3 zurückgezogen wird. Die Hälfte der Kaution ist zurückzuerstatten, wenn die Landeswahlbehörde den Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung für unzulässig erklärt oder wenn innerhalb der nach § 57d Abs. 2 festgesetzten Frist wenigstens die Hälfte der erforderlichen Unterstützungserklärungen vorgelegt wird.
(3) In dem Umfang, in dem die Kaution nach Abs. 2 nicht
zurückzuerstatten ist, verfällt sie zugunsten des Landes.
§ 57d
Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrages
(1) Die Landeswahlbehörde hat über die Zulässigkeit des
Antrages auf Durchführung einer Volksbefragung innerhalb einesMonats nach Überreichung zu entscheiden. Der Antrag ist fürzulässig zu erklären, wenn das Verlangen nach den Bestimmungen der Landesverfassung zulässig ist und die Voraussetzungen der §§ 57b und 57c erfüllt sind. Andernfalls ist der Antrag für unzulässig zu erklären. Der Bescheid ist dem Bevollmächtigten zu eigenen Handen zuzustellen. Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(2) Wenn der Antrag nach Abs. 1 für zulässig erklärt wird,
ist in der Entscheidung eine Frist von acht Wochen festzusetzen, innerhalb welcher die Antragsberechtigten die Unterstützungserklärungen unterschreiben und die Unterstützungserklärungen der Landeswahlbehörde vorgelegt werden können. Die Frist ist so festzusetzen, daß sie spätestens vier Wochen nach der Entscheidung beginnt.
(3) Wenn der Antrag nach Abs. 1 für zulässig erklärt wird,
hat die Landeswahlbehörde den Gemeinden eine Ausfertigung der Entscheidung nach Abs. 1 sowie des Antrages samt einer allfälligen Begründung zu übermitteln. Der Bürgermeister hat den Text des Antrages auf Durchführung einer Volksabstimmung samt einer allfälligen Begründung im Gemeindeamt während der nach Abs. 2 festgesetzten Frist aufzulegen und den Antragsberechtigten zumindest während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden Gelegenheit zur Einsicht und Abschriftnahme zu geben.
§ 57e
Unterstützungserklärungen
(1) Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung muß von
wenigstens 5000 Antragsberechtigten unterstützt werden. Die
Unterstützungserklärungen haben dem im Anhang dargestellten Muster zu entsprechen. Sie sind nur gültig, wenn sie während der nach § 57d Abs. 2 festgesetzten Frist unterschrieben wurden.
(2) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung des Bürgermeisters zu enthalten, daß die in der Erklärung genannte Person antragsberechtigt ist. Diese Bestätigung ist vom Bürgermeister nur zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung vollständig ausgefüllt und von der unterstützenden Person während der nach § 57d Abs. 2 festgesetzten Frist unterschrieben wurde. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden. Die Ausstellung der Bestätigung ist in der Wählerkartei anzumerken.
§ 57f
Entscheidung über die Durchführung
(1) Die Landeswahlbehörde hat zu entscheiden, daß eine
Volksbefragung durchzuführen ist, wenn der Bevollmächtigteinnerhalb der nach § 57d Abs. 2 festgesetzten Frist dieerforderliche Anzahl von Unterstützungserklärungen vorlegt. Andernfalls ist der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung abzuweisen. Die Entscheidung der Landeswahlbehörde hat spätestens innerhalb eines Monats nach Vorlage der Unterstützungserklärungen zu erfolgen.
(2) Wenn infolge der Ungültigkeit von
Unterstützungserklärungen die erforderliche Anzahl von Unterstützungserklärungen nicht erreicht wird, hat die Landeswahlbehörde den Bevollmächtigten und den Bürgermeister, welcher die Antragsberechtigung bestätigt hat, zu verständigen. Der Bürgermeister hat in der Wählerkartei bei den betroffenen Antragsberechtigten die Anmerkung über die Ausstellung der Bestätigung zu löschen. Der Bevollmächtigte kann innerhalb eines Monats nach der Verständigung neue Unterstützungserklärungen derselben Personen vorlegen.
(3) Die Entscheidung der Landeswahlbehörde ist dem Bevollmächtigten zu eigenen Handen zuzustellen. Gegen diese Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(4) Wenn zwei oder mehreren Anträgen mit einem gleichartigen
Verlangen stattgegeben wird, kann die Gemeindewahlbehörde mit Zustimmung der Bevollmächtigten die verschiedenen Anträge zu einem einzigen zusammenfassen. In diesem Fall kommt jedem Antragsberechtigten, welcher in den einzelnen Anträgen als Bevollmächtigter namhaft gemacht wurde, die Rechtsstellung eines Bevollmächtigten zu.
