Mindeststichpreise für Stickmaschinen
LGBL_VO_19870603_24Mindeststichpreise für StickmaschinenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
03.06.1987
Fundstelle
LGBl. Nr. 24/1987 8. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungdes Landeshauptmannes über die Festsetzungvon Mindeststichpreise für Stickmaschinen
Auf Grund des § 13 Abs. 1 des Stickereiförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1956, in der Fassung BGBl. Nr. 62/1962 und Nr. 187/1985, wird verordnet:
§ 1
Mindeststichpreise nach Tarifsatz
(1) Für 10 Yards (= 9,15 m) Maschinen mit zwei Wagen werden als Mindeststichpreise die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung enthaltenen Tarifsätze festgesetzt. In diesen Tarifsätzen sind die Stickmaterial und Punchkosten sowie die Mehrwertsteuer nicht enthalten. Die Tarifsätze verstehen sich je 100 Stiche (200 Umdrehungen) bei einer Stoffbreite von 70 cm bis 140 cm. Bei einer Stoffbreite von mehr als 140 cm bis einschließlich 153 cm bzw. bei Baumwoll-Mischgewebe von 62" = 157,5 cm ist die Stichzahl auf 135 cm Stoffbreite umzurechnen und der Tarifsatz aus der betreffenden Spalte, in der sich die Stichzahl auf 135 cm einreiht, anzuwenden. Bei einer geringeren Stoffbreite als 70 cm oder einer größeren Stoffbreite als 153 cm — ausgenommen Baumwoll-Mischgewebe von 62" = 157,5 cm — ist die Stichzahl auf 100 cm Stoffbreite umzurechnen und der Tarifsatz aus der betreffenden Spalte, in der sich die Stichzahl auf 100 cm einreiht, anzuwenden.
(2) Zu den im Abs. 1 festgesetzten Tarifsätzen gebühren die in der Anlage 2 dieser Verordnung enthaltenen Zuschläge für kleine Mengen, Umfädeln, besondere Beschaffenheit des Stickmaterials, Farben oder für sonstige Arbeitserschwernisse.
(3) Für 15 Yards Maschinen werden als Mindeststichpreise die im Abs. 1 und 2 bezeichneten Tarifsätze und Zuschläge mit einer jeweiligen Erhöhung um 50 Prozent festgesetzt.
(4) Für 21 Yards Maschinen werden als Mindeststichpreise die im Abs. 1 und 2 bezeichneten Tarifsätze und Zuschläge mit einer jeweiligen Erhöhung um 100 Prozent festgesetzt.
§ 2
Mindeststichpreise nach Stundensatz
(1) Wenn der Sticker aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die Mindeststundensätze nach § 1 nicht erreicht, gebühren ihm bei stickereitechnisch entsprechender Besetzung und Leistungsfähigkeit der Maschine folgende Stundensätze:
S 190,50 für eine 10 Yards Maschine,
S 285,70 für eine 15 Yards Maschine,
S 381,– für eine 21 Yards Maschine.
(2) Auftragsbedingte Arbeiten zum Einrichten der Maschine, z. B. Umknüpfen, Umstecken, Rapportwechsel, Bohrerwechsel in Verbindung mit Rapportwechsel, sind zum Stundensatz zu vergüten. Der Zeitaufwand ist bei Auftragsübernahme abzusprechen und im Auftragszettel festzuhalten. Als Richtzeiten für Umknüpfen von Bw Zwirn und ähnlichen Stickmaterialien gelten:
bei 4/4 Rapport 3 1/2 Stunden
bei 8/4 Rapport 1 ½ Stunden
bei 12/4 Rapport 1 Stunde
bei 16/4 Rapport 50 Minuten
bei 20/4 Rapport 40 Minuten
bei 24/4 u. h. Rapport 30 Minuten
§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1987 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes über die Festsetzung von Mindeststichpreisen für die Stickmaschinen, LGBl. Nr. 26/1986, außer Kraft.
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