Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz, Höhe des Kostenersatzes an die Gemeinden im Jahre 1986
LGBL_VO_19870520_20Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz, Höhe des Kostenersatzes an die Gemeinden im Jahre 1986Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.05.1987
Fundstelle
LGBl. Nr. 20/1987 7. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung überdie Höhe des Kostenersatzes an die Gemeindenfür die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahre 1986
Auf Grund des § 48 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985, wird verordnet:
Der Bauschbetrag für den Ersatz der Kosten, die den Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbänden) aus der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahre 1986 erwachsen sind, wird mit S 180.— der für jedes begonnene Hundert der am 31.12.1986 in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen festgesetzt.
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