Volksbefragung auf Antrag von Gemeinden
§ 57g
(1) Wenn eine Gemeindevertretung beschließt, einen Antrag auf
Durchführung einer Volksbefragung zu stellen, hat der Bürgermeister den Antrag samt einem Auszug aus der Verhandlungsschrift über die Gemeindevertretungssitzung der Landeswahlbehörde vorzulegen. Dieser Auszug muß nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes über die Unterfertigung von Verhandlungsschriften unterfertigt sein.
(2) Ein Antrag nach Abs. 1 hat die den Stimmberechtigten
vorzulegende Frage samt einer allfälligen Zusatzfrage und eine allfällige Begründung des Antrages zu enthalten. Der § 57a Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. Bis zur Entscheidung nach Abs. 3 kann jede antragstellende Gemeinde ihren Antrag zurückziehen.
(3) Die Landeswahlbehörde hat innerhalb von drei Wochen nach
Einlangen des Antrages zu entscheiden, ob das Verlangen zulässig ist und der Antrag ordnungsgemäß eingebracht wurde. Gegen diese Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Die Entscheidung ist der Gemeinde nachweislich zuzustellen.
(4) Wenn innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten von
mindestens zehn Gemeinden inhaltlich gleiche Anträge eingebracht und für zulässig erklärt wurden, hat die Landeswahlbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Vorlage des Antrages der zehnten Gemeinde zu entscheiden, daß eine Volksbefragung durchzuführen ist.
Vorbereitung der Volksbefragung
§ 57h
Weiterleitung an die Landesregierung
Wenn dem Antrag auf Durchführung einer Volksbefragungstattgegeben wird, hat die Landeswahlbehörde die Entscheidungunverzüglich der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
§ 57i
Anordnung
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine
Volksbefragung anzuordnen, wenn der Landtag oder dieLandesregierung die Durchführung einer Volksbefragung beschlossen oder die Landeswahlbehörde entschieden hat, daß eine Volksbefragung durchzuführen ist. Die Bestimmungen des § 32 Abs. 2, 4 und 5 gelten sinngemäß. Die Landesregierung kann nach Anhörung des Bevollmächtigten unwesentliche textliche Änderungen der den Stimmberechtigten zur Entscheidung vorzulegenden Frage vornehmen.
(2) Wenn die Landesregierung die Durchführung einer Volksbefragung auf Teile des Landesgebietes beschränkt, sind diese Teile des Landesgebietes, in allen anderen Fällen das Landesgebiet, Befragungsgebiet.
(3) Für die Kundmachung der Verordnung nach Abs. 1 gilt der § 34 sinngemäß.
§ 57j
Begleitbericht
(1) Die Landesregierung hat einen Begleitbericht zu
verfassen, der zu enthalten hat:
Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren
§ 57k
Wählerverzeichnisse, Abstimmungsverfahren
(1) Für die Anlegung der Wählerverzeichnisse und das
Abstimmungsverfahren gelten die §§ 36 bis 40, 41a, 41b und 44 sinngemäß.
(2) Wenn die Frage bzw. die Haupt- oder die Zusatzfrage nicht
mit "ja" oder "nein" zu beantworten ist, gelten die im Abs. 1 genannten Bestimmungen sinngemäß mit der Maßgabe, daß
§ 57l
Gültige Stimmzettel
(1) Der Stimmzettel ist gültig, wenn ein amtlicher
Stimmzettel verwendet wurde und aus ihm der Wille des Abstimmenden eindeutig zu erkennen ist.
(2) Enthält ein Stimmkuvert mehrere auf die gleiche Frage
lautende amtliche Stimmzettel, so zählen sie für einen gültigen, wenn
§ 57m
Ungültige Stimmzettel
(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
§ 57n
Feststellung des Abstimmungsergebnisses
(1) Für die Feststellung des Abstimmungsergebnisses gelten
die §§ 45 bis 47 und 48 Abs. 1 sinngemäß und mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Ja Stimmen und Nein Stimmen allenfalls die für die einzelnen Entscheidungsmöglichkeiten abgegebenen Stimmen treten.
(2) Wenn die Frage durch eine Zusatzfrage ergänzt ist, hat
die Wahlbehörde zuerst im Sinne des § 45 Abs. 4 letzter Satz das Abstimmungsergebnis in der Hauptfrage und danach das Abstimmungsergebnis in der Zusatzfrage zu ermitteln. Die Ergebnisse sind im Sinne des § 46 Abs. 1 lit. d in die Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat auch die Entscheidung der Wahlbehörde über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von einzelnen Beantwortungen der Zusatzfrage zu enthalten.“
"VII. HAUPTSTÜCK
Volksbefragung nach dem Gemeindegesetz
Antragsverfahren
§ 58
Antrag
(1) Ein Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung hat die
den Bürgern vorzulegende Frage samt einer allfälligenZusatzfrage sowie eine allfällige Begründung des Antrages zuenthalten. Die Frage darf nur eine einzige Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde betreffen. Der § 57a Abs. 2 zweiter bis vierter Satz und 3 gilt sinngemäß. Ein Antragsberechtigter ist als Bevollmächtigter und ein weiterer als sein Stellvertreter namhaft zu machen. Im übrigen hat der Antrag dem im Anhang dargestellten Muster zu entsprechen und ist vom Bevollmächtigten und seinem Stellvertreter zu unterschreiben.
(2) Die in den Antrag aufzunehmende Kurzbezeichnung der Volksbefragung hat auf den Inhalt der Volksbefragung hinzuweisen und muß sich deutlich von der Kurzbezeichnung anderer Volksbefragungen, hinsichtlich derer ein Antrag bei der Gemeindewahlbehörde anhängig ist, unterscheiden.
(3) Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung ist bei
der Gemeindewahlbehörde einzubringen. Bis zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrages kann der Bevollmächtigte den Antrag zurückziehen.
§ 59
Kaution, Zulässigkeit,Unterstützungserklärungen,Entscheidung über die Durchführung,Weiterleitung
Für die Hinterlegung einer Kaution, für die Entscheidung über
die Zulässigkeit des Antrages, für die Unterstützungserklärungen, für die Entscheidung über die Durchführung der Volksbefragung sowie für die Weiterleitung der Entscheidung an den Bürgermeister gelten die § § 49a bis 51 sinngemäß.
Vorbereitungs- und Abstimmungsverfahren
§ 60
Anordnung
(1) Der Bürgermeister hat durch Verordnung eine Volksbefragung anzuordnen, wenn
§ 61
Begleitbericht
(1) Der Bürgermeister hat einen Begleitbericht zu verfassen,
der zu enthalten hat:
§ 61a
Wählerverzeichnisse, Abstimmungsverfahren
(1) Für die Anlegung der Wählerverzeichnisse und das
Abstimmungsverfahren gelten die §§ 36 Abs. 1 und 3, 37, 38, 40,41a, 41b, 44, 56, 57l und 57m sinngemäß mit der Maßgabe, daß
Gemeindegesetzes der betroffene Gebietsteil zu einem odermehreren gesonderten Abstimmungssprengeln zusammenzufassen ist,
§ 61b
Feststellung des Abstimmungsergebnisses
(1) Für die Feststellung des Abstimmungsergebnisses gelten
die §§ 45 und 46 sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Ja Stimmen und Nein Stimmen allenfalls die für die einzelnen Entscheidungsmöglichkeiten abgegebenen Stimmen treten.
(2) Wenn die Frage durch eine Zusatzfrage ergänzt ist, hat
die Wahlbehörde zuerst im Sinne des § 45 Abs. 4 letzter Satz das Abstimmungsergebnis in der Hauptfrage und danach das Abstimmungsergebnis in der Zusatzfrage zu ermitteln. Die Ergebnisse sind im Sinne des § 46 Abs. 1 lit. d in die Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat auch die Entscheidung der Wahlbehörde über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von einzelnen Beantwortungen der Zusatzfrage zu enthalten.
(3) Die Gemeindewahlbehörde hat das Abstimmungsergebnis für
das gesamte Gemeindegebiet festzustellen und durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Die Übermittlung einer Ausfertigung der Niederschrift an die Landeswahlbehörde hat zu entfallen.
(4) Die Gemeindewahlbehörde hat das endgültige Ergebnis der Volksabstimmung durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und, wenn für die Gemeinde ein Amtsblatt (Gemeindeblatt) besteht, auch in diesem kundzumachen."
„Schlußbestimmungen"
"§ 62a
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in den §§ 14, 19, 28 und 57g sowie im III., V. und VII.
"§ 66
Strafbestimmungen
Artikel II
Der § 1 des Wählerkarteigesetzes, LGBl. Nr. 61/1968, hat zu lauten:
„§ 1
Zweck der Wählerkartei
(1) Die Gemeinde hat die Wahl und Stimmberechtigten ihres Gebietes für Wahlen zum Landtag und für Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen nach der Landesverfassung sowie die Bürger (§ 8 des Gemeindegesetzes) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in einer Wählerkartei zu erfassen.
(2) Die Wählerkartei hat zu dienen:
Programmgesteuerter Zugriff
